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Anforderungen der Gewerkschaft ver.di zur niedersächsischen Landtagswahl 2022

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Academic year: 2022

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V.i.S.d.P: Ulrike Schilling – ver.di Niedersachsen-Bremen

Fachbereich Gesundheit, soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft

Anforderungen der Gewerkschaft ver.di zur niedersächsischen Landtagswahl 2022

Hochschulpolitik

Bildung, Wissenschaft und Forschung sind ein Motor für Innovationen. Gesellschaftlich relevante Forschungsergebnisse aus Niedersachsen, erfolgreiche Studienabschlüsse, demokratisch

Hochschulen als attraktive Arbeitgeber*innen, Vorreiter*innen der digitalen Transformation und des Wissenstransfers in die Breite der Gesellschaft sind aus unserer Sicht keine unerreichbare Zukunftsmusik, sondern möglich, wenn die politischen Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden.

Gliederung

1. Auskömmliche Finanzierung 2. Dauerstellen für Daueraufgaben

3. Gute Arbeits- und Studienbedingungen 4. Stiftungshochschulen

5. Demokratische Hochschule

6. Förderung der Studierendenwerke 7. Initiativen zur BAföG-Reformierung 8. Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Ihre Ansprechpartnerin Ulrike Schilling

ver.di Gesundheit, soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft Niedersachsen/Bremen stellvertretende Bereichsleiterin

Goseriede 10 – 30159 Hannover Mail: Ulrike.Schilling@verdi.de Tel: 04213301104

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V.i.S.d.P: Ulrike Schilling – ver.di Niedersachsen-Bremen

Fachbereich Gesundheit, soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft

1. Eine dauerhafte, auskömmliche Finanzierung der Hochschulen ohne Kürzungen oder Globale Minderausgaben.

Die grundständige öffentliche Finanzierung der Hochschulen ist die wesentlichste Aufgabe zur Gewährleistung der freien Wissenschaft. Die angekündigten regelmäßigen Steigerungen der im Rahmen des Zukunftsvertrages Studium und Lehre stärken zur Verfügung gestellten Mittel müssen vom Land umfassend durch zusätzliche Mittel, d.h. unter Verzicht auf haushaltstechnische Umschichtungen, umgesetzt werden. Investitionen in den Hochschulbau (Sanierung, Erhalt, Erweiterung) sind dringend notwendig. Eine

niedersächsische Hochschulentwicklungsgesellschaft, wie vom DGB vorgeschlagen, bietet einen Lösungsansatz.

2. Dauerstellen für Daueraufgaben

Es braucht mehr unbefristete Stellen im Bereich Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung und im akademischen Mittelbau. Entfristungen sind dabei nicht an erhöhtes Lehraufkommen zu koppeln. Wir schlagen vor, die Befristungsquote im MTV Bereich im ersten Schritt an den Durchschnitt des öffentlichen Dienstes (exklusive dem Hochschulbereich) anzupassen. Außerdem sollte das Land den Hochschulen verbindlich auferlegen, auf sachgrundlose Befristungen nach TzBfG zu verzichten. Es braucht verbindliche Vorgaben des Landes Niedersachsen an die Hochschulen, dass die verstetigten Paktmittel ausschließlich für die Entfristung von Stellen zu verwenden sind. Diese sind konkret in den Verpflichtungserklärungen aufzuführen.

3. Gute und Qualitative Arbeits- und Studienbedingungen

 Es soll ein Programm für Gute Arbeit in Hochschulen und Forschungseinrichtungen aufgelegt werden, dass auch ein starkes Augenmerk auf die Verbesserung von Personalentwicklung, Qualifizierungs- und Aufstiegsmöglichkeiten für das wissenschaftsunterstützende Personal legt.

Digitalisierungsoffensive: es braucht Personalentwicklung, die Beschäftigte konsequent qualifiziert für digitale Arbeitsprozesse, Digitalisierung kann nicht in Form von Projekten bearbeitet werden, es braucht eine langfristige Implementierungsstrategie.

Personalräte sind bei der Entwicklung einer Digitalisierungsstrategie systematisch zu beteiligen. Hierzu gehören auch Höhergruppierungen von Beschäftigungen, die im Rahmen der Digitalisierung höherwertige Aufgaben übernehmen.

