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K R E I S S C H R E I B E N 3/2006 Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Zoneneinteilung bei Güterzusammenlegungen

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Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern

Telefon 031 322 25 11, Fax 031 323 02 63 E-Mail: markus.wildisen@blw.admin.ch Internet http://www.blw.admin.ch

Ein Amt des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Un Office du Département fédéral de l’économie

Un Ufficio del Dipartimento federale dell’economia In Uffizi dal Departament federal d‘economia

Bern, 25. April 2006 Sekretariat 031 322 26 55

Direktwahl 031 322 26 63

Referenz / ric/val/wil

An die mit

Bodenverbesserungen betrauten Amtsstellen der Kantone

K R E I S S C H R E I B E N 3/2006

Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Zoneneinteilung bei Güterzusammenlegungen

Sehr geehrte Damen und Herren

Im vergangenen Winter wurde das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) mehrmals mit Fragen zur Anpassung der Grenzen des Sömmerungsgebietes bei Güterzusammenlegungen konfron- tiert. Das geltende Recht lässt wenig Spielraum für Korrekturen der Abgrenzung zwischen Berg- gebiet und Sömmerungsgebiet. Wir nehmen dies zum Anlass, Sie auf die entsprechenden Be- stimmungen der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung aufmerksam zu machen.

Gemäss beiliegender Landwirtschaftlicher Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 912.1) ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche der Schweiz in Gebiete und Zonen unterteilt.

Unter anderem ist das Sömmerungsgebiet mit den Sömmerungsflächen vom Berggebiet und Talgebiet mit der landwirtschaftlichen Nutzfläche abgegrenzt (Art. 2). Die geltende landwirt- schaftliche Zoneneinteilung können Sie in einer Übersicht der beiliegenden Karte im Massstab 1:300 000 entnehmen. Die kantonalen Landwirtschaftsämter sowie die Gemeinden verfügen für ihr Gebiet auch über Gemeindekarten mit der landwirtschaftlichen Zoneneinteilung im Massstab 1:25 000 (Art. 5 Abs. 3). Auf der Homepage des BLW besteht zudem ein Link auf einen Map- Server mit eine interaktiven Zonenkarte:

http://www.blw.admin.ch/rubriken/00139/index.html?lang=de

Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell bloss saisonal genutzten Sömmerungsweiden, Heuwiesen für die Zufütterung im Sommer und Gemeinschaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 Landwirt- schaftliche Zonen-Verordnung). Flächen im Sömmerungsgebiet gelten gemäss Landwirtschaft- licher Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 910.91) auch dann als Sömmerungs- flächen, wenn sie in Zukunft anders bewirtschaftet werden (Art. 24). Im Sömmerungsgebiet ge- legene Flächen können deshalb nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) von Betrieben gerechnet werden. Mit dieser Bestimmung werden beitragsbedingte Anreize für die Aufnahme einer ganzjährigen Nutzung in den traditionell nur während wenigen Monaten genutzten Weide- gebieten ausgeräumt.

Die rechtsgültige Abgrenzung, welche zwischen 1999 und 2001 in der ganzen Schweiz verfügt wurde, kann von Amtes wegen oder auf Gesuch überprüft werden (Art. 6 Abs. 2 Landwirtschaft- liche Zonen-Verordnung). Im Sinne des genannten Zieles der Abgrenzung des Sömmerungs-

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2 gebietes sind die Kriterien für die Überprüfung der Abgrenzung restriktiv: Relevant ist die Be- wirtschaftung vor 1999 unter zusätzlicher Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Be- wirtschaftung (Art. 3 Abs. 2); als Beweismittel dienen die bis 1998 durch die Kantone festge- setzte Abgrenzung und der Alpkataster (Art. 4 Abs. 3). Mit einer seit 1998 vorgenommenen oder in Zukunft vorgesehenen Bewirtschaftungsänderung lässt sich somit eine Anpassung der landwirtschaftlichen Zoneneinteilung nicht begründen.

Im Hinblick auf eine einfache Anwendung der Gesetzgebung (Art. 4 Abs. 2) kann davon nur abgewichen werden, wenn beispielweise eine übergeordnete Zonenplanung (Grundwasser- schutz) oder Bauwerke (Gewässerkorrektur, Strassenbauten) die Weiterführung der bisherigen Bewirtschaftung verunmöglichen. Eine blosse LN-Flächenkompensation im Rahmen von Neu- zuteilungen bei Güterzusammenlegungen führt hingegen nicht zu einer Entlassung von Flächen aus dem Sömmerungsgebiet.

Wir bedanken uns für die Kenntnisnahme. Für Fragen stehen Ihnen folgende Personen gerne zur Verfügung:

- Markus Wildisen, Leiter Sektion Bodenverbesserungen; Tel. 031 322 26 63;

E-Mail markus.wildisen@blw.admin.ch

- Markus Richner Kalt, Sektion Produktionskataster; Tel. 031 323 09 35;

E-Mail markus.richner@blw.admin.ch

Mit freundlichen Grüssen

Bundesamt für Landwirtschaft

Hauptabteilung Direktzahlungen und Strukturen Leiter Abteilung Strukturverbesserungen

Jörg Amsler

Beilage(n): - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung - Landwirtschaftliche Zonenkarte M. 1:300 000 Kopie(n): - Kantonale Landwirtschaftsämter

Referenzen

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