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Verbandsrundschreiben 21. Jahrgang / Heft 05 / 2017

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Academic year: 2022

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Erfolgreiche Regionalkonferenz Vorpommern in Bansin (Usedom)

Veranstalter waren wieder der SBMV und die Marketinggemeinschaft "Pro Ölheizung Müritz bis Usedom". Insgesamt waren am 28.04.2017 rund 30 Teilnehmer nach Bansin gekommen und es war eine gelungene Veranstaltung.

Das Programm: News für Brennstoffhändler zu den Themen Wettbewerbsrecht, Förderaktion Kesseltausch, Verbandsleistungen gab es zum Auftakt von Joachim Laue, Geschäftsführer SBMV Anschließend erfolgte die Auswertung für das Geschäftsjahr 2016 und der Ausblick auf das Geschäftsjahr 2017 von Susanne Weiß-Janoschek, LEAG.

Gleichzeitig stellte sie das neue Revierkonzept vor. Hier auch aus den anderen Händlerberatungen in diesem Jahr die aktuellen Absatzzahlen 2016 für beide Reviere:

Î Sachsen steht mit 131 KT an der Spitze, Î gefolgt von Brandenburg mit 75 KT und Î Mecklenburg-Vorpommern mit 38 KT.

Über aktuelle Angebote für den Brennstoff- und Mineralölhandel von Contentserver24 berichtete Horst Gohling, UBG Unternehmensberatung aus Halle. Er informierte, daß der Wärmekredit, der im Laufe der Jahre mit verschiedenen Banken angeboten wurde, nun mit der Otto-Group, einen zuverlässigen Partner gefunden hat.

Dr. Jörg Lenk, UNITI Umweltbeauftragter und GF des VEH hielt seinen Vortrag zum Thema: Anschluß- und Benutzungszwänge, Verbrennungsverbote, was kann der Handel tun?

Er zeigte beispielhaft auf, daß bei den 44 bekannten Eingriffen in den Wärmemarkt in Mecklenburg- Vorpommern doch einzelne Erfolge für unsere Branche geben kann.

Schwerpunkte der Eingriffe sind Rostock, Schwerin und Güstrow.

Auch das Thema Geothermie für Usedom steht unter Beobachtung, schließlich taucht in den Unterlagen das Wort „Anschlußzwang“.

Leider kam es bisher nicht zur Gründung eines Aktionsbündnisses gegen Anschluß- und Benutzungs- zwänge wie in anderen Bundesländern. Hierbei soll nun nochmals der Kontakt zum Fachverband SHK gesucht werden, denn dort hakt es noch in der Sache. Etwas Wehmut gab es zum Ende seines Vortrages, es war sein letzter offizieller Arbeitstag, aber wie sagte er am Ende seines Vortrages: “zu gut für die Rente“. Soll heißen, daß

er nun in Teilzeit für den VEH und als Umweltbeauftragter der UNITI noch arbeiten wird.

Thomas Uber, IWO berichtete über aktuelles aus der Arbeit des IWO und der damit verbundenen Lobbyarbeit für die Branche.

An dieser Stelle nochmals herzlichen Dank allen Referenten.

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Seite 2 Wie bereits im vergangenen Jahr gab es

anschließend wieder eine Exkursion.

In diesem Jahr stand der Besuch des IPP- Teilinstitut Greifswald mit der Kernfusions-Experimentieranlage

Wendelstein 7-X auf dem Plan.

Zunächst war es für alle eine Wiederholung in Physik. Wir sahen auch den Moment der ersten Kernfusion im Video. Bis aber ein erstes Kraftwerk entstehen wird, werden noch viele Experimente ins Land gehen und es könnte sein, daß es erst in der 2. Hälfte unseres Jahrhunderts möglich wird. Also ein absoluter Blick der Brennstoffhändler in die Zukunft.

