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Frage 1: Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 275 aus 433 II BGB

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Academic year: 2022

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Folie 1 Schuldrecht AT | Wiss. Mit. Alexander Weinhold | Fall 4 Frage 1: Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 275 € aus § 433 II BGB

A. Entstehen des Anspruchs (+)

B. Erlöschen des Anspruchs gemäß § 326 I 1 BGB Gem. § 326 I 1 BGB erloschen?

• Gegenseitigen Vertrages (I.)

• Unmöglichkeit der Hauptleistung (II.)

• Kein Aufrechterhalten des Gegenanspruchs (III.) I. Gegenseitiger Vertrag: KV (+)

II. Unmöglichkeit der (synallagmatischen) Hauptleistungspflicht gemäß § 275 I BGB Ist Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 I 1 BGB) für V unmöglich geworden?

Hängt von der Art der vereinbarten Schuld ab:

1. Stückschuld oder Gattungsschuld

• Wenn Stückschuld § 275 (+)

• Wenn Gattungsschuld § 275 erst bei Untergang der Gattung

• Ob Stück- oder Gattungsschuld vorliegt muss durch Auslegung der Erklärungen (§§ 133, 157) ermittelt:

Drei „Original-Holland-Räder“ von V angeboten. = beschränkte Gattungsschuld Solange eines der drei Räder noch existiert, kann V damit grundsätzlich seine Leistungspflicht noch erfüllen.

2. Konkretisierte Gattungsschuld

• Beschränkt sich die Gattungsschuld auf das zerstörte Rad?

• Durch Konkretisierung wird Gattungs- zur Stückschuld. Voraussetzung: V muss das seinerseits Erforderliche iSv. § 243 II BGB getan haben:

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Folie 2 Schuldrecht AT | Wiss. Mit. Alexander Weinhold | Fall 4

Voraussetzungen der Konkretisierung, § 243 II BGB:

• Auswahl und Aussonderung einer vertragsgemäßen Sache mittlerer Art und Güte.

Hier (+)

• Weitere Voraussetzungen richten sich nach der Art der vereinbarten Schuld (Hol- Bring- oder Schickschuld):

o Grundsatz: Holschuld, § 269 I, II BGB (Konkretisierung, bei Aussonderung und Wörtlichem Angebot = § 295 BGB durch den Schuldner)

o Hier: V und K einigten sich aber darauf, dass V das Rad an H übergeben sollte, damit H es zu B bringen kann. = Schickschuld.

o Bei einer Schickschuld tritt die Konkretisierung ein, wenn der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 I BGB) aussondern und sie an die Transportperson übergeben hat.

Hier hat V ein Fahrrad mittlerer Art und Güte ausgesondert und es dem H zum Transport übergeben, sodass er das seinerseits Erforderliche getan hat.

Gem. § 243 II BGB beschränkt sich seine Schuld also auf das ausgesonderte - aber zerstörte - Rad. Durch die Zerstörung ist die von V geschuldete mangelfreie Übergabe des Rades unmöglich geworden, § 275 I BGB.

3. Zwischenergebnis:

Unmöglichkeit der Hauptleistungspflicht, sodass grundsätzlich auch die Gegenleistungspflicht (Kaufpreiszahlung, § 433 II BGB) erlischt, § 326 I 1 BGB.

III. Keine Anspruchserhaltung?

Abweichend vom Grundsatz aus § 326 I 1 BGB besteht die Gegenleistungspflicht hier allerdings möglicherweise fort:

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Folie 3 Schuldrecht AT | Wiss. Mit. Alexander Weinhold | Fall 4 1. Weit überwiegende Verantwortlichkeit von K, §§ 326 II, 276 BGB?

• Gegenleistungsanspruch (Kaufpreiszahlung) bleibt bestehen, wenn K als Gläubiger der unmöglich gewordenen Sachleistung für die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich war, § 326 II 1 Alt. 1 BGB

• Gleiches gilt, wenn sich der Gläubiger (K) im Annahmeverzug befand und der Schuldner (V) die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (§§ 326 II 1 Alt. 2, 293 ff.

BGB).

• Für beide Alternativen liegen hier allerdings keine Hinweise vor, sodass der Kaufpreisanspruch nicht nach § 326 II 1 BGB fortbesteht.

2. Übergang der Preisgefahr nach § 447 I BGB?

Fortbestehen der Gegenleistungspflicht, wenn die Preisgefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergegangen ist.

Übergang der Preisgefahr beim Kaufvertrag:

• § 446 BGB = durch Übergabe der Kaufsache an den Käufer. Hier (-)

• § 447 BGB. Liegen dessen Voraussetzungen vor?

a. Anwendbarkeit des § 447 BGB

• V und K haben einen für § 447 BGB erforderlichen Kaufvertrag geschlossen (sachlicher Anwendungsbereich).

• Beide sind auch Verbraucher (§ 13 BGB), sodass kein Verbrauchgüterkauf vorliegt, bei dem § 447 I BGB nur eingeschränkt anwendbar wäre, § 474 IV BGB (persönlicher Anwendungsbereich).

b. Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (+) c. Versendung auf Verlangen des Käufers: (+)

d. Auslieferung an die Transportperson

• Rad an Transportperson H übergeben.

• Problem: H war jedoch ein Freund von V. Übergibt der Schuldner die Sache zum Transport an „eigene Leute“ wird darüber gestritten, ob § 447 BGB anwendbar ist.1

1 Im Zusammenhang mit dem Transport durch eigene Leute ist zum einen umstritten, ob § 447 BGB überhaupt anwendbar ist (Prüfungspunkt: Übergabe an Transportperson). Wer das bejaht muss zum anderen klären, ob sich der Versender ein mögliches Verschulden der eigenen Transportperson gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Einen guten Überblick zu der gesamten Problemfeld bietet Huber SBT/1 2. Aufl., Rn. 301, 303.

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Folie 4 Schuldrecht AT | Wiss. Mit. Alexander Weinhold | Fall 4 Problem: Reicht die Übergabe an eine eigene Transportperson für den Gefahrübergang nach § 447 BGB?

Contra:

Versender (V) hat weiter Einfluss auf die Transportperson.

Gefahrübergang erst mit Übergabe an den Käufer (Sphärengedanke).

Hier: Demnach läge kein Gefahrübergang vor. Kaufpreiszahlung würde nicht wieder aufleben.

Pro:

 Versender kann durch den Transportvertrag auch auf den selbstständigen Transporteur Einfluss nehmen. Gesetzlicher Regelfall unterscheidet sich von den Einflussmöglichkeiten nicht vom Transport durch eigene Leute

 Um den Empfänger vor einer schlampigen Transportperson zu schützen muss

§ 447 BGB nicht auf den Transport durch Dritte beschränkt werden.

 Warum soll der Verkäufer das Transportrisiko tragen, wenn sie Sache auf Verlangen des Käufers hin versendet wird (und damit keine Holschuld vorliegt)?

i.E.: Für § 447 BGB reicht die Übergabe an die eigene Transportperson e. Zufälliger Untergang

Der mit § 447 BGB in unmittelbarem Zusammenhang stehende § 446 BGB zeigt, dass beide nur den zufälligen Untergang regeln.

Weder V noch K haben Untergang (Unfall) zu vertreten, sodass auch ein zufälliger Untergang vorliegt.

IV. Zwischenergebnis zum Erlöschen des Kaufpreiszahlungsanspruch Voraussetzungen von § 447 I BGB (+)

Übergang der Preisgefahr auf K, sodass er weiter den Kaufpreis zahlen muss.

(Obwohl er wegen § 275 kein weiteres Rad verlangen kann, s.o.)

V. Zwischenergebnis zum Erlöschen: Der Kaufpreisanspruch ist damit nicht erloschen

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Folie 5 Schuldrecht AT | Wiss. Mit. Alexander Weinhold | Fall 4

C. Anspruch nicht durchsetzbar wegen § 320 I 1 BGB?

Kann K aber der Kaufpreiszahlung das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 I 1 BGB entgegenhalten?

Folge: V könnte die Kaufpreiszahlung nur Zug um Zug gegen Erfüllung einer dem K geschuldeten Gegenleistung verlangen, §§ 322, 320 BGB.

Voraussetzungen von § 320:

• Gegenseitiger Vertrag

• Synallagmatischer Gegenleistungsanspruch des K gegen V

• Keine Vorleistungspflicht von K

I. Gegenseitiger Vertrag: § 433 (+)

II. Synallagmatischer Gegenleistungsanspruch des K gegen V

Ursprünglich: Übergabe und Übereignung des Rades als Gegenleistung für die Kaufpreiszahlung fordern, § 433 I 1 BGB. Ist aber erloschen, § 275 I.

Daher: Sekundäransprüche?

1. Synallagma

Erlischt die Hauptleistungspflicht bleibt das Gegenseitigkeitsverhältnis bestehen, wenn an deren Stelle Sekundäransprüche treten.

2. Gegenleistungsanspruch des K gegen V a. Anspruch K gegen V aus §§ 280 I, III, 283 BGB

1) Schuldverhältnis: Pflicht aus § 433 I 1 BGB (+)

2) Pflichtverletzung: Unmöglich geworden, § 275 I BGB 3) Vertretenmüssen, §§ 280 I 2, 276 BGB:

• V müsste den zur Unmöglichkeit führenden Umstand (Unfall mit B) aber auch zu vertreten haben, § 280 I 2 BGB.

Selber: (-)

Zurechnung fremden Verschuldens, § 278 BGB: Auch H trifft an dem Unfall mit B kein Verschulden, sodass keine Zurechnung stattfindet.

4) Zwischenergebnis: Mangels Verschulden hat damit K keinen Anspruch gegen V aus §§ 280 I, III, 283 BGB.

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Folie 6 Schuldrecht AT | Wiss. Mit. Alexander Weinhold | Fall 4

b. Anspruch K gegen V aus § 285 I BGB Voraussetzungen:

• Schuldverhältnis

• Unmöglichkeit der Leistung

• Ersatz / Ersatzanspruch des Schuldners

• Infolge der Unmöglichkeit

1) Schuldverhältnis: Pflicht V K zur Übergabe und Übereignung des Rades, § 433 I 1 BGB.

2) Unmöglichkeit der Leistung: Nach dem Unfall mit B ist er hiervon freigeworden,

§ 275 I BGB.

3) Ersatzanspruch des V

Des Weiteren müsste V einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt haben:

a) Anspruch des V gegen H

Zwischen V und H bestand allenfalls ein Gefälligkeitsverhältnis. H traf aber kein Verschulden an dem Unfall mit B.

Ansprüche V gegen H (-)

b) Anspruch V gegen den LKW-Fahrer B

Möglicherweise hat V aber Schadensersatzansprüche gegen den LKW Fahrer B.

(1) Gesetzliche Ausgangslage

• Deliktische Schadensersatzansprüche von V gegen B aus §§ 18 I, 7 I StVG und § 823 I BGB?

• B hat Unfall als Fahrzeugführer fahrlässig (überhöhte Geschwindigkeit) herbeigeführt, sodass die haftungsbegründenden Voraussetzungen der Ansprüche aus §§ 18 I, 7 I StVG2 und § 823 I BGB vorliegen.

• Im haftungsausfüllenden Tatbestand setzen beide Ansprüche aber voraus, dass V einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat.

(-), da V gemäß § 275 I BGB von seiner Leistungspflicht frei geworden ist und gleichzeitig wegen § 447 BGB seinen Zahlungsanspruch behält. Durch den Unfall hat er damit keinen Vermögensnachteil erlitten.

2 Bei Schäden die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr stehen, müssen die Ansprüche aus § 7 I StVG und §§ 18 I, 7 I StVG angesprochen werden. Die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 StVG ist verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung) und damit in den Voraussetzungen weiter als § 823 I BGB. Im Unterschied zu § 823 BGB begrenzt § 12 StVG allerdings die Haftungshöhe auf der Rechtsfolgenseite. Die Fahrerhaftung (§ 18 StVG) ist ähnlich ausgestaltet. Aufgrund der weiten haftungsbegründenden Voraussetzungen, sollten die Ansprüche aus dem StVG vor § 823 BGB geprüft werden. Sie schließen Ansprüche aus § 823 aber nicht aus, § 16 StVG.

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Folie 7 Schuldrecht AT | Wiss. Mit. Alexander Weinhold | Fall 4

V hat keinen Schaden erlitten, sodass V grundsätzlich keinen SE von B aus §§ 18 I, 7 I StVG und § 823 I BGB verlangen kann.

(2) Wertungsmäßige Korrektur über die Grundsätze der Drittschadensliquidation?

Voraussetzungen der DSL:

1. Anspruchsinhaber hat keinen Schaden 2. Geschädigter hat keinen Anspruch 3. Zufällige Schadensverlagerung

Rechtsfolge: Der Schaden wird strukturell zum Anspruch gezogen und dort liquidiert, um den Ersatz gem. § 285 I BGB analog dem Geschädigten zu verschaffen.

Der Schaden von K wird zum Anspruch von V gegen B aus §§ 18 I, 7 StVG (§ 823 I BGB) gezogen.

c) Zwischenergebnis zu den Ersatzansprüchen des V iSv. § 285 I BGB

V kann damit seine Ansprüche auf Zahlung von 275€ aus §§ 18 I, 7 StVG und § 823 I BGB gegen B geltend machen, sodass V Ersatzansprüche iSv. § 285 I BGB erlangt hat.

4) Infolge der Unmöglichkeit

Der Ersatzanspruch muss aufgrund des untergegangenen Gegenstandes erlangt worden sein: SE Anspruch tritt vermögensrechtlich an die Stelle des zerstörten Rades 5) Zwischenergebnis zu § 285 I BGB

Voraussetzungen von § 285 I BGB (+)

Rechtsfolge: K kann von V Abtretung der Ersatzansprüche aus § 285 I BGB analog fordern.

3. Zwischenergebnis zu § 320 I 1 BGB

Anspruch K V aus § 285 ist Gegenanspruch für die Kaufpreiszahlung iSv. § 320 I 1

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Folie 8 Schuldrecht AT | Wiss. Mit. Alexander Weinhold | Fall 4

III. Zwischenergebnis zur Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs

Der Kaufpreisanspruch von V gegen K ist daher nur Zug um Zug gegen Abtretung der deliktischen Ansprüche von V gegen B (§ 285 I BGB analog) an K durchsetzbar, §§ 320 I 1, 322 I BGB.

D. Ergebnis: Kaufpreiszahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung des deliktischen Anspruchs gegen B

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