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Internationales Betriebsverfassungsrecht

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Internationales

Betriebsverfassungsrecht Romy Kästner

11,00 € ISBN 978-3-96163-203-9 www.readbox.net/unipress

HJB14

Internationales BetriebsverfassungsrechtRomy Kästner

Hagener Juristische Beiträge Band 14

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Romy Kästner

Internationales Betriebsverfassungsrecht

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Hagener Juristische Beiträge

Band 14

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Internationales Betriebsverfassungsrecht

Romy Kästner von

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Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Die vorliegende Arbeit wurde von Prof. Dr. Kerstin Tillmanns betreut und hat im Sommersemester 2019 als Masterarbeit im Studiengang „Master of Laws“ der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen vorgelegen.

Gedruckt mit freundlicher Unterstützung der FernUniversität in Hagen.

1. Auflage 2021 ISSN 2511-0411 ISBN 978-3-96163-203-9 readbox unipress

in der readbox publishing GmbH Rheinische Str. 171

44147 Dortmund

http://www.readbox.net/unipress

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Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis...VII Abkürzungsverzeichnis ...XVII

Internationales Betriebsverfassungsrecht ...1

A.Einführung in das Internationale Arbeitsrecht ... 9

B.Anzuwendendes Recht für die Betriebsverfassung ... 13

Gesetzliche Regelungen... 14

Kollisionsnormen Rom I-Verordnung, Rom II- Verordnung, EGBGB ... 14

Sondervorschriften im BetrVG ... 16

Einbeziehung der Betriebsverfassung in das Arbeitsvertragsstatut ... 18

Rechtsprechung des BAG – Anknüpfung nach dem Territorialitätsprinzip ... 22

Anknüpfung bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach klassischen IPR-Regeln ... 30

Schwerpunktanknüpfung an den Sitz des Betriebs ... 31

Rechtswahl durch die Belegschaft ... 35

Ergebnis ... 38

C.Anwendung der Betriebsverfassung auf Auslands- sachverhalte... 41

Betriebszugehörigkeit von im Ausland tätigen Arbeitnehmern ... 41

Vorübergehende und dauerhafte Entsendungen ohne Eingliederung in einen anderen Betrieb ... 44

Vorübergehende Entsendung mit Eingliederung in einen anderen Betrieb ... 46

(7)

VI

Entsendungen auf Dauer mit Eingliederung in

einen anderen Betrieb ... 46

Einstellungen für reine Auslandstätigkeiten ... 47

Ergebnis ... 49

Betriebe und Betriebsteile im Ausland ... 49

Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats ... 53

Aktives Wahlrecht und Durchführung der Wahl des Betriebsrats ... 53

Passives Wahlrecht und Stellung als Betriebsratsmitglied ... 57

Befugnisse des Betriebsrats bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ... 58

Betriebs- und Abteilungsversammlungen ... 58

Sprechstunde des Betriebsrats und Besuch der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ... 64

Beteiligungsrechte des Betriebsrats in personellen und sozialen Angelegenheiten ... 65

Beteiligungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten ... 69

Kollisionsrechtliche Anknüpfung bei Rechtsfragen, die den Wirtschaftsausschuss sowie den Gesamt- und Konzernbetriebsrat betreffen ... 69

Wirtschaftsausschuss ... 72

Gesamtbetriebsrat ... 76

Konzernbetriebsrat ... 78

Grenzüberschreitende Betriebsvereinbarungen ... 85

D.Zusammenfassung ...87

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Literaturverzeichnis

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(zitiert: Agel-Pahlke, Der internationale Geltungsbereich des BetrVG, S. …)

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(zitiert: Berger, Organisation der Betriebsverfassung, S. …)

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(zitiert: Blefgen, Die Anknüpfung an die einstellende Nie- derlassung, S. …)

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Abkürzungsverzeichnis

ArbRAktuell Arbeitsrecht Aktuell Anm. Anmerkung

AP Arbeitsrechtliche Praxis BB Betriebs-Berater

BRD Bundesrepublik Deutschland BT-Drs. Bundestagsdrucksache bzw. beziehungsweise DB Der Betrieb

EBRG Gesetz über Europäische Betriebsräte EU Europäische Union

FS Festschrift gem. gemäß ggf. gegebenenfalls

GK Gemeinschaftskommentar Internat. Internationales

IPR Internationales Privatrecht i.S.d. im Sinne der/ des i.V.m. in Verbindung mit

NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht NZA-RR Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht RdA Recht der Arbeit

RL Richtlinie

Slg. Sammlung der Rechtsprechung sog. sogenannt

vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel v. vom VO Verordnung

Im Übrigen wird auf das Kirchner – Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache verwiesen.

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Internationales Betriebsverfassungsrecht

Der Handel mit Waren und Dienstleistungen über Länder- grenzen hinweg, die Erschließung neuer Märkte im Ausland oder kostengünstigere Produktionsbedingungen, mit denen eine Internationalisierung der Produktion und teils Verlage- rungen von Betriebs- und Produktionsstätten einhergehen, sind nur einige Aspekte einer weltwirtschaftlichen Verflech- tung, die nicht mehr wegzudenken ist.1 Grenzüberschrei- tende Strukturen werden durch Maßnahmen der Europäi- schen Union zur Verwirklichung des Europäischen Binnen- markts begünstigt und auch der digitale Wandel auf Grund- lage hochentwickelter Informations- und Kommunikations- technologien führt zunehmend zu Veränderungen in Wirt- schaft und Gesellschaft.2 Weite Entfernungen sind mit dem Fortschritt der Technologie kein Hindernis mehr für eine län- derübergreifende Kommunikation sowie für ein grenzüber- schreitendes Tätigwerden von Unternehmen und Arbeitneh- mern.3 Diese internationalen Entwicklungen wirken sich zwangsläufig auf die Arbeitsorganisation und die Arbeitspro- zesse in Unternehmen aus.4 Sie führen zu einer globalen Ar- beitsteilung und einem grenzüberschreitenden Austausch von Arbeitskräften mit wesentlichen Konsequenzen für Beschäf- tigung und Arbeitsbedingungen, die nicht mehr nur nach na- tionalen Gesichtspunkten betrachtet werden können.5

1 Klebe, in: FS für Albert Gnade, S. 661, 661 f.; Blefgen, Die Anknüpfung an die einstellende Niederlassung, S. 13.

2 Fischer, RdA 2002, S. 160, 161; Mayer, BB 1999, S. 842; Däubler, Betriebsver- fassung in globalisierter Wirtschaft, S. 11.

3 Klebe, in: FS für Albert Gnade, S. 661, 662 f.

4 Däubler, Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft, S. 13; Rein, Mitbe- stimmungsfragen beim grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis, S. 21 f.;

Schlachter, NZA 2000, S. 57.

