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Die Schweiz hat als erstes europäisches Land den Einsatz solcher Waffen zugelassen

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I 051/2007 POM 2. Mai 2007 POM C

Interpellation

0757 Hirschi, Moutier (PSA) Aellen, Tavannes (PSA) Vaquin, Moutier (CVP) Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 29.01.2007

Gefährlicher Tasereinsatz durch die Polizei

Die Sondereinheit «Enzian» der Kantonspolizei hat laut Medien Ende 2006 erstmals eine Elektroimpulswaffe (eine so genannte Taserpistole) eingesetzt, um einen Mann zu überwältigen.

Die Schweiz hat als erstes europäisches Land den Einsatz solcher Waffen zugelassen.

Die Mehrheit der kantonalen Polizeien verzichtet jedoch darauf (u.a. Genf und Neuenburg). Belgien und Italien haben den Einsatz dieser Waffe auf ihrem Staatsgebiet verboten.

Diese Waffe ist umstritten. Die abgegebenen Stromstösse bis zu 50 000 Volt können eine Person zwar in wenigen Sekunden lähmen, doch laut Ärzten besteht für Personen mit Herzproblemen oder Suchtkrankheiten ein grosses Risiko.

Amnesty International hat den übermässigen Einsatz von Taserwaffen in den USA kritisiert. Seit Juni 2001 sollen dort 150 Personen aufgrund solcher Waffen gestorben sein.

Die Aussagen von Amnesty International werden durch den Fabrikanten in Frankreich bestritten.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Hat der Kanton Bern, der beschlossen hat, seine Sondereinheit mit solchen Waffen auszurüsten, gleichzeitig ein System zur Evaluation der Fälle, in denen Taserwaffen zum Einsatz kommen, vorgesehen?

2. Hat der Kanton Bern die Konsequenzen für die Gesundheit der betroffenen Personen evaluiert?

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Antwort des Regierungsrates

Gemäss aktuellem Kenntnisstand sind in der Schweiz mindestens die Kantonspolizeikorps AG, AI, BE, BL, BS, NW, SG und TG sowie die Stadtpolizeien Bern und Zürich mit dem Destabilisierungsgerät (DSG) der Firma "Taser" ausgerüstet. Auch ist das DSG in verschiedenen Bundesländern in Deutschland sowie in ganz Österreich im Einsatz, ebenso wie in England, wo das DSG erstmals in Europa eingeführt worden ist.

In dem in der Interpellation angesprochenen Fall war der Einsatz des DSG erforderlich, weil die betreffende Person mit einer Pistole bewaffnet war und Drohungen gegen sich selber (Suizidabsichten) und gegen anwesende Polizisten äusserte. Gemäss Einschätzung der anwesenden Polizisten bestand eine konkrete Selbstgefährdung sowie eine Gefährdung der Polizisten und allfälligen Drittpersonen, was ein polizeiliches Handeln erforderlich machte. Aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Person mit einer Pistole bewaffnet war, musste die Anhaltung so erfolgen, dass die Person daran gehindert wurde, die Pistole gegen sich selber oder andere Personen einzusetzen. Da die Person die Waffe permanent in der Hand hielt, war dies nur durch Erreichen der Handlungsunfähigkeit möglich. Ein Entwenden der Waffe im Handgemenge wäre zu riskant gewesen, andere zweckdienliche Mittel standen nicht zur Verfügung. Die notwendige Handlungsunfähigkeit war zeitgerecht und überraschend nur durch den Einsatz der Schusswaffe oder des DSG zu erreichen. Das einzusetzende Mittel war deshalb tauglich. Ebenso erwies sich die Anwendung des DSG als das mildeste Mittel. Vor dem Einsatz des DSG wurden vorgängig erfolglos mildere Mittel eingesetzt. So konnten die Mitglieder der Verhandlungsgruppe die betreffende Person trotz intensiven Gesprächen und Verhandlungen nicht dazu bewegen, die Waffe wegzulegen. Der Einsatz erfolgte sodann in einer den Umständen angemessenen Weise, weil die zu erwartende Beeinträchtigung der betreffenden Person durch das DSG in einem klar zu verantwortbaren Verhältnis zu der Gefahr stand, welche die Person für sich, die anwesenden Polizisten und Dritte darstellte. Die Dauer der Beeinträchtigung wurde sodann auf ein Minimum reduziert, d.h. auf die erforderliche Zeit, bis die Einsatzkräfte die Distanz zur anzuhaltenden Person überwunden hatten und diese arretieren konnten.

Zu Frage 1

Das System der Evaluation der Fälle, in welchen das DSG zum Einsatz kommt, ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen und den korpsinternen Weisungen. Gemäss Art. 45 Polizeigesetz kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und hierzu auch geeignete Hilfsmittel (wie das DSG) einsetzen. Gleichzeitig unterliegen die Einsatzbefugnis und der Einsatz des DSG den Weisungen des Dienstbefehls 10031 (Zwangsmittel) der Kantonspolizei Bern.

Jeder Einsatz des DSG wird unverzüglich dem verantwortlichen Kommandopikettleistenden (Kaderstufe 3 oder 4) gemeldet. Nach dem Einsatz erfolgt gemäss Dienstbefehl 10031 (Zwangsmittel) ein Bericht zu Handen des Teilbereichs Aus- /Weiterbildung und des Rechtsdienstes der Kantonspolizei Bern. Ein weiterer Bericht erfolgt an den Wissenschaftlichen Dienst (WD) der Kantonspolizei Zürich. Der Rechtsdienst beurteilt gestützt auf die Berichte zuhanden des Kommandanten die Rechtmässigkeit des Einsatzes. Dies gilt nicht nur bei einem Einsatz mit dem DSG, sondern bei jeder Anwendung von Zwangsmitteln mit Verletzungsfolge sowie in jedem Fall - also auch ohne Verletzungsfolge - nach dem Einsatz einer Schusswaffe oder des Pfeffersprays.

Jeder Mitarbeiter des Dezernats Enzian der Kantonspolizei Bern muss eine mindestens 5- stündige Grundausbildung (inkl. Selbsttest) und eine jährlich erfolgende 2- bis 3-stündige Fortbildung absolvieren, wobei beide Kurse jeweils mit einem zu erfüllenden schriftlichen

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und praktischen Test abgeschlossen werden. Die Instruktoren müssen einen 2-tägigen Instruktorenkurs am Schweizerischen Polizeiinstitut in Neuenburg absolvieren, wobei das erlangte Instruktorenbrevet alle 3 Jahre in einem 1-tägigen Kurs erneuert werden muss.

Zu Frage 2

Das DSG "Taser" und mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit einer betroffenen Person sind von der Kantonspolizei Bern sehr genau untersucht bzw. abgeklärt worden.

Im Kanton Bern wurde das DSG in dem in der Interpellation erwähnten Fall zum ersten Mal effektiv verwendet, nachdem das DSG seit 2005 im Einsatz steht