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Entgeltvereinbarung SGB VIII MIKO Kinder- und Jugendhilfe

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Academic year: 2022

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vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und

der MIKO Kinder- und Jugendhilfe, SchiffbekerWeg 110, 22119 Hamburg,

wird folgende

Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII geschlossen:

1; Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Leistungserbringung und Finanzierung der Einzelfälle im ambulant betriebenen betreuten Jugendwohnen nach §§ 34 und 41 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) fürMIKO Kinder-und Jugendhilfe, Schiffbeker Weg 110, 22119 Hamburg.

Grundlage der Vereinbarung ist die beiliegende Anlage 1 (alte Leistungsbeschreibung des Leistungsangebotstyp 13). Diese und die Berechnungsbögen vom 19.12.2017 (Anlage 3) sind Bestandteil der Vereinbarung.

Die Vereinbarung bestimmt Näheres zu Art, Inhalt und Umfang der Leistung, ihrer Vergütung und ihrer Prüfung, im übrigen finden die Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 781 SGB Vill vom 15.11.2001 Anwendung.

2. Leistung

2.1. Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung bzw. die wesentlichen Leistungsmerkmale sind der Anlage 1 zum Vertrag zu entnehmen.

2.2. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass er nur Personen beschäftigt oder vermittelt, die nicht wegen einer der in § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein Führungszeugnis nach § 30 Abs.5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen.

Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekanntwird, dass gegen eine Person wegen des Verdachtes, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfoigung eingeleitet worden sind.

2.3. Die bisherigen Leistungs" und Entgeltstrukturen bleiben für schon in der Maßnahme befind-liche junge Menschen mit vorhandenen Kostenübernahmen zunächst bestehen. Bei Weiterbe-willigungen/Verlängerungen ab 01.01.2016 sind entsprechend der neuen

Leistungsbeschreibung des Leistungsangebotstyp 13 (Anlage 2) sowohl die Leistungen selbst als auch die Entgelte auf die neuen Strukturen (4 Betreuungspauschalen) umzustellen.

(2)

Seite - 2 - zur Vereinbarung über ein Leistungsentgeit für BJW und die Zeit ab 01.09.2015

Neuaufnahmen und/oder Verlängerungen einschließlich der Kostenübernahmen dürfen ab 01.01.2016 nur nach den Kriterien des neuen Angebotstyp 13 erfolgen.

3. Entgelt

3.1 Die einrichtungsbezogenen Gesamtentgeite für die in der Maßnahme befindlichen Einzelfäl-le mit vorhandenen Kostenübernahmen gem. Ziffer 2.3 Abs.1 Satz 1 betragen bis einschließlich 31.12.2016.

• be! der allgemeinen Zielarup&e:

in der Fallgruppe l € 733,30 pro Person/monatlich, aufgeteilt in ein Entgelt für das Regelleistungsangebot in Höhe von

€ 691,66 pro Person/monatlich und ein Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionen in Höhe von

€ 41,64 pro Person/monatlich,

in der Fallgruppe II € 1.299,31 pro Person/monatlich, aufgeteilt in ein Entgelt für das Regelleistungsangebot in Höhe von

€ 1.257,67 pro Person/monatllch und ein Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionen in Höhe von

€ 41,64 pro Person/monatlich bzw.

• bei der besonders schwierigen Zielarupße: ,

in der Fallgruppe l € 764,71 Person/monatlich, aufgeteilt in ein Entgelt für das Regelleistungsangebot in Höhe von

€ 705,07 pro Person/monatlich und ein Entgelt für die betrlebsnotwendigen Investitionen in Höhe von

€ 41,64 pro Person/monatlich,

in der Fallgruppe II € 1.324,79 pro Person/monatlich, aufgeteilt in ein Entgelt für das Regelleistungsangebot in Höhe von

€ 1.283,15 pro Person/monatlich und ein Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionen in Höhe von

€ 41,64 pro Person/monatlich

(3)

Seite - 3 " zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt für BJW und die Zeit ab 01.09.2015

für junge Mütter und Schwangere ab dem 8. Schwangerschaftsmonat

€ 1.732,18 pro Person/monatlich,

aufgeteilt in, ein Entgelt für das Regelleistungsangebot in Höhe von

€ 1.612,18 pro Person/monatlich

ein Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionen in Höhe von

€ 120,00 pro Person/monatlich.