5Rein, Mitbestimmungsfragen beim grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis, S. 21 ff; Pulte, AuR 1990, S. 285, 286; Mayer, BB 1999, S. 842.

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2

Arbeitsverhältnisse beschränken sich also schon längst nicht mehr nur auf die rein nationale Ebene, sondern erhalten durch die wachsenden weltwirtschaftlichen Verflechtungen in immer größerem Umfang Berührungspunkte zum Ausland.6 Daher gewinnen Rechtsfragen im internationalen Kontext sowohl im individuellen als auch im kollektiven Arbeitsrecht zunehmend an Relevanz.7 Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Staat seine eigene Rechtsordnung hat, die bei der Begut- achtung multinationaler Sachverhalte zu berücksichtigen ist.8 Dementsprechend unterscheiden sich auch die einzelnen Be- triebsverfassungen der Länder im europäischen/ internatio- nalen Vergleich teils wesentlich.9

Allein in der EU – ohne die Länder außerhalb zu beleuchten – bestehen entscheidende Unterschiede in der Reichweite und Ausgestaltung der betrieblichen Beteiligungsmöglichkei- ten von Arbeitnehmern.10 Überwiegend unterteilen sich die Arbeitnehmervertretungsstrukturen in den Mitgliedstaaten der EU in drei Arten.11 So werden einerseits Arbeitnehmer- interessen von Betriebsräten wahrgenommen, ohne dass eine gesetzlich definierte gewerkschaftliche Vertretung im Betrieb besteht. Andererseits gibt es Länder, in denen speziell den

6 Blefgen, Die Anknüpfung an die einstellende Niederlassung, S. 13; Pulte, AuR 1990, S. 285, 286.

7Schlüpers-Oehmen, Betriebsverfassung bei Auslandstätigkeit, S. 1; Schlachter, NZA 2000, S. 57; Walz, Multinationale Unternehmen, S. 44f.

8 von Bar, in: von Bar/Mankowski, § 1 Rn. 1.

9 Vgl. Goos, in: 50 Jahre Bundesarbeitsgericht, S. 1181 f.; Nienaber/Kamphoff, Arbeitnehmerentsendung bei internationalen Fabrikplanungsprojekten, S. 38, 55f., 67, 84f., 99, 113, 125 (Darstellungen des kollektiven Arbeitsrechts ausgewählter Länder).

10 http://de.worker-participation.eu/Nationale-Arbeitsbeziehungen/Quer- durch-Europa/ Vertretung-auf-betrieblicher-Ebene, login: 18.7.2019, siehe dort ebenso die konkreten Kernmerkmale der (kollektiven) Arbeitsbeziehun- gen in den einzelnen Mitgliedstaaten.

11 Ebenda.

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Gewerkschaften vorbehalten ist, die Interessen der Arbeit- nehmer auf betrieblicher Ebene zu vertreten, und schließlich existieren gemischte Systeme, bei denen sowohl Gewerk- schaften als auch Betriebsräte oder ähnliche Organe für die betriebliche Interessenvertretung zuständig sind.12 Neben den vielfältigen Strukturen unterscheiden sich die Vertretun- gen unter anderem in ihren Befugnissen, in den anzuwenden- den Schwellenwerten für ihre Einsetzung und den zur Verfü- gung stehenden Ressourcen.13

Aus deutscher Sicht stellt die Betriebsverfassung die arbeits- rechtliche Grundordnung der Zusammenarbeit zwischen Ar- beitgeber und gewählten Arbeitnehmern im Betrieb dar.14 Der Hintergrund der Betriebsverfassung liegt in der sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeit- nehmer vom Arbeitgeber und dessen Entscheidungsmacht, die Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation und deren Abläufe nach seinen Vorstellungen zu integrieren.15 Dadurch wird maßgeblich die Selbstbestimmung der Arbeitnehmer be- einflusst, weshalb es ihnen zu ermöglichen ist, sich an den Entscheidungen des Arbeitgebers, die ihre Arbeitsprozesse bestimmen und auf diese einwirken, zu beteiligen.16 Durch die Einbindung der Arbeitnehmer soll ein Ausgleich zur Ab- hängigkeit vom Arbeitgeber erzielt werden, um einen entspre-

12 http://de.worker-participation.eu/Nationale-Arbeitsbeziehungen/Quer- durch-Europa/ Vertretung-auf-betrieblicher-Ebene, login: 18.7.2019, siehe dort ebenso die konkreten Kernmerkmale der (kollektiven) Arbeitsbeziehun- gen in den einzelnen Mitgliedstaaten.

13 Ebenda.

14 Wichert, in: Gabler Wirtschaftslexikon A-B, Stichwort: Betriebsverfassung, S. 509; Koch, in: Schaub, § 210 Rn. 1.

15 Berger, Organisation der Betriebsverfassung, S. 69; Koch, in: Schaub, § 210 Rn. 1; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, S. 22 f.

16 Däubler, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Einleitung Rn. 46, 47; Fitting,

§ 1 Rn. 1 f., 6.

(23)

4

chenden Schutz der Arbeitnehmerinteressen zu gewährleis- ten.17 Dafür wird aus den Reihen der Beschäftigten eines Be- triebs ein Betriebsrat gewählt, der über umfangreiche Befug- nisse verfügt.18 Er besteht rechtlich unabhängig von der ge- werkschaftlichen Vertretung, die den Zweck einer überbe- trieblichen Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirt- schaftsbedingungen inne hat.19 Basis für die Betriebsverfas- sung in Deutschland ist hauptsächlich das Betriebsverfas- sungsgesetz, wobei dieses lediglich für die privatwirtschaftli- chen Betriebe gilt.20 Gem. § 130 BetrVG findet das BetrVG keine Anwendung für den öffentlichen Dienst. Die Personal- vertretungen des öffentlichen Dienstes sind in den Personal- vertretungsgesetzen (BPersVG und LPersVG) normiert.21 Die Personalvertretungsgesetze verfolgen ebenso wie das Be- triebsverfassungsgesetz die Einbindung der Arbeitnehmer in Entscheidungsprozesse, die sie und ihre tägliche Arbeit be- einflussen.22 Jedoch unterscheidet sich das Personalvertre- tungsrecht vom Betriebsverfassungsrecht – trotz vieler Paral- lelen – in der Normensystematik, in der Tragweite der Betei- ligungsrechte und wesentlich in der Zuordnung zum privaten beziehungsweise öffentlichen Recht.23 Während das Betriebs- verfassungsrecht dem privaten Recht zugewiesen ist, ist das Personalvertretungsrecht dem öffentlichen Recht als Teil des

17Däubler, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Einleitung Rn. 47; Fitting,

§ 1 Rn. 2, 6; Koch, in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, § 1 BetrVG Rn. 1; Gamil- lscheg, Kollektives Arbeitsrecht, S. 22.

