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Befristung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügten Aufenthalts- und Einreiseverbots

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VG Augsburg, Beschluss v. 04.03.2019 – Au 6 K 19.79 Titel:

Befristung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügten Aufenthalts- und Einreiseverbots

Normenkette:

AufenthG § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 1, § 72 Abs. 3 S. 1, § 75 Nr. 12 Leitsatz:

Für die nachträgliche Befristung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 11 Abs.

1 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Ausländerbehörde in Wahrnehmung ihrer allgemeinen Zuständigkeit nach § 71 Abs. 1 AufenthG zuständig. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

nachträgliche Verkürzung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren

angeordneten Aufenthalts- und Einreiseverbots durch die Ausländerbehörde, Befristung eines Aufenthalts- und Einreiseverbots, Einvernehmenserfordernis des Bundesamts, Ermessensentscheidung der

Ausländerbehörde, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Zuständigkeit der Ausländerbehörde, Beteiligungserfordernis

Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 03.06.2019 – 10 C 19.616 Fundstelle:

BeckRS 2019, 3988  

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe 1

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Neuentscheidung über die Befristung eines gegen ihn geltenden Aufenthalts- und Einreiseverbots.

I.

2

Der 1976 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 2004 erstmals unerlaubt in die Bundesrepublik ein; seinen ersten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (damals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) mit Bescheid vom 5. Juli 2004 ab;

seine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

3

Am 21. Oktober 2005 schloss der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen seine erste Ehe im Bundesgebiet und erhielt eine vom 26. Oktober 2005 bis zuletzt 24. Oktober 2007 verlängerte

Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe scheiterte; die Ehegatten gaben rückwirkend eine Trennung im Mai 2007 an;

der Kläger meldete sich zum 1. August 2007 mit Wohnsitz bei seiner nächsten Partnerin an. Mit ihr schloss der Kläger am 14. Dezember 2007 seine zweite Ehe im Bundesgebiet und erhielt eine vom 12. März 2008 bis zuletzt 8. August 2010 verlängerte Aufenthaltserlaubnis. Auch diese Ehe scheiterte; am 26. Februar 2010 erließ das Amtsgericht ... ein Kontaktverbot gegen den Kläger mit Verbot des Betretens der Ehewohnung. Der Kläger verzog am 1. Juni 2010 in den Kreis, der einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnte und ihn - nach erfolgloser Durchführung eines

Asylfolgeverfahrens - am 13. Oktober 2011 in den Kosovo abschob.

4

(2)

Im Jahr 2013 beantragte der Kläger bei der Deutschen Botschaft in ... ein Visum zum Ehegattennachzug zwecks Führung seiner dritten Ehe im Bundesgebiet, die er am 15. Februar 2013 im Kosovo geschlossen hatte. Der Visumantrag wurde wegen Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Aufenthaltszwecks auf Hinweise seiner dritten Ehefrau abgelehnt; ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren blieb erfolglos.

5

Im Mai 2015 reiste der Kläger erneut unerlaubt ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 abgelehnt wurde.

Der Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2016 als unzulässig abgelehnt und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 dieses Bescheids auf 36 Monate ab der Abschiebung befristet.

6

Der Kläger wurde zwecks Führung seiner dritten Ehe im Bundesgebiet zunächst geduldet und erhielt eine vom 15. April 2016 bis 14. April 2018 befristete Aufenthaltserlaubnis. Auch diese Ehe scheiterte; jedenfalls zum 16. September 2016 zog der Kläger aus der Ehewohnung aus und verzog in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

7

Nach Anhörung befristete der Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2017, dem Kläger am 24. Februar 2017 zugestellt, die ihm am 15. April 2016 erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich bis zum 1. März 2017 (Ziffer 1.1 des Bescheides), lehnte seinen Antrag vom 13. Februar 2017 auf Verlängerung der

Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1.2), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 1.1 des Bescheides an (Ziffer 2), forderte ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis spätestens 31. März 2017 auf (Ziffer 3), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Kosovo oder jeden anderen übernahmebereiten Staat an und forderte ihn auf, für den Fall, dass die Ausreisepflicht zum 31. März 2017 noch nicht vollziehbar sei, das Bundesgebiet bis spätestens vier Wochen nach Eintritt der Vollziehbarkeit zu verlassen (Ziffer 3). Die Wirkungen einer Abschiebung wurden auf zwei Jahre nach Ausreise aus dem Bundesgebiet befristet (Ziffer 5). Die hiergegen gerichtete Klage wurde zurückgenommen und das Klageverfahren eingestellt (VG Augsburg, B.v. 20.11.2017 - Au 6 K 17.432). Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Au 6 S 17.433) sowie auf Prozesskostenhilfe in beiden Verfahren lehnte das Verwaltungsgericht ab (VG Augsburg, B.v. 1.8.2017 - Au 6 K 17.432, Au 6 S 17.433).

