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Richtlinien Stundung Niederschlagung Erlass Anspruechen

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Academic year: 2022

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-1- Richtlinie des Vorstandes der Unfallkasse Nordrhein- Westfalen über die Stundung, Niederschlagung und den

Erlass von Ansprüchen

§ 1 Veränderung von Ansprüchen

Der Unfallversicherungsträger darf gem. § 76 Abs. 2 SGB IV Ansprüche nur

1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner * verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.

§ 2 Stundung

1. Die Stundung ist eine Maßnahme, durch welche die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Stundung wird nur auf Antrag gewährt.

2. Die Stundung erfolgt durch festsetzenden, schriftlichen Verwaltungsakt oder durch Vereinbarung. Stundungen dürfen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen. Die Stundungsfrist soll die Dauer von zwölf Monaten in der Regel nicht überschreiten. Die Stundung soll mit der Festsetzung von Ratenzahlungen verbunden werden, wenn die Stundungsfrist länger als sechs Monate beträgt.

3. Eine erhebliche Härte für den Schuldner im Sinne von § 1 Nr. 1 ist dann anzunehmen, wenn er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.

4. Der Anspruch wird durch die Stundung nicht gefährdet im Sinne von § 1 Nr. 1, wenn sich der Schuldner in nur vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet und/oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich abgebaut werden kann.

5. Wird die Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Vereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird.

* Soweit die männliche Sprachform verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst sein.

(2)

-2- 6. In der Regel ist eine Verzinsung mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) als angemessen anzusehen. Der Zinssatz bei der Stundung von Erstattungsansprüchen rechtsgrundlos erbrachter oder überzahlter Sozialleistungen beträgt in analoger Anwendung des § 44 SGB I 4 %. Sofern der Zinsanspruch durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 10 % einzutragen. Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde.

Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde oder wenn der Hauptanspruch weniger als 50,- Euro beträgt oder die Zinsen weniger als 5,- € betragen, soweit zum Zeitpunkt der Berechnung keine weiteren Forderungen bestehen.

7. Sicherheit kann entsprechend den §§ 232 ff BGB oder durch Sicherungsabtretung oder Sicherungsübereignung geleistet werden. Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden. Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.

Von einer Sicherheit kann abgesehen werden, wenn die Gefährdung des Anspruchs ausgeschlossen erscheint.

8. Der Schuldner hat die Voraussetzungen für eine Stundung glaubhaft zu machen.

§ 3 Niederschlagung

1. Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht, die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen.

2. Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Schuldners. Eine Mitteilung an den Schuldner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen.

3. Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann, ggf. auch ohne Vollstreckungshandlung, vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach § 2 nicht in Betracht kommt (befristete Niederschlagung). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.

(3)

-3- 4. Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (z.B. mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckung) oder aus anderen Gründen (z.B. Tod) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung). Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand. Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.

5. Von der Anforderung und Einziehung von Beträgen bis zu (maximal) 50,- Euro ist abzusehen, soweit ihre Geltendmachung nicht aus besonderen Gründen geboten erscheint. Nach erfolgloser Vollstreckung sind weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand von mehr als 200,- Euro und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

6. Die Gründe der Niederschlagung sind aktenkundig zu machen.

§ 4 Erlass

1. Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch teilweise oder vollständig verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch.

2. Für einen Erlass ist in der Regel ein Antrag des Schuldners erforderlich. Die Voraussetzungen sind vom Schuldner glaubhaft zu machen. Der Erlass erfolgt durch festsetzenden, schriftlichen Verwaltungsakt. Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nach § 2 nicht in Betracht kommt.

3. Eine Unbilligkeit der Einziehung ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Es sind die gesamten Umstände eines Falles, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie Art und Höhe des Anspruches zu berücksichtigen.

4. Geleistete Beiträge können erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass im Zeitpunkt der Zahlung oder innerhalb des Zeitraumes, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt ist, vorgelegen haben und die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen.

5. Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Nummern 2 bis 4 entsprechend.

(4)

-4- 6. Bei Säumniszuschlägen kann ein Erlass wegen Unbilligkeit insbesondere in Betracht

kommen, wenn

- es sich für den Zahlungspflichtigen um ein unabwendbares Ereignis handelt,

- der Zahlungspflichtige ein pünktlicher Beitragszahler ist, d. h. er in den letzten fünf Jahren die Beiträge nicht mehr als einmal nach Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, und ihm ein offenbares Versehen unterlaufen ist (z. B. falsche Einschätzung der Überweisungslaufzeit),

- dem Zahlungspflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung nicht möglich war, - die wirtschaftliche Existenz des Zahlungspflichtigen gefährdet würde, - die Voraussetzungen für den Erlass der Hauptschuld vorliegen und - sonstige Fälle persönlicher und sachlicher Unbilligkeit einen Erlass von

Säumniszuschlägen (in voller Höhe oder zur Hälfte) rechtfertigen.

§ 5 Zuständigkeit

1. Die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen obliegt in allen die Haftung gem. § 42 SGB IV betreffenden Ansprüchen nach Prüfung durch den Vorstand der Vertreterversammlung.

2. Die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Haftungsansprüchen gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsführung obliegt dem Vorstand.

3. In allen anderen Fällen entscheidet die Geschäftsführung. Die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Zustimmung des Vorstandes. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall Beträge über 150.000,- Euro gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden sollen. Bei Erlass von Beträgen über 50.000,- Euro berichtet die Geschäftsführung nachträglich dem Vorstand.

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