Auch schon fast Tradition, daß die Kollegen sich am Samstag beim Brennstoffhandel Martin Fromholz in Benz, OT Labömitz treffen. Hier gab es zunächst gab es für alle Interessierten eine ausführliche Unternehmensführung. Anschließend lud Martin zum Tanz in den Mai ein, was auch von allen sehr gut angenommen wurde.

Erfolgreiche Brennstoff-Fachhändler Zertifizierung für Fuhrbetrieb und Brennstoffe Thomas Kober

Seit Oktober 2001 konnte das Unternehmen aller 2 Jahre diese Zertifizierung erfolgreich abschließen. Zum Sortiment gehören:

x feste Brennstoffe (Holzpellets, Holzbriketts, Steinkohle, Koks, Bündelbriketts, Brennholz…)

x flüssige Brennstoffe (Heizöl, Diesel)

x Pelletlager-Zubehör (Einfüllstutzen, belüftete Deckel, Sensoren, Prallschutzmatten…)

Seit einiger Zeit im Sortiment: Kober-Holzpellets in HD-Qualität. Mit der Eigenmarke Kober-Holzpellets in HD-Qualität bietet Thomas Kober jetzt auch den höchsten Qualitätsstandard,der derzeit technisch möglich ist: maßgefertigte Holzpellets in homogener Längenverteilung für eine bessere Verbrennung.

Die Eichgarantie in Sachsen ist beendet

Angebot der Eichbehörden in Sachsen: Terminservice

Messgeräteverwender sind dafür verantwortlich, dass alle eichrechtlichen Forderungen an die Verwendung von Messgeräten eingehalten werden. Insbesondere gilt dies bei Ablauf der Eichfrist, Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung von vorgeschriebenen Kennzeichen oder bei Reparaturen mit Eingriffen, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können. Erforderlich ist dann ein Antrag auf Eichung sowie die Vorbereitung und Unterstützung der Eichung.

Versäumnisse des Messgeräteverwenders können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und ein Bußgeld und/oder die Untersagung der Verwendung des Messgerätes nach sich ziehen.

1. Das Angebot des Eichamtes: Terminservice für Sie ...

Wir überwachen auf Ihren „Generalantrag zur Eichung“ hin die („regulären“) Eichfristen gemäß § 34 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) Ihrer Messgeräte*.

Dieser Service ist für Sie kostenlos und jederzeit schriftlich widerrufbar. Sie sparen Zeit und Geld - Mit Ihrem „Generalantrag zur Eichung“ sind Sie von der wiederholten Antragstellung allein wegen Ablaufs der („regulären“) Eichfristen gemäß § 34 der MessEV befreit.

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Seite 3 Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten allein wegen überschrittener („regulärer“) Eichfrist gemäß § 34 MessEV sind ausgeschlossen, falls ein Versäumnis beim Eichamt liegt.

Sie sichern sich den günstigen Rundfahrttarif, wenn er nach Mess- und Eichgebührenverordnung anwendbar ist.

2. Antragstellung

Den Terminservice beantragen Sie mit dem Formblatt „Generalantrag zur Eichung“, das Sie bei Ihrem zuständigen Eichamt anfordern können oder unter www.eichamt.sachsen.de (Anträge und Formulare) auf unserer Homepage finden.

Bitte füllen Sie den „Generalantrag zur Eichung“ vollständig aus. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an Ihr zuständiges Eichamt.

Den Versand Ihres Antrages können Sie per Post, per Fax oder per E-Mail vornehmen. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung des Eichamtes einschließlich einer Liste der bei Ihnen aufgenommenen und in den Terminservice einbezogenen Messgeräte* für Ihre Unterlagen.

Bitte prüfen Sie diese Messgeräteliste nach Erhalt.

Hinweis des Verbandes:

Die Eichbehörde toleriert zwar, daß eine ältere Urkunde der Eichgarantie im TkW oder im Unternehmen gezeigt wird, aber es hat Abmahnungen durch Verbraucherzentralen und der Wettbewerbszentrale von Unternehmen gegeben, die mit „abgelaufenen“ Zertifikaten werben. Uns ist ein Fall bekannt, das hat 1000€ gekostet.

