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Archiv "Schweiz: Arzneimittelrecht revidiert" (14.09.2001)

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A2306 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 37

Schweiz

Arzneimittelrecht revidiert

Verschärfte Vorschriften zur Korruption

D

ie Schweiz hat im Hinblick auf das Korrupti- onsstrafrecht inzwischen eine vergleichbare Rechtslage wie in Deutschland geschaffen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wird das neue Heil- mittelgesetz in Kraft treten, das in Artikel 33

„Versprechen und Annehmen von geldwerten Vorteilen regelt“. Danach dürfen Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäfti- gen, für die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln geldwerte Vorteile weder fordern noch annehmen. Zuläs- sig sind jedoch geldwerte Vorteile von bescheide- nem Wert, die für die me- dizinische oder pharma- zeutische Praxis von Be- lang sind, sowie handels- übliche und betriebswirt- schaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf die Preise auswirken. Rabatte dürfen ange- nommen werden (anders als Bestechungszah- lungen), müssen aber weitergegeben werden.

Die Legalität kann nur mit Tarifverträgen herge- stellt werden.

Der Bundesrat hat sich in der Botschaft zur Strafgesetzbuch-Revision auch zur Drittmittelfi- nanzierung und zum Sponsoring geäußert. Die Revision des Korruptionsstrafrechts ist bereits seit Mai 2000 in Kraft. Es sei nicht auszu- schließen, dass korrumptives Verhalten „im Klei- de der Drittelmittelfinanzierung“ daherkomme.

Erhalte der Chefarzt einer Klinik private Ge- winnbeteiligungen dafür, dass er beim Einkauf von Medikamenten für die Institution ein Unter- nehmen bevorzugt, seien Begriffe wie Drittmit- telfinanzierung oder Sponsoring beschönigende Decknamen für Bestechung. Entscheidend für die Unterscheidung zwischen erwünschter Dritt- mittelfinanzierung und Sponsoring einerseits und Bestechung andererseits sei die Frage, wer die gespendeten Gelder erhalte. Die meisten Fäl- le würden allerdings schon deshalb ausgeschie- den, weil die Drittmittel regelmäßig einer Institu- tion, also einem echten Dritten und nicht Einzel- personen, persönlich gewährt würden. Anders als bei eigentlichen Bestechungstatbeständen sei die Vorteilsgewährung beziehungsweise Vorteils- nahme durch außenstehende Dritte nicht straf- bar. Dadurch unterscheidet sich die Schweizer Regelung eindeutig von der deutschen Recht- sprechung. In Deutschland wurde ein Arzt im Zusammenhang mit einer Überlassung von Geräten verurteilt, die nicht ihm persönlich, son- dern dem öffentlichen Krankenhaus kostenfrei zur Verfügung gestellt wurden.

A K T U E L L

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