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EILT. BITTE SOFORT VORLEGEN!

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Bastionstrasse 39

40213 Düsseldorf

vorab per Telefax: 0221/8891-4000 (einfach, ohne Anlagen)

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Az.: Az.: 1646-V-12 /11 09.10.2012

EILT. BITTE SOFORT VORLEGEN!

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

nach § 80 Abs. 5 VwGO und

Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO

In Sachen

der privaten Tierschutzinitiative „Animales de Andalucia“, AP 180, E-11140 Conil de la Frontera, vertreten durch Frau Hannelore Kosanke, Bahnhofstr. 16, 54578 Kerpen,

Antragstellerin zu 1),

Bürozeiten:

Montag – Donnerstag

Bankverbindung:

Deutsche Bank Göttingen

Steuernummer:

2320 02012603836

9.00 – 17.00 Uhr Kto.-Nr.: 0990333 Hinweis nach 33 BDSG:§

LL.M.*

Rechtsanw ältin Nicole Kohlstedt

* Master in Environmental Law

* Spezialist im Tierschutzrecht

* Lehrbeauftragter der Hochschule Fulda

* Lehrbeauftragter im

Fachanwaltslehrgang Agrarrecht

* Lehrbeauftragter der Ingenieurakademie Nord

* Prüfer der IHK Hannover Groner Landstraße 59 37081 Göttingen Tel (0551) 999 79 39 Fax (0551) 999 79 38 www.kanzlei-leondarakis.de anwalt @kanzlei-leondarakis.de Parkplätze auf dem Grundstück In Kooperation mit:

Rechtsanw alt Lars Liedtke

(2)

des Herrn Michael Hans Kosanke, Bahnhofstr. 16, 54578 Kerpen,

Antragsteller zu 2),

Prozessbevollmächtigte: RAe Dr. K. Leondarakis LL.M. & Koll., Groner Landstraße 59, 37081 Göttingen

gegen

das Hauptzollamt Düsseldorf, Am Stufstock 1-7, 40231 Düsseldorf,

Antragsgegner,

wegen Herausgabe sichergestellter Hunde Streitwert: bis 5.000,00 €

beantragen wir namens und in Vollmacht der Antragsteller (Anlage A1 und A2),

1. die aufschiebende Wirkung des Einspruchs gegen die Sicherstellungsanordnung des Antragsgegners vom 25.09.2012 wiederherzustellen;

2. die Vollziehung der Sicherstellung am 25.09.2012 durch die Zollstelle HZA Düsseldorf, SG C KE 21, Flughafen der 11 Hunde namens „Haino“ mit der Chip- Nr.: 981098104343221, „Erdmännchen“ mit der Chip-Nr.: 981020005870030 ,

„Käpt`n“ mit der Chip-Nr.: 981098104345196, „Janek“ mit der Chip-Nr.:

981098104344066, „Jeck“ mit der Chip-Nr.: 981098104344027, „Kasi“ mit der Chip- Nr.: 981098104345271, „Karosso“ mit der Chip-Nr.: 981098104344482, „Kama“ mit der Chip-Nr.: 981098104343557, „Jerla“ mit der Chip-Nr.: 981098104343040, „Jako“

mit der Chip-Nr.: 981098104343943 und „Jicca“ mit der Chip-Nr.: 981098104340953 aufzuheben und den Antragsgegner anzuweisen, die Tiere an die Antragsteller herauszugeben;

3. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Begründung:

Der Antragsteller zu 2) kam am 24.09.2012 mit einem Flug aus Spanien gegen 23.30 Uhr am Flughafen in Düsseldorf an.

(3)

Der Antragsteller zu 2) führte dabei 11 Hunde (Haino, Erdmännchen, Käpt`n, Janek, Jeck, Kasi, Karosso, Kama, Jerla, Jako und Jicca) mit sich, die in Deutschland bereits an verschiedene Personen vermittelt waren.