Der Verwaltungslehrgang I und II als verpflichtende Fortbildung für

Höhergruppierung ist für den Hochschulbereich auszusetzen, da die Relevanz für die berufliche Praxis nicht vorhanden ist.

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V.i.S.d.P: Ulrike Schilling – ver.di Niedersachsen-Bremen

Fachbereich Gesundheit, soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft

Die grundständige Lehre sollte grundsätzlich durch das hauptberufliche Personal durchgeführt werden. Lediglich Lehraufgaben, die einer engen Verzahnung mit

beruflicher oder gesellschaftlicher Praxis dienen und deshalb nicht von hauptamtlichem Personal wahrgenommen werden können, sollten Lehrbeauftragten obliegen. Ihr Vergütungsniveau soll der Besoldung bzw. Vergütung im öffentlichen Dienst

entsprechen, damit Anreize zur Auslagerung von Lehrtätigkeiten an Lehrbeauftragte vermieden werden.

Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbAs) sind nicht wie wissenschaftliche Mitarbeiter*innen sondern lediglich, wie vorgesehen, für besondere Aufgaben, z.B.

Sprachvermittlung einzusetzen.

Klare Laufbahnperspektiven im Postdoc-Bereich, die auf transparenten Wegen in Dauerbeschäftigung münden. Ebenso braucht es dauerhafte Beschäftigungsperspektiven eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit neben der Professur.

 Mit wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen auf Qualifikationsstellen ist eine Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 Prozent der regulären Arbeitszeit zu vereinbaren.

 Mit wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen auf Qualifikationsstellen ist mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit für selbstständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion zur Verfügung zu stellen.

 Mit Professor*innen, die aufgrund erstmaliger Berufung zunächst auf Zeit berufen werden, ist zu vereinbaren, dass im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis eine Entfristung erfolgt, sofern festgelegte wissenschaftliche Leistungen erbracht wurden (Tenure Track). Das gleiche gilt für befristete Arbeitsverhältnisse mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, deren Arbeitsverhältnis zum Zweck der Erlangung der Berufungsfähigkeit befristet geschlossen wird.

TVStud: Wir erwarten vom Land Niedersachsen, dass es sich in der Tarifgemeinschaft der Länder für eine tarifliche Regelung der Arbeitsbedingungen studentischer Beschäftigter stark macht. Sollte eine bundesweite Tarifierung nicht möglich sein, erwarten wir, dass das Land Niedersachsen sich dafür einsetzt, dass in einzelnen Ländern Pilotabschlüsse zu TV Stud mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen werden.

 Abschaffung der wissenschaftlichen Hilfskraft mit Masterabschluss

Gu te Arbe it Be sc fti gte Wi ss ens cha ft

Gu te Arbe it Stude nt. Hilfskr äfte

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V.i.S.d.P: Ulrike Schilling – ver.di Niedersachsen-Bremen

Fachbereich Gesundheit, soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft

 Die Anzahl der Auszubildenden an den Hochschulen muss ausgebaut werden. Die Hochschulen sind anzuweisen, sich um verlässliche Übernahmeperspektiven für Auszubildende zu bemühen. Hochschulen können eine größere Rolle einnehmen, wesentliche Fachkräfte für den öffentlichen Dienst, z.B. im Bereich IT auszubilden.

Wiedereinführung der Ausweisung der Ausbildungsbudgets der einzelnen Hochschulen im Einzelplan 06 des Landeshaushaltsplan, Klarstellung über die Zweckgebundenheit der Budgetmittel allein für Ausbildungszwecke, jährliche Erfassung über die Ausschöpfung der zu Verfügung gestellten Mittel für Ausbildung, bei Nichtausschöpfung muss eine Verlagerung der Mittel auf ausbildungswillige Hochschulen erfolgen, Erhöhung der Ausbildungsbudgets zur Sicherstellung des Fachkräftebedarfs des Landes, Motivation und Unterstützung von Beschäftigten die Ausbildungstätigkeiten übernehmen (wollen), entsprechende Freistellungen für die Ausbildungsaufgaben von der hauptberuflichen Tätigkeit.

