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Handelsrecht II – Herr Schepers Wichtige Gesetzestexte: - BGB - HGB - GmbH-Gesetz § 1 BGB Rechtsfähigkeit (mit Vollendung der Geburt)

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Handelsrecht II – Herr Schepers Wichtige Gesetzestexte:

- BGB

- HGB

- GmbH-Gesetz

§ 1 BGB Rechtsfähigkeit (mit Vollendung der Geburt)

 Träger von Rechten und Pflichten

§ 1922 BGB und § 1923 BGB Rechtssubjekt – siehe auch § 844 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsfähigkeit § 104 ff BGB

Deliktsfähigkeit § 823 und 828 BGB Juristische Personen:

§ 21 BGB – Verein

§ 80 BGB – Stiftung GmbH-Gesetz

§ 13 Abs. 1

§ 1 Gründung durch 1 oder mehrere Personen

§ 3 Basis: Gesellschaftsvertrag und Stammkapital

§ 14 Anteil an GmbH gemäß Einlage

§ 29 Abs. 3 Gewinn gemäß Einlage

§ 15 Geschäftsanteile sind übertragbar GmbH = Kapitalgesellschaft

§ 13 Abs. 2 – Haftung nur aus Gesellschaftsvermögen HGB ab § 264

Vertretungsrecht (natürliche Personen)

§ 164 BGB Vertretungsmacht (Vollmacht)

§ 35 GmbH-Gesetz – Vertretung durch Geschäftsführer (gerichtlich und außergerichtlich)

 Eintragung in das Handelsregister

§ 36 Geschäftsführer wird berechtigt und verpflichtet

§ 46 Nr. 5 Gesellschafter bestimmen Geschäftsführer (dies sind auch die Organe der GmbH)

§ 179 BGB Vertreter ohne Vertretungsmacht

(2)

GmbH = Gesellschaft ist Rechtssubjekt

§ 705 ff = GbR = nicht rechtsfähig, daher kein eigenes Rechtssubjekt – keine juristische Person

§ 714, 718 (Gesellschaftsvermögen), 713 Bruchteilsgemeinschaft = § 741 BGB, § 1008

z.B. Ehepaar gehört ein Haus – im Grundbuch steht „je zur Hälfte“  Bruchteilsgemeinschaft

§ 137 BGB

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