18 Fitting, § 1 Rn. 1-3.

19 Treber, in: Schaub, § 189 Rn. 1, § 190 Rn. 20.

20 Koch, in: Schaub, § 262 Rn. 1; Altvater, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/

Noll/Seulen, Einleitung Rn. 1.

21 Koch, in: Schaub, § 262 Rn. 1.

22 Ebenda.

23 Däubler, Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft, S. 23.

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öffentlichen Dienstrechts zugeordnet.24 Im Folgenden wird nur das Betriebsverfassungsrecht in Bezug auf die privatwirt- schaftlichen Betriebe und Unternehmer berücksichtigt.25 Neben den nationalen Regelungen zur Betriebsverfassung be- ruht die europäische Betriebsverfassung größtenteils auf Richtlinien, die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte nor- mieren.26 Dazu zählen zum Beispiel die RL 2002/14/EG27 zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie die RL 2009/38/EG28 zum Europäischen Betriebsrat.29 Die RL 2002/14/EG legt Mindeststandards in der Europäischen Union zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer fest und sorgt zumindest für einen unionsweiten Grundstan- dard,30 wohingegen die RL 2009/38/EG den Europäischen Betriebsrat als zusätzliches Organ zum institutionalisierten länderübergreifenden Informationsaustausch in unionsweit operierenden Unternehmen oder Unternehmensgruppen

24 Altvater, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, § 1 BPersVG Rn. 1b.

25 Birk, in: FS für Schnorr von Carolsfeld, S. 61, 62.

26 Ritter, Der Wirtschaftsausschuss nach dem Betriebsverfassungsgesetz und die Rahmenrichtlinie 2002/14/EG, S. 49.

27 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrich- tung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 080 vom 23.03.2002, 29-34.

28 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitneh- mer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmens- gruppen, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2009, 28-44.

29 Ritter, Der Wirtschaftsausschuss nach dem Betriebsverfassungsgesetz und die Rahmenrichtlinie 2002/14/EG, S. 54, 59; Reichold, NZA 2003, S. 289.

30 Reichold, NZA 2003, S. 289; Ritter, Der Wirtschaftsausschuss nach dem Be- triebsverfassungsgesetz und die Rahmenrichtlinie 2002/14/EG, S. 59; vgl.

Martiny, in: Reithmann/Martiny, Rn. 6.2982.

(25)

6

etabliert.31 Jedoch führt keine der Regelungen der europäi- schen Betriebsverfassung zu einem einheitlichen, harmoni- sierten europäischen Betriebsverfassungssystem.32 Im Ergeb- nis gibt es sie also nicht, die eine harmonisierte Betriebsver- fassung, die europaweit oder international gelten würde.

Aufgrund der fehlenden Harmonisierung der Betriebsverfas- sung über Ländergrenzen hinweg und des Bestehens jeweils eigener Rechtsordnungen der Staaten zur Arbeitnehmerre- präsentation wird in den folgenden Abschnitten untersucht, wie das anzuwendende Betriebsverfassungsrecht für einen betriebsverfassungsrechtlichen Sachverhalt mit Auslandsbe- rührung zu ermitteln ist. Wurde festgestellt, nach welchen Kriterien unter anderem das deutsche Betriebsverfassungs- recht zur Anwendung kommt, werden anhand des BetrVG verschiedene Sachverhalte mit Auslandsberührung genauer beleuchtet.

Da das Internationale Betriebsverfassungsrecht ein Teilgebiet des Internationalen Arbeitsrechts ist,33 folgt im ersten Ab- schnitt (A.) eine kurze Einführung in das Internationale Ar- beitsrecht.

Darauf aufbauend werden in Abschnitt B. verschiedenste An- sätze verfolgt, nach denen das anzuwendende Recht für die Betriebsverfassung zu ermitteln sein könnte. Dabei werden mögliche gesetzliche Regelungen, die Einbeziehung der Be- triebsverfassung in das Arbeitsvertragsstatut, die Vorgehens- weise der Rechtsprechung sowie die herkömmlichen Metho- den des Internationalen Privatrechts zur Ermittlung betrach- tet.

Abschnitt C. setzt sich eingehend mit der Anwendung des (deutschen) BetrVG auf Sachverhalte mit Auslandsberührung

31 Mayer, BB 1999, S. 842, 846.

32 Ebenda.

33 Jaletzke, International operierende Unternehmen, S. 13.

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auseinander. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Betriebszu- gehörigkeit der Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, auf der Zusammensetzung, der Wahl und den Befugnissen des Betriebsrats sowie auf den betriebsverfassungsrechtlichen Organen im Unternehmen, wie dem Wirtschaftsausschuss, dem Gesamtbetriebsrat und dem Konzernbetriebsrat.

Abschließend werden die wichtigsten Ergebnisse zusammen- fassend dargestellt.

(27)
(28)

A. Einführung in das Internationale Arbeitsrecht Das Internationale Arbeitsrecht umfasst im weitesten Sinne zwei Regelungsbereiche.34 Zum einen die von zwei oder meh- reren Staaten vereinbarten Sachnormen im Arbeitsrecht und zum anderen die arbeitsrechtlichen Kollisionsnormen.35 Sachnormen als materiell-rechtliche Vorschriften regeln den konkreten Lebenssachverhalt, wirken also unmittelbar auf die Rechtslage ein und haben so eine streitentscheidende Funk- tion inne.36

Arbeitsrechtliche Kollisionsnormen hingegen bestimmen das anwendbare Arbeitsrecht für Sachverhalte mit Auslandsbe- rührung.37 Eine Auslandsberührung liegt vor, wenn Lebens- sachverhalte in irgendeiner Form mit einem anderen Staat be- ziehungsweise mit einer Rechtsordnung eines ausländischen Staats in Berührung kommen.38

Mit Hilfe von Kollisionsnormen wird also ermittelt, ob die eigene oder eine ausländische Rechtsordnung auf den jeweili- gen Sachverhalt anzuwenden ist.39

Ein einheitliches internationales Arbeitskollisionsrecht exis- tiert bisher nur in Teilbereichen.40 Vielmehr hat jeder Staat zunächst sein eigenes autonomes einzelstaatliches internatio- nales Kollisionsrecht, was auch als Internationales Privatrecht

34 Koch, in: Schaub/Koch, Stichwort: Internationales Arbeitsrecht; Junker, In- ternationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 4; vgl. Siehr, in: FS für Zajtay, S. 409, 428 ff.

35Koch, in: Schaub/Koch, Stichwort: Internationales Arbeitsrecht; Schlachter, NZA 2000, S. 57; vgl. Deinert, Internationales Arbeitsrecht, § 1 Rn 12.

36 Looschelders, in: Staudinger, Einleitung IPR Rn. 14 f.

37 Junker, Internationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 4; Junker, 50 Jahre Bun- desarbeitsgericht, S. 1197, 1198.

