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Amtliches Mitteilungsblatt

Philosophische Fakultät I

Prüfungsordnung

für den Bachelorkombinationsstudiengang Geschichte mit Lehramtsoption

Herausgeber: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin Unter den Linden 6, 10099 Berlin

Nr. 58 / 2005

Satz und Vertrieb: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

14. Jahrgang / 6. Dezember 2005

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Prüfungsordnung

für den Bachelorkombinationsstudiengang Geschichte mit Lehramtsoption

Kombinationen:

a) Kernfach (100 SP), Zweitfach (60 SP), berufsfeld- bezogene Zusatzqualifikation (20 SP)

b) Kernfach (90 SP), Zweitfach (60 SP), Berufswis- senschaften (30 SP)

c) Beifach (20 SP) für Bachelormonostudiengänge

Präambel

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 1 Vorläufige Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungs- blatt der HU Nr. 05/2005) hat der Fakultätsrat der Philo- sophischen Fakultät I am 20. April 2005 folgende Stu- dienordnung für den Bachelorkombinationsstudiengang Geschichte mit Lehramtsoption erlassen.*

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Hochschulgrad

§ 3 Struktur des Bachelorkombinationstudiengans

§ 4 Studienaufbau, Regelstudienzeit und Umfang der Studien

§ 5 Gliederung des Bachelorstudiengangs

§ 6 Zweck der Bachelorprüfung und Prüfungsan- spruch

§ 7 Anmeldung zu Modulteilprüfungen

§ 8 Regelung zum Nachteilsausgleich

§ 9 Ablauf mündlicher Modulprüfungen

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten

§ 11 Modul berufsfeldbezogene Zusatzqualifikationen (im Bachelor-Kernfach Geschichte)

§ 12 Der Studienanteil in den Berufswissenschaften im Bachelorkombinationsstudiengang mit Lehr- amtsoption

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsver- stoß

§ 14 Bestehen und Nichtbestehen

* Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat die Prü- fungsordnung am 11. Oktober 2005 befristet bis zum 30. September 2006 bestätigt.

§ 15 Wiederholung

§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- leistungen

und Prüfungsleistungen

§ 17 Prüfungsausschuss

II. Modulprüfungen

§ 18 Zweck der Prüfung

§ 19 Art und Umfang der Prüfung

§ 20 Ergebnis der Modulprüfungen

§ 21 Bescheinigung über mit Erfolg abgeschlossene Module

III. Bachelorarbeit

§ 22 Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit

§ 23 Durchführung der Bachelorarbeit

§ 24 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis und „Diploma Supplement“

§ 25 Wiederholung der Bachelorarbeit

IV. Schlussbestimmungen

§ 26 Ungültigkeit der Modulprüfungen und der Ba- chelorarbeit

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 28 Übergangsbestimmungen

§ 29 In-Kraft-Treten

V. Anlagen

Anlage 1: Übersicht über die Module und die dazu- gehörigen Modulabschlussprüfungen im Bachelorstudiengang Geschichte

Anlage 2: Zuständigkeit des Prüfungsamtes sowie des Prüfungsausschusses der Philosophi- schen Fakultät IV für die erziehungswis- senschaftlichen Module 1 und 2

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Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der Stu- dienordnung für den Bachelorkombinationsstudiengang Geschichte mit Lehramtsoption. Sie stellt zusammen mit der genannten Studienordnung sicher, dass das Studium im genannten Studiengang einschließlich der Anferti- gung der Bachelorarbeit innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden kann.

§ 2 Hochschulgrad

Die Philosophische Fakultät I der Humboldt-Universität zu Berlin, der das Institut für Geschichtswissenschaften angehört, verleiht nach dem erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums den Grad eines Bachelor of Arts (B.A.).

Das Studium gilt im Fach Geschichte als erfolgreich ab- geschlossen, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen vorliegen. Zuständig für die Verleihung ist die Philoso- phische Fakultät I, sofern die Kandidatin oder der Kandi- dat für diese Fakultät im Kernfach immatrikuliert ist.

§ 3 Struktur des Bachelorkombinationsstudien- gangs

(1) Das Bachelorstudium in Geschichte kann mit einem fachwissenschaftlichen Schwerpunkt und einem Schwer- punkt Lehramt studiert werden. Im Bachelorstudiengang mit fachwissenschaftlichem Schwerpunkt werden ein Kernfach (100 SP) und ein Zweitfach (60 SP) studiert;

das Bachelorstudium mit Schwerpunkt Lehramt erfolgt in einem Kernfach (90 SP) und einem Zweitfach (60 SP). Das Fach Geschichte kann zudem im Rahmen eines Bachelormonostudiengangs als Beifach im Umfang von 20 SP studiert werden.

(2) Wird das Fach Geschichte als Zweitfach zu einem an- deren Kernfach gewählt, so ist die Fakultät, der das Kern- fach angehört, zuständig für die Verleihung des Akade- mischen Grades.

§ 4 Studienaufbau, Regelstudienzeit und Um- fang der Studien

(1) Der Umfang der nachzuweisenden Studienleistungen beträgt insgesamt 180 Studienpunkte bei einer Arbeits- leistung von 30 Studienpunkten je Semester. Die Stu- diendauer beträgt in der Regelstudienzeit sechs Semester.

(2) Ist das Fach Geschichte Kernfach, entfallen im Ba- chelorstudiengang Geschichte mit fachwissenschaftli- chem Schwerpunkt 100 Studienpunkte auf das Studium im Kernfach Geschichte und 60 Studienpunkte auf die Studienanteile eines anderen universitären Faches. Dar- über hinaus sind 20 Studienpunkte im Bereich der be- rufsfeldbezogenen Zusatzqualifikationen nachzuweisen.

Im Bachelorstudiengang Geschichte mit Schwerpunkt Lehramt entfallen 90 Studienpunkte auf das Studium im Kernfach Geschichte und 60 Studienpunkte auf die Stu- dienanteile des Zweitfaches. Zudem müssen 30 Studien- punkte in den Berufswissenschaften, die sich aus den

Veranstaltungen der Fachdidaktik des Kern- und Zweitfa- ches sowie der Erziehungswissenschaften zusammenset- zen, erbracht werden.

(3) Wird das Fach Geschichte im Rahmen eines Bache- lorstudiengangs als Zweitfach zu einem anderen Kern- fach gewählt, umfasst das Studium 60 Studienpunkte.

Wird es als ergänzendes Beifach gewählt, umfasst das Studium 20 Studienpunkte.

(4) Ein Praktikum im Umfang von mindestens 160 Ar- beitsstunden ist in das Studium mit fachwissenschaftli- chem Schwerpunkt zu integrieren, sofern das Fach Ge- schichte als Kernfach gewählt ist. Das Praktikum kann als Vollzeitpraktikum oder als Teilzeitpraktikum durchge- führt werden. Der Nachweis über das erfolgreich absol- vierte Praktikum wird durch das Praktikumszeugnis und einen drei- bis fünfseitigen Praktikumsbericht geführt.

(vgl. § 11). Bei einem Studium mit Schwerpunkt Lehramt ist ein Orientierungspraktikum, das von der Erziehungs- wissenschaft betreut wird, obligatorischer Bestandteil des Studienanteils in den Berufswissenschaften. (vgl. dazu die Anlage der SO des Faches Geschichte)

§ 5 Gliederung des Bachelorstudiengangs (1) Das Studium mit dem Ziel eines Bachelor of Arts im Kernfach Geschichte gliedert sich in folgende Studienin- halte:

a) Epochenbezogenes Einführungsmodul „Alte Ge- schichte“

b) Epochenbezogenes Einführungsmodul „Mittelal- terliche Geschichte“

c) Epochenbezogenes Einführungsmodul „Neuere Geschichte“ oder

d) Epochenbezogenes Einführungsmodul „Neueste Geschichte“

e) Modul „Methodik und Geschichte der Ge- schichtswissenschaft“

f) Wahlbereich (20 Studienpunkte im Fach Ge- schichte und im überfachlichen Studium, bzw.

bei Wahl des Grundlagenmoduls „Fachdidaktik Geschichte“ 10 Studienpunkte im Fach Geschich- te und im überfachlichen Studium)

g) Epochenbezogenes Vertiefungsmodul „Zeitlicher Schwerpunkt I“ (aus einer Epoche, die unter a), b) oder c) belegt wurde)

h) Epochenbezogenes Vertiefungsmodul „Zeitlicher Schwerpunkt II“ (aus einer Epoche, die unter a), b) oder c) belegt wurde und die nicht unter f) be- legt wurde)

i) Modul „Berufsfeldbezogene Zusatzqualifikatio- nen“ bzw. Grundlagenmodul „Fachdidaktik Ge- schichte“

j) „Bachelorarbeit“

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(2) Das Studium im Zweitfach Geschichte mit einem Umfang von 60 Studienpunkten gliedert sich in folgende Studieninhalte:

a) Ein Epochenbezogenes Einführungsmodul ent- weder in „Alter Geschichte“ oder in der „Mittelal- terlicher Geschichte“ oder in „Neuerer Geschich- te“ oder in „Neuester Geschichte“

b) Ein Epochenbezogenes Einführungsmodul ent- weder in „Alter Geschichte“ oder in „Mittelalterli- cher Geschichte“ oder in „Neuerer Geschichte“ o- der in der „Neuester Geschichte“ (aus einer Epo- che, die nicht schon unter a) belegt wurde) c) Modul „Methodik und Geschichte der Ge-

schichtswissenschaft“

d) Wahlbereich (15 Studienpunkte im Fach Ge- schichte)

e) Epochenbezogenes Vertiefungsmodul „Zeitlicher Schwerpunkt I“ (aus einer Epoche, die unter a) oder b) belegt wurde)

f) Grundlagenmodul „Fachdidaktik Geschichte“ (bei einem Studium mit Schwerpunkt Lehramt) (3) Das Studium im Beifach Geschichte mit einem Um- fang von 20 Studienpunkten gliedert sich in folgende Studieninhalte:

a) Ein Epochenbezogenes Einführungsmodul ent- weder in „Alter Geschichte“ oder in „Mittelalterli- cher Geschichte“ oder in „Neuerer Geschichte“

oder in „Neuester Geschichte“

b) Ein Epochenbezogenes Einführungsmodul ent- weder in „Alter Geschichte“ oder in „Mittelalterli- cher Geschichte“ oder in „Neuerer Geschichte“

oder in „Neuester Geschichte“ (aus einer Epoche, die nicht schon unter a) belegt wurde)

§ 6 Zweck der Bachelorprüfung und Prüfungs- anspruch

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbeglei- tenden Modulprüfungen und aus der Bachelorarbeit und bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studi- ums im Kernfach Geschichte.

(2) Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung stellen sicher, dass das Studium einschließlich all seiner Be- standteile innerhalb der Regelstudienzeit von sechs Se- mestern vollständig abgeschlossen werden kann. Die Studien- und Prüfungsleistungen können vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden.

(3) Der Prüfungsanspruch bleibt grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen.

§ 7 Anmeldung zu Modulteilprüfungen

(1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen wer- den, wer an der Humboldt-Universität zu Berlin immat- rikuliert ist.

(2) Die Anmeldung zu den mündlichen Modulabschluss- prüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer mündlichen Modulabschluss- prüfung ist, dass alle Studienleistungen des betreffenden Moduls erbracht wurden. Darüber hinaus ist ein Nach- weis über den erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Modulteilprüfungen (vgl. § 19 Absatz (4)) vorzulegen.

(3) Die Anmeldung zur Klausur als Modulabschlussprü- fung im Grundlagenmodul „Fachdidaktik Geschichte“ er- folgt beim Prüfungsamt. Die Klausur schließt an den Themenbereich von einem der beiden Grundlagensemi- nare an. Voraussetzung für die Anmeldung zu der Klau- sur ist der Besuch des betreffenden Seminars.

(4) Die Anmeldung zu den übrigen schriftlichen Modul- abschlussprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Die An- meldung zu den Pro- und Hauptseminarsarbeiten sowie den schriftlichen Ausarbeitungen, erfolgt in der Regel durch die mündliche Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer. Voraussetzung für die Anmeldung ist der Besuch der betreffenden Seminare oder Übungen.

(5) Die Kandidatin oder der Kandidat vereinbart mit einer Prüferin oder einem Prüfer einen Prüfungstermin. Vom Datum der Vereinbarung des Prüfungstermins an ge- rechnet, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch auf eine Vorbereitungsfrist von mindestens drei Wochen bis zum Termin der mündlichen Prüfung bzw. der Klau- sur. Die Prüfung muss mindestens eine Woche nach Be- ginn der Vorlesungszeit des auf die Veranstaltung fol- genden Semesters abgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(6) Sollte eine Prüferin oder ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, benennt der Prüfungsausschuss eine Ersatzprü- ferin oder einen Ersatzprüfer.

§ 8 Regelung zum Nachteilsausgleich

Weist eine Studentin oder ein Student nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der La- ge ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit der Studentin oder dem Studenten und der Prüferin oder dem Prüfer Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

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§ 9 Ablauf mündlicher Modulprüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Proto- kollantin oder eines sachkundigen Protokollanten als Einzelprüfung abgelegt.

(2) Die Prüferin oder der Prüfer und die Protokollantin oder der Protokollant sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst an- gehören, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsit- zenden des Prüfungsausschusses entsprechend zu ver- pflichten.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse einer mündlichen Prüfung sind im Prüfungsprotokoll festzu- halten. Das Protokoll ist von der Prüferin oder dem Prü- fer und von der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen. Prüfungsprotokolle sind umgehend durch die Prüferin oder den Prüfer beim zuständigen Prüfungsausschuss zu hinterlegen. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

(4) Studentinnen oder Studenten, die sich zu einem spä- teren Termin einer mündlichen Prüfung unterziehen wollen, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen oder als Zuhörer zuzulassen, vorausge- setzt, dass die Kandidatin oder der Kandidat dies gestat- tet. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Be- ratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung von Zuhö- rern gestattet und bemerkt während der Prüfung, dass ih- re oder seine Prüfungsleistung darunter leidet, kann sie oder er auch noch während der Prüfung den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellen. Die Zeit der Prü- fungsunterbrechung wird im Prüfungsprotokoll fest- gehalten und nicht auf die Gesamtdauer der Prüfung an- gerechnet.

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bil- dung der Teil- und Fachnoten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer- den von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festge- setzt. Für jede Prüfung werden die Leistungen unter Be- rücksichtigung der jeweils geltenden Fassung der Allge- meinen Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenhei- ten (ASSP) der Humboldt-Universität zu Berlin durch Vergabe einer der folgenden Noten bewertet:

1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung 2 = gut – eine Leistung, die erheblich über

den durchschnittlichen

Anforderungen liegt

3 = befriedigend – eine Leistung, die durchschnitt- lichen Anforderungen

entspricht

4 = ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Män- gel noch den Anforderungen ge- nügt

5 = nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheb- licher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte ange- hoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Die Noten für eine ggf. zusammengefasste Note der Modulprüfung oder der Gesamtnote lauten wie folgt:

- Bei einem Durchschnitt bis

einschließlich 1,5 = sehr gut - Bei einem Durchschnitt von

1,6 bis einschließlich 2,5 = gut - Bei einem Durchschnitt von

2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend - Bei einem Durchschnitt von

3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend - Bei einem Durchschnitt

ab 4,1 = nicht ausreichend

(3) Die ECTS-Bewertungsskala gliedert die Studierenden nach statistischen Gesichtspunkten. Die erfolgreichen Studierenden erhalten die folgenden ECTS-Grades, die Aufschluss über das relative Abschneiden des/ der Stu- dierenden geben und in das Diploma Supplement aufge- nommen werden. Die Bezugsgruppe soll eine Mindest- größe umfassen und ist jeweils durch die Fakultät fest- zulegen.

A die besten 10%

B die nächsten 25%

C die nächsten 30%

D die nächsten 25%

E die nächsten 10%

(4) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.

(5) In die Gesamtnote fließen die Ergebnisse der einzel- nen Modulprüfungen und die Note der Bachelorarbeit gemäß ihrem jeweiligen Anteil an den insgesamt zu erbringenden Studienpunkten ein. (vgl. § 24 Absatz (1)) (6) Bei der Bildung der Gesamtnote und der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma be- rücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 11 Modul berufsfeldbezogene Zusatzqualifika- tionen (im Bachelor-Kernfach Geschichte) (1) Die Studierenden haben ein Berufspraktikum im Um- fang von bis zu 160 Zeitstunden im Verlauf des Studi- ums zu absolvieren. Das Berufspraktikum kann als Voll- zeit- oder als Teilzeitpraktikum durchgeführt werden. Bei einem Studium mit Schwerpunkt Lehramt ist ein Orien- tierungspraktikum obligatorisch.

(2) Ist das Fach Geschichte Kernfach im Bachelorstu- diengang, so werden 10 Studienpunkte für das Berufs- praktikum vergeben.

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(3) Vor Beginn des Praktikums prüft ein Lehrender des Instituts für Geschichtswissenschaften, ob das Praktikum den Anforderungen eines geschichtlichen Bachelor ent- spricht. Maßgebend hierfür ist nicht die Nähe zur aka- demischen Arbeit, sondern die berufsvorbereitende Funktion des Praktikums.

(4) Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des Praktikums wird durch das Praktikumszeugnis sowie durch einen drei bis fünfseitigen Praktikumsbericht ge- führt. Die Nachweise sind in der Regel jenem Lehrenden vorzulegen, der die berufsvorbereitende Funktion des Praktikums geprüft hat. Nach der erfolgreichen Absolvie- rung des Praktikums wird eine Bescheinigung ausge- stellt, aus der Art und Umfang der im Rahmen des Prak- tikums ausgeübten Tätigkeiten hervorgehen.

(5) Auf Lehrveranstaltungen anderer Fächer und Univer- sitäten in den Bereichen praxisbezogenes ergänzendes Fachwissen und Schlüsselqualifikationen wird ausdrück- lich hingewiesen. Dort erbrachte Studien- und Prü- fungsleistungen werden grundsätzlich anerkannt, sofern entsprechende Nachweise vorliegen und diese inhaltlich sowie vom Umfang her den Anforderungen und Zielset- zungen des Studiums in den Bereichen praxisbezogenes ergänzendes Fachwissen und Schlüsselqualifikationen entsprechen.

(6) Außerhalb der Universität erbrachte Leistungen, die inhaltlich und vom Umfang her den Anforderungen und Zielsetzungen des Studiums in den Bereichen praxisbe- zogenes ergänzendes Fachwissen und Schlüsselqualifika- tionen entsprechen, werden grundsätzlich anerkannt, so- fern entsprechende Nachweise vorliegen.

§ 12 Der Studienanteil in den Berufswissenschaf- ten im Bachelorkombinationsstudiengang mit Lehramtsoption

(1) Die Berufswissenschaften setzen sich zusammen aus Veranstaltungen der Fachdidaktik im Erst- und Zweitfach sowie in den Erziehungswissenschaften. Der Studienan- teil in den Berufswissenschaften umfasst insgesamt 30 Studienpunkte, von denen 8 Studienpunkte auf das Stu- dium in der Fachdidaktik Geschichte entfallen. Das Stu- dium in der Fachdidaktik Geschichte wird im Rahmen des Grundlagenmoduls „Fachdidaktik Geschichte“ absol- viert.

(2) Sofern Geschichte als Kernfach oder als zweites Fach studiert wird, enthält die vorliegende Prüfungsordnung lediglich die Bestimmungen für den Studienanteil der Fachdidaktik Geschichte. Zu den Bestimmungen des je- weiligen anderen Faches sowie der Erziehungswissen- schaften siehe die Prüfungsordnungen der entsprechen- den Fächer.

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord- nungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht bestanden“, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungster- min ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe

von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss un- verzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes gefordert. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die Entscheidung wird der Studentin oder dem Studenten durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt.

Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in die- sem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Er- gebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täu- schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als „nicht bestan- den“. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleis- tung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“

bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungs- ausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von acht Wochentagen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss ü- berprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mitzutei- len, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 14 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Die Modulprüfungen sind bestanden, wenn die Note aller Prüfungsteile mindestens „ausreichend“ (4,0) lautet.

Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn diese mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

(2) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelorar- beit nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuss der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schrift- lichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt und/oder in welchem Umfang die Prüfung wiederholt werden kann.

(3) Hat die Kandidatin oder der Kandidat eine oder meh- rere Modulprüfungen oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmat- rikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch feh- lenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die jeweilige Prüfung nicht bestanden ist.

(8)

§ 15 Wiederholung

(1) Die mündlichen und schriftlichen Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden, wobei die Wieder- holung einer bestandenen Modulprüfung nicht zulässig ist.

(2) Die Bachelorarbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausge- schlossen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(3) Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass die Studen- tin oder der Student eine Wiederholungsprüfung spätes- tens am Beginn des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semesters aufnehmen kann. Eine nicht be- standene Prüfung kann frühestens nach vier Wochen, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet, wiederholt werden.

§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- leistungen und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prü- fungsleistungen im Fach Geschichte wird durch die All- gemeine Satzung für Studien- und Prüfungsangelegen- heiten der Humboldt-Universität zu Berlin (ASSP) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Für den Bachelorstudiengang des Faches Geschichte wird auf Vorschlag der im Fakultätsrat vertretenen Grup- pen durch den Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss einge- setzt, der aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:

- drei Professorinnen oder Professoren

- eine akademische Mitarbeiterin oder ein akade- mischer Mitarbeiter

- eine Studentin oder ein Student, die oder der das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügt.

(2) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. Beide müssen Professorinnen oder Profes- soren sein.

(3) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre. Für Studierende beträgt die Amtszeit in der Regel ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperio- de weiter aus, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger ge- wählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben.

Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit der Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen anderen Prüfungsaus- schuss bestellen.

(4) Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für:

a) Organisation der Prüfungen,

b) Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,

c) Gewährung von Prüfungserleichterungen für be- hinderte Studierende.

(5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zu- ständigkeiten auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter übertragen.

Er achtet darauf, dass die Fachspezifischen Prüfungsbe- stimmungen eingehalten werden. Er berichtet regelmä- ßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Studienreform und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamt- note offen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind zur Amts- verschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öf- fentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsit- zende oder den Vorsitzenden entsprechend zu verpflich- ten.

II. Modulprüfungen

§ 18 Zweck der Prüfung

Durch die Modulprüfungen soll nachgewiesen werden, dass die wesentlichen Lernziele des Moduls erfüllt wor- den sind. Diese studienbegleitenden Prüfungen geben den Studierenden Klarheit über ihren bisherigen Stu- dienerfolg. Sie erweisen weiterhin, ob die Kandidatin oder der Kandidat über die für eine erfolgreiche Weiter- führung des Studiums notwendigen Grundlagen, Kennt- nisse und Fähigkeiten verfügt.

§ 19 Art und Umfang der Prüfung

(1) Modulprüfungen finden in der Regel als mündliche Prüfungen oder als Leistungsüberprüfung durch Anferti- gung einer schriftlichen Hausarbeit statt. Im Bache- lorstudium mit Schwerpunkt Lehramt ist eine Klausur Teil der zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(2) Die mündlichen Modulprüfungen dauern etwa 15 Mi- nuten. Sie erfolgen über ein mit der Prüferin oder dem Prüfer vereinbartes Sachgebiet sowie über handwerkliche und methodische Fragen. Die mündlichen Prüfungen finden in der Regel im Anschluss an und unter Bezug auf Proseminare statt.

(3) Die Klausuren als Modulteilprüfungen im Grundla- genmodul Fachdidaktik Geschichte dauern etwa 60 Mi- nuten. Sie finden in der Regel im Anschluss und mit Be- zug auf ein Grundlagenseminar statt. In den Klausuren soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Me- thoden seines Faches Aufgaben lösen und Themen bear- beiten kann. Die Themenstellung erfolgt in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer.

(4) Eine Modulprüfung durch schriftliche Ausarbeitung und durch eine mündliche Prüfung findet in der Regel im Anschluss an und unter Bezug auf folgende Lehrver- anstaltungen statt:

(9)

- Epochenbezogenes Einführungsmodul „Alte Ge- schichte“ (bestehend aus einem Proseminar, ei- nem Tutorium und einer Vorlesung): im An- schluss an das Proseminar.

- Epochenbezogenes Einführungsmodul „Mittelal- terliche Geschichte“ (bestehend aus einem Pro- seminar, einem Tutorium und einer Vorlesung):

im Anschluss an das Proseminar.

- Epochenbezogenes Einführungsmodul „Neuere Geschichte“ oder Epochenbezogenes Einfüh- rungsmodul „Neueste Geschichte“ (bestehend aus einem Proseminar, einem Tutorium und einer Vorlesung): im Anschluss an das Proseminar.

(5) Eine Modulprüfung durch schriftliche Ausarbeitung findet in der Regel innerhalb der folgenden Module statt:

- Modul „Methodik und Geschichte der Ge- schichtswissenschaft“ (bestehend aus zwei Übun- gen): im Rahmen der beiden Übungen.

- Epochenbezogenes Vertiefungsmodul „Zeitlicher Schwerpunkt I“ (bestehend aus einem Hauptse- minar, einer Vorlesung und einer Übung): im Rahmen des Hauptseminars.

- Epochenbezogenes Vertiefungsmodul „Zeitlicher Schwerpunkt II“ (bestehend aus einem Hauptse- minar, einer Vorlesung und einer Übung): im Rahmen des Hauptseminars.

- Modul „Berufsfeldbezogene Zusatzqualifikatio- nen“ (bestehend aus zwei Übungen und einem Praktikum): schriftliche Ausarbeitung im Rahmen von einer der beiden Übungen.

- „Bachelorarbeit“ (bestehend aus der Bachelorar- beit): durch die Anfertigung der Bachelorarbeit.

(6) Eine Modulprüfung durch Klausur und schriftliche Ausarbeitung findet in der Regel innerhalb des Grundla- genmoduls „Fachdidaktik Geschichte“ (bestehend aus zwei Grundlagenseminaren) statt: im Rahmen der beiden Grundlagenseminare

(7) Die Leistungsüberprüfung in den Studienanteilen an- derer universitärer Fächer regeln die Prüfungsordnungen der betreffenden Fächer.

§ 20 Ergebnis der Modulprüfungen

(1) Die Gesamtnote des Moduls wird ermittelt, nachdem alle Studien- und Prüfungsleistungen vorliegen. In die Gesamtnote des Moduls fließen die einzelnen Prüfungs- bestandteile wie folgt ein:

- Epochenbezogenes Einführungsmodul „Alte Ge- schichte“: die Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note der mündlichen Prüfung im Ver- hältnis von drei zu eins;

- Epochenbezogenes Einführungsmodul „Mittelal- terliche Geschichte“: die Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note der mündlichen Prü- fung im Verhältnis von drei zu eins;

- Epochenbezogenes Einführungsmodul „Neuere Geschichte“ oder Epochenbezogenes Einfüh- rungsmodul „Neueste Geschichte“: die Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note der

mündlichen Prüfung im Verhältnis von drei zu eins;

- Modul „Methodik und Geschichte der Geschichts- schreibung“: die Noten der beiden schriftlichen Ausarbeitungen im Verhältnis von eins zu eins;

- Epochenbezogenes Vertiefungsmodul „Zeitlicher Schwerpunkt I“: die Note der schriftlichen Ausar- beitung;

- Epochenbezogenes Vertiefungsmodul „Zeitlicher Schwerpunkt II“: die Note der schriftlichen Aus- arbeitung;

- Modul „Berufsfeldbezogene Zusatzqualifikatio- nen“: die Note der schriftlichen Ausarbeitung - Grundlagenmodul „Fachdidaktik Geschichte: die

Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note der Klausur im Verhältnis von drei zu eins;

- „Bachelorarbeit“: die Note der Bachelorarbeit.

(2) Die Modulprüfungen werden nach Maßgabe des § 10 dieser Prüfungsordnung bewertet.

§ 21 Bescheinigung über mit Erfolg abgeschlos- sene Module

(1) Nachdem ein Modul erfolgreich abgeschlossen wor- den ist, erhält die Studentin oder der Student eine Be- scheinigung, aus der die besuchten Lehrveranstaltungen, die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, deren Benotung, die erworbenen Studienpunkte sowie die Ge- samtnote des Moduls hervorgehen.

(2) Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Moduls wird vom Prüfungsamt ausgestellt.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss Geschichte.

III. Bachelorarbeit

§ 22 Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit (1) Ist das Fach Geschichte Kernfach eines Bachelorstu- diengangs, so bildet die Bachelorarbeit den berufsqualifi- zierenden Abschluss des Studiums. Für den Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Studentin oder der Student nachweisen, dass die vorangehenden Module erfolgreich absolviert wurden.

(2) Liegen zum Zeitpunkt der Anmeldefrist noch nicht alle Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss eines Moduls vor, so kann die Kandidatin oder der Kan- didat unter Vorbehalt zugelassen werden. Die Bescheini- gung – höchstens eine – ist eine Woche vor dem ange- setzten Abgabetermin der Arbeit beim Prüfungsaus- schuss nachzuweisen. Die endgültige Zulassung erfolgt erst mit dem Nachweis der fehlenden Bescheinigung.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die Vorsit- zende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu- fügen:

(10)

1. Eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandida ten, dass ihr oder ihm die Studienordnung sowie die Prüfungsordnung bekannt sind;

2. eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandida- ten, ob sie oder er bereits eine Bachelorarbeit im Rahmen eines Bakkalaureus bzw.

Bachelorstudiengangs in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

3. der Nachweis darüber, dass die vorangehenden Module bzw. als gleichwertig anerkannte Leistun- gen erfolgreich belegt worden sind;

4. der Nachweis der Immatrikulation an der Hum- boldt-Universität zu Berlin für das Fach Ge- schichte; die Kandidatin oder der Kandidat soll in den beiden letzten Studiensemestern vor Eintritt in die Prüfung an der Humboldt-Universität stu- diert haben; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss;

5. Vorschläge hinsichtlich der Personen der Prüferin oder des Prüfers.

(4) Über die Zulassung zur Bachelorarbeit entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

§ 23 Durchführung der Bachelorarbeit

(1) Es gelten in der Regel folgende Termine und Fristen:

a) Das Thema der Bachelorarbeit wird innerhalb von zwei Wochen nach dem Antrag auf Zulassung vergeben; seine Bearbeitung erfolgt gemäß Abs. 4 binnen acht Wochen;

b) die Bewertungen der Bachelorarbeit und die Gut- achten werden spätestens acht Wochen nach dem Abgabetermin der Vorsitzenden oder dem Vorsit- zenden des Prüfungsausschusses vorgelegt;

c) versäumt die Kandidatin oder der Kandidat die Fristen ohne triftigen Grund (s. Absatz 5), so kann die Prüfung in dem jeweiligen Fach nur nach Maßgabe von § 15 Abs. (1) und (2) wiederholt wer- den.

(2) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat ein Thema innerhalb des Faches Ge- schichte selbständig mit wissenschaftlichen Methoden bearbeiten und angemessen darstellen kann.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit sollte möglichst einem der beiden zeitlichen Schwerpunkte entnommen werden.

Es kann sich aber auch an einem Themenkomplexorien- tieren, der im Rahmen der Einführungsmodule oder des Methodik-Moduls behandelt wurde. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält; das Ausgabedatum

wird aktenkundig gemacht. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Bachelorarbeit Vorschläge zu machen.

(4) Die Bearbeitung des Themas der Bachelorarbeit er- folgt binnen acht Wochen. Der Umfang der Bachelorar- beit muss 20 bis maximal 30 maschinenschriftliche Sei- ten umfassen. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe des Themas der Arbeit an. Sie wird durch die Abgabe der Ar- beit beim Prüfungsausschuss oder bei einem Postamt gewahrt. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu ma- chen. Im Krankheitsfall oder aus einem anderen zwin- genden Grund kann die Vorsitzende oder der Vorsitzen- de des Prüfungsausschusses eine angemessene Fristver- längerung gewähren.

(5) Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat die Abga- befrist für die Bachelorarbeit schuldhaft, so gilt sie als

„nicht ausreichend“. Die Entscheidung über die Schuld- haftigkeit des Versäumnisses trifft der Prüfungsaus- schuss.

(6) Die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelorarbeit bewertet diese mit einem schriftlichen Gutachten und setzt eine Note gemäß § 10 fest. Im Benehmen mit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter bestellt der Prü- fungsausschuss einen zweiten Lehrenden, der das Er- gebnis des Gutachtens gegenzeichnet; kommt es zu Ab- weichungen in der Benotung, wird ein zweites Gutachten angefertigt. Zur Feststellung der endgültigen Note wer- den beide Noten gemittelt.

(7) Bei Abweichungen von mindestens 1,7 oder wenn ei- nes der Urteile „nicht ausreichend“ lautet, wird durch den Prüfungsausschuss eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter benannt. Nach Vorliegen des weiteren Gutachtens wird die Note der Bachelorarbeit endgültig durch den Prüfungsausschuss im Benehmen mit allen drei Gutachtern festgelegt.

(8) Die Bachelorarbeit ist eine für den Abschluss des Ba- chelorstudiums eigens angefertigte Arbeit, die in deut- scher Sprache verfasst wird. Über Ausnahmen befindet der Prüfungsausschuss.

(9) Die Bachelorarbeit ist in zwei maschinengeschriebe- nen Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, ei- nem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der be- nutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Stellen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen ge- kennzeichnet sein. Am Schluss der Arbeit hat die Kandi- datin oder der Kandidat zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

(10) Die begutachtete Arbeit ist Teil der Prüfungsakte. Sie darf der Verfasserin oder dem Verfasser nach Abschluss des Bachelorstudiums zeitweilig zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf von drei Jahren vom Tage der Ab- gabe wird sie der Verfasserin oder dem Verfasser auf An- trag zurückgegeben. Eine frühere Rückgabe ist auf schriftlichen Antrag mit Zustimmung des Prüfungsaus- schusses möglich.

(11)

Hat die Verfasserin oder der Verfasser innerhalb der drei Jahre keinen Antrag auf Rückgabe gestellt, verfügt die Humboldt-Universität über die Arbeit nach eigenem Er- messen.

§ 24 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis und

„Diploma Supplement“

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses Geschichte ermittelt nach Abschluss aller Einzelprüfungen die Gesamtnote. In die Bildung der Ge- samtnote fließen die Abschlussnoten der einzelnen Mo- dule und die Note der Bachelorarbeit gemäß dem Anteil der Einzelleistung an den insgesamt zu erbringenden Studienpunkten ein. Die Modulnoten der Berufswissen- schaften/ berufsfeldbezogenen Zusatzqualifikation gehen gewichtet nach Studienpunkten in die zusammengefasste Gesamtnote ein. Die Notenbildung erfolgt gemäß §10.

(2) Das Studium gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn das Prädikat in jedem Modul und die Note für die Ba- chelorarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) lauten.

(3) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Studium erfolgreich abgeschlossen, so erhält sie oder er innerhalb von vier Wochen eine Urkunde und ein Zeugnis. Auf- grund des mit Erfolg abgeschlossenen Bachelorstudiums wird der Hochschulgrad „Bachelor of Arts“ verliehen. Das Zeugnis weist das Thema der Bachelorarbeit, ihre Beno- tung und die in den einzelnen Modulen erreichten Noten sowie die Gesamtnote aus. Alle Noten sind numerisch und verbal auszudrücken. Urkunde und Zeugnis werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prü- fungsausschusses Geschichte unterzeichnet und tragen das Siegel der Humboldt-Universität zu Berlin.

(4) Urkunde und Zeugnis tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(5) Als Zusatz zum Zeugnis gibt das „Diploma Supple- ment“ in standardisierter englischsprachiger Form er- gänzende Informationen über Studieninhalte, Studien- verlauf, die mit dem Abschluss erworbenen akademi- schen und beruflichen Qualifikationen und über die ver- leihende Hochschule. Zusätzlich wird dem Prüfling eine Übersetzung des Zeugnisses und der Urkunde in engli- scher Sprache und des Diploma Supplements in deut- scher Sprache ausgehändigt.

(6) Hat der Prüfling den Bachelorabschluss nicht er- bracht, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der ent- sprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbe- scheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass der Bachelorabschluss nicht erreicht worden ist.

§ 25 Wiederholung der Bachelorarbeit

Wird die Bachelorarbeit wiederholt, so ist diese spätes- tens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Bachelorarbeit zu beginnen. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV. Schlussbestimmungen

§ 26 Ungültigkeit der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prü- fung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aus- händigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prü- fungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichti- gen und die Prüfung ganz oder teilweise für „nicht be- standen“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu ei- ner Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses be- kannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so ent- scheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zu geben sich zu äußern.

(4) Das Prüfungszeugnis ist in solchen Fällen einzuzie- hen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuzie- hen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungs- handlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde.

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsver- fahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 28 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung aufnehmen.

(2) Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung das Studium aufgenommen haben, können die Prüfun- gen wahlweise nach der bisher geltenden oder nach die- ser Ordnung ablegen. Die Wahl ist spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung zu treffen, aktenkundig zu ma- chen und ist nicht revidierbar.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hum- boldt-Universität zu Berlin in Kraft.

(2) Die bisher gültige Prüfungsordnung vom 17. Dezem- ber 2004 (Amtliches Mitteilungsblatt der HU Nr. 63/04 ) tritt unter Berücksichtung von § 28 mit In-Kraft-Treten dieser Ordnung außer Kraft.

(12)

V. Anlagen Anlage 1

Übersicht über die Module und die dazugehörigen Modulabschlussprüfungen im Bachelorstudiengang Ge- schichte

Modul SP Modulabschlussprüfung

im Kernfach

Epochenbezogenes Einführungsmodul in „Alter Geschichte“

Insges.

10 SP

Proseminarsarbeit (PSA);

mündl. Prüfung (mP) Epochenbezogenes Einführungsmodul in „Mittel-

alterlicher Geschichte“

Insges.

10 SP

Proseminarsarbeit (PSA);

mündl. Prüfung (mP) Epochenbezogenes Einführungsmodul in „Neuerer

Geschichte“ oder Epochenbezogenes Einfüh- rungsmodul in „Neuester Geschichte“

Insges.

10 SP

Proseminarsarbeit (PSA);

mündl. Prüfung (mP)

„Methodik und Geschichte der Geschichtswissen- schaft“

Insges.

10 SP

je eine schriftliche Ausarbeitung (sA) in den beiden Übungen

Epochenbezogenes Vertiefungsmodul „Zeitlicher Schwerpunkt I“

Insges.

15 SP

Hauptseminarsarbeit (HSA)

Epochenbezogenes Vertiefungsmodul „Zeitlicher Schwerpunkt II“

Insges.

5 SP

Hauptseminarsarbeit (HSA)

Bachelorarbeit 10 SP Prüfungen: Bachelorarbeit

Modul SP Modulabschlussprüfung

im Zweitfach

Epochenbezogenes Einführungsmodul entweder in „Alter Geschichte“ oder in „Mittelalterlicher Geschichte“ oder in „Neuerer Geschichte“ oder in

„Neuester Geschichte“

Insges.

10 SP

Proseminarsarbeit (PSA);

mündl. Prüfung (mP)

Epochenbezogenes Einführungsmodul entweder in „Alter Geschichte“ oder in „Mittelalterlicher Ge- schichte“ oder in „Neuerer Geschichte“ oder in

„Neuester Geschichte“

Insges.

10 SP

Proseminarsarbeit (PSA);

mündl. Prüfung (mP)

„Methodik und Geschichte der Geschichtswissen- schaft“

Insges.

10 SP

je eine schriftliche Ausarbeitung (sA) in den beiden Übungen

Epochenbezogenes Vertiefungsmodul „Zeitlicher Schwerpunkt I“

Insges.

15 SP

Hauptseminarsarbeit (HSA)

In den Berufswissenschaften/der berufs(feld)bezogenen Zusatzqualifikation Modul „Berufsfeldbezogene Zusatzqualifikatio-

nen“

Insges.

20 SP

Schriftliche Ausarbeitung (sA) in einer der bei- den Übungen

Grundlagenmodul „Fachdidaktik Geschichte“ Insges.

8 SP

Klausur (Kl); Seminarsarbeit Grundlagensemi- nar Fachdidaktik (GSA)

Anlage 2

Zuständigkeit des Prüfungsamtes sowie des Prüfungsausschusses der Philosophischen Fakultät IV für die er- ziehungswissenschaftlichen Module 1 und 2

Das Prüfungsamt sowie der Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät IV sind zuständig für alle Prüfungsmodalitä- ten der erziehungswissenschaftlichen Module 1 und 2. Prüfungsanmeldung, -abnahme sowie -bewertung richten sich nach den Bestimmungen der Prüfungsordnungen für die Bachelorstudiengänge mit Lehramtsoption.

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