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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 08.11.2016

Geschäftszahl W135 2130223-1

Spruch

W135 2130223-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.06.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.04.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 30.12.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Dem Bescheid wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 28.04.2016 zugrunde gelegt, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:

"Anamnese:

In einem Vorgutachten wurde eine Entfernung der linken Niere und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit insgesamt 30% GdB bewertet. Es sei eine MS dazugekommen. Es sei die Diagnose vor 1 Jahr in XXXX gestellt worden.

Derzeitige Beschwerden:

Der Verlust der Niere schränke ihn nicht ein. Er habe seitens der Wirbelsäule gleichbleibende Beschwerden manchmal Schmerzen manchmal sei es leichter. Es ziehe in den Kopf rein mit Kopfschmerzen. Er habe Probleme mit dem Pullover ausziehen und mache Physiotherapie. Er habe immer das Gefühl eines steifen Nackens. Seitens der MS habe er einen Schwindel in unterschiedlicher Intensität. Er sei erschöpft, er habe das

(2)

Gefühl nur mehr 70% Energie zu haben. Es sei die Kraftlosigkeit die ihn am meisten stört, er schlafe viel. Im Bereich des rechten oberen Gesichtsfeldes fehlt ein Teil verstärkt wenn er müde sei. Morgens kribbelt die rechte Körperseite. Momentan habe er noch keine Therapie gegen die MS.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Modasomil

Sozialanamnese:

Büroangestellter, verheiratet, 1 Sohn

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, 23.11.2015,15.01.2016:

Encephalomyelitis disseminata, MS assoziiertes fatique-Syndrom, keine relevanten Paresen Dr. XXXX, Arbeitsmedizinerin, 23.12.2015:

Teilzeitarbeit wurde empfohlen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

unauffällig

Ernährungszustand:

unauffällig

Größe: 180,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 150/100

Klinischer Status - Fachstatus:

48 jähriger Mann kommt in Begleitung

Cor: reine rhythmische Herzaktion, Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche, Abdomen: weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz

SCHÄDEL/WS: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel endlagig eingeschränkt beweglich, kein Meningismus, Carotiden unauffällig,

HIRNNERVEN:

Geruchsempfinden wird als normal angegeben,

Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor,

Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar,

Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus,

Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden.

OBERE EXTREMITÄTEN:

Keine pathologische Tonussteigerung

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Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken.

Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.

UNTERE EXTREMITÄTEN:

Keine pathologische Tonussteigerung

Beim Positionsversuch Korrigieren beidseits Kraft KG4-5

Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.

SENSIBILITÄT: Kribbelparästhesien rechte Körperseite

KOORDINATION:

Ataxie beim FNV und KHV.

Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig.

Freies Sitzen möglich.

Romberg Versuch: schwankend, Unterberger nicht möglich BLASE:

Dranginkontinenz Gesamtmobilität - Gangbild:

gering breitbeinig ataktisches Gangbild, Einbeinstand nur kurz möglich mit Anhalten

Status Psychicus:

Allgemeintempo unauffällig,

Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig,

Spontan- und Konversationssprache unauffällig,

Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage wechselnd Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist ausgeglichen, ausreichende Affizierbarkeit

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten

Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr. Gdb%

1 Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da mit ataktischem Gangbild, jedoch ohne

Hilfsmittel gehfähig. 04.08.01 40

2 Entfernung der linken Niere Oberer Rahmensatz bei gesunder rechter Niere unter

Berücksichtigung der Entfernung von 2 Rippen. 08.01.01 30

3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da wiederkehrende

Schmerzen auftreten. 02.01.01 20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

(4)

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung.

...

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen durch Leiden 1 eine Gangstörung vor, jedoch kann eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden, auch ein Ein- und Aussteigen und Anhalten sowie ein sicherer Transport sind möglich.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

..."

Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 23.05.2016 einen unbefristeten Behindertenpass aus, in welchem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer stellte mit Formularantrag vom 31.05.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

Mit angefochtenem Bescheid vom 08.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Weiters wurde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.04.2016, wonach die vom Beschwerdeführer bewältigbare Gehstrecke ausreichend, das Ein- und Aussteigen möglich und ein gefahrenfreier Transport gewährleistet sei. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.04.2016 übermittelt.

Gegen den Bescheid vom 08.06.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.07.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er vorbringt, dass bereits im Sachverständigengutachten vom 28.04.2016 festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Leidens Multiple Sklerose die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden könne.

Mit der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Er brachte am 31.05.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und auf Vornahme der Zusatzeintragung

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende dauernde Funktionseinschränkungen vor:

1. Multiple Sklerose

(5)

2. Entfernung der linken Niere

3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Aufgrund des Leidens Multiple Sklerose liegt beim Beschwerdeführer zwar eine Gangstörung vor, eine kurze Wegstrecke kann jedoch zurückgelegt werden. Der Beschwerdeführer kann in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen und aus diesem aussteigen, das Anhalten während der Fahrt und ein sicherer Transport sind gewährleistet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen und den Auswirkungen dieser auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das von der belangten Behörde veranlasste und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.04.2016, welches oben im Detail wiedergegeben wurde und auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers vom 29.02.2016 basiert. Die Ausführungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des umfassenden Untersuchungsbefundes, insbesondere die oberen und unteren Extremitäten sowie das Gangbild betreffend, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei.

Das Beschwerdevorbringen, es sei im Sachverständigengutachten vom 28.04.2016 festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Leidens Multiple Sklerose die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, ist nicht nachvollziehbar, wird doch auf Seite 5 des Gutachtens zum Punkt "Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" festgehalten, dass beim Beschwerdeführer zwar eine Gangstörung vorliegt, eine kurze Wegstrecke jedoch zurückgelegt werden kann. Der Beschwerdeführer kann in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen und aus diesem aussteigen, das Anhalten während der Fahrt und ein sicherer Transport sind gewährleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.04.2016 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen. Befunde, die geeignet wären, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, wurden nicht vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ...

2. ...

(6)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen."

§ 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl. 159 idF BGBl. I 39/2013 (StVO 1960), lautet:

"§29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr.

283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 28.04.2016 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

(7)

Nach dem Sachverständigengutachten liegen keine entscheidungserheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der genannten Verordnung vor.

Da der Beschwerdeführer als Inhaber eines Behindertenpasses nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, hat die belangte Behörde zu Recht auch den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.

Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.04.2016, welches dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und von ihm nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

(8)

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2130223.1.00

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