38 Birk, in: FS für Schnorr von Carolsfeld, S. 61.

39 Junker, Internationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 4; Schlachter, NZA 2000, S. 57, 58.

40 Deinert, Internationales Arbeitsrecht, § 1 Rn. 4.

(29)

10

– dazu gehört ebenso das Internationale Arbeitsrecht – be- zeichnet wird.41 Mithin handelt es sich bei der Anwendung von Kollisionsrecht zwar um einen internationalen Sachver- halt, dieser wird aber nach nationalen Regelungen bewertet.42 Über die Frage, welches Länderkollisionsrecht schließlich zur Anwendung kommt, entscheidet das international zuständige Gericht.43 Die internationale Zuständigkeit des Gerichts rich- tet sich wiederum nach den Normen des eigenen Rechts zum Internationalen Zivilprozessrecht, welches wiederum natio- naler, europarechtlicher oder staatsvertraglicher Art sein kann.44

Ist beispielsweise das deutsche Gericht zuständig, so wendet dieses auch das deutsche Kollisionsrecht an, um herauszufin- den, nach welcher Rechtsordnung (eigener oder fremder) der Sachverhalt zu beurteilen ist.45 Dies kann dann schließlich eine deutsche oder eine ausländische Rechtsordnung sein.46 Als grundlegende Rechtsquellen neben den nationalen Rege- lungen kommen für die Sach- und Kollisionsnormen auch das Europäische Unionsrecht und das Völkerrecht in Betracht, um kollisionsrechtliches und sachrechtliches Einheitsrecht für mehrere Länder zu schaffen. 47

41 von Bar, in: von Bar/Mankowski, § 1 Rn. 5 f., 15, § 3 Rn. 2; Junker, Interna- tionales Privatrecht, § 1 Rn. 4; Schlachter, NZA 2000, S. 57, 58; Deinert, Inter- nationales Arbeitsrecht, § 1 Rn. 35; Looschelders, in: Staudinger, Einleitung Rn.

495.

42 von Bar, in: von Bar/Mankowski, § 1 Rn. 5f., 15; Pulte, AuR 1990, S. 285, 286.

43 Deinert, Internationales Arbeitsrecht, § 1 Rn. 4; Schlachter, NZA 2000, S. 57, 58. 44Patzina, in: Rauscher/Krüger, § 12 ZPO Rn. 57, 82; Gottwald, in: Rau- scher/Krüger, Einführung Internationales und Europäisches Zivilprozess- recht Rn. 2.

45 Deinert, Internationales Arbeitsrecht, § 1 Rn. 4.

46 Ebenda.

47 Vgl. Junker, Internationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 11-15; von Bar, in:

von Bar/Mankowski, § 3 Rn. 2; Schlachter, NZA 2000, S. 57.

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Das deutsche Kollisionsrecht (nicht spezifisch das Arbeits- kollisionsrecht) ist im EGBGB (Art. 3-46 EGBGB) veran- kert. Art. 3 EGBGB normiert das deutsche IPR als anzuwen- dendes Recht für Sachverhalte mit einer Verbindung zu ei- nem ausländischen Staat. Zudem bestimmt Art. 3 EGBGB das Verhältnis unionsweiter, völkerrechtlicher und nationaler Kollisionsnormen untereinander.48

Zunächst ist zu prüfen, ob unmittelbar anwendbare Regelun- gen der Europäischen Union (beispielsweise die Rom I-Ver- ordnung49 und die Rom II-Verordnung50) vorliegen (Art. 3 Nr. 1 EGBGB), sodann ob völkerrechtliche Verein- barungen – insofern sie unmittelbar anwendbares innerstaat- liches Recht geworden sind – vorliegen (Art. 3 Nr. 2 EG- BGB) und soweit diese nicht maßgeblich sind, sind die Vor- schriften des EGBGB (Art. 3-46 EGBG) anzuwenden.

Als Teilmaterie des Internationalen Arbeitsrechts stellt sich beim internationalen Betriebsverfassungsrecht die Frage des anwendbaren Rechts für betriebsverfassungsrechtliche Strei- tigkeiten mit Auslandsberührung, das sog. Betriebsverfas- sungsstatut.51

48 von Hein, in: von Hein, Band 11, Art. 3 EGBGB Rn. 1.

49 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu- wendende Recht (Rom I), ABl. L 177/6.

50 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), ABl. L 199/40.

51 Tillmanns, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Art. 9 Rom-I-VO Rn. 42; vgl. von.

Bar, in: von Bar/Mankowski, § 1 Rn. 18.

(31)
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B. Anzuwendendes Recht für die Betriebsverfassung Wie einleitend festgestellt, existiert eine vollständige Harmo- nisierung der internationalen sowie unionsweiten betriebsver- fassungsrechtlichen Systeme bis heute nicht.52 Daraus folgt, dass bei betriebsverfassungsrechtlichen Sachverhalten mit Auslandsberührung eine kollisionsrechtliche Prüfung vorzu- nehmen ist. Das BetrVG ist ohne weiteres anzuwenden, wenn es sich um einen privatwirtschaftlichen Betrieb mit Sitz in Deutschland handelt, dessen Arbeitnehmer in Deutschland wohnhaft und staatsangehörig sind und deren Arbeitsverträge deutschem Recht unterliegen.53 Kommt dagegen ein auslän- discher Berührungspunkt hinzu, zum Beispiel die Einstellung eines technischen Sachverständigen für eine Tätigkeit bei ei- ner ausländischen Konzerngesellschaft54, eine einzelvertragli- che Vereinbarung ausländischen Rechts von Betriebsangehö- rigen55, die Kündigung eines im Ausland arbeitenden Bau-Ar- beitnehmers, der auf Grund einer arbeitsvertraglichen Ver- einbarung dem deutschen Recht unterliegt56 oder der Be- triebs-/ Unternehmenssitz befindet sich im Wirkungsbereich einer fremden Rechtsordnung, handelt es sich um einen Sach- verhalt mit Auslandsberührung und es ist kollisionsrechtlich zu klären, welche Rechtsordnung schließlich auf die jeweili- gen betriebsverfassungsrechtlichen Sachverhalte anzuwenden ist.57

52 Siehe oben S. 6.

53 Däubler, Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft, S. 17; Staudacher, Internationale Betriebsverfassung, S. 90.

54 BAG Beschluss v. 20.2.2001 – 1 ABR 30/00, AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 23.

55 BAG Urteil v. 9.11.1977 – 5 AZR 132/76, AP Internat. Privatrecht, Ar- beitsrecht Nr. 13.

56 BAG Urteil v. 30.4.1987 – 2 AZR 192/86, BAGE 55, 236 - 245.

57 Däubler, Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft, S. 17; Staudacher, Internationale Betriebsverfassung, S. 90.

