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Beschaffung von Reisepässen

Veranstaltung vom 03.09.08 in Hannover Der Vortrag besteht aus zwei Teilen:

A. Passbeschaffung und Identitätserklärung B. Beauftragung von Anwältin in Syrien

A- Passbeschaffung und Identitätserklärung

Die nationalen Reisepässe werden auch für die im Ausland lebenden syrischen Bürger ausgestellt, wenn sie eine syrische Staatsbürgerschaft nachweisen können. Die Anträge

werden bei der syrischen Botschaft gestellt, jedoch werden die Pässe in Syrien gedruckt.

1. Erteilung eines neuen Reisepasses durch die syrische Botschaft. Dafür müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

a) Zwei ausgefüllte Formulare (von der Botschaft erhältlich) b) Der alte Reisepass

c)

Fünf neue farbige Passfotos

Informationen unter

www.syrianembassy.de

1.2. Bei Verlust des alten Passes, ist die Vorlage anderer Unterlagen erforderlich:

a) Identitätsnachweis (Personalausweis, Auszug aus dem Zivilregister, der vom Außenministerium beglaubigt sein soll)

b) Aufenthaltsnachweis

c) Anzeige des Verlustes des Passes bei der Polizei d) Annonce in einer lokalen Zeitung

e) Handschriftliche Erklärung des Passinhabers über den Verlust des Passes 2. Wenn die erforderlichen Unterlagen in Deutschland nicht verfügbar sind:

In diesem Fall müssen die Unterlagen im Heimatland beschafft werden. Dies muss auf die folgenden Weisegeschehen:

2.1. Beschaffung von Unterlagen durch die in Syrien lebenden Verwandten:

Die Personaldokumente in Syrien werden gem. § 22 des Personenstandesgesetzes nur für die betroffene Person und deren in gerader Linie stehenden Angehörigen ausgehändigt.

Das Personenstandesgesetz gibt die Möglichkeit, dass die volljährigen Kinder, die Eltern, der gesetzliche Vertreter, der Ehegatten/ die Ehegattin, die öffentlichen Behörden und jeder, der bei einem Richter am Amtsgericht für sich einen Vorteil nachweisen kann, einen Antrag auf Erteilung eines Auszuges für die betroffene Person stellenkann.

Im Rahmen der Beschaffung und Überprüfung von Dokumenten bzw. Auszügen aus dem syrischen Zivil- und Ausländerregister werden Anwälte in Syrien für diesen Zweck beauftragt. Die Anwaltstätigkeit ist im Rechtsanwaltsverordnungsgesetz Nr. 39 vom 21.09.1981 geregelt.

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B- Beauftragung eines Rechtsanwaltes

Der Name jedes Anwaltes ist in der Rechtsanwaltskammer seines Wohnsitzes registriert. Für jedes Verfahren soll eine Vollmacht gegeben werden, die gegen Gebühr im Register der Kammer eingetragen werden muss.

Gem. § 73 Buchstabe A des Rechtsanwaltsverordnungsgesetzes Nr. 39 vom 21.09.1981 ist einem Rechtsanwalt untersagt, eine Beauftragung von einer ausländischen Firma oder Stiftung oder irgendwelcher ausländischen Institution ohne die Einwilligung des Innenministers anzunehmen. Nimmt ein Anwalt trotzdem eine Vollmacht ohne die Einwilligung des Innenministers an, wird sein Name aus dem Register der Kammer gestrichen und er verliert seinen Titel.

Wie soll die Beauftragung ordnungsgemäß erfolgen?

Will eine ausländische Institution einen Anwalt in Syrien beauftragen, soll das durch die syrische Botschaft erfolgen. Dafür bestehen zwei Wege:

Erstens Direkt bei der Botschaft:

1. Die Einrichtung soll bei der syrischen Botschaft eine Vollmacht für einen bestimmten syrischen Rechtsanwalt abgeben.

2. Die Botschaft übersendet diese Vollmacht zu der Rechtsanwaltskammer, in der der genannte Rechtsanwalt eingetragen ist.

3. Die Rechtsanwaltskammer benachrichtigt den Anwalt und bittet ihn um eine Willenserklärung.

4. Nimmt der Rechtsanwalt die Vollmacht an, leitet die Kammer die Vollmacht mit der Willenserklärung des Rechtsanwaltes dem Innenminister weiter, damit dieser seine Einwilligung geben kann.

5. Der Rechtsanwalt kann nur mit dieser Einwilligung des Innenministers eine ausländische Einrichtung vertreten.

Das Einwilligungsverfahren kann auch durch den Rechtsanwalt durchgeführt werden.

Zweitens der indirekte Weg:

1. Aufsetzung einer Vollmacht bei einem Notar in Deutschland, der die Unterschrift des Betroffenen (Vollmachtgeber) beglaubigt.

2. Beglaubigung dieser Vollmacht bei dem zuständigen Landgericht

3. Überbeglaubigung der Beglaubigung des Landgerichts beim Bundesverwaltungsamt in Köln 4. Übersetzung der Vollmacht ins Arabische

5. Beglaubigung der Vollmacht letztendlich bei der syrischen Botschaft

6. Übersendung der Vollmacht an den, in der Vollmacht beauftragten Anwalt in Syrien 7. Nachholung der Einwilligung des syrischen Innenministeriums

8. Eintragung der Vollmacht im Register der zuständigen Rechtsanwaltskammer

Einige Vertrauensrechtsanwälte in Syrien beachten diese Beauftragungsvorschriften jedoch nicht und machen sich daher nach dem syrischen Recht strafbar.

Diese Beauftragungsvorschriften sind mittlerweile von der deutschen Botschaft in Damaskus bestätigt worden. Trotzdem werden die Vorschriften sowohl seitens der deutschen Behörden als auch seitens der in Syrien tätigen Rechtsanwälte nicht beachtet.

Daher ist davon auszugehen, dass die Anwälte in Syrien illegal Dokumente beschaffen, wobei auch festzustellen ist, dass einige dieser Dokumente gefälscht sind, z.B. unterschrieben von Sachbearbeitern, die dort nicht tätig sind, oder ausgestellt von einer Behörde, jedoch gestempelt von einer anderen Behörde.

Daoud Naso

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