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Informationen zum erweiterten Führungszeugnis für neben- oder ehrenamtlich tätige Personen in der Jugendhilfe - Bundeskinderschutzgesetzes § 72a

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26.09.2014

Informationen zum erweiterten Führungszeugnis für neben- oder ehrenamtlich tätige Personen in der Jugendhilfe -

Bundeskinderschutzgesetzes § 72a

Durch die Neufassung des Bundeskinderschutzgesetzes, genauer des § 72a SGB VIII, haben die Träger der freien Jugendhilfe seit dem 1. Januar 2012 durch Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis sicherzustellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder

ehrenamtlich tätigen Personen, die wegen einschlägiger Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betraut werden.

Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen zu schützen. Zur einheitlichen Umsetzung von § 72a SGB VIII wurde in Rheinland-Pfalz eine Rahmenvereinbarung erarbeitet, die auch von der Stadt Ludwigshafen und im Rhein-Pfalz-Kreis übernommen wurde. Alle Informationen und Formulare sind unter www.rhein-pfalz-kreis.de sowie auf der Homepage des Landesjugendamtes (www.lsjv.rlp.de) verfügbar.

Das Landesjugendamt, die Jugendämter des Rhein-Pfalz-Kreises und der Stadt Ludwigshafen sowie der Kreis- und der Stadtjugendring informieren über die neuen gesetzlichen Regelungen, die praktische Umsetzung sowie die damit verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen für freie Träger der Jugendhilfe wie zum Beispiel Vereine und Verbände, die Angebote im Bereich Kinder- und Jugendarbeit durchführen.

Die Informationsveranstaltung findet am Dienstag, 7. Oktober 2014, 18 Uhr bei der

Kreisverwaltung, Europaplatz 5, Sitzungssaal 153–155, statt. Anmeldungen nehmen Denise Dorsch von der Kreisverwaltung, Telefon 0621 5909-129 oder E-Mail Denise.Dorsch@kv-rpk.de und Gerhard Kaufmann von der Jugendförderung der Stadtverwaltung, Telefon 0621 504-2867 oder E-Mail

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