Die Vermittlung der Hunde erfolgte durch den Verein Animales de Andalucia, vertreten durch Frau Hannelore Kosanke, AP 180, E-11140 Conil de la Frontera, den Antragsteller zu 1).

Durch den jeweiligen Vermittlungsschutzvertrag wurde lediglich der Besitz an dem Hund, nicht das Eigentum übertragen. Eigentümerin bleibt weiter, also auch zukünftig, der Verein Animales de Andalucia, vertreten durch Frau Hannelore Kosanke.

Der Antragsteller zu 2) begleitete dabei die Tiere auf dem Flug. Er war von den neuen Besitzern in Deutschland dazu bevollmächtigt worden.

Der Hund namens „Haino“ mit der Chip-Nr.: 981098104343221 war bereits an Herrn Christian Beyer vermittelt.

Beweis: Vermittlungsschutzvertrag vom 25.08.2012 (Anlage A3).

Für den Transport mit dem Flugzeug war der Antragsteller zu 2) bevollmächtigt.

Beweis: Vollmacht des Herrn Christian Beyer (Anlage A4).

Der Hund namens „Erdmännchen“ mit der Chip-Nr.: 981020005870030 war bereits an Frau Angelika Thomas-Völker vermittelt.

Beweis: Vermittlungsschutzvertrag vom 19.09.2012 (Anlage A5).

Für den Transport mit dem Flugzeug war der Antragsteller zu 2) bevollmächtigt.

Beweis: Vollmacht der Frau Angelika Thomas-Völker (Anlage A6).

Der Hund namens „Käpt`n“ mit der Chip-Nr.: 981098104345196 war bereits an Herrn Volker Göbbels vermittelt.

Beweis: Vermittlungsschutzvertrag vom 20.09.2012 (Anlage A7).

(4)

Für den Transport mit dem Flugzeug war der Antragsteller zu 2) bevollmächtigt.

Beweis: Vollmacht des Herrn Volker Göbbels (Anlage A8).

Der Hund namens „Janek“ mit der Chip-Nr.: 981098104344027 war bereits an Frau Doris Kretschmann vermittelt.

Beweis: Vermittlungsschutzvertrag vom 20.09.2012 (Anlage A9).

Für den Transport mit dem Flugzeug war der Antragsteller zu 2) bevollmächtigt.

Beweis: Vollmacht der Frau Doris Kretschmann (Anlage A10).

Der Hund namens „Jeck“ mit der Chip-Nr.: 981098104344027 war bereits an Frau Michaela Grätz vermittelt.

Beweis: Vermittlungsschutzvertrag vom 16.09.2012 (Anlage A11).

Für den Transport mit dem Flugzeug war der Antragsteller zu 2) bevollmächtigt.

Beweis: Vollmacht der Frau Michaela Grätz (Anlage A12).

Der Hund namens „Kasi“ mit der Chip-Nr.: 981098104345271 war bereits an Frau Annelie Dombrowski vermittelt.

Beweis: Vermittlungsschutzvertrag vom 16.09.2012 (Anlage A13).

Für den Transport mit dem Flugzeug war der Antragsteller zu 2) bevollmächtigt.

Beweis: Vollmacht der Frau Annelie Dombrowski (Anlage A14).

Der Hund namens „Karosso“ mit der Chip-Nr.: 981098104344482 war bereits an Herrn Michael Becker vermittelt.

Beweis: Vermittlungsschutzvertrag vom 20.09.2012 (Anlage A15).

Für den Transport mit dem Flugzeug war der Antragsteller zu 2) bevollmächtigt.

(5)

Beweis: Vollmacht des Herrn Michael Becker (Anlage A16).

Der Hund namens „Kama“ mit der Chip-Nr.: 981098104343557 war bereits an Frau Manuela Judex vermittelt.

Beweis: Vermittlungsschutzvertrag vom 14.09.2012 (Anlage A17).

