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Das neue SGB VIII und dessen Einfluss auf die Zielgruppe der jungen Menschen mit Fluchtgeschichte Fachtag

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Academic year: 2022

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Das neue SGB VIII und dessen

Einfluss auf die Zielgruppe der jungen Menschen mit Fluchtgeschichte

Fachtag 15.9.2021

Susanne Achterfeld, LL.M.

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)

(2)

Das KJSG

Mehr Beteiligung

(3)

Beteiligung

Neuregelungen im Überblick

Hintergrund und Ziele:

• Stärkung der Rechte und der Subjektstellung von jungen Menschen, Eltern und Familien

• Stärkung von Beteiligung als grundlegendem Gestaltungsprinzip der Kinder- und Jugendhilfe

• Verbesserung der Umsetzung von Beteiligung in der Praxis Regelungsbereiche:

• Stärkung der Selbstbestimmung junger Menschen

• Allgemeine Stärkung der Beteiligung von Adressat*innen der Kinder- und Jugendhilfe bei Leistungen und Aufgaben

• Stärkung von Beschwerdemöglichkeiten und Selbstvertretungen

(4)

Beschwerdemöglichkeiten und Selbstvertretungen

Hintergrund und Ziele:

Verringerung der Machtasymmetrie zwischen Adressat*innen und Kinder- und Jugendhilfe

Rein interne Beschwerdemöglichkeiten stellen Hürde dar

Regelungen:

Sicherung von Beschwerdemöglichkeiten bei Unterbringung außerhalb der eigenen Familie

Externe Beschwerdemöglichkeiten in Einrichtungen als Voraussetzung für Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2 S. 2)

Gewährleistung von Beschwerdemöglichkeiten für Pflegekinder (37b Abs. 2)

Beschwerdemöglichkeiten bei Konflikten

Einrichtung von unabhängigen Ombudsstellen wird Pflicht in den Ländern (§ 9a)

Stärkung von Selbstvertretungen und Selbsthilfe (§§ 4a, 71 Abs.

2, 78)

(5)

Beschwerdemöglichkeiten Pflegeverhältnis

§ 37b Abs. 2 SGB VIII

(2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind oder der Jugendliche während der Dauer des Pflegeverhältnisses Möglichkeiten der

Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten hat und informiert das Kind oder den Jugendlichen hierüber.

Schaffung einer unabhängigen Beschwerdemöglichkeit während des Pflegeverhältnisses

► Pflicht des Jugendamts zur strukturellen Verankerung erforderlich, mit Entscheidung, wer Ansprechpartner ist

► Jugendamt muss das Pflegekind durch Nennung konkreter Kontaktdaten informieren, welche Personen oder Stellen diese

Möglichkeit für das Kind oder den Jugendlichen im Einzelfall bieten.

► Die Möglichkeit der Beschwerde muss während der gesamten

Dauer des Pflegeverhältnisses bestehen. Wechseln hierfür vorgesehene Stellen oder Personen oder deren Kontaktdaten, muss das Jugendamt das Pflegekind unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

(6)

Beschwerdemöglichkeiten Einrichtung

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

§ 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII

Nr. 4 zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt,

geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen

Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.

Schaffung einer externen Beschwerdemöglichkeit als Voraussetzung für die Betriebserlaubnis

► Pflicht der Einrichtung zur strukturellen Verankerung

► Informationen hierüber!

(7)

Ombudschaft § 9a SGB VIII

§ 9a Ombudsstellen

In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im

Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung

durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die hierzu dem

Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht

weisungsgebunden. […]

(8)

Ombudschaft § 9a SGB VIII

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Regelungsinhalt

- Verpflichtung der Länder zur Einrichtung und Sicherstellung einer ombudschaftlichen Infrastruktur (=

Finanzierungsverantwortung und Organisationshoheit) - Unabhängigkeit und fachliche Weisungsungebundenheit - Beratung, Vermittlung in und Klärung von Konflikten mit freier

und öffentlicher Jugendhilfe Praxis

- Umsetzung auf Landesebene – konkretisierende Regelungen in den Ausführungsgesetzen erforderlich

- Aufklärung über bestehende Rechte und Verfahren (≠

Anwalt)

- Fachlich reflektierende Auswertung der ombudschaftlichen Beratung wünschenswert (= Weiterentwicklung)

(9)

§ 4a Selbstorganisierte

Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung

(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse …sind solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe

eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und

Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie

Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die

verschiedenen Formen der Selbsthilfe.

(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten

Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche

Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten

Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern.

(10)

Selbstvertretungsorganisationen

► Regelungsinhalt des §4a

- Legaldefinition der Selbstvertretungsorganisationen - Objektive Rechtsverpflichtung der Zusammenarbeit für

öffentliche Jugendhilfe

- Soll-Verpflichtung zur Anregung und Förderung der Selbstvertretungsorgansiationen

(11)

Selbstvertretungsorganisationen

► Legaldefinition

- Organisationsform unerheblich

- Zusammenschluss von Adressat*innen der Kinder- und Jugendhilfe mit gewisser Dauer mit dem Ziel, die eigenen Interessen zu vertreten unter dem Leitbild „Nichts über uns ohne uns“

► Beteiligung bei Arbeitsgemeinschaften (§ 78 S. 3 SGB VIII)

► beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss (§ 71 Abs. 2 SGB VIII)

(12)

Selbstvertretungsorganisationen

Fragen:

Das „ob“ der Zusammenarbeit ist als Regelaufgabe klar festgelegt; das „wie“ hingegen vom Gesetzgeber

offengelassen:

Bund/Land/Kommune… (wer?)

Wie sieht die Anregung und Förderung aus? (§ 74 SGB VIII) Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit/Beratung im

Jugendhilfeausschuss?

Durchsetzbarer Rechtsanspruch? wohl eher (-)

(13)

Fazit und Ausblick

Gemeinsames Brainstorming

Referenzen

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