8

Der Kläger beantragte erneut eine Aufenthaltserlaubnis, da er am 4. Februar 2017 die Vaterschaft für das ungeborene Kind seiner vierten Lebensgefährtin, einer ungarischen Staatsangehörigen, anerkannt habe.

Am 6. Juli 2017 gebar eine ungarische Staatsangehörige, die seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet lebt und mit Unterbrechungen hier erwerbstätig war, ein Kind, das durch sie die ungarische Staatsangehörigkeit vermittelt erhielt und für welches der Kläger auch mit ihr die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge erklärt hatte. Der Kläger lebt mit Kindesmutter und Kind zusammen.

9

Durch seinen Bevollmächtigten ließ der Kläger am 1. August 2017 für sich eine Aufenthaltskarte analog § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU beantragen, weil er dem Kind und der Kindesmutter Unterhalt leiste und jedenfalls über Art. 20 f. AEUV einen Aufenthaltsanspruch habe. Die Kindesmutter sei nur vorübergehend nicht erwerbstätig und daher freizügigkeitsberechtigt. Auf seine Klage hin verpflichtete das

Verwaltungsgericht den Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltskarte analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen (VG Augsburg, U.v. 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538) Über die vom Beklagten hiergegen

eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden.

10

Eilanträge des Antragstellers auf vorläufige Feststellung, dass der Kläger berechtigt sei, in Deutschland ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bzw. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger vorläufig eine Bescheinigung analog § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder analog

§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab (VG Augsburg, B.v.

20.12.2017 - Au 6 S 17.1517 und Au 6 E 17.1518). Die hiergegen eingelegten Beschwerden blieben erfolglos (BayVGH, B.v. 15.3.2018 - 10 CS 17.2378 u.a.).

11

(3)

Der Kläger beantragte beim Beklagten die Aufhebung des in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Beklagte beteiligte das Bundesamt, das zu einer Aufhebung oder Reduzierung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sein Einvernehmen versagte, da der Kläger bereits strafrechtlich verurteilt worden sei und soweit die beabsichtigte Reduzierung der Frist über einen Umfang von sechs Monaten hinausginge (Behördenakte des Beklagten Bl. 1443). Der Kläger machte geltend, für die nachträgliche Änderung des nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots bedürfe es keines

Einvernehmens des Bundesamts. Schließlich hob der Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2019 das in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016

angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf. Das Klageverfahren wurde nach Erledigterklärung eingestellt (VG Augsburg, B.v. 31.1.2019 - Au 6 K 18.1772).

12

Zudem verkürzte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2019 das in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 angeordnete Einreise- und

Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 2 des Bescheides). Das Bundesamt habe sein Einvernehmen nur dahin erteilt, dass eine Reduzierung der Frist über einen Umfang von sechs Monaten nicht hinausginge. Der Beklagte könne daher zugunsten des Klägers nur eine Verkürzung von 36 auf 30 Monate vornehmen. Eine darüber hinausgehende Verkürzung der Sperrfrist dürfe er nicht vornehmen wegen des fehlenden

Einvernehmens des Bundesamts nach § 72 Abs. 3 AufenthG. Der Aufenthalt des Klägers sei derzeit geduldet; die Duldung werde verlängert, bis im anhängigen Berufungsverfahren die aufenthaltsrechtliche Situation des Klägers geklärt sei.

13

Der Kläger ließ hiergegen Klage erheben und beantragt durch seinen Bevollmächtigten neben der Gewährung von Prozesskostenhilfe:

14

Unter Aufhebung von Ziffer 2 seines Bescheides vom 9. Januar 2019 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 12. April 2018 auf Aufhebung des in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 angeordnete und im Bescheid des Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

15

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag zu, da der Beklagte insbesondere nicht an ein Einvernehmen des Bundesamtes gebunden sei. Das Bundesamt sei nur für die erstmalige Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG zuständig, nicht für eine nachträgliche Verkürzung. Der Beklagte hätte in seiner Ermessensentscheidung den Umstand berücksichtigen müssen, dass der Kläger mit einem Unionsbürger zusammenlebe und der Beklagte ihn deswegen auch nicht abzuschieben gedenke. Stattdessen habe der Beklagte kein Ermessen betätigt.

16

Der Beklagte beantragt, 17

Die Klage wird abgewiesen.

18

Unter Bezugnahme auf seinen Bescheid verweist er auf das Einvernehmenserfordernis nach § 11 Abs. 1, Abs. 2, § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

20

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten für das Antragsverfahren ist unbegründet, weil die hinreichenden Erfolgsaussichten des Klageverfahrens nicht gegeben sind.

(4)

21

Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die

beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse

Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Happ a.a.O., Rn. 38).

22

Die hinreichenden Erfolgsaussichten des Klageverfahrens im Sinne eines im Zeitpunkt der Bewilligungsreife mindestens noch offenen Ausgangs des Klageverfahrens sind nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

23

1. Ein - wie hier in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.

November 2016 nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnetes - Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Diese erste Befristung hat das Bundesamt in Wahrnehmung seiner besonderen Zuständigkeit nach § 75 Nr. 12 AufenthG bereits in diesem Bescheid auf 36 Monate vorgenommen.

24

2. Für die nachträgliche Befristung ist nun die Ausländerbehörde des Beklagten in Wahrnehmung ihrer allgemeinen Zuständigkeit nach § 71 Abs. 1 AufenthG zuständig und hat eine Verkürzung der Befristung von 36 auf 30 Monate in Ziffer 2 ihres Bescheides vom 9. Januar 2019 vorgenommen. Der Beklagte hat ausweislich seiner Bescheidsbegründung hierzu auch eine Ermessensentscheidung getroffen und daran zu Recht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege des Einvernehmens beteiligt.

25

a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte zu Recht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an seiner Entscheidung über eine nachträgliche Befristung beteiligt.

26

Befristungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines

erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat.

Da die Ausnahmevorschrift des § 72 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hier nach Aktenlage keine Anwendung findet, weil der Aufenthalt des Klägers nicht nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist - ausweislich der erteilten Duldung ist sein Aufenthalt auf das gesamte Bundesgebiet beschränkt und eine nachlaufende engere räumliche Beschränkung des seit mehr als drei Monaten geduldeten Klägers nach § 61 Abs. 1b AufenthG erloschen -, verbleibt es bei der Grundnorm des

§ 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

27

Damit war die Ausländerbehörde verpflichtet, für eine Verkürzung des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erstmalig befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots dieses als andere Behörde im Sinne von § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 4 VwVfG bzw. Art. 1 Abs. 2 VwVfG an der Entscheidung zu beteiligen.

28

b) Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich der Beklagte zu Recht an das vom Bundesamt für

Migration und Flüchtlinge nur begrenzt erteilte Einvernehmen gebunden gesehen, das einer Verkürzung der ursprünglichen Befristung um mehr als sechs Monate entgegensteht.

(5)

29

Dass eine Befristungsentscheidung nach § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur im Einvernehmen mit der ursprünglich zuständigen Behörde geändert oder aufgehoben werden darf, die die Maßnahme angeordnet hat, bedeutet für die Ausländerbehörde, dass sie die Zustimmung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für die Verkürzung benötigt und mit diesem gemeinsam das Ergebnis zu entwickeln hat (vgl.

Kluth in BeckOK Ausländerrecht, 21. Aufl., Stand: 1.11.2018, § 72 Rn. 4).

30

Damit ist die Ausländerbehörde nicht nur formell an das Beteiligungserfordernis gebunden, sondern auch materiell. Mithin ist der Verweis des Beklagten auf das nur für eine um bis zu sechs Monate erfolgende nachträgliche Verkürzung begrenzt erteilte Einvernehmen rechtlich zutreffend.

31

c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich der Beklagte in seiner Ermessensentscheidung über die nachträgliche Verkürzung zu Recht an das o.g. Einvernehmen gebunden erachtet und eine

ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen.

32

Wegen der soeben dargelegten Bindung des Beklagten an das o.g. Einvernehmen stellt dessen Berücksichtigung keinen Ermessensfehler dar, insbesondere handelt es sich nicht um eine Ermessensunterschreitung. Der Beklagte hat vielmehr seinen im Rahmen des Einvernehmens

verbleibenden Entscheidungsspielraum in vollem Umfang zu Gunsten des Klägers ausgeschöpft und dabei insbesondere dessen familiäre Belange ermessensfehlerfrei berücksichtigt. Darin liegt auch keine

Ermessensfehleinstellung, denn auch eine noch stärkere Berücksichtigung der Belange des Klägers hätte den Ermessens- und Entscheidungsspielraum des Beklagten nach § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht zu Gunsten des Klägers erweitert. Eine Ermessensreduzierung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor.

33

2. Ausgehend von diesen Erwägungen ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Es kommt nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller nicht leistungsfähig und voraussichtlich bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfe ist.

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