Für den Transport mit dem Flugzeug war der Antragsteller zu 2) bevollmächtigt.

Beweis: Vollmacht der Frau Manuela Judex (Anlage A18).

Der Hund namens „Jeria“ mit der Chip-Nr.: 981098104343040 war bereits an Frau Susanne Milovic vermittelt.

Beweis: Vermittlungsschutzvertrag vom 11.09.2012 (Anlage A19).

Für den Transport mit dem Flugzeug war der Antragsteller zu 2) bevollmächtigt.

Beweis: Vollmacht der Frau Susanne Milovic (Anlage A20).

Der Hund namens „Jako“ mit der Chip-Nr.: 981098104343943 war bereits an Frau Anna Maria Rietz vermittelt.

Beweis: Vermittlungsschutzvertrag vom 09.09.2012 (Anlage A21).

Für den Transport mit dem Flugzeug war der Antragsteller zu 2) bevollmächtigt.

Beweis: Vollmacht der Frau Anna Maria Rietz (Anlage A22).

Der Hund namens „Jicca“ mit der Chip-Nr.: 981098104340953 ist an die Vertreterin des Antragstellers zu 1), Frau Hannelore Kosanke, selbst vermittelt.

Beweis: Vermittlungsschutzvertrag vom 01.09.2012 (Anlage A23).

Für den Transport mit dem Flugzeug war der Antragsteller zu 2) bevollmächtigt.

(6)

Beweis: Vollmacht der Frau Hannelore Kosanke (Anlage A24).

Die Sicherstellung und Vollziehung wurde mündlich veranlasst. Die genauen Gründe sind nicht bekannt. Es wurde dem Antragsteller zu 2) ein Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt, welches aber ebenfalls keine Begründung enthält.

Beweis: Sicherstellungsprotokoll vom 25.09.2012 (Anlage A25).

Es ist nach unserer Kenntnis gängige Praxis, dass sämtlicher Hunde am Düsseldorfer Flughafen durch den Zoll in Absprache mit der zuständigen Veterinärbehörde erst einmal sichergestellt und in das örtliche Tierheim verbracht werden.

Nach den Angaben vor Ort sollte die weitere Bearbeitung der Angelegenheit durch die Stadt Düsseldorf, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, erfolgen.

Das Amt für Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf schrieb jeweils mit Schreiben vom 25.09.2012 die einzelnen neuen Besitzer an und forderte diese auf, verschiedene Angaben zu machen und Nachweise zu übersenden.

Beweis: Schreiben der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 25.09.2012 (Anlage A26).

Bei dieser wurde durch die Unterzeichnerin am 26.09.2012 unter Fristsetzung bis zum 01.10.2012 die schriftliche Bestätigung des Verwaltungsaktes und Begründung angefordert.

Beweis: Schreiben der Unterzeichnerin vom 26.09.2012 (Anlage A27).

Am 02.10.2012 war noch keine Reaktion auf das Schreiben der Unterzeichnerin erfolgt, so dass erneut an dessen Beantwortung erinnert wurde.

Beweis: Schreiben der Unterzeichnerin vom 02.10.2012 (Anlage A28).

Weiter wurde den beteiligten Personen der Stadt Düsseldorf mitgeteilt, dass gegen diese unmittelbar Fachaufsichtsbeschwerde erhoben werde, sofern keine fristgerechte Bearbeitung der Angelegenheit erfolge.

Beweis: Schreiben der Unterzeichnerin vom 02.10.2012 (Anlage A29).

(7)

Mit Schreiben vom 02.10.2012 teilte sodann das Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf mit, dass diese ein berechtigtes Interesse unseres Mandanten nicht erkennen könne an der schriftlichen Bestätigung des Verwaltungsaktes, da die Maßnahmen gegen den Eigentümer der Tiere gerichtet seien.

Beweis: Schreiben des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 02.10.2012 (Anlage A30).

