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Begründung

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Academic year: 2022

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Bundesamt

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für Migration . und Flüchtlinge

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Ort: 44147 Dortmund

Anerkennungsverfahren

Datum: 16.08.2013- Gesch.-Z.: 5618673- 439

bitte unbedingt angeben

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BESCHEID

Auf erneuten Asylantrag (Folgeantrag) des

alias:

wohnhaft:

vertreten durch:

geb.am~

geb. am

Rechtsanwälte

Willig, Koch & Kollegen Hildesheimer Straße 124 30880 Laatzen b Hannover

ergeht folgende E n t s c h e i d u n g :

1. Der erneute Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens wird abgelehnt.

2. Die Abschiebung nach Norwegen wird angeordnet.

Begründung:

Der Antragsteller,- Staatsangehöriger, hatte bereits unter dem Aktenzeichen 5468259 - 439 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Mit Bescheid vom 19.03.2012 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist und ordnete die Abschiebung nach Norwegen an. Die Überstellung des Antragstellers nach Norwegen erfolgte am 30.04.2012. Dieses Verfahren ist seit dem 15.05.2012 unanfechtbar abgeschlossen.

Hausanschrift Zentrale:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Frankenstraße 210 90461 Nümberg

Briefanschrift Zentrale: Internet: 'Ii! Zentrale: Telefax Zentrale: Bankverbindung:

Kontoinhaber: Bundeskasse Halle/Saale, Bundesamt für Migration und www.bamf.de (09 11) 9 43 • 0 (09 11) 9 43 40 00 Dienstsitz Weiden/Opf. Kreditinstitut Deutsche

Flüchtlinge Bundesbank, Filiale Regensburg,

E-Mail: I BAN: DEOS 7500 0000 0075 0010 07

90343 Nürnberg Poststelle@bamf.bund.d BIC: MARKDEF 1750

e

(2)

Bescheid Aktenzeichen: 5618673-439 Seite: 2

Der Ausländer reiste erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte in Deutschland am 15.03.2013 einen weiteren Asylantrag.

Am 1 0.04.2013 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) an Norwegen gerichtet. Die norwegischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 22.04.2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gern. Art. 16 Abs. 1 e Dublin-Verordnung.

Nach Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde vom 06.08.2013 hat der Antragsteller am

18.06.2013 d i e - Staatsangehörige geb. -geheiratet.

Laut Auskunft aus dem Ausländerzentralregister wurde ihr am 21.08.2012 die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsyiVfG zuerkannt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten verwiesen.

Der erneute Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens wird gern. § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsyiVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) abgelehnt.

Auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrags ist Norwegen nach Art 16 Abs. 1 e Dublin- Verordnung für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG liegen insofern nicht vor, als diese Gründe nicht das Zuständigkeitsverfahren im Dublin-Verfahren betreffen.

Eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 7 Dublin-Verordnung liegt nicht vor, da durch die Asylantragstellung in Norwegen der für die Prüfung des Asylantrages zuständige Mitgliedsstaat bereits feststeht.

Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gern. Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben, sind nicht ersichtlich.

Von der Ausübung eines Selbsteintrittsrechts zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit kann abgesehen werden.

Soweit der Antragsteller seinen Anspruch auf politisches Asyl überprüfen lassen will, kann dies auch in dem nach Art. 16 Abs. 1 e Dublin II VO zuständigen Mitgliedsstaat Norwegen geschehen.

Einer Anwesenheit des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland bis zur endgültigen Klärung dieser Frage bedarf es wegen des überschaubaren Zeitraumes nicht. Dies gilt um so mehr, da der Antragsteller die Ehe erst in Deutschland geschlossen hat. Es ist dem Antragsteller daher zuzumuten, seinen Asylantrag erneut in Norwegen prüfen zu lassen, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens dort aufzuhalten und ggf. ein Visumsverfahren durchzuführen.

(3)

Bescheid Aktenzeichen : 5618673- 439 Seite: 3

Daher wird der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland ist verpflichtet, den Antragsteller nach Norwegen als zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Zustimmung zu überstellen.

Die sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung nach Norwegen beruht auf § 71 Abs. 4 in Verbindung mit § 34a Abs. 1, Satz 1 und 3 AsyiVfG.

Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides.

Im Auftrag

Frese

(4)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem

Verwaltungsgericht Hannover

Eintrachtweg 19 30173 Hannover

erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend.

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des lnnern, dieses vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg, zu richten.

Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückWeisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Uberzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (§ 87 b Abs. 3 VwGO).

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Abschiebung in den sicheren Drittstaat darf nicht nach

§

80 oder

§

123 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden (§ 34 a Abs. 2 AsyiVfG).

00203

(5)

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•. -··· ._, .. · .. _..._ --.... ; -·-

Tef~fcr: 0531/2 70 3178 k.m atussc k@1 bs- f:·: -~d ensk: i'Ch e.d e

?3s·~:::r i/'f·)i·F;·a:A,1 ~,:1~·'/-:r Te!efon 0531/2 05 42 S4

·..vo lfranl.m ~Y ~ r@ b s- fri -~d ~n ski rc f1 -:.c! e 2-=n;~ir~d-:::ejt~:· ;3-=J~~a:·d ·;u;; ~Ccsl9:-(

ieL:fon 0531j51 35 82

Die kirchliche Trauung fand am Sonntag, den 24. Februar im Rahmen eines Traugottesdienstes um 15:00 Uhr statt.

Der Trauspruch für das Ehepaar ~teht in Ruth 1, 16 und 17:

Wo du hingehst, da will ich auch hingehen; wo du bleibst, da bleibe ich auch. Dein Volk ist mein Volk, und dein Gott ist mein Gott.

17 Wo du stirbst, da sterbe ich auch, da will ich auch begraben werden. Der HERR tue mir dies und das, nur der Tod wird mich und dich scheiden.

Braunschweig, den 27. Februar 2013

Wolfram Meyer

6.

Pastor

Spar- und Kreditbank Bad Hornburg EFG BLZ 500 921 00 I Kto-Nr. 39 05 IBAN: DE 47 5009 2100 0000 0039 05 BIC: GENODE 51BH Z

Nord/LB Braunschweig

BLZ 250 500 00 I Kto-Nr. 132 30 54

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