3.3. Die einrichtungsbezogenen Gesamtentgelte für die in der Maßnahme befindlichen Einzelfälle mit vorhandenen Kostenübernahmen gültig ab 01.01.2016

Pauschale 1 (5 Stunden) € 883,88 Pauschale pro Tag bei Abbruch € 29,06 Pauschale 2 (7,5 Stunden) € 1.295,98 Pauschale pro Tag bei Abbruch € 42,61 Pauschale 3 (10 Stunden) € 1703,54 Pauschale pro Tagg bei Abbruch . € 56,01 Pauschale 4(12,5 Stunden) €2.111,00 Pauschale pro Tag bei Abbruch € 69,40

3.4. Weitere Regelungen und Informationen sind der Anlage 1 und 2 zzgl. den beigefügten Berechnungs-schemata vom 19.12.2017 (Anlage 3) zu entnehmen. Gleiches gilt für die Definition der Fallgruppen.

3.5. Die o.g. Pauschalen können nur abgerechnet werden, wenn eine

Kostenübernahmeerklärung seitens des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im EinzelfaU vorliegt.

3,6. Mit den Pauschalen sind a!le direkten und indirekten Zeiten der Leistungserbrin-gung und die Zeiten für Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. abgegolten. Hierzu zählen die unmittelbaren Zeiten beim Jugendiichen/jungen Menschen, die Vor- und Nachbereitung, Fahrtzeiten,

Ausfallzeiten durch Krankheit, Fortbildung, Supervision etc. der Betreuungsfachkräfte, die Zeiten für Dienstbesprechungen, Falldokumentation sowie die Teilnahme an der Hilfeplanung. Ebenso sind mit den Pauschalen alle weiteren Kosten der Leitung, Koordination und Qualitätssicherung sowie Verwaitung/Overhead und alle mit der Leistungserbringung zusammenhängenden

Sachkosten und die zur Sicherstellung eines wirtschaftiich arbeitenden ambulanten Fachdlenstes notwendigen Sach- und Belnebskosten (inkl. Afa, Miete, Büromittel etc.) refinanziert.

3.7. Die Abrechnung der Falipauschalen erfolgt bei Beginn. Beendigung oder vorzeitigem Abbruch im laufenden Monat, tagewelse auf der Grundlage von 30,4 Tagen. Rundungen erfolgen erst bei der Berechnung der anteiligen Monats betrage.

3.8. Bei Abwesenheit von bis zu vier Wochen erfolgt keine Entgeltminderung. Wird während eines stationären Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes aufgrund einer Diagnose bzw. Einschätzung durch den behandelnden Arzt erkennbar, dass es sich um eine längerfristige, mehr als 4 Wochen dau-ernde Abwesenheit handelt, mindert sich das Entgelt für das Regelleistungsangebot in der jeweili-gen Fallgruppe mit der Beginn der 5. Woche um einen Abschlag in Höhe von 25 v.H. Die abrech-nungsfähigen Pauschalen betragen dann

(4)

Seite - 4 - zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt für BJW und die Zeit ab 01.09.2015

bei der.allge.meinen.ZieJaru&ee:

in der Faligruppe l € 560,39 pro Person/monatiich, in der Fallgruppe II € 984,89 pro Person/monatlich.

• bei der besonders schwierigen ZJeiaruppe:

in der Fallgruppe l € 570,44 pro Person/monatlich, in der Fallgruppe II € 1.004,00 pro Person/monatiich,

bei jungen Müttern und Schwangeren ab dem 8. Schwangerschattsmonat

€1.32£l,14 pro Person/monatlich,

Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, die zu erwartende Abwesenheitsdauer frühzeitig mit der behandelnden Institution abzuklären und das Ergebnis dem Träger der öffentlichen Jugencthilte mitzuteilen.