Hierauf wurde der Stadt Düsseldorf mitgeteilt, dass die Antragsteller tatsächlich Eigentümer der Hunde sind, zumindest auch des Hundes „Jicca“.

Beweis: Schreiben der Unterzeichnerin vom 02.10.2012 (Anlage A31).

Es ist vielmehr sogar so, dass der Antragsteller zu 1) Eigentümer ist und dies zukünftig nach der Vermittlung bleibt. Gegen den Antragsteller zu 2) ist als Besitzer die Sicherstellungsverfügung ergangen, so dass sein Interesse wohl kaum in Frage stehe dürfte.

Bis zum 08.10.2012 erfolgte abermals keine Reaktion auf das Schreiben des Unterzeichners. Der Un- terzeichners legte daraufhin bei der Landeshauptstadt Düsseldorf gegen die Beteiligten Fachaufsichts- beschwerde und Einspruch gegen die Sicherstellung der 11 Hunde ein.

Beweis: Schreiben des Unterzeichners vom 08.10.2012 (Anlage A32).

Gegen die Sicherstellungsverfügung wurde auch beim Hauptzollamt Düsseldorf fristgerecht unter dem 09.10.2012 Einspruch eingelegt und die Herausgabe der sichergestellten Hunde verlangt.

Beweis: Einspruch vom 09.10.2012 (Anlage A33).

Einzige derzeit bekannte Verfügung ist die Sicherstellung durch das Hauptzollamt Düsseldorf, die in dem als Anlage A25 vorgelegten Protokoll dargelegt ist, gegen den der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf ist und dessen Einlegung keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Die Sicherstellung ist auch bereits vollzogen. Die Tiere befinden sich im örtlichen Tierheim.

Unter diesen Voraussetzungen ist der hier gegenständliche Antrag statthaft.

(8)

Weiter ist der Antrag auch begründet. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist begründet, wenn der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründet ist.

Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs ist aus folgenden Gründen nach

§ 80 Abs.5 VwGO wiederherzustellen:

So ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der hier gegenständlichen Anordnung ist bereits nicht begründet.

Der Antragsgegner führt macht hierzu keinerlei Ausführungen

Vielmehr ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung überhaupt nicht begründet.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist überhaupt nicht ersichtlich. Auch ist vom Antragsgegner nicht dargetan, aus welchen Gründen sich ein solches ergibt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat Ausnahmecharakter und ist nicht der Regelfall.

Erforderlich ist es, dass die Behörde erkennen lässt, dass sie sich des Ausnahmecharakters bewusst war und dass die Begründung die Gründe und die Ermessenerwägungen der Behörde erkennen lässt, die sie zu der Anordnung bewogen haben (vgl. Beck`scher Online-Kommentar VwGO, § 80, Rn. 84, Stand: 01.01.2011 m. w. N.). Derartige Ausführungen sind im Bescheid des Antragsgegners nicht zu erkennen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher bereits formell fehlerhaft erfolgt.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher bereits aus diesem Grund begründet.

Darüber hinaus ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt.

Bei erforderlicher Interessenabwägung ergibt sich, dass das Aussetzungsinteresse der Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Interessenabwägung richtet sich grundsätzlich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache.

(9)

Die mit dem Einspruch angefochtene Sicherstellung ist rechtswidrig.

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer der Hunde.

Der Antragsteller zu 2) war verpflichtet, die Tiere nach Deutschland zu transportieren und diese ihren neuen Besitzern zu übergeben. Beide haben damit auch einen Anspruch auf Herausgabe der Hunde.

Sämtliche nötigen Voraussetzungen für das Verbringen der Hunde nach Deutschland haben vorgelegen.

Insgesamt handelte es sich um ein Verbringen zu Nichthandelszwecken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Die Tiere sollten nicht Gegenstand einer Eigentumsübertragung sein.