Zulassungsbescheinigung nach 9.1.2.1 der Anlage B des ADR (T9-Bescheinigung)

Weder das Ausstellen zweier Bescheinigungen für ein Fahrzeug noch die Verlängerung der T9- Bescheinigung mittels gesondertem Anhang (und nicht auf der dafür vorgesehenen Rückseite der T9- Bescheinigung) ist zulässig. Letzteres soll wohl in Baden-Württemberg vorgekommen sein.

Quelle RS VEH

Havarie von Gefahrguttransportern - Halterin muss für Umweltgefährdung zahlen

Die Halterin zweier Gefahrguttransporter, aus denen nach einem Sabotageakt 10.000 bzw. 4000 Liter leicht entzündliches Isopropanol und Testbenzin im Juli 2013 in Frankenthal ausgelaufen und in den Boden sowie in die Kanalisation eingedrungen waren, muss der Stadt Frankenthal Kosten in Höhe von rund 83.000 € für die Beseitigung der dadurch eingetretenen Umweltgefahren bezahlen. Das hat die 4.

Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße in einem am 9. Mai 2016 verkündeten Urteil (4 K 696/15 NW) entschieden.

Die Fahrer der beiden gekennzeichneten Gefahrguttransporter der Klägerin hatten am Abend des 21.

Juli 2013 die Fahrzeuge auf bzw. nahe dem LKW-Parkplatz in der Beindersheimer Straße in Frankenthal geparkt. In der Nacht öffneten unbekannte Personen an den beiden unbewachten Fahrzeugen sowie an einem weiteren mit 3000 l Getriebeöl gefüllten Tanklastzug eines anderen Unternehmers die Ablassventile, sodass die wassergefährlichen Flüssigkeiten vollständig ausliefen.

So sei auch die Klägerin für das Auslaufen der von ihr transportierten Gefahrstoffe verantwortlich, weil sie ihren Überwachungspflichten als Beförderer nicht ausreichend nachgekommen sei.

Kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporter wie die der Klägerin dürften nach den einschlägigen Transportvorschriften nur dann über einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum unbewacht im öffentlichen Verkehrsraum gelassen werden, wenn geeignete Sicherungsmaßnahmen gerade auch gegen Sabotageakte ergriffen worden seien. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen, da die Ablassarmaturen der betroffenen Tanklastzüge nur mit einem relativ leicht zu öffnenden Vierkantschloss gesichert gewesen seien. Daher habe die Klägerin als Beförderer von Gefahrgut auch für die Kosten der Beseitigung der auch durch ihre Pflichtverletzung letztlich verursachten Umweltgefahren zu haften.

Urteil unter: www.landesrecht.rlp.de

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Seite 4 Hinweis: In Thüringen werden in der nächsten Zeit wohl verstärkt Polizei-Kontrollen bzgl. des unbeaufsichtigten Abstellens von kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransportern stattfinden

Quelle RS VEH

Neue Ausgabe des UNITI-Praxishandbuches 2017 „Beförderung von Mineralölprodukten"

Die neue Ausgabe „Beförderung von Mineralölprodukten - Lehr- und Praxishandbuch für den Fahrzeugführer" kann ab sofort bestellt werden (möglichst umgehend).

Das Bestellformular finden Sie unter www.sbmv.de/uniti Rundschreiben.

Quelle: UNITI GL-RS 18-2017

GGVSEB

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711), ist die nationale Vorschrift für den Gefahrguttransport auf Straße, Schiene und Binnengewässern. Sie wurde zuletzt mit Artikel 1 der Neunten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17. März 2017 (BGBL. I S. 568) geändert.

