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dass Teile der Arteplage Biel nach der Expo.02 für eine begrenzte Zeit weiter bestehen bleiben und genutzt werden können

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M 100/2002 VOL 7. August 2002 43C

Motion

2890 Fritschy, Rüfenacht (FDP)

Weitere Unterschriften: 7 Eingereicht am: 03.06.2002

Begrenzte Weiternutzung der Arteplage Biel

Der Regierungsrat wird beauftragt sich dafür einzusetzen,

1. dass Teile der Arteplage Biel nach der Expo.02 für eine begrenzte Zeit weiter bestehen bleiben und genutzt werden können;

2. dass die Bewirtschaftung der Anlagen einer oder mehreren professionellen Unternehmungen übertragen wird;

3. dass sich daraus für den Kanton Bern ein Gewinn ergibt.

Begründung:

Seit die Expo.02 ihre Tore geöffnet hat, ist weitherum eine anfängliche Skepsis grosser Begeisterung gewichen. Bereits wird bedauert, dass unmittelbar nach Ausstellungsschluss architektonisch wertvolle Konstruktionen und Bauten sowie kostspielige Infrastrukturanlagen der Arteplage Biel wieder entfernt und grösstenteils vernichtet werden sollen.

Eine zeitlich (auf z.B. zwei Jahre) begrenzte Weiternutzung gewisser Anlageteile der Arteplage Biel nun auch für internationale Anlässe oder Ausstellungen könnte nicht nur Bedürfnisse weiter Bevölkerungskreise erfüllen, sondern auch die Wirtschaft stärken und Einnahmen für die öffentliche Hand generieren. Voraussetzung dafür ist eine hochprofessionelle Bewirtschaftung der Anlagen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 06.06.2002.

Antwort des Regierungsrates

Die Motionärin will in erster Linie erreichen, dass sich der Regierungsrat für die begrenzte Weiternutzung von Teilen der Arteplage nach der expo.02 einsetzt. Die Forderung entspricht inhaltlich grundsätzlich jener von Herrn Grossrat Lecomte (M 18/2002). Der Regierungsrat verweist deshalb diesbezüglich auf seine Antwort zu jenem Vorstoss.

Die Motionärin verlangt im Weiteren, dass die Bewirtschaftung der Anlagen professionellen Unternehmungen übertragen wird, wobei sich daraus für den Kanton Bern ein Gewinn ergeben solle. Nach Auffassung des Regierungsrates lässt sich nicht

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abschätzen, ob und in welchem Ausmass der Betrieb einzelner Anlagen der Arteplage Biel auch bei einer begrenzten und professionellen Weiternutzung Gewinn generieren würde.

Hingegen besteht das Risiko, dass der Kanton, sollte über die Betreiberin oder den Betreiber der Konkurs eröffnet werden, die Rückbaukosten mindestens der auf Seegrund gelegenen Objekte übernehmen müsste. Der Regierungsrat kann vor dem Hintergrund der bekannten Finanzlage kein Interesse daran haben, zusätzliche, in den Dimensionen schwer abschätzbare, finanzielle Verpflichtungen für ein nicht nachhaltiges Projekt einzugehen. Eine Initiative des Kantons Bern zur begrenzten Weiternutzung der Arteplage Biel wäre vor dem Hintergrund der laufenden strategischen Aufgabenüberprüfung nicht opportun.

Der Regierungsrat hat indes bereits in der Antwort auf die Motion Lecomte darauf hingewiesen, dass die Interessenlage der betroffenen Gemeinden, die über Grundeigentum verfügen, möglicherweise eine Andere sein könnte. Deren Handlungsspielraum wird durch die Haltung des Regierungsrates weder in planungsrechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf deren Verhandlungen mit der expo.02 beschränkt. Selbstverständlich steht es auch privaten Trägerschaften frei, die Übernahme von Teilen der Arteplage Biel zu prüfen und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu realisieren. Sollten sich Private oder Gemeinden – beispielsweise aufgrund einer konsensfähigen, mit einer Machbarkeitsstudie und einem Businessplan unterlegten Lösung – bereit erklären, einzelne Objekte zu übernehmen und weiter zu betreiben, würde sich der Regierungsrat diesem Vorhaben nicht verschliessen, sofern sichergestellt ist, dass bei der Realisierung die gesetzlichen Vorschriften beachtet und ein finanzielles Engagement und Risiko des Kantons ausgeschlossen werden kann.

Ein mit finanziellen Verpflichtungen und Risiken verbundenes Engagement des Kantons selbst lehnt der Regierungsrat jedoch ab. Aus diesem Grund ist die Motion abzulehnen.

Antrag

Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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