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informiert | BLÄK

schluss ihrer Weiterbildung über die Qualifika- tion zur genetischen Beratung. Ärztinnen und Ärzte, die weder Facharzt für Humangenetik sind noch die Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik besitzen, dürfen Beratungen zu den vorgenannten genetischen Untersuchungen demnach nur noch durchführen, wenn sie sich dafür besonders qualifiziert haben.

Für die Qualifikation zur fachgebundenen ge- netischen Beratung im Rahmen diagnostischer oder prädiktiver genetischer Untersuchungen ist nach Ablauf einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten der GEKO-Richtlinie, das heißt ab dem 11. Juli 2016, der Nachweis einer eigenständigen Qualifizierungsmaßnah- me mit einem 72-stündigen theoretischen sowie einem praktisch-kommunikativen Teil erforderlich. Für Beratungen im Rahmen einer vorgeburtlichen Risikoabklärung müssen Fach- ärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ab diesem Datum eine acht- stündige theoretische Qualifizierungsmaßnah- me sowie einen praktisch-kommunikativen Teil nachweisen.

Für die Übergangszeit vom 11. Juli 2011 bis zum 10. Juli 2016 kann der theoretische Teil durch eine bestandene „Wissenskontrolle“ ersetzt wer- den. Der praktisch-kommunikative Teil kann bei Nachweis des Erwerbs der Psychosomatischen Grundversorgung oder äquivalenter Weiterbil- dungs- oder Fortbildungsinhalte – auch nach

Am 10. Juli 2016 enden die Übergangs-

bestimmungen für den Erwerb der Quali- fikation zur fachgebundenen genetischen Beratung auf Basis der Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) bzw. der Richtlinie der Gendiagnostikkommission (GEKO). Ärztinnen und Ärzte können noch bis Mitte diesen Jahres den vereinfachten Zugang zur Wissenskontrolle nutzen.

Seit 1. Februar 2012 müssen Ärztinnen und Ärzte in Deutschland gemäß des zwei Jahre zu- vor in Kraft getretenen GenDG eine besondere Qualifikation vorweisen, wenn sie Beratungen zu genetischen Untersuchungen anbieten bzw.

durchführen. Die Anforderungen an die Quali- fikation zur Beratung im Rahmen genetischer Untersuchungen regelt die am 11. Juli 2011 in Kraft getretene Richtlinie der GEKO am Robert Koch-Institut über die Anforderungen an die Qualifikation zur und die Inhalte der geneti- schen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und

§ 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG.

Die gesetzlich geforderte Qualifikation ist ab- hängig von der Fragestellung, ob eine diagnos- tische, prädiktive oder vorgeburtliche geneti- sche Untersuchung durchgeführt wird sowie von der Fachgebietszugehörigkeit des beraten- den Arztes. Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik bzw. mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik verfügen durch den Ab-

GenDG – Ende der Übergangsbestimmungen

Auslaufen der Übergangsfrist – entfallen. Für die Überprüfung der Qualifikation zur geneti- schen Beratung bietet die Bayerische Landes- ärztekammer (BLÄK) eine Wissensprüfung an, die bei erfolgreichem Bestehen den Ärztinnen und Ärzten die Durchführung von genetischen Beratungen erlaubt. Ab 11. Juli 2016 gilt diese Sonderregelung nur noch für Ärztinnen und Ärzte mit mindestens fünfjähriger Berufstätig- keit nach Facharztanerkennung. Alle anderen Ärztinnen und Ärzte (außer Fachärzte für Hu- mangenetik bzw. mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik) können sich ab Juli 2016 nur mittels des 72- bzw. Achtstunden-Kurses zur genetischen Beratung qualifizieren.

Ärztinnen und Ärzte, die genetische Beratun- gen im Rahmen einer diagnostischen, prä- diktiven oder vorgeburtlichen genetischen Untersuchung durchführen möchten und den direkten Zugang zur Wissenskontrolle bislang nicht genutzt haben, sollten sich noch vor Ab- lauf der Übergangsbestimmungen bei der BLÄK zur Wissenskontrolle anmelden und somit die Möglichkeiten des erleichterten Erwerbs der Qualifikation zur fachgebunden genetischen Beratung nutzen.

Weitere Informationen gibt es im Internet un- ter www.blaek.de  Fortbildung  Informati- onen zum GenDG.

Dr. Johann-Wilhelm Weidringer (BLÄK)

www.pvsbayern.de

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