Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Baden-Württemberg
GEW-Info
Anwärter/innen sollen nicht für Vertretungen eingesetzt werden
Auf Initiative des Hauptpersonalrats Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen (HPR GHWRGS) hat das Kultusministerium klargestellt, dass Anwärter/innen nicht zur Unterrichtsvertretung eingesetzt werden dürfen (AZ 21-6713.7- 0/137): „Lehreranwärter können nicht für Unterrichtsvertretungen eingesetzt werden. Die Mentoren sind auch in der Hospitationspha- se im Unterricht der Lehreranwärter dabei und sollten in dieser Zeit keine Vertretungen übernehmen. Nur bei überraschenden Unter- richtsausfällen und mit ihrem Einverständnis können Lehreranwär- ter Kollegen vertreten.“
Aufgrund vieler Anfragen von Anwärter/innen und Schulleitungen hatte der HPR GHWRGS um diese Klarstellung gebeten. Insbeson- dere an Realschulen wurden offensichtlich viele Anwärter/innen
für Vertretungen eingesetzt, weil offenkundig die bestehende Re- gelung ignoriert wurde oder nicht bekannt war.
Die GEW begrüßt diese Klarstellung ausdrücklich. Die Anwärter/
innen sollen laut Prüfungsordnung (hier RPO II, § 13, Abs. 3) in der I. Phase zwar in der festgelegten Wochenunterrichtsstundenzahlen zunehmend eigenständig unterrichten. Ein Einsatz für Vertretungs- unterricht ist aber mit guten Gründen in der Prüfungsordnung sehr eng begrenzt, da er die Anwärter/innen insbesondere nach der weiteren Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung überlasten und überfordern würden. Gerade im Sinne einer guter Ausbildung, dür- fen Anwärter/innen nicht als Vertretungslehrkräfte benutzt wer- den.
Seminar
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Silcherstraße 7 · 70176 Stuttgart · Telefon 0711 2 10 30-0 · Telefax 0711 2 10 30-45 · www.gew-bw.de Redaktion: Ruth Schütz-Zacher Juli 2016
Um zukünftig Missverständnisse zu vermeiden, wurde nun im „Ausbildungsbegleiter“ der Seminare bei „Informationen für die Schulleiter“ folgende Formulierung aufgenommen: „Lehranwärter können nicht für Unterrichtsvertretung eingesetzt werden. […]
Nur bei überraschenden Unterrichtsausfällen und mit ihrem Einverständnis können Lehranwärter Kollegen vertreten.“
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