Neben der Umsetzung der EG-Gefahrgutrichtlinie werden unter anderem Regelungen zu Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Verlagerung von der Straße auf andere Verkehrsträger und zur Fahrwegbestimmung getroffen. Sie finden diese unter: www.bgbl.de

Hinweise:

Nach § 18 (1) 1 ist sowohl ein Beförderungspapier in Schriftform als auch in elektronischer Form möglich. Außerdem besonders §§ 35 und 35a (5) beachten.

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Mit der neunten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17. März 2017 (BGBL. I S. 568) wurden die GGVSEB, die GbV, die GGKostV und die GGAV geändert. Die Verordnung wurde rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Sie finden diese unter:

www.bgbl.de

Sachstand AwSV

Die AwSV wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 01. August 2017 in Kraft. https://www.bgbl.de/

DWA veröffentlicht Technische Regel für bestehende Heizölverbraucheranlagen mit dem Arbeitsblatt DWA-A 791 Teil 2

Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) behandelt die technischen und betrieblichen Anforderungen an Heizölverbraucheranlagen nunmehr vollumfänglich durch die beiden folgenden Technischen Regeln:

x DWA-A 791 Teil 1 (Veröffentlichung: Februar 2015): „Heizölverbraucheranlagen – Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung“ (siehe VEH-RS 02/2015, Punkt 10)

x DWA-A 791 Teil 2 (Veröffentlichung: April 2017): „Heizölverbraucheranlagen – Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen“

Bezüglich DWA-A 791 Teil 2 sind für den Heizölhandel primär folgende fünf Punkte relevant:

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Seite 5 x Pflichten beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen: mit Veröffentlichung von Teil 2 keine Änderung. Im Verfasserkreis hat UNITI von Beginn an darauf geachtet, dass sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen ein und dieselben Befüllerpflichten gemäß Anhang C in Teil 1 gelten.

x Eine Klarstellung bei den Betreiberpflichten: Ergänzend zu den Betreiberpflichten in Teil 1 hat der Betreiber einer bestehenden Anlage einen solchen technischen Zustand sicherzustellen, der eine ordnungsgemäße Befüllung nach Anhang C Teil 1 überhaupt ermöglicht. Dies soll dazu beitragen, dass der Betreiber noch mehr seiner Verantwortung bewusst wird, notwendige Nachrüstungen vor der nächsten Heizöllieferung zu veranlassen.

x Technische Anforderungen: Es gelten für Bestandsanlagen grundsätzlich die Anforderungen, die auch an Neuanlagen (gemäß Teil 1) gestellt werden. In Teil 2 sind nur die abweichenden Ausnahmen (Erleichterungen) für Bestandsanlagen geregelt.

x Anwendungsbereich Teil 2: Es handelt sich hier um eine Beschreibung Technischer und Organisatorischer Anpassungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen, wenn z.B. bei festgestellten Mängeln bei Sachverständigenprüfungen technische Anpassungen erforderlich werden (auch als fachliche Grundlage für Behörden). Bei wesentlichen Änderungen gilt Teil 2 nur für die geänderten Bauteile oder Sicherheitseinrichtungen. (Es müssen also mit Erscheinen von Teil 2 nicht generell alle bestehenden Anlagen auf das Niveau der DWA-Arbeitsblätter gebracht werden!).

x Grenzwertgeber mit gelochter Schutzhülse (alte Bauart), betrifft in der Regel vor 1985 gebaute Anlagen): GWG alter Bauart müssen jährlich durch einen Fachbetrieb optisch in ausgebautem Zustand auf eine mögliche Verpilzung kontrolliert und ggf. gereinigt werden.

Aufgrund der Wirtschaftlichkeit soll erreicht werden, dass ein Betreiber gleich den alten durch einen neuen Grenzwertgeber ersetzen lässt (fachbetriebspflichtige Tätigkeit), wodurch dann die jährliche Kontrolle entfällt.

Die vollständigen Technischen Regeln können bei der DWA käuflich erworben werden unter:

www.dwa.de/shop oder bei der DWA-Bundesgeschäftsstelle, Tel. 0 22 42/872-333, Fax 0 22 42/872- 100, E-Mail: info@dwa.de.

