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Steuerberater sind auch im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG

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Academic year: 2022

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Bundessteuerberaterkammer ∙ Körperschaft des öffentlichen Rechts ∙ Behrenstraße 42 ∙ 10117 Berlin Telefon: +49 30 240087-13 ∙ Telefax: +49 30 240087-99 ∙ E-Mail: berufsrecht@bstbk.de ∙ Internet: www.bstbk.de

Bescheinigung des Steuerberaters über die Einhaltung der Vorschriften des Mindest- lohngesetzes

Nach § 13 MiLoG i. V. m. § 14 Satz 2 AEntG haftet der Auftraggeber bei Einschaltung von Subunternehmern im Rahmen einer Auftraggeberhaftung gegenüber den Arbeitnehmern des Subunternehmers auf Zahlung des Mindestlohns wie ein Bürge. In Anbetracht dessen wer- den Steuerberater von ihren Mandanten gebeten, zu bescheinigen, dass diese die Vorschrif- ten des Mindestlohngesetzes eingehalten haben.

Steuerberater sind auch im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) – entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung – dazu befugt, eine solche Bescheinigung für den Mandanten auszustellen. Denn es handelt sich in diesem Fall um ei- ne Nebenleistung zur Lohn- und Gehaltsbuchführung, sodass die Erstellung der Bescheini- gung eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Rechtsdienstleistung (als Nebenleistung) darstellt.

Dies folgt daraus, dass der arbeitsrechtlich geregelte Mindestlohn sich in der Lohnabrech- nung zum einen im Lohnsteuerrecht und zum anderen im Sozialversicherungsbeitragsrecht auswirkt. So ist der Steuerberater verpflichtet, aus dem geschuldeten Mindestlohn den Sozi- alversicherungsbeitrag zu berechnen. Die korrekte Berechnung des Sozialversicherungsbei- trags setzt damit die Prüfung voraus, ob für einen bestimmten Mitarbeiter der Mindestlohn zu zahlen ist.

Zudem sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 28 h SGB IV Steuerberater in An- gelegenheiten der Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vor dem Sozialgericht vertretungsbefugt. Da die Krankenkassen als Einzugsstellen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB IV über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Sozialversicherung entscheiden und sich die Höhe des Sozialversicherungsbeitrags nach dem zu zahlenden Mindestlohn richtet, folgt aus der gerichtlichen Vertretungsbefugnis, dass der Steuerberater erst recht auch zur rechtlichen Beratung und Prüfung der Frage befugt ist, ob ein bestimmter Mitarbei- ter unter das Mindestlohngesetz fällt und in welcher Höhe Mindestlohn zu zahlen ist.

Die führenden Berufshaftpflichtversicherer haben sich dieser Sichtweise angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass die Erstellung einer solchen Bescheinigung durch den Steu- erberater unter den beiden folgenden Voraussetzungen in der Standarddeckung der Berufs- haftpflichtversicherung versichert ist:

 Die Feststellung, dass der Mindestlohn gezahlt bzw. die Vorschriften des Mindestlohn- gesetzes eingehalten wurden, wird nur vergangenheitsbezogen aufgrund der erstellten Lohnbuchführung sowie der vorhandenen Unterlagen bzw. erteilten Auskünfte des Mandanten getroffen (keine in die Zukunft gerichtete Aussage, dass der Mindestlohn weiterhin tatsächlich gezahlt wird).

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 Die Bescheinigung wird nur dem Mandanten des Steuerberaters erteilt und der Adres- satenkreis nicht auf andere Dritte erweitert.

Im Hinblick darauf wird empfohlen, die Bescheinigung wie folgt zu fassen:

- Bei Erstellung der Lohnbuchführung durch den Steuerberater selbst

„Hiermit bescheinigen wir, dass im Rahmen der auf der Grundlage der von uns erstellten Lohnbuchführung und der vom Mandanten erteilten Erklärungen und Nachweise durchge- führten Prüfung in dem Zeitraum vom … bis … keine Verstöße gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes festgestellt wurden.“

oder alternativ:

„Hiermit bescheinigen wir, dass nach der auf der Grundlage der von uns erstellten Lohn- buchführung und der vom Mandanten erteilten Erklärungen und Nachweise durchgeführten Prüfung in dem Zeitraum vom … bis… die Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingehal- ten wurden.“

- Bei Erstellung der Lohnbuchführung durch den Mandanten oder andere Dritte

„Hiermit bescheinigen wir, dass im Rahmen der auf der Grundlage der uns vorgelegten Ab- rechnungen der Löhne und Gehälter und der vom Mandanten erteilten Erklärungen und Nachweise durchgeführten Prüfung in dem Zeitraum vom … bis … keine Verstöße gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes festgestellt wurden.“

6. Juli 2015

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