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Bekanntgabe nach § 3a UVPG alter Fassung über die negative Feststellung der UVP-Pflicht für die zulässige Nutzung von Code-E-Flugzeugen am Flughafen Bremen

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Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen Luftfahrtbehörde

Freie Hansestadt Bremen

Bekanntgabe nach § 3a UVPG a.F. über die negative Feststellung der UVP-Pflicht Verkehrsflughafen Bremen, Projekt „Gewährleistung der EASA-Konformität und Optimierung des Vorfeldes“

Die Flughafen Bremen GmbH hat zunächst mit Schreiben vom 25.08.2016 gemäß § 41 LuftVZO angezeigt, dass sie beabsichtigt, im Hinblick auf die im Rahmen der EASA- Zertifizierung bekannt gewordenen Änderungen der rechtlichen Vorgaben als auch die Tendenz des Einsatzes von größerem (und damit im Vergleich zum Einsatz mehrerer kleiner Luftfahrzeuge effektiverem) Fluggerät durch die Luftverkehrsgesellschaften eine Neuordnung der Rollwege und Rollgassen vorzunehmen, um die nach der Flughafengenehmigung bereits jetzt schon zulässige Nutzung von Code-E-Flugzeugen regelkonform in den betrieblichen Ablauf zu integrieren. Gleichzeitig gebe diese Neuordnung die Möglichkeit, eine Abstellposition für ein Code-E-Flugzeug auf dem Vorfeld 1 zu schaffen. Mit Datum vom 06. Juli 2018 hat die Flughafen Bremen GmbH Unterlagen zur Vorprüfung der Umweltverträglichkeit eingereicht.

Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich durch die Vorhabenträgerin gestoppt wurde, wurde das Verfahren nach vorhabenträgerseitiger Prüfung der Unterlagen auf ihren Bestand mit Schreiben vom 25.03.2020 wiederaufgenommen. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wurde hinsichtlich einer naturschutzfachlichen Stellungnahme sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung eingebunden.

Der Verkehrsflughafen ist gemäß Ziffer B.2. der Genehmigung vom 21. August 2000 entsprechend dem Flugplatzbezugscode 4 E nach ICAO-Anhang 14 klassifiziert.

Beim Verkehrsflughafen Bremen handelt es sich um einen Flugplatz im Sinne des Annex 14 der ICAO, welcher eine Start- und Landebahngrundlänge von mehr als 1500m, somit um ein Vorhaben nach §§ 3 c, e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F. in Verbindung mit Ziffer 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG a.F. Zwar geht es vorliegend nicht um einen Bau des Flugplatzes, wohl aber um eine Änderung eines solchen, sodass eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß den Vorschriften des UVPG a.F. durchzuführen ist, vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 2. Vorliegend ist das UVPG alter Fassung anzuwenden, da gemäß § 74 Abs.1 UVPG n.F. für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden sind. Vorliegend wurde das Verfahren durch die Vorhabensanzeige vom 25. August 2016 eingeleitet.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG a.F. aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Daher war zu untersuchen, ob es im vorliegenden Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Vorliegend geht es maßgeblich um die Versiegelung einer Fläche von 23086 m² auf dem Gelände des Verkehrsflughafens Bremen. Zudem werden 1754 m² im Schulterbereich mit Schotterrasen ausgestaltet. Es sollen Flächen (insgesamt 28.619 m²) entsiegelt werden.

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Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes und der überschlägigen Prüfung ist davon auszugehen, dass das Vorhaben weder aufgrund seiner Art noch seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Ich stelle daher im Einklang mit der UVP-Leitstelle bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau gemäß § 3a Satz 1 UVPG a.F. fest, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG a.F. nicht selbständig anfechtbar. Sie wird hiermit durch Bekanntmachung im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, der 02.10.2020 Im Auftrag

Gez. Lagrain

Az: 333/733-11-10/0001

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