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Archiv "Drittmittelfinanzierung: Das Konfliktfeld begrenzen" (17.05.2002)

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A1338 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 2017. Mai 2002

S

eit dem im Juli 1994 vor allem von den Krankenkassen ins Rollen gebrachten so genannten Herz- klappen-Komplex und den daran an- schließenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hat die Verunsicherung im Zusammenhang mit der Drittmittel- finanzierung und dem Industriesponso- ring eher zu- als abgenommen. Inzwi- schen sind einige spektakuläre Urteile (zum Teil noch nicht rechtskräftig) durch Land- und Oberlandesgerichte ergangen, die kaum zur Konfliktbe- grenzung, zur Rechtssicherheit und zur Klarheit beigetragen haben, weil sie zum Teil weit auseinander gehen und in Urteilsleitsätzen sich widersprechen.

Im Gefolge von unlauterem Wettbe- werb, der in allen Bereichen der ge- werblichen und der Dienstleistungs- wirtschaft zunehmenden Fälle der Be- stechung/Bestechlichkeit, der Vorteils- nahme und des Sponsorings wurden einige verschärfende Änderungen im

Strafgesetzbuch (StGB) durch das Ge- setz zur Bekämpfung der Korruption („Antikorruptionsgesetz“) vom 13. Au- gust 1997 vorgenommen. Dieses soll nach der Absicht des Gesetzgebers in erster Linie die darin Involvierten sen- sibilisieren und die Rechtstatbestände konkreter strafgesetzlich bewehren.

Neuerliche Ermittlungen

Im jüngsten im Februar dieses Jahres in der Presse bekannt gewordenen „Be- stechungsskandal“, vor allem im Zu- sammenhang mit der Zahlung von Ho- noraren eines Münchener Pharmakon- zerns an Krankenhausärzte, wollen die Staatsanwaltschaften in München und in Bochum Unregelmäßigkeiten, Kor- ruption, Bestechung und Bestechlich- keit aufdecken. Inzwischen wurden zunächst gegen fast 4 400 Kranken- hausärzte und Mitarbeiter des Phar-

makonzerns Glaxo Ermittlungsverfah- ren eingeleitet. Nach der Darstellung der zuständigen Staatsanwaltschaft in München seien Ärzte für das Ver- schreiben bestimmter Medikamente mit weit überdotierten Testhonoraren oder gar „Vergnügungsreisen“ bezahlt und belohnt worden. Allerdings, und das wird oftmals auch in der Presse ver- schwiegen, bereits die Hälfte der einge- leiteten Ermittlungsverfahren ist we- gen fehlenden Anfangsverdachts ohne strafrechtliche Konsequenzen gegen- über den Beschuldigten wieder einge- stellt worden.

Ähnlich war es im Zusammenhang mit dem so genannten Herzklappen- komplex 1994 und den anschließenden groß angelegten bundesweiten Ermitt- lungsaktionen, in deren Mittelpunkt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität in Wuppertal stand. Ursprünglich sind von regio- nalen Staatsanwaltschaften mehr als 1 700 Verfahren gegen Herzzentren, Ärzte und gegen die Herzklappenlie- feranten angestrengt worden. Davon wurden 70 Prozent wegen fehlenden Anfangsverdachts eingestellt und ohne Auflagen beendet. Nach dem Stand vom März 2001 gab es zehn Verurtei- lungen nach Hauptverhandlungen, 44 Strafbefehle, zwei Freisprüche. Noch nicht verhandelt wurden 25 Anklagen, drei Hauptverfahren nicht eröffnet.

Gegen Auflagen wurden 139 Verfah- ren eingestellt; sonstige Einstellungen:

1 076.

Verhaltens-Kodex

Um das Konfliktfeld zu begrenzen und eine juristisch fundierte Handlungsan- leitung für Drittmittelgeber und -emp- fänger an die Hand zu geben, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen, die pharmazeutische Industrie, die Me- dizinprodukteindustrie, der Deutsche

Drittmittelfinanzierung

Das Konfliktfeld begrenzen

Leitsätze schließen immaterielle Vorteilsnahme aus.

Pharmasponsoring: Kann denn Bildung Sünde sein?

Zeichnung:Ralf Brunner

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Hochschulverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Septem- ber 2000 einen Kodex mit dem Titel

„Gemeinsamer Standpunkt zur straf- rechtlichen Bewertung der Zusam- menarbeit zwischen Industrie, medi- zinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern“ herausgegeben (das 24 Seiten starke Papier ist unter www.

dkgev.de zu beziehen). Darin wurden im Wesentlichen vier Punkte des Ver- haltens genannt, um den Verdacht ei- ner Bestechung, Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme zu vermeiden: strik- tes Transparenz- und Offenlegungs- prinzip; Genehmigungsprinzip; Doku- mentationsprinzip sowie Äquivalenz- und Kontenneutralitätsprinzip.

Staats- und privatnützig

Auch die Deutsche Krankenhausgesell- schaft e.V. (DKG), Düsseldorf, ist um eine juristische Klärung und prakti- kable Handlungsanleitungcn bemüht.

Assessor Jörg Meister, stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung der DKG, hat die Leitsätze des Landgerichts Bonn im Fall des Direktors der Klinik für Nuklearmedizin der Universität Bonn vom 8. Februar 2001 als hilfreich und wegweisend bezeichnet (Land- gericht Bonn, Az.: 27 B 13/00). Die Strafkammer in Bonn hat explizit ein- geräumt, dass es sachlich begründet sei,

dass Wissenschaftler und Hochschul- mediziner sowie die sponsorende In- dustrie eng kooperieren und beim Erfahrungsaustausch zusammenarbei- ten. Wegen der Unterfinanzierung der Hochschulmedizin und der Universi- tätskliniken durch das Land und die Krankenkassen (private und Gesetz- liche Krankenversicherung) sei die Drittmitteleinwerbung unverzichtbar.

Wenn es sogar zur Dienstaufgabe und zur Karriereförderung dienstlich vorge- schrieben ist, für Forschungszwecke zweckgebunden Drittmittel einzuwer- ben, so sei es widersprüchlich und zy- nisch, sie im Nachhinein zu juristischen Rechtfertigungen zu zwingen. Es ver- unsichere sowohl die Empfänger von Zuwendungen als auch die Industrie, wenn sie sich in unsicheres rechtliches Gelände begeben und die zur Ein- werbung von Drittmitteln verpflichte- ten Personen als Dank mit juristischen, strafrechtlich bewehrten Nachgefech- ten rechnen müssen.

Das Bonner Landgericht hat festge- stellt, dass eine „Vorteilsnahme“ nicht so weit ausgelegt werden dürfe, dass auch ein immaterieller persönlicher Vorteil oder Prestigegewinn des Hoch- schullehrers als strafrechtlich relevante Vorteilsnahme angesehen wird. „Eine immaterielle Steigerung seines Anse- hens wäre nur ein Reflex aus seiner Dienstpflicht, die bestmögliche Patien- tenversorgung und Forschung zu be- treiben“, hob das Gericht hervor. Das Bonner Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat zur Klärung des Präzedenzfalles das Oberlandesgericht in Köln an- gerufen. Auch Peter Lang vom Bun- deswissenschaftsministerium hat die Strafrechtsvorschrift als eine Zumu- tung für jeden Forscher abgelehnt.

Aufschlussreich sind auch die Dritt- mittelrichtlinien Baden-Württembergs vom 21. März 2001 (online abrufbar).

Die DKG erklärt, dass die maßgeb- lichen Straftatbestände auf ihren Kern- bereich zurückgeführt werden sollten.

Sinnvoll sei der Weg einer Differen- zierung zwischen privatnützigen und staats- beziehungsweise gemeinnützi- gen Vorteilen, wie in den Leitsätzen in Bonn geschehen. Eine Rückführung des Tatbestandes des so genannten Drittvorteils erfordere deshalb den

Ausschluss einer bloßen Renommee- steigerung oder eines immateriellen Vorteils aus dem Vorteilsbegriff der

§§ 331 ff. StGB. Allerdings müsse ob- jektivier- und nachvollziehbar das Ge- nehmigungsprinzip, die Kontenführung und Verfügbarkeit durch die Universi- tätsklinikverwaltung gewährleistet blei- ben. Dr. rer. pol. Harald Clade P O L I T I K

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 2017. Mai 2002 AA1339

§ 331 StGB. Vorteilsnahme. (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich verspre- chen lässt oder annimmt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 332 StGB. Bestechlichkeit. (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Ge- genleistung dafür fordert, sich verspre- chen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft . . .

zum Artikel „,Off-Label-Use‘ – Urteil schafft Klarheit“

im DÄ, Heft 16/2002, Seite A 1069

In der Tabelle des oben genannten Artikels haben sich zwei fehlerhafte Aussagen eingeschlichen, die der Autor korrigiert.

Topiramat (Topamax)

Der Hersteller macht zu Recht dar- auf aufmerksam, dass sein Präparat seit 15. Oktober 2001 auch zur Mono- therapie der Epilepsie bei Erwachse- nen und Kindern ab zwei Jahren zu- gelassen ist. Aufgrund umfangreicher Warnhinweise und Vorsichtsmaßnah- men für die Anwendung von Topira- mat sowie unerwünschter Wirkungen dieses Arzneistoffs (u. a. psychische Veränderungen, Sehstörungen, er- höhte Leberfunktionswerte) wird ei- ne sorgfältige Beachtung der Fachin- formation des Herstellers empfohlen.

Acarbose (Glucobay)

Die einmalige Wortwahl des Anwen- dungsgebietes von Acarbose („Zu- satztherapie bei Diabetes mellitus in Verbindung mit Diät“) darf nach An- gaben des Herstellers zu Recht nicht so aufgefasst werden, dass Acarbose nicht mit Sulfonylharnstoffen oder an- deren Antidiabetika kombiniert wer- den kann. Die im Internet abrufbare

„Nationale Versorgungs-Leitlinie Dia- betes mellitus Typ 2“ empfiehlt vor- rangig den Einsatz von Medikamen- ten, deren Wirksamkeit und Sicherheit in prospektiven, kontrollierten Lang- zeitstudien nachgewiesen wurde. Für Acarbose liegen Wirksamkeitsbelege zur Risikoreduktion klinischer End- punkte nicht vor. Dr. med. Günter Hopf

Berichtigung

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