3.9. Voraussetzung für die Vergütung von Zeiten nach Ziffer 3.7 ist die Aufrechterhaltung der Lei-stungsbereitschaft derart, dass bei Bedarf jederzeit die Betreuungsleistung übergangslos fortgesetzt werden kann. Außerdem müssen bei Krankenhaus- und Kuraufenlhalten Kontaktpflege und Bezugsbetreuung vor Ort in angemessenem Umfang sichergestellt werden. Darüber und über die Rückkehrmöglichkeiten der/des Jugendlichen aufgrund einer Prognose über den

Krankheitsverlauf ist mit dem zuständigen Fachdienst des Trägers der Öffentijchen Jugendhilfe eine Absprache zu treffen und zu dokumentieren.

4. Vereinbarungszeitraum

4.1. Diese Vereinbarung gilt für Neufalleab01.01.2016 und wird mit einer Mindeslaufzweit von 24.Monaten (also mindestens bis zum 31.12.2017) geschlossen. Für dieAItfälle endet die

Vereinbarung spätestens mit dem 31.12.2016.

4.2. Zur vollständigen oder tellweisen Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung bedarf es einer schriftiichen Kündigung. Die Vergütungsvereinbarung kann mit einer Frist von mindestens sechs Wochen, die übrigen Bestandteile der Vereinbarung können mit einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt werden.

5. Qualitätsenb/vicklungsvereihbarung

5.1. Die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie Angaben über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung sind ebenfalls der Anlage 1 zu entnehmen.

Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, die erhebliche Zweifel an der Leistungsqualität und Wirtschaft- lichkeit der Einrichtung begründen, stellt der Träger der Einrichtung dem öffentlichen Jugendhiife- träger auf Anforderung weitergehende, zur sachgerechten Beurteilung notwendige und geeignete Prüfungsunterlagen zur Verfügung und erteilt auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte. Ziel s'ol- eher Prüfungen ist es, etwaige Mängel für die Zukunft einvernehmlich abzustellen.

5.2. Im Sinne der Rahmenvereinbarung zur Qualitätsentwicklung nach § 78b Abs. 1 Nr.3 SGB VIII in Verbindung mit § 8 des Landesrahmenvertrages SGB Vill vom 13.03.2009 erstattet MfKO Kinder- und Jugendhiife alle 2 Jahre einen Qualitätsentwicklungsberichtfür das ambulante betreute Jugendwohnen unter Verwendung des „Berichtsrasters für die Qualitätsentwicklung".

(5)

Seite - 5 - zur Vereinbarung über ein LelstungsentgeltfurBJWunddieZeitab01.09.2015

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Qualitätsbericht - hier für die Jahre 2015 und 201 6 - dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe spätestens bis zum 31.03.2018 zugeht.

5.3. Gemäß § 8 a SGB Vlil ist bei Anhaltspunkten, die auf eine drohende Kindeswohlgefährdung -für ein Kind oder einen Jugendlichen hindeuten, im Zusammenwirken mit den zuständigen Jugend- ämtern das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Die Mitarbeiter einer Einrichtung verpflichtet dies, bei

Kenntnis eines Gefährdungsrisikos ihren Schutzauftrag unmittelbar wahrzunehmen und/oder das zuständige Jugendamt unverzüglich zu informieren.

6. Sonstiges

Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine.unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53. ff. des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über den öffentlich -rechtlichen Vertrag.

Alle genannten Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Bremen, im Dezember 2017

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Einrichtungsträger:

Frauen, Integration und Sport Im Auftrag:

Anlagen:

Anlage 1- bisherige Leistungsangebotsbeschreibung LAT Nr.13 Anlage 2-neue Leistungsangebotsbeschreibung LATNr.13 Anlage 3- Berechnungsbogen

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