Voraussetzung für das Verbringen der Hunde war damit allein die Kennzeichnung mittels eines Mikrochips, eine gültige Tollwutimpfung und das Mitführen des Heimtierausweises.

All diese Voraussetzungen waren erfüllt.

Beweis: Eidesstattliche Erklärungen der Antragsteller vom 09.10.2012 (Anlage A34 und A35).

Welpen unter 3 Monate dürfen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003,

§ 13 BmTierSSchV auch ohne die gültige Impfung verbracht werden, sofern der Verfügungsberechtigte bestätigt, dass das Tier bisher ausschließlich an dem Ort seiner Geburt gehalten wurde und nicht mit wild lebenden Tieren in Berührung gekommen ist.

Auch diese Bescheinigungen lagen sämtlichst vor. Diese wurde jedoch ebenso, wie sämtliche anderen Dokumente, wie dem Heimtierausweis vom Zoll ebenfalls einbehalten, so dass diese Dokumente nicht mehr vorliegen.

Beweis: Eidesstattliche Erklärungen der Antragsteller vom 09.10.2012 (Anlage A34 und A35).

Es handelte sich dabei um die Welpen „Kama“, „Karosso“, „Kasi“, „Käpt`n“, „Jako“, „Jerla“,

„Janek“, „Jicca“ und „Jeck“.

Beweis: Eidesstattliche Erklärungen der Antragsteller vom 09.10.2012 (Anlage A34 und A35).

(10)

Beweis: Eidesstattliche Erklärungen der Antragsteller vom 09.10.2012 (Anlage A34 und A35), Entwürfe der Bescheinigungen gemäß § 13 BmTierSSchV (Anlage A36).

Die beiden anderen Hunde hatten die Impfung bereits in der 12. Lebenswoche erhalten, was auch im Heimtierausweis vermerkt war.

Beweis: Eidesstattliche Erklärungen der Antragsteller vom 09.10.2012 (Anlage A34 und A35).

Aufgrund dessen, dass die Anzahl der verbrachten Tiere die Zahl 5 überstieg, war zusätzlich die Ver- ordnung (EG) Nr. 388/2010 anzuwenden.

Danach sind die Vorschriften der Richtlinie 92/65/EWG entsprechend anzuwenden, die die Verbringung zu Handelszwecken vorgibt, welche in der BmTierSSchV umgesetzt ist.

Nach § 8 Abs. 1 BmTierSSchV muss der die Tiere begleitende Heimtierausweis mit der Bestätigung einer aufgrund einer mindestens 24 Stunden vor dem Verbringen durch den beauftragten Tierarzt erfolgten klinischen Untersuchung versehen werden, dass das Tier gesund, frei von sichtbaren Krankheitszeichen und transportfähig ist.

Auch diese Vermerke lagen vor.

Beweis: Eidesstattliche Erklärungen der Antragsteller vom 09.10.2012 (Anlage A34 und A35).

Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche der Dokumente ebenfalls durch den Antragsgegner eingezogen worden sind und damit nicht mehr vorgelegt werden können.

Beweis: Eidesstattliche Erklärungen der Antragsteller vom 09.10.2012 (Anlage A34 und A35).

Das alle Voraussetzungen für den Transport vorlagen, ist die Sicherstellung der Hunde offensichtlich rechtswidrig und keinesfalls nachvollziehbar gewesen.

Das öffentliche Interesse überwiegt daher keinesfalls das Aussetzungsinteresse des Antragsteller.

Damit ist auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO begründet. Der Vollzug ist daher rückgängig zu machen und die Tiere herauszugeben an die Antragsteller.

(11)

Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halten, so wird um richterlichen Hinweis gebeten.

Sollte das Gericht aus Zulässigkeitsgründen erwägen, die Klage abzuweisen, so wird vor Zustellung um telefonische Mitteilung gebeten.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Kohlstedt/Rechtsanwältin

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