Quelle: UNITI WM-RS 05-2017

Unregelmäßigkeiten bei Tankprüfung an TkW

In der Beratung des AK Gefahrgut Thüringen am 19.06.2017 in Gera wurde berichtet, dass vereinzelt Unregelmäßigkeiten bei der wiederkehrenden Prüfung von Tanks an TkW durch Tanksachverständige auftraten. Auch die UNITI berichtete über dieses Problem. Betroffen waren Additivierungseinrichtungen, die vor 2015 gebaut worden sind. Insbesondere wurden unzureichende Wandstärken der Additivbehälter bemängelt.

Falls Sie hiervon Kenntnis erlangt haben oder ebenfalls betroffen sein sollten, sind wir für eine kurze Mitteilung, an unsere Geschäftsstelle (geschaeftsstelle@sbmv.de) sehr dankbar.

Quelle: UNITI WM-RS 04-2017 / AK Gefahrgut Thüringen v. 19.04.2017

UNITI-Fahrsicherheitstrainingsprogramm Mai – November 2017

Wir bieten unseren Mitgliedsfirmen aufgrund der sehr positiven Resonanz 2016 in Zusammenarbeit mit UNITI auch für 2017 ein attraktives, um neue Standorte und auf deutlich mehr Termine ausgeweitetes UNITI-Fahrsicherheitstrainingsprogramm an. Fahrer von UNITI-und VEH-Mitgliedern und mit diesen verbundenen Hausspeditionen können sich ab sofort zu Vorzugskonditionen für Termine zwischen Mai und November 2017 anmelden.

Neu hineingenommen hat UNITI einen weiteren Kooperationspartner im Rahmen eines Pilotprojekts in München/Dachau. Die eintägigen Fahrsicherheitstrainings an den jetzt sechs ausgewählten Standorten in Baden-Württemberg, Bayern (Pilot), Niedersachsen, NRW und Thüringen (Ahlhorn Gem.

Großenkneten, Bornheim, Hemer, München/Dachau, Nordhausen, Tuttlingen) sind sowohl für klassische Mineralöl-TKW-Fahrer als auch für Fahrer von Gas- sowie von Stückguttransporten geeignet.

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Seite 6 Die beim Training beladenen Fahrzeuge werden vom Veranstalter gestellt und sind mit Stützrädern gegen Umkippen gesichert. Die Trainings entsprechen allen gesetzlichen Vorgaben. Jeder Teilnehmer erhält im Anschluss ein Zertifikat zum Nachweis des nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz erforderlichen „Fortbildungsmoduls“. UNITI gibt Tipps zu den vielfältigen, für KMU besonders interessanten BAG-Förderprogrammen, die die Kosten für die Fahrerfortbildung um bis zu 70 % reduzieren. Eine schnelle Anmeldung ist in jedem Falle sinnvoll. Bei nicht genügend nachgewiesenem Interesse von UNITI-bzw. SBMV-Mitgliedern speziell an den Schulungen auf den extern betriebenen Trainingsplätzen in Ahlhorn, Hemer und Tuttlingen muss UNITI die jeweiligen Schulungstermine an den Schulungspartner wieder frühzeitig freigeben.

Melden Sie Ihre Fahrer daher zügig an, um Ihre Teilnahmechancen zu erhöhen. Das Anmeldeformular, die Fahrerinformation sowie eine ausführliche Information zum Fahrsicherheitstraining 2017 finden Sie im Mitgliederbereich unter www.sbmv.de. Nutzen Sie die vielfältigen Fördermöglichkeiten u.a. aus dem BAG-Förderprogramm „Weiterbildung“ (siehe nächsten Punkt). Außerdem hat der UNITI- Schulungspartner MAN ProfiDrive® eine gute Übersicht über die verschiedenen Förderprogramme und -möglichkeiten mit besonderem Fokus auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), verbunden mit Anwendungs- und Rechenbeispielen, zur Verfügung gestellt.

Quelle: UNITI GL-RS 16-2017 + UNITI GL-RS 21-2017

Erdgas-Tankstellenunfallereignis vom 09.09.2016 (Konsequenzen)

VW erklärt Umrüstaktion für betroffene CNG-Fahrzeuge für nahezu abgeschlossen. UNITI-hat die unverbindlichen Empfehlungen an CNG-Tankstellenbetreiber angepasst. Bei Interesse finden sie das entsprechende UNITI TS-RS 12-2017 im Mitgliederbereich unter www.sbmv.de.

Quelle: UNITI TS-RS 12-2017

Erster Mitteldeutschlandtag im vorbeugenden baulichen Brandschutz

Termin: Dienstag, den 23. Mai 2017 ab 13.00 Uhr – 17.00 Uhr

Ort: Kultur- und Kongresszentrum in Gera (als Schnittstelle zu den Bundesländern Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen), 07545 Gera, Schlossstraße 1 (Parkplätze sind in unmittelbarer Nähe vorhanden) Teilnehmergebühr: 20,00 €

Gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Bundesbauministerkonferenz und Minister für Verkehr und Infrastruktur des Landes Sachsen- Anhalt, Herrn Thomas Webel, MdL (CDU) sowie mit dem baupolitischen Koordinator der CDU/CSU Bundestagsfraktion, Herrn Volkmar Vogel, MdB soll über die Umsetzung der aktuellen Musterbauordnung, MLAR, der BaupVO und weiterer aktueller Verordnungen sowie deren Auswirkung auf die Verantwortung von Unternehmern, Politik und auch der Bürger gesprochen werden. Dazu wurden Brandschutz- Experten eingeladen. Gemeinsam mit Vertretern aus den beteiligten brandschutzrelevanten Verbänden aus der „Konzertierten Aktion Brandschutz“ wurde ein interessantes Tagungsprogramm zusammengestellt.

Besonders die neue Musterbauordnung stellt auch die Gefahrgutbeauftragen an der Schnittelle Gefahrgut , Immissionsschutz und Brandschutz vor neue Anforderungen.

Ziel der Veranstaltung ist es, nicht nur über aktuelle Probleme im vorbeugenden baulichen Brandschutz zu informieren, sondern auch in der Öffentlichkeit und insbesondere in der Politik die Bedeutung des Brandschutzes im Unternehmen weiterzuentwickeln und zu vertiefen.

Anmeldeformular unter www.veh-ev.de

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UNITI-Workshop „Aktuelles zur Insolvenzanfechtung und zum Energiesteuer-

entlastungsanspruch gemäß § 60 EnergieStG“

am 11. Juli 2017 in Kassel (GL-RS 24-17)

UNITI bietet mit ihrem neuen Workshop-Angebot am 11.07.2017 in Kassel ein „Update“ zu wichtigen den Mineralölhändler betreffenden Fragestellungen zur Insolvenzanfechtung und zum Energiesteuerentlastungsanspruch gem. § 60 EnergieStG bei Zahlungsausfall des Kunden an. Aktuelle Hintergrundinformationen zu beiden miteinander indirekt verbundenen Themenkomplexen und Problemfeldern sowie praxisorientierte Handlungsempfehlungen bilden wichtige Bestandteile des Workshops am 11. Juli 2017 in Kassel.

Bei Interesse finden sie das entsprechende UNITI Rundschreiben im Mitgliederbereich unter www.sbmv.de.

Mehr Sicherheit für Ihre Firmen-Homepage durch SSL-Verschlüsselung Achtung Abmahngefahr: Beinhaltet Ihre Webseite ein Kontaktformular?

Das Problem: Bei unverschlüsselten Internetseiten können sich Fremde Zugang zu Kundendaten wie Adressen, Bankverbindungen, E-Mails oder Passwörter verschaffen.

Genau das soll die SSL-Verschlüsselung verhindern. Durch Verwendung von SSL-

Zertifikaten werden die Daten, die z.B. bei einem Aufruf einer Website zu Ihrem Computer übermittelt werden, verschlüsselt. Dies kann auch beim E-Mail-Austausch eingesetzt werden.

Wer benötigt die SSL-Verschlüsselung? Jede Firma, die beispielsweise ein Kontaktformular oder einen Shop auf der Homepage anbietet. Verschiedene Gesetzgebungen

schützen mittlerweile die Rechte und Daten der Verbraucher. Wer keine SSL-verschlüsselte Firmenhomepage hat, muss mit Abmahnungen durch Behörden oder Verbraucherschutz- sowie Wettbewerbsverbänden rechnen.

Zudem markieren seit Januar 2017 aktuelle Browser - wie zum Beispiel Google Chrome oder Firefox – diese Inhalte als unsicher.

Vorteile der SSL-Verschlüsselung:

- Ihre Firma ist sicher vor Abmahnungen

- Keine Warnmeldungen im Browser, die den Verbraucher verunsichern - Google bewertet Seiten mit SSL bei der Suchmaschinenoptimierung besser - seriöses Auftreten im Internet gegenüber Besuchern

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atrego GmbH

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Veranstaltungshinweis SBMV:

Jedem Verbandsmitglied / Fördermitglied steht die Teilnahme auch an Händlerberatungen/

Fachgruppensitzungen oder Regionalkonferenzen nicht nur in der „Heimatregion“, sondern in anderen Regionen offen. Falls mal keine Einladung zu einem Termin per Mail/Fax gekommen ist, bitte rufen sie mich einfach an.

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SBMV im Internet:

Sie können alle Rundschreiben des SBMV und der UNITI im Mitgliederbereich der Verbands-Website einsehen. Gehen Sie dazu bitte auf die Mitgliederseite www.sbmv.de und loggen sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten ein.

Termine 2017

29.-30.05. 2017 Uniti Mitgliederversammlung Berlin

13.06. 2017 Vorstand SBMV Landhotel Frankenberg

09669 Frankenberg 21./ 22.06.2017: VEH-Mitgliederversammlung Fulda

31.08. 2017 Geschäftsführender Vorstand SBMV Landhotel Frankenberg 09669 Frankenberg 07.-08.09. Branchentage Kachelofen Sachsen Spreewald

12.10. 2017 Vorstand SBMV/Rechnungsprüfung Landhotel Frankenberg 09669 Frankenberg

23.11. 2017 Vorstand SBMV Panoramahotel Oberwiesenthal

23.11.2017 Kooperationsbeirat SBMV/VEH Panoramahotel Oberwiesenthal

24.11. 2017 Verbandstag SBMV Panoramahotel Oberwiesenthal

28.-29.11.2017 UNITI Zukunftsforum Tankstelle Berlin

08.12. 2017 Vorstand SBMV Berghotel Bastei, Lohmen

Termine 2018

10.-11.01.2018 UNITI Cards- und Automations- Forum

Hamburg

17.-18.04.2018 UNITI Mineralöltechnologie-

Forum Stuttgart

15.-17.05.2018 UNITIexpo Stuttgart

Redaktionsschluß: 03.05.2017;

Redaktion und Fotos: Joachim Laue.

© SBMV Service und Marketing GmbH.

ervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers.

Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Herausgeber: SBMV e. V., Vorsitzender: Andreas Lorenz, Geschäftsführer: Joachim Laue, Anschrift der Geschäftsstelle : Papitzer Strasse 9, 04435 Schkeuditz, Tel.: (03 42 04) 35 11 32, Fax: (03 42 04) 70 71 20, Funk: (01 77) 2 78 80 50,

E-Mail: joachim.laue@sbmv.de, Homepage: www.sbmv.de

Referenzen

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