 Ausgewogenes Studienangebot, also nicht nur Exzellenzcluster, sondern in der Breite und v.a. nicht nur in den MINT- und Lehramtsfächern.

 Abschaffung der sogenannten Langzeitstudiengebühren

 Auf Antrag der Studierenden sollte ein Teilzeitstudium grundsätzlich möglich sein. Die Hochschulen müssen vom Land in die Lage versetzt werden, Teilzeitstudiengänge anzubieten und zu verwalten.

 Zur Qualitätssicherung in dualen Studiengängen sollten diese im Hochschulgesetz verankert werden. Dabei ist festzuschreiben, dass die Lernorte Hochschule und Betrieb systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sein müssen. Für die Praxisphasen im Betrieb müssen die Schutzstandards des Berufsbildungsgesetzes zu vertraglichen Grundlagen, Rechten und Pflichten der Auszubildenden, angemessener Vergütung und betrieblichem Ausbildungsplan zur Geltung kommen. Es ist sicher zu stellen, dass auch Praxisphasen in jedem Fall mit den dem Arbeitsaufwand entsprechenden Leistungspunkten unterlegt sind.

4. Stiftungshochschulen

Hochschulen sind selbstverständlicher und wesentlicher Faktor des öffentlichen Bildungssystems. Wir sprechen uns gegen die Errichtung weiterer Stiftungshochschulen in Niedersachsen aus. Es gibt keine belegbaren Vorteile dieser Rechtsform. Die bestehenden Stiftungshochschulen sollten wieder unter die Mitbestimmung des Hauptpersonalrats fallen.

Gu te S tudie nbed ingungen Gu te Aus bildung

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5. Demokratische Hochschule

 Die Landeshochschulkonferenz beteiligt an ihren Beratungen die Landeshochschulpersonalrätekonferenz, die sich aus einer Vertreterin/einem Vertreter der Gesamtpersonalräte oder, wenn solche nicht bestehen, der Personalräte der Hochschulen sowie des Hauptpersonalrats zusammensetzt.

 Das NHG diskriminiert Teilzeitbeschäftigte bei der Mitbestimmung in den Gremien durch die derzeitige Definition der Mitgliedschaft von Beschäftigten über Hauptberuflichkeit.

Diese ist abzuschaffen.

 Im Hochschulrat sollen unterschiedliche gesellschaftliche Perspektiven auf Forschung und Lehre vertreten sein. Von den externen Mitgliedern sollte deshalb zumindest ein Mitglied die Perspektive der Arbeitnehmer*innen vertreten, dieses Mitglied sollte auf Vorschlag der Gewerkschaften bestimmt werden.

 Alle vier Mitgliedergruppen der Hochschulen – Professor*innen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung sowie Studierende – sollten mindestens in den satzungsgebenden Gremien der Hochschulen paritätische Entscheidungsrechte erhalten. Keine Gruppe soll gegen alle anderen entscheiden können.

Beschäftigte, die ein Ehrenamt inne haben sollen Qualifizierungs- und Freistellungsmöglichkeiten haben.

 Strukturen für kooperative Arbeits- und Beteiligungsformen der Beschäftigten sollen etabliert werden

 Der Weg zur Promotion muss auch Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen offenstehen. Fachhochschulen müssen zumindest in den Bereichen, in denen es vergleichbare Studienfächer an Universitäten nicht gibt, ihren Nachwuchs eigenständig qualifizieren können. Dafür brauchen wir Veränderungen beim Promotionsrecht.

 Forschung soll sinnvolle Beiträge zur friedlichen Lösung der Probleme und Konflikte in dieser Welt leisten. Deshalb sollte die zivile und friedliche Orientierung der Hochschulen in einer Zivilklausel im Hochschulgesetz festgeschrieben werden.

Demok ra tisc he Hoc hs chule n

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6. Hochschulsozialpakt – Förderung der Studierendenwerke

Ein wesentlicher Faktor in der Daseinsvorsorge, besonders für finanziell schlechter gestellte Studierende, sind die Studierendenwerke. Unter anderem durch die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum, kostengünstiger Verpflegung, Kinderbetreuungseinrichtungen und Beratungsangeboten spielen sie eine wichtige Rolle dabei, die soziale Schieflage bei der Studienbeteiligung zu verringern. Die Mensen sollen auch für Beschäftigte eine Kantinenfunktion einnehmen, d.h. das Land soll die Verpflegung für alle Beschäftigte inklusive der Azubis bezuschussen. Da die Studierendenwerke durch die Corona-Krise durch Schließungen und temporär sinkende Nachfrage stark betroffen sind, ist es erforderlich, dass Niedersachsen in der nächsten Legislaturperiode ein entsprechendes Investitionsprogramm im Rahmen eines Hochschulsozialpaktes auflegt, um die wichtige Infrastruktur für Studierende zu erhalten und auszubauen.

7. Die Land Niedersachsen möge folgende Initiativen im Bundesrat einbringen

Umfassende Reform der Studienförderung Bei seiner Einführung war das BAföG als das zentrale Instrument zur Schaffung von Bildungschancen und Förderung von Chancengleichheit gedacht. Inzwischen liegt die Geförderten-Quote auf den historischen Tiefststand von 11 % der Studierenden. Für das Jahr 2021 geht die Bundesregierung von weiter sinkenden Ausgaben für das BAföG aus. Es braucht eine rasche und entschiedene Trendumkehr. Zunächst sind Verbesserungen im bestehenden System vorzunehmen.

Dazu gehören unter anderem:

 Die deutliche Erhöhung von Bedarfssätzen und Freibeträgen. Der Elternfreibetrag ist auf mindestens 2340 € und der Regelbedarf um mindestens 150 € anzuheben. Beide müssen künftig alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung von Löhnen und Lebenshaltungskosten angepasst werden.

 Die Erhöhung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester. Fast zwei Drittel der Studierenden erreichen ihren Abschluss nicht in der vorgegebenen Regelstudienzeit, während vier Fünftel das Studium innerhalb der Regelstudienzeit plus zwei Semester abschließen. Es ist weder sinnvoll noch sozial gerecht, die Förderung gerade in der Studienabschlussphase zu beenden. Entsprechend ist die Förderhöchstdauer der Studienrealität anzupassen.

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V.i.S.d.P: Ulrike Schilling – ver.di Niedersachsen-Bremen

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Aufhebung der Altersgrenzen. Um Leistungen nach dem BAföG erhalten zu können, dürfen Antragsteller*innen bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Master: 35). Diese starren Grenzen entsprechen schon lange nicht mehr der Lebensrealität der Studierenden und ebenso wenig dem Gedanken des lebensbegleitenden Lernens.

Umwandlung des BAföGs in einen Vollzuschuss. Auch die Angst vor Verschuldung hält viele Studierende davon ab, BAföG zu beantragen. Das

Vereinfachung des Antrags und Entbürokratisierung des Verfahrens. Die Fehlerquote bei der Beantragung des BAföG ist enorm hoch (90 % der Papieranträge sind fehlerhaft/unvollständig).

8. Der Bund hat durch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ein Sonderarbeitsrecht geschaffen, das dringend reformiert werden muss.

Nötig sind insbesondere:

Verbindliche Obergrenzen für den Anteil befristeter Beschäftigung an Hochschulen.

Die ausufernde Befristungspraxis ist nicht nur für Beschäftigten folgenschwer, sie gefährdet die Stabilität der Wissenschaftseinrichtungen und die Leistungsfähigkeit der Wissenschaft selbst.

Verbindliche Mindestvertragslaufzeiten. Insbesondere im Promotionsbereich liegen die Vertragslaufzeiten in der Regel noch immer deutlich unterhalb der durchschnittlichen Promotionsdauer von (fachabhängig) 3,5 bis 4,5 Jahren. Das ist weder wissenschaftlich sinnvoll noch zumutbar. Deshalb müssen konkrete Untergrenzen für Vertragslaufzeiten bundeseinheitlich festgelegt werden, die sich an der Realität orientieren.

Die Streichung der Tarifsperre im WissZeitVG. Die Tarifsperre nimmt wissenschaftlich Beschäftigten das zentrale Grundrecht, sich zur Gestaltung eines prägenden Aspekts ihrer Arbeitsbedingungen zusammenzuschließen und ihn durch tarifvertragliche Vereinbarungen zu verbessern.

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