(33)

14

Folgende Ausführungen zur Ermittlung des Betriebsverfas- sungsstatuts erfolgen in der Annahme, dass die internationale Zuständigkeit einem deutschen Gericht zukommt und somit nach deutschem Kollisionsrecht zu verfahren ist.58

Gesetzliche Regelungen

Kollisionsnormen Rom I-Verordnung, Rom II- Verordnung, EGBGB

Zunächst ist zu untersuchen, ob für die Ermittlung der anzu- wendenden Betriebsverfassung eine gesetzliche Regelung vorliegt.59

Gem. Art. 3 Nr. 1 EGBGB sind zunächst die unmittelbar an- wendbaren Regelungen der Europäischen Union zur Lösung der Kollision heranzuziehen. Maßgeblich sind in diesem Zu- sammenhang die Rom I-VO für vertragliche Schuldverhält- nisse und die Rom II-VO für außervertragliche Schuldver- hältnisse zu prüfen.60 Fraglich ist demnach, ob die betriebs- verfassungsrechtlichen Sachverhalte unter einer der beiden Verordnungen subsumiert werden können. Dabei sind die Begriffe der Rom I-VO und der Rom II-VO autonom auszu- legen.61 Ein vertragliches Schuldverhältnis i.S.d. Rom I-VO liegt vor, wenn Ansprüche aus einem Vertrag – der als frei- willig eingegangene Verpflichtung einer Person gegenüber ei- ner anderen bestimmt wird – den Gegenstand des Streits bil- den.62 Ein außervertragliches Schuldverhältnis i.S.d. Rom II- VO liegt vor, wenn es sich um Ansprüche aus unerlaubter

58 Vgl. Deinert, Internationales Arbeitsrecht, § 1 Rn. 5 f.

59 Jaletzke, International operierende Unternehmen, S. 25.

60 Vgl. oben S. 10 f.

61 Junker, Internationales Privatrecht, § 2 Rn. 17.

62 EuGH v. 20.1.2005 – Rs. C-27/02, Slg. 2005 I, 00481 (Rn. 51) – Engler;

EuGH v. 17.6.1992 – Rs. C-26/91, Slg. 1992 I, 03967 (Rn. 15) – Jakob Handte & Co. GmbH; Junker, Internationales Privatrecht, § 15 Rn. 4.

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Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlun- gen handelt, Art. 2 I Rom II-VO. Die Betriebsverfassung be- inhaltet grundlegende kollektive Beteiligungsrechte der Ar- beitnehmer im Betrieb. Sie normiert die gesetzlichen Ansprü- che des Betriebsrats für die betriebliche Mitbestimmung und ist somit weder mit einer freiwillig eingegangenen Verpflich- tung i.S.d. Rom I-VO noch mit den Tatbestandsmerkmalen des Art. 2 I Rom II-VO vergleichbar.63 Der sachliche An- wendungsbereich der Rom I-VO oder der Rom II-VO ist nicht eröffnet.64

In der Rom I-VO und der Rom II-VO finden sich in Bezug auf das Arbeitsrecht lediglich spezielle kollisionsrechtliche Regelungen zu den Individualarbeitsverträgen Art. 8 Rom I- VO und den Arbeitskampfmaßnahmen unter dem Begriff der unerlaubten Handlungen Art. 9 Rom II-VO. Eine europäi- sche Regelung zur Anknüpfung des Betriebsverfassungs- rechts fehlt mithin.65

Neben den unmittelbar anwendbaren Regelungen der Euro- päischen Union (Art. 3 Nr. 1 EGBGB) sind auch keine völ- kerrechtlichen Kollisionsregelungen gem. Art. 3 Nr. 2 EG- BGB ersichtlich. Ebenso fehlt es an einer Kollisionsnorm zur Betriebsverfassung nach den Vorschriften des IPR im EG- BGB, Art. 4-46 EGBGB.66

63 Deinert, Internationales Arbeitsrecht, § 17 Rn. 15.

64 Ebenda.

65 von Hein, in: Rauscher, Art. 8 Rom I-VO Rn. 2.

66 Tillmanns, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Art. 9 Rom-I-VO Rn. 41.

(35)

16

Sondervorschriften im BetrVG

Das BetrVG selbst beinhaltet zwei Normbereiche, die auf eine Auslandsberührung hinweisen.67 Zum einen die See- schifffahrt gem. §§ 114-116 BetrVG und zum anderen die Luftfahrt, § 117 BetrVG.

Gem. § 114 I BetrVG ist das BetrVG für Seeschifffahrtsun- ternehmen und ihre Betriebe anzuwenden, wenn sich aus den

§§ 114 - 116 BetrVG nichts anderes ergibt. Ein Seeschiff- fahrtsunternehmen im Sinne des BetrVG ist ein Unterneh- men, das Handelsschifffahrt betreibt und seinen Sitz im Gel- tungsbereich des BetrVG hat, § 114 II BetrVG. Zudem be- rücksichtigt das BetrVG nur Schiffe, die nach dem Flaggen- rechtsgesetz die deutsche Bundesflagge führen,

§ 114 IV BetrVG. Demnach ist eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nur dann zu errichten, wenn diese beiden Be- dingungen kumulativ erfüllt sind.68 An den Regelungen des

§§ 115, 116 BetrVG ist auch erkennbar, dass die Umsetzung der Betriebsverfassung in der Seeschifffahrt im Ausland statt- finden kann.69 Gem. § 115 II Nr. 9 BetrVG beginnt z.B. die Frist zur Wahlanfechtung der Bordvertretung erstmalig, wenn das Schiff einen Hafen in Deutschland oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat, anläuft. Daraus lässt sich schließen, dass eine Bordvertretung auf hoher See oder auch in einem fremden Hafen gewählt werden kann.70 Eine vergleichbare Regelung des § 115 II Nr. 9 BetrVG findet sich auch in § 116 II Nr. 8 BetrVG für den Seebetriebsrat. Liegt das Schiff in einem deutschen Hafen, so kann der Seebe- triebsrat gem. § 116 III Nr. 6 BetrVG Sprechstunden an Bord abhalten und Bordversammlungen durchführen. Dies

67 Junker, Internationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 359.

68 Junker, Internationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 359 f.

69 Däubler, Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft, S. 20 f.

70 Ebenda.

(36)

wird gem. § 116 III Nr. 7 BetrVG insofern erweitert, dass, wenn innerhalb eines Kalenderjahres kein Hafen in Deutsch- land angelaufen wird, entsprechende Sprechstunden und Bordversammlungen in europäischen Häfen absolviert wer- den können. Zudem können im Einvernehmen mit dem Ar- beitgeber Sprechstunden und Bordversammlungen auch in anderen Liegehäfen, das heißt außerhalb europäischer Häfen, durchgeführt werden, § 116 III Nr. 8 BetrVG. Das BetrVG erkennt somit an, dass es Sachverhalte mit Auslandsberüh- rung gibt, die auch außerhalb von Deutschland nach deut- schem BetrVG ausgeführt und umgesetzt werden können.71 Daraus ergibt sich, dass, wenn das Seeschifffahrtsunterneh- men seinen Sitz im Geltungsbereich des BetrVG hat und Schiffe nach dem Flaggenrechtsgesetz die deutsche Bundes- flagge führen, das BetrVG auch dann Anwendung findet, wenn sich die Schiffe nicht im deutschen Territorium befin- den. Somit liegt zwar eine ausdrückliche Kollisionsnorm vor, allerdings bleibt festzuhalten, dass es sich um eine Sonderre- gelung für die Seeschifffahrt handelt, worauf insbesondere das Führen der Bundesflagge hinweist.72 Eine Anknüpfung an den Unternehmenssitz in Verbindung mit einem nach au- ßen gerichteten visuellen Objekt der Zugehörigkeit für andere Unternehmen und ihre Betriebe kommt somit nicht in Be- tracht.73

Gem. § 117 I BetrVG ist das BetrVG auf Landbetriebe sowie auf die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern von Luftfahrtunternehmen anzuwenden. Auf Grund der Nen-

71 Birk, in: FS für Schnorr von Carolsfeld, S. 61, 77; vgl. BAG Beschluss v.

27.5.1982 – 6 ABR 28/80, AP BetrVG 1972 § 42 Nr. 3 Anm. Beitzke.

72 Däubler, Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft, S. 21; Richardi, in:

Richardi Einleitung BetrVG Rn. 65.

73 Däubler, Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft, S. 21.

(37)

18

nung der im Flugbetrieb Beschäftigten, findet das BetrVG so- mit auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, die mit einem weltweiten Einsatz dieser Arbeitnehmer einhergehen.74 Aller- dings bestand die Zielsetzung der Einbeziehung dieser Ar- beitnehmer vor allem in der Beseitigung der in Literatur und Rechtsprechung bestehenden Unsicherheit, ob sie einen Be- triebsrat wählen können.75 Daraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber ganz gezielt die Beschäftigten im Flugbetrieb im Blick hatte und nicht eine kollisionsrechtliche Regelung für alle privatwirtschaftlichen Betriebe verfolgte, zumal die Norm unter der Überschrift „Besondere Vorschriften für ein- zelne Betriebsarten“ im BetrVG verortet ist. Festzustellen ist jedoch, dass der Gesetzgeber eine Anwendung des BetrVG außerhalb von Deutschland nicht ausgeschlossen hat.

Im Ergebnis fehlt es an einer allgemeinen betriebsverfas- sungsrechtlichen gesetzlich normierten Kollisionsnorm.76

Einbeziehung der Betriebsverfassung in das Arbeits- vertragsstatut

Auf Grund einer fehlenden gesetzlichen Kollisionsnorm wird in der Literatur teilweise die Einbeziehung der Betriebsver- fassung in das Arbeitsvertragsstatut erörtert.77 Das Arbeits- vertragsstatut bestimmt sich nach Art. 8 Rom I-VO.78 Art. 8 I Rom I-VO ist zunächst geprägt von der Rechtswahl- freiheit der Parteien, allerdings unter dem Vorbehalt der Be- schränkung der Rechtswahl zum Schutz der Arbeitnehmer.79

74 Vgl. Forst, in: Richardi, § 117 BetrVG Rn. 13.

75 BT-Drs. 19/6146, S. 31.

76 Reinhold/Mauer, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Art. 8 Rom I-VO Rn. 101; Waldenmaier, in: Laws/Konziner/Waldenmaier, S. 120.

77 Gamillscheg, Internationales Arbeitsrecht, S. 370; Jaletzke, International ope- rierende Unternehmen, S. 43.

78 Klumpp, in: Kiel/Lunk/Oetker, § 262 Rn. 10.

79 Deinert, Internationales Arbeitsrecht, § 9 Rn. 1.

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Ist eine Rechtswahl nicht getroffen, ist auf den gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers abzustellen oder – kann dieser nicht bestimmt werden – auf die Niederlassung, die den Ar- beitnehmer eingestellt hat, Art. 8 II, III Rom I-VO. Für die Einbeziehung der Betriebsverfassung in das Arbeitsvertrags- statut spräche, dass die Betriebsverfassung maßgeblich das Weisungsrecht des Arbeitgebers beschränkt, wie viele andere gesetzliche oder ungeschriebene Normen, die vom Arbeits- vertragsstatut erfasst sind.80 Zudem sollten Arbeitnehmer, die im Ausland beschäftigt werden – vor allem, wenn es sich um ganze Gruppen handelt – ihre Betriebsverfassung „mitneh- men“ können, um die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Ausland fortsetzen zu können.81

Gegen die Einbeziehung in das Arbeitsvertragsstatut spricht, dass das BetrVG nach demokratischen Grundregeln die Zu- ständigkeiten, Befugnisse und ein System der Mitwirkung der Arbeitnehmer im Betrieb normiert.82 Es regelt das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sowie die Rechte und Pflichten der Betriebsparteien, welche allerdings unabhängig von den einzelnen Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer sind.83 Zudem stellt sich die Frage, nach welchem Arbeitsvertrags- statut sich die Betriebsverfassung richtet, wenn verschiedene Arbeitsvertragsstatuten in einem Betrieb vorhanden sind.84 Selbst wenn auf das mehrheitliche Arbeitsvertragsstatut abge- stellt würde, wäre dies doch widersprüchlich zu dem Ansatz, jeder solle über das Arbeitsvertragsstatut seine Betriebsver- fassung mitnehmen, da bei einem Teil der Arbeitnehmer Ar- beitsvertragsstatut und Betriebsverfassungsstatut dann uneins

80 Gamillscheg, Internationales Arbeitsrecht, S. 370 f.

81 Ebenda.

82 Jaletzke, International operierende Unternehmen, S. 48.

83 Däubler, Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft, S. 19.

84 Ebenda.

(39)

20

wären.85 Dagegen spricht auch die vorrangige Rechtswahl- freiheit gem. Art. 8 I Rom I-VO, die das Arbeitsvertragssta- tut beeinflusst.86 So läge es in den Händen der einzelnen Ar- beitsvertragsparteien, welches Betriebsverfassungsrecht schließlich gewählt werden würde.87 Genau genommen läge es in der Hand des Arbeitgebers, da dieser den Überblick über die im Betrieb herrschenden Verträge und auch einen ent- sprechenden Einfluss auf deren Gestaltung hat.

Dagegen könnte wiederum die Beschränkung der Rechts- wahlfreiheit mit Hilfe des Günstigkeitsvergleichs angeführt werden, Art. 8 I 2 Rom I-VO.88 Wenn die Betriebsverfas- sung dem Arbeitsvertragsstatut folgt, so müsse auch in die- sem Fall das Günstigkeitsprinzip – welches dem Schutz der Arbeitnehmer dient – berücksichtigt werden, schließlich be- inhalte das BetrVG den Schutz aller Arbeitnehmer eines Be- triebs.89 Fraglich ist aber, ob ein Günstigkeitsvergleich im Zu- sammenhang mit der Betriebsverfassung überhaupt möglich ist. Der Günstigkeitsvergleich erfolgt in sogenannten Norm- komplexvergleichen oder auch Sachgruppenvergleichen.90 Es kommt auf einen funktionellen objektiven Sachzusammen- hang, sozusagen auf eine Regelungseinheit, bei der Bewertung der Normen an.91 Zum Beispiel stehen im Rahmen des Kün- digungsschutzes die Kündigungsfrist, die Kündigungsgründe

85 Däubler, Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft, S. 19.

86 Junker, Internationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 364.

87 BAG Urteil v. 30.4.1987 – 2 AZR 192/86, AP SchwbG § 12 Nr. 15 Anm.

Gamillscheg; BAG Urteil v. 9.11.1977 – 5 AZR 132/76, AP Internat. Privat- recht, Arbeitsrecht Nr. 13; Hönsch, NZA 1988, S. 113, 118.

88 Junker, Internationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 366.

89 Ebenda.

90 BAG Urteil v. 10.4.2014 – 2 AZR 741/13, AP GVG § 20 Nr. 8; Deinert, Internationales Arbeitsrecht, § 9 Rn. 58; Magnus, in: von Staudinger, Art. 8 Rom I-VO Rn. 84; Mankowski, IPRax 2015, S. 309, 313.

91 Magnus, in: von Staudinger, Art. 8 Rom I-VO Rn. 84; Junker, Internationa- les Arbeitsrecht im Konzern, S. 270.

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sowie der Bestands- und Abfindungsschutz in einem Sachzu- sammenhang.92 Die Normen einer Betriebsverfassung bauen jedoch in der Regel aufeinander auf und legen konkrete Or- gane sowie ihre Zuständigkeiten, Aufgaben und Legitimatio- nen fest, die auf Grund der fehlenden internationalen Har- monisierung nur in der jeweiligen Rechtsordnung so beste- hen.93 Einzelne Aspekte einer Betriebsverfassung in Form ei- nes Sachgruppenvergleichs können somit nicht herausgegrif- fen werden.94 Es wäre eine nationale Betriebsverfassung zu wählen, jedoch würde dies einem Gesamtvergleich gleich- kommen.95 Die Schwierigkeit beim Gesamtvergleich liegt da- rin, passende Vergleichskriterien ausfindig zu machen.96 Je größer der Bereich der zu vergleichenden Regelungen ist, desto komplexer wird es. Zumal es schwierig ist, Themenge- biete, zwischen denen keine unmittelbare Verbindung be- steht, einander gegenüberzustellen und zu beurteilen.97 Wäh- rend zum Beispiel in Deutschland der Betriebsrat die Oblie- genheit der Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb inne hat, spielen in Norwegen die Gewerkschaftsvertreter die zentrale Rolle.98 Das heißt, das Organ selbst, dem die Vertretungs- rechte der Arbeitnehmer zustehen, kann sich schon wesent- lich in Art und Zusammensetzung unterscheiden und hierbei wurden noch nicht die Befugnisse der Arbeitnehmervertreter der Länder in sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen An- gelegenheiten gegenübergestellt.

92 Magnus, in: von Staudinger, Art. 8 Rom I-VO Rn. 84; Hönsch, NZA 1988, S. 113, 116.

93 Junker, Internationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 366.

94 Ebenda.

95 Vgl. ebenda.

96 Mankowski, IPRax 2015, 309, 314; Mankowski, RdA 2018, S. 181, 184.

97 Junker, Internationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 267.

98 http://de.worker-participation.eu/Nationale-Arbeitsbeziehungen/ Laen- der/Norwegen/Betriebliche-Interessenvertretung, login:18.07.2019.

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22

Ein Vergleich der gesamten betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsordnung wird kaum interessengerecht durchführbar sein.99 Ist ein Günstigkeitsvergleich aber nicht geeignet, ori- entiert sich die Betriebsverfassung lediglich am – durch die Rechtswahlfreiheit beeinflussten – Arbeitsvertragsstatut, wes- halb aus den bereits oben genannten Gründen100 eine Einbe- ziehung der Betriebsverfassung in das Arbeitsvertragsstatut abzulehnen ist.101

Rechtsprechung des BAG – Anknüpfung nach dem Territorialitätsprinzip

Bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten mit Aus- landsberührung teilt das BAG den Geltungsbereich des BetrVG in einen räumlichen und persönlichen Geltungsbe- reich ein.102 In ständiger Rechtsprechung wendet es zur Be- stimmung des räumlichen Geltungsbereichs – wie auch schon das Reichsarbeitsgericht in früheren Entscheidungen103 – das sogenannte Territorialitätsprinzip an.104 Das Prinzip besagt, dass für jegliche inländischen Betriebe, mithin für alle Be- triebe auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, das deutsche BetrVG gilt, unabhängig davon, welcher Rechtsord-

99 Vgl. Magnus, in: von Staudinger, Art. 8 Rom I-VO Rn. 86.

100 Siehe S. 19 f.

101 Junker, Internationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 363, 367; Däubler, Be- triebsverfassung in globalisierter Wirtschaft, S. 20; Deinert, Internationales Arbeitsrecht, § 17 Rn. 17; BAG Urteil v. 9.11.1977 – 5 AZR 132/76, AP Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht Nr. 13.

102 BAG Beschluss v. 30.1.1990 – 1 ABR 2/89, BAGE 64, 117, 125.

103 RAG Urteil v. 4.11.1933 – 182/33, RAGE 13, 129, 133.

104 BAG Beschluss v. 22.3.2000 – 7 ABR 34/98, BAGE 94, 144, 150; BAG Urteil v. 21.11.1996 – 2 AZR 832/95, BAGE 84, 370, 373; BAG Beschluss v. 25.4.1978 – 6 ABR 2/77, BAGE 30, 266, 268.

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nung die Arbeitsverhältnisse unterliegen oder welche Staats- angehörigkeit Arbeitgeber und Arbeitnehmer besitzen.105 Die Anwendung des Territorialitätsprinzips für die Betriebsver- fassung folgt aus der Weimarer Zeit durch die Zuordnung des Betriebsrätegesetz von 1920106 zum öffentlichen Recht, was infolge dessen zur Ansicht führte, dass das BetrVG nicht au- ßerhalb des eigenen Staatsgebiets Geltung erlangen könne.107 Zwischenzeitlich wird das BetrVG – woran auch die Straf-, Bußgeld- und einige Prozessrechtsnormen nichts ändern – aber dem Privatrecht zugeordnet.108 Öffentliches Recht zeichnet sich nach der modifizierten Subjektstheorie durch Normen, die ausschließlich Hoheitsträger – also die Träger von Staatsgewalt – berechtigen oder verpflichten, aus und nach der Subordinationstheorie durch das Vorliegen eines Über-/ Unterordnungsverhältnisses zwischen den beteiligten Rechtssubjekten.109 Die überwiegenden Normen des BetrVG zielen auf die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeit- geber als Privatrechtssubjekte ab und beschreiben die Rechte und Pflichten des Betriebsrats in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber im Betrieb.110 Für die privatrechtliche Qualifika- tion spricht ebenso, dass Teile der Belegschaft, der Gesamt-

105 BAG Beschluss v. 22.3.2000 – 7 ABR 34/98, BAGE 94, 144, 150 f.; BAG Urteil v. 7.12.1989 – 2 AZR 228/89, AP Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht Nr. 27.

106 Warneyer, Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920, S. 18 ff.

107 RAG Urteil v. 4.11.1933 – 182/33, RAGE 13, 129, 133; Richardi, IPRax 1983, S. 217, 218.

108 Däubler, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Einleitung Rn. 69; Junker, In- ternationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 368; Staudacher, Internationale Be- triebsverfassung, S. 147 f.; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, S. 161;

Jaletzke, International operierende Unternehmen, S. 12; Koch, in: Müller- Glöge/Preis/Schmidt, § 1 BetrVG Rn. 2.

109 Sodan, in: Sodan/Ziekow, § 40 VwGO Rn. 293, 302, 304.

110 Deinert, Internationales Arbeitsrecht, § 17 Rn. 17.

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betriebsrat, der Konzernbetriebsrat oder eine im Betrieb ver- tretene Gewerkschaft aktiv werden müssen, damit überhaupt ein Betriebsrat gebildet beziehungsweise gewählt wird, vgl.

§§ 16, 17 BetrVG.111 Er repräsentiert und vertritt die Beleg- schaft eines privatrechtlichen Betriebes112 und ist somit ge- rade kein Träger hoheitlicher Gewalt, womit er auch keine Befugnisse hat, Hoheitsakte zu erlassen und so hoheitlich tä- tig zu werden, vgl. auch Art. 33 IV GG.113 Ebenso wenig be- steht ein Über-/ Unterordnungsverhältnis zwischen dem Be- triebsrat und den Arbeitnehmern.114 Allein die Tatsache, dass der Betriebsrat Regelungen in Form von Betriebsvereinba- rungen für und gegen die Arbeitnehmer abschließen kann, führt nicht zu einem Über-/ Unterordnungsverhältnis, son- dern soll vielmehr die persönliche Selbstbestimmung der Ar- beitnehmer wahren.115 Diese Systematik (für und gegen eine bestimmte Personengruppe tätig zu werden) ist charakteris- tisch für das kollektive Arbeitsrecht im Allgemeinen.116 Zweck des Betriebsverfassungsgesetzes ist es, dem Arbeitge- ber mit einer gewissen gemeinschaftlichen Stärke gegenüber zu treten und die Arbeitsbedingungen für alle Parteien zufrie- denstellend und gleichberechtigt zu gestalten und nicht eine Überlegenheit des Betriebsrats über die Arbeitnehmer festzu- legen.117

111 Däubler, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Einleitung Rn. 69.

112 Siehe oben S. 4 f. bezüglich des Hinweises zum Personalvertretungsrecht.

113 Däubler, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Einleitung Rn. 69; Schlüpers- Oehmen, Betriebsverfassung bei Auslandstätigkeit, S. 26; Agel-Pahlke, Der in- ternationale Geltungsbereich des BetrVG, S. 52-53.

114Schlüpers-Oehmen, Betriebsverfassung bei Auslandstätigkeit, S. 26; Agel- Pahlke, Der internationale Geltungsbereich des BetrVG, S. 50-52.

115 Thüsing, in: Richardi, Vorbemerkung §§ 81-86a BetrVG Rn. 7.

116 Agel-Pahlke, Der internationale Geltungsbereich des BetrVG, S. 51.

117 Ebenda.

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Trotz der Einordnung des BetrVG als Privatrecht begründet das BAG die Aufrechterhaltung des Territorialitätsprinzips mit einer engen Verknüpfung der Betriebsverfassung zur Wirtschaftsverfassung „als ein Stück der allgemeinen Lebens- ordnung“118 und der Verwirklichung „gesellschaftspoliti- sche[r] Ordnungsvorstellungen der Betriebs- und Wirt- schaftsverfassung der Bundesrepublik Deutschland“119.120 Des Weiteren greife das Betriebsverfassungsrecht „tief in den organisatorischen Aufbau der Betriebe und die Befugnisse des Arbeitgebers ein“121. Auf Grund dessen könne die deut- sche Betriebsverfassung ihrem Gegenstand nach nur Betriebe in Deutschland betreffen.122 Ebenso spräche für das Territo- rialitätsprinzip, dass in das ausländische Souveränitätsrecht eingegriffen werden würde, wenn sich die Betriebsverfassung nicht auf die Bundesrepublik beschränke.123

Dem BAG muss in der Hinsicht zugestimmt werden, dass die Betriebsverfassung sehr wohl ein Teil der Wirtschafts- und Sozialordnung in Deutschland ist.124 Unberücksichtigt bleibt in dieser Argumentation allerdings, dass viele Gesetze, die die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen bestim- men – und somit auch andere arbeitsrechtliche Regelungen – ein Bestandteil der Wirtschafts- und Sozialordnung sind.125

118 BAG Beschluss v. 25.4.1978 – 6 ABR 2/77, BAGE 30, 266, 269.

119 BAG Beschluss v. 27.5.1982 – 6 ABR 28/80, BAGE 39, 108, 111.

120 Vgl. Junker, Internationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 371.

121 BAG Beschluss v. 25.4.1978 – 6 ABR 2/77, BAGE 30, 266, 268; BAG Urteil v. 30.4.1987 – 2 AZR 192/86, BAGE 55, 236, 241.

122 BAG Urteil v. 30.4.1987 – 2 AZR 192/86, BAGE 55, 236, 241.

123 Vgl. Agel-Pahlke, Der internationale Geltungsbereich des BetrVG, S. 55.

124 Jaletzke, International operierende Unternehmen, S. 38; Agel-Pahlke, Der internationale Geltungsbereich des BetrVG, S. 54.

125 Jaletzke, International operierende Unternehmen, S. 38; Deinert, Internati- onales Arbeitsrecht, § 17 Rn. 18; Hauß, Grenzüberschreitende Betriebsver- fassung in Europa, S. 127.

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