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Befristung der Stundung des Erschließungsbeitrages

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VG Bayreuth, Urteil v. 08.05.2019 – B 4 K 18.148 Titel:

Befristung der Stundung des Erschließungsbeitrages Normenketten:

BauGB § 135 Abs. 4

BayKAG Art. 5a Abs. 9, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b AO § 120 Abs. 1

Leitsatz:

Die Befristung der Stundung des Erschließungsbeitrages nach § 135 Abs. 4 BauGB ist unzulässig.

(Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Stundung eines Erschließungsbeitrages, Befristung, Beitragspflicht, Stundung, Erschließungsbeitrag, landwirtschaftliche Nutzung

Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 16.10.2019 – 6 ZB 19.1292 Fundstelle:

BeckRS 2019, 21851  

Tenor

1. Die im Stundungsbescheid vom 14.03.2017 enthaltene Befristung der Stundung bis 31.12.2020 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts B... vom 12.01.2018 werden aufgehoben.

2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand 1

Der Kläger wendet sich gegen die Befristung einer Stundung.

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Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.-Nr. aaa, Gemarkung S... mit einer

Buchgrundstücksfläche von 3937 m², auf dem sich das landwirtschaftliche Anwesen des Klägers mit Wohnhaus, Stall, Scheune und Güllegrube befindet. Das Grundstück grenzt an das Straßengrundstück Fl.- Nr. bbb, Gemarkung S..., das die Beklagte als Erschließungsstraße ausgebaut hat. Mit Bescheid vom 14.10.2016 erhob die Beklagte beim Kläger eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 26.284,28 EUR.

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Mit Schreiben vom 28.10.2016 wies der Kläger darauf hin, dass es sich bei dem veranlagten Grundstück um die Hofstelle seines landwirtschaftlichen Betriebes handle und dieses für den Erhalt der

Wirtschaftlichkeit des Betriebes erforderlich sei. Er beantragte die zinslose Stundung der Vorausleistung und legte vorsorglich Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid ein.

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Auf Anfrage der Beklagten teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter dem 12.01.2017 mit, dass bei dem Grundstück des Klägers die Voraussetzungen für eine Stundung vorlägen.

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In der Stadtratssitzung vom 07.02.2017 wurde dem Stundungsantrag des Klägers stattgegeben mit der Maßgabe, dass die Stundung ihre Wirksamkeit verliere, wenn die landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück Fl.-Nr. aaa eingestellt werde. Es wurde eine Befristung der Stundung bis zum 31.12.2020 ausgesprochen.

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Mit Stundungsbescheid vom 14.03.2017 stundete die Beklagte den Vorauszahlungsbetrag von 26.284,28 EUR zinslos. Der Bescheid beinhaltet eine Fälligstellung des Beitrags zum 31.12.2020. In einem

Begleitschreiben vom gleichen Tag wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er nach Ablauf des 31.12.2020 einen neuen Antrag auf Stundung stellen könne.

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Mit Schreiben vom 06.04.2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Stundungsbescheid wegen der verfügten Befristung. § 135 Abs. 4 BauGB lege fest, dass der Beitrag solange zu stunden sei, wie das Grundstück zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sei. Eine zeitliche Befristung sei nicht vorgesehen. Er beantrage deshalb die Streichung der zeitlichen Befristung.

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Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 24.04.2017 dem Landratsamt B... zur Entscheidung vor.

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Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 23.08.2017 wies das Landratsamt B... mit

Widerspruchsbescheid vom 12.01.2018 den Widerspruch zurück. Auf die Begründung des Bescheids, der dem Kläger per Einschreiben, zur Post gegeben am 17.01.2018, zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

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Mit dem am 13.02.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 09.02.2018 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und zuletzt beantragt,

die im Stundungsbescheid der Beklagten vom 14.03.2017 enthaltene Befristung der Stundung bis 31.12.2020 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts B... vom 12.01.2018 aufzuheben.

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Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 trägt er zur Klagebegründung vor, die Befristung bis zum 31.12.2020 stehe nicht im Stundungsbescheid, sondern nur im Begleitschreiben und sei daher nicht rechtmäßig. Die

Befristung sei nach § 135 Abs. 4 BauGB nicht zulässig. Die Stundungsvoraussetzungen seien erfüllt, solange das Grundstück zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden müsse. Dieser Gesetzeswortlaut lasse keine Befristung zu. Er verweise hierzu auf die Entscheidungen des BayVGH vom 15.02.2012 - 6 ZB 12.304 und vom 25.01.2013 - 6 B 12.355. Die Beklagte habe jederzeit die Möglichkeit, die Stundungsvoraussetzungen zu überprüfen. Hierfür seien auch Stellungnahmen des Amtes für Landwirtschaft nötig, die nur die Beklagte anfordern könne. Aufgrund der Möglichkeiten der heutigen Computerprogramme könne ein Termin auch nicht vergessen werden. Da die Beklagte eine Verlängerung der Stundung erst nach Ablauf der Befristung zulasse, werde der Erschließungsbeitrag sofort fällig. Dies widerspreche dem § 135 Abs. 4 BauGB.

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Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 07.03.2018 beantragt, die Klage abzuweisen.

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Mit Schriftsatz vom 01.06.2018 trägt er zur Klageerwiderung vor, dem Kläger stehe ein Rechtsanspruch auf zinslose Stundung ohne jedwede Begrenzung oder Befristung nicht zu. Nach Art. 5a Abs. 9 BayKAG gelte § 135 Abs. 4 BauGB entsprechend. Ein Rechtsanspruch auf unverzinste Stundung bestehe, wenn das der Beitragspflicht unterworfene Grundstück von der Erschließungsanlage erschlossen werde, tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde, zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehöre und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes ohne das konkrete Grundstück nicht erhalten werden könne. Auch eine Hofstelle selbst könne davon erfasst werden. Die Beklagte habe die unverzinste Stundung als gebundene Entscheidung gewährt.

Eine im Bescheid erfolgte Festlegung einer Fälligkeit auf den 31.12.2020 mache den Bescheid nicht rechtswidrig. So werde in der einschlägigen Kommentierung zum Erschließungsbeitragsrecht ausgeführt,

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dass es zweckmäßig sein könne, die Stundung zeitlich befristet auszusprechen, um zu vermeiden, dass der Wegfall von Stundungsvoraussetzungen „übersehen“ werde. So könne sichergestellt werden, dass die Gemeinde bei Wegfall der Stundungsvoraussetzungen den Beitrag fällig stellen könne. Dies gelte umso mehr, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den beiden vom Kläger zitierten Entscheidungen ausgeführt habe, dass eine unbefristete zinslose Stundung automatisch ihre Wirkung verliere, wenn die Voraussetzungen dafür wegfielen, dass damit automatisch der Betrag fällig werde und es nicht auf die subjektive Kenntnis der Gemeinde ankomme. Die Entscheidungen seien jedoch nicht einschlägig, da hier keine nachträgliche Befristung erfolgt sei. Da den Beitragsschuldner gesetzlich keine Obliegenheit treffe, den Beitragsgläubiger vom Wegfall des Stundungsanspruchs zu unterrichten oder sonst in Kenntnis zu setzen und auch sonst die Kommunen im Normalfall keine Kenntnis davon erlangen (auch eine

Grundstücksteilung sei nicht mehr anzeige- oder genehmigungspflichtig), sei es sachgerecht und nicht zu beanstanden, eine Befristung auszusprechen. Der Wegfall der Voraussetzungen der Stundung liege ausschließlich in der Sphäre des Beitragsschuldners. Der Beitragsgläubiger könne bestenfalls in regelmäßigen Abständen nachfragen, müsse dann die Antwort überwachen und das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen. Unter diesen Umständen sei die Vornahme einer Befristung nach

abgaberechtlichen Grundsätzen rechtmäßig. Es handle sich hier um eine sachgerechte und zweckmäßige Ausformulierung der nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3a cc) ccc) KAG, § 90 AO bestehenden Mitwirkungspflicht des Abgabeschuldners über Vorgänge, die ausschließlich in seiner Sphäre liegen. Der Anspruch des

Beitragsschuldners auf Stundung bei Vorliegen der Voraussetzungen werde durch die Befristung weder geschmälert noch sonst beeinträchtigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe 15

1. Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet.

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Der Stundungsbescheid der Beklagten vom 14.03.2017 ist rechtswidrig, soweit darin eine Befristung bis zum 31.12.2020 enthalten ist. Ebenso rechtswidrig ist der Widerspruchsbescheid des Landratsamts B...

vom 12.01.2018, der nur die Frage der Zulässigkeit der Befristung zum Gegenstand hat. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf unbefristete zinslose Stundung der von ihm erhobenen Vorausleistung. Die dem entgegenstehenden Regelungen in den angefochtenen Bescheiden verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Gemäß Art. 5a Abs. 9 KAG i.V. m. § 135 Abs. 4 BauGB ist ein für ein landwirtschaftlich oder als Wald genutztes Grundstück geschuldeter Erschließungsbeitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Die Pflicht zur zinslosen Stundung erstreckt sich über den Wortlaut des § 135 Abs. 4 BauGB hinaus auch auf eine festgesetzte Vorausleistung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 26 Rn. 27). Durch die Stundungsregelung soll vermieden werden, dass der Erschließungsbeitrag den Inhaber eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Trennung von einem der Erschließungsbeitragspflicht unterliegenden Grundstück aus dem Betrieb veranlasst, das zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass die Erschließungsbeitragspflicht Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 93.77 - BVerwGE 61, S. 124/126).

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Zwischen den Beteiligten ist - aufgrund der Bestätigung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - unstreitig, dass in Bezug auf die vom Kläger geforderte Vorausleistung auf den

Erschließungsbeitrag die Stundungsvoraussetzungen des § 135 Abs. 4 BauGB vorliegen. Unterschiedliche Auffassungen bestehen nur zu der Frage, ob die zinslose Stundung auf unbestimmte Zeit gewährt werden muss oder ob eine Befristung bis zu einem bestimmten Termin, mit der Möglichkeit einer zu beantragenden Verlängerung zulässig ist.

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Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V. m. § 120 Abs. 1 AO darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung (wie z.B. einer Befristung) nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (1. Alt.) oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (2. Alt.).

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Der Wortlaut der hier maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 135 Abs. 4 BauGB, der den Anspruch auf zinslose Stundung regelt (… ist der Beitrag …zu stunden,…), gibt aber gerade keinen Anhaltspunkt auf eine zulässige zeitliche Einschränkung außerhalb der Tatbestandsvoraussetzung „solange das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss“. Die

Rechtsvorschrift lässt somit keine Nebenbestimmung zu (1. Alt.).

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Die von der Beklagten beigefügte Befristung dient auch nicht der Sicherstellung, dass die Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (2. Alt.). Die Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Die Befristung dient vielmehr dem Interesse der Beklagten, die vermeiden möchte, dass ohne ihre Kenntnis die

Voraussetzungen für die gewährte Stundung entfallen (z. B. Aufgabe der Landwirtschaft oder Verpachtung an Dritte) und nach Ablauf von fünf Jahren die Zahlungsverjährung eintritt (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.

m. § 228 AO). Denn mit dem Wegfall der Stundungsvoraussetzungen büßt der Stundungsbescheid

automatisch seine Wirksamkeit ein, ohne dass es eines Aufhebungsbescheids bedarf und ohne dass es auf die Kenntnis des Wegfallgrundes auf Seiten der Gemeinde ankommt (Driehaus, a.a.O., § 26 Rn. 30;

BayVGH, Urteil vom 25.01.2013 - 6 B 12.355, juris Rn. 21).

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Die von der Beklagten zitierten Kommentarmeinungen in Matloch/Wiens, Erschließungsbeitragsrecht, Rn.

1704, sowie Hesse, Erschließungsbeitrag, Rn. 27 zu § 135 BauGB, halten eine Befristung der Stundung für

„zweckmäßig“ und denkbar, um sicherzustellen, dass die Gemeinde bei Wegfall der

Stundungsvoraussetzungen den Beitrag fällig stellen kann. Dieses verständliche Interesse der Gemeinden, die in der Praxis vor der Schwierigkeit stehen, alle erschließungsbeitragsrechtlichen Stundungsfälle regelmäßig überprüfen zu müssen, um Zahlungsverjährungen zu vermeiden, findet in den gesetzlichen Grundlagen des § 120 Abs. 1 AO i.V. m. § 135 Abs. 4 BauGB aber keine Stütze.

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Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) cc) ccc) KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 AO normierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts, die dazu dient, alle für die Beitragserhebung maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel vollständig anzugeben, rechtfertigt nicht die Beifügung einer Nebenbestimmung an einen gebundenen Verwaltungsakt. Seiner Mitwirkungspflicht muss der Kläger nachkommen, wenn die Beklagte ihn beispielsweise nach vier Jahren auffordert, das Fortbestehen der Stundungsvoraussetzungen

nachzuweisen.

24

Aus der von den Beteiligten ins Feld geführten Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Urteil vom 25.01.2013 - 6 B 12.355) lässt sich für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Gegenstand der Entscheidung war die nachträgliche Befristung einer ursprünglich auf unbestimmte Zeit gewährten Stundung nach § 135 Abs. 4 BauGB, die als rechtswidrig angesehen wurde, weil der bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakt nicht nachträglich ohne Rechtsgrundlage aufgehoben oder eingeschränkt werden durfte. Ein Widerruf nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 131 Abs. 2 AO sei weder im bestandskräftigen Stundungsbescheid vorbehalten noch durch die Vorschrift des § 135 Abs. 4 BauGB zugelassen.

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Vorliegend handelt es sich nicht um eine nachträgliche Befristung, sondern um die zeitliche Befristung der erstmalig gewährten Stundung. Da § 135 Abs. 4 BauGB einen Rechtsanspruch auf die Stundung normiert, darf sie gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V. m. § 120 Abs. 1 AO nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr.

11, 711 ZPO.

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3. Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch liegt eine Abweichung von

obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

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