Zwischen der
FREIEN HANSESTADT BREMEN,
vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und dem
Stiftung katholischer Kinder- und Jugendhilfe im Bistum Hildesheim, IWoritzberger Weg 1, 31139 Hildesheim
wird folgende
Vereinbarung nach §§ 77 und 78 b SGB VIII
geschlossen:
1. Gegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung sind Leistungen, die die Stiftung katholischer Kinder- und Jugencfhilfe im Bistum Hildesheim - im folgenden Einrichtungsträger genannt - in der inobhutnahme in der Dietrich-Steilen-Str. 66, 28755 Bremen für Kinder und Jugendliche erbringt, die einen Anspruch auf Leistungen der Betreuung und Unterkunft in einer vollstationären Einrichtung im Rahmen des SGBVil! haben.
2. Leistung
2.1 Die Leistungen werden auf der Grundlage der derzeit gültigen fachlichen Standards und Bestimmungen sowie der vereinbarten personeilen Ausstattung unter Beachtung der in der Betriebseriaubnis genannten Bedingungen erbracht. Inhalt, Umfang und Quaiität der Leistungen sind so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Hilfe im Einzeifalf gewährleißtet ist. Die
Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Die Leistungen der Inobhutnahme werden gesamtheitlich mit dem Befristeten Ubergangswohnen erbracht (Systemplatz). Die Leistungsbeschreibungen des
Einrichtungsträgers für die Inobhutnahme und das Befnstete Ubergangswohnen sind in der Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Vereinbarung.
2.2 Die Inobhutnahme steht Kindern und Jugendlichen in akuten Not- und Krisenlagen zur Verfügung, die einen Anspruch auf Leistungen der Betreuung und und Unterkunft in einer vollstationären Einrichtung im Rahmen des § 42 SGB VIII haben. Die Aufnahme erfolgt kurzfristig und unmittelbar zu Jeder Tages- und Nachtzeit. Die Inobhutnahme steht auch für
Seite - 2 - zur Vereinbarung über ein LeistungsentgeSt ab dem 01.03.2017
sich daran anschließende befristete vorübergehende stationäre Hilfen nach § 34 SGB VIII zur Verfügung.
2.3 Die Kapazität beträgt insgesamt 8 Plätze.
Es werden Kinder und Jugendiiche vom 13. bis zurVoiiendung des 18. Lebensjahrenes
aufgenommen. Die Aufnahmen erfolgen im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Die inobhutnahme ist eine vorläufige Hilfe, die der kurzfristigen Klärung der Probiemlagen und der Perspektivenentwicklung in einer Krisensituation dient.
2.4 Personelle Ausstattung
Eine Betreuung wird rund um die Uhr sichergestellt, es ist ständig ein/e Mitarbeiter/in
anwesend.
Für die Erziehung und Betreuung stehen 5,84 Stellenvoiumen zur Verfügung, das Betreuungspersonal setzt sich aus Sozialpädagogen/-innen, Sozialarbeitern/-innen und Erzieher/-innen zusammen. Bei nicht nur kurzfristigen wesentlichen Uberbelegungen ist der Träger verpflichtet, personell auf die Uberbeiegung zu reagieren.
Weiterhin steht Hauswirtschafts-, Küchenpersonai und Personal für Technische Dienste sowie Personal für die Leitung und Verwaltung zur Verfügung.
Der Träger hat sicherzustellen, das er nur Personen beschäftigt oder vermittelt, die nicht wegen einer der in § 72a Satz 1 SGB VIII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat ersieh bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentrai-
registergesetzes vorlegen zu lassen. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unver- züglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine Person wegen des Verdachtes, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Straf- Verfolgung eingeleitet worden sind.
2.5 Sachliche Ausstattung
Neben den möbHerten Einzelzimmern stehen gemeinschaftlich genutzte Räume (Wohnraum, . Küche, Bad) zur Verfügung.
2.6 Es ist ein PKW bzw. Kieinbus vorhanden.
2.7 Die Finanzierung etwaiger Zusatzleistungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Auf- Wendungen für Gruppen- und Ferienfahrten sind im Leistungsentgelt nicht enthalten.
Seite-3 -zur Vereinbarung über ein Leistungsentgeltabdem 01.03.2017
3. Leistungsentgelt
3.1 Die Gesamtvergütung für die gesamtheitiich angebotene Leistung beträgt 243,00 EUR pro Person/tägl.
Die Gesamtvergütung giiedert sich
in ein Entgelt für das Leistungsangebot zur Finanzierung der Personal- und Sachkosten sowie Fremdleistungen in Höhe von
EUR 235,33 pro Person/tägl. und - in ein Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionen in Höhe von
EUR 7,67 pro Person/tägl.
Die Berechnungsgrundiagen der genannten Pauschalen sind dem beigefügten Berechnungs- vermerk zu entnehmen.
Bei vorübergehender Abwesenheit des Inobhut genommenen Kindes aufgrund von Kranken- hausaufenthalt, Entweichung, ProbewohnenA/orsteliung in einer anderen Einrichtung wird das Entelt grundsätzlich weiter gezahlt, die Inobhutnahmeeinrichtung hält auch während dieser Zeit den notwendigen Betreuungskontakt aufrecht.
Sprechen die konkreten Umstände dafür, dass mit einer der oben genannten Abwesenheits"
gründe die Inobhutnahme beendet und der Platz nicht weiter freizuhalten ist, entfällt ab dem auf den Entlassungstag folgenden Tag die Entgeltübernahmeverpflichtung des öffentlichen
Jugendhiifeträgers.
Die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der oben genannten Pauschalen ist dem Kaikulationsschema zu entnehmen, dieses ist Bestandteil der Vereinbarung.
3.2 Die Vergütung ist nur abrechenbar, wenn ein entsprechender Kostenübernahmeschein des zuständigen öffentlichen Trägers der Jugendhiife im Einzelfall vorliegt.
4. Vereinbarungszeitraum
4.1 Die Vereinbarung gilt ab dem 01. März 2017 und wird mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten auf unbestimmte Zeit geschlossen,
4.2 Zur vollständigen oder teiiweisen Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung bedarf es einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der unter Ziffer 4.1 genannten Mindestlaufzeit. Die Vergütungsvereinbarung kann mit einer Frist von mindestens 6 Wochen, die übrigen Bestandteile der Vereinbarung können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten gekündigt
werden.
Seite-4-zur Vereinbarung über ein Leistungsentgeitabdem01.03.2017
5. Prüfungsvereinbarung
5.1 Die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie Bestimmungen geeigneter Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung leiten sich aus dem im Be- triebserlaubnisverfahren nach §§ 45 ff SGB Vlil getroffenen Regelungen ab. Sollten sich An- haitspunkte ergeben, die erhebliche Zweifel an der Leistungsqualität und Wirtschaftiichkeit der Einrichtung begründen, stellt der Träger der Einrichtung dem öffentlichen Jugendhilfeträger auf Anforderung weitergehende, zur sachgerechten Beurteilung notwendige und geeignete
Prüfungsunteriagen zur Verfügung und erteilt auf Anfrage erforderliche Auskünfte. Ziel solcher Prüfungen ist es, etwaige Mängel für die Zukunft einvemehmljch abzustellen.
5.2 Für den Vereinbamngszeitraum sind die Belegungszahlen monatlich aufzugeben.
5.3 Ferner erstellt der Einrichtungsträger einen Bericht entsprechend der Rahmenvereinbarung zur Quaiitätsentwickiung nach § 78b Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit
§ 8 Landesrahmenvertrag SGBVill. DerQualitätsentwicklungsberichtfür die Jahre 2016 und 2017 ist bis zum 31.03.2018 dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
vorzulegen.
6. BelegungsabhängigerEriösausgieich
Aufgrund der besonderen Beiegungsunsicherheit von Einrichtungen der Inobhutnahme bei gleichzeitiger Verpflichtung, das Angebot durchgängig vorzuhalten, um bei Bedarf jederzeit eine vorläufige Unterbringung Minderjähriger sicherzustellen, wird im Sinne einer angemessenen Risikoteilung folgender Eriösausgleich vereinbart:
Belegungsbedingte Mehrerlöse bis zu einer Auslastung von 87 % verbleiben bei der Einrichtung. Darüber hinausgehende Mehrerlöse sind an den öffentlichen Träger der Jugendhilfe zurückzuführen, Mehrerlöse sind die gegenüber einer Auslastung von 80 % zusätzlich erzielten Entgelteinnahmen.
Beiegungsbedingte Mindererlöse bis zu einer Ausiastung von 73 % hat die Einrichtung zu tragen. Darüber hinausgehende Mindererlöse sind vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe auszugleichen. Mindererlöse sind die gegenüber einer Auslastung von 80 % entgangenen Entgeiteinnahmen.
Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages legt der Einrichtungsträger spätestens 4 Wochen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums dem öffentlichen Jugendhiifeträger eine Statistik über die tatsächlich erzielte Belegung zur Prüfung vor. Innerhalb weiterer 4 Wochen sind die sich ergebenen Eriösnachzahlungs - oder Erlösrückzahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Seite - 5 -zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt ab dem 01.03.2017
Anderslautende Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Landesrahmenvertrages nach § 78 SGB VIII vom 15. November 2001 werden durch die vorstehende Regelung während der genannten Vertragslaufzeit aufgehoben.
7. Sonstiges
Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff des Zehnten Buch Sozjalgesetzbuch (SGB X) über den öffentiich-rechtlichen Vertrag.
Geschlossen: Bremen im Dezember 2017 Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Frauen, Integration und Sport im Auftrag
Einrichtungsträger
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