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Infoflyer zum Thema Arbeitsmarktzugang von TAF

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Academic year: 2022

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Flüchtlingsrat

Niedersachsen e.V.

Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete

Darf ich arbeiten?

Diese Frage beschäftigt viele Menschen, die nach ihrer Flucht einen selbstbestimmten Aufenthalt in Deutschland wünschen.

Das Projekt „TAF - Teilhabe am Arbeitsmarkt für Flüchtlinge“ wird im Rahmen der ESF-Integrationsrichtli- nie Bund, Handlungsschwerpunkt Integration von Asylbewerber/-innen und Flüchtlingen (IvAF) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert.

Flüchtlingsrat

Niedersachsen e.V.

Volkshochschule

Celle Volkshochschule

REGION Lüneburg Volkshochschule

Heidekreis gGmbH

www.taf-region-lueneburg.de

Ansprechpartnerin T AF

Bildrechte bei Fotolia.com/de - Urheber: Daniel Ernst/Rawpixel.com

Flüchtlingsrat

Niedersachsen e.V.

Verantwortlich für Schulungen im Projektbereich TAF:

Anna-Maria Muhi Röpkestraße 12 30173 Hannover

 0511 - 84879975

 am@nds-fluerat.org

Wenn Sie haupt- oder ehrenamtlich tätig sind und Ihr Team

Schulungsbedarf rund um das

Thema Arbeitsmarktzugang hat,

dann können wir gerne individuell

eine Fortbildung gestalten.

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I. Wenn Sie noch im Asylverfahren sind oder einen Ankunftsnachweis haben

In der Regel dürfen Sie nach drei Monaten arbeiten.

Es gibt ein paar Dinge zu beachten:

Sie müssen bei der Ausländerbehörde eine

Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dazu muss der Arbeitgeber ein Formular ausfüllen. Dieses Formular bekommen Sie bei der Ausländerbehörde.

Wenn Sie eine Ausbildung beginnen wollen,

benötigen Sie ebenfalls eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde.

Sie dürfen nicht arbeiten, wenn Sie aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien oder Senegal kommen und Ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben. Diese Länder zählen zu den sogenannten sicheren Herkunftsländern.

Sie dürfen nicht arbeiten, wenn Sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen.

II. Wenn Sie nach der Anerkennung durch das BAMF eine Aufenthaltserlaubnis haben

Sie dürfen arbeiten und eine Ausbildung machen.

In diesem Fall ist die Arbeitsaufnahme in der Regel problemlos möglich.

Die Ausländerbehörde vermerkt dann auf Ihrem Aufenthaltstitel, dass Sie arbeiten dürfen.

Besonderheiten gibt es in einigen Fällen, wenn Sie sich selbstständig machen wollen. Dann müssen Sie dies - je nach Aufenthaltserlaubnis - extra bei der Ausländerbehörde beantragen.

III. Wenn Sie eine Duldung haben

Es gelten die gleichen Voraussetzungen, wie für Menschen im Asylverfahren (siehe Punkt I).

Es kann sein, dass die Ausländerbehörde ein Beschäftigungsverbot erteilt.

Die Gründe dafür stehen im Gesetz und Sie können das Arbeitsverbot von einer Beratungsstelle überprüfen lassen. Ein Beschäftigungsverbot wird erteilt, wenn die Ausländerbehörde feststellt, dass Sie Ihre Abschiebung verhindern. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie eine falsche Identität angeben oder nicht versuchen bei der Botschaft einen Reisepass zu besorgen.

Wichtig: Es ist nicht notwendig einen Reisepass zu haben! Sie müssen sich aber ernsthaft bemühen, einen Pass zu beschaffen und diese Bemühung nachweisen.

Ein Beschäftigungsverbot wird außerdem erteilt, wenn jemand mit dem Ziel nach Deutschland einreist, Sozialleistungen zu beziehen.

Ansonsten gilt auch hier das Arbeitsverbot für Menschen aus „sicheren Herkunftsländern“, wenn Sie Ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben (siehe ebenfalls Punkt I).

Besonderheit bei Ausbildungsduldungen

Wenn Sie eine Duldung haben und eine Ausbildung machen wollen, dann haben Sie für die Dauer der Ausbildung einen Anspruch auf die Duldung.

Sie und Ihr Arbeitgeber können also sicher sein, dass Sie die Ausbildung ohne Sorge beenden können.

Sie haben in der Regel auch einen Anspruch darauf, nach der Ausbildung für zwei Jahre in diesem Beruf zu arbeiten. Dafür bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Es müssen allerdings Voraussetzungen vorliegen, die den Anspruch begründen: Es darf kein

Beschäftigungsverbot bestehen (siehe oben unter Punkt III) und es dürfen noch keine konkreten Abschiebemaßnahmen kurz bevorstehen. Den Antrag stellen Sie bei der Ausländerbehörde, die weitere Voraussetzungen überprüft.

Diese Informationen dienen als grober Überblick über eine sehr komplexe Thematik. Es gibt noch viele Besonderheiten, die im Einzelfall beachtet werden müssen und die hier nicht aufgeführt sind.

Bei Fragen können Sie sich gerne an Mitarbeiter/

innen des Projektes Teilhabe am Arbeitsmarkt für Flüchtlinge (TAF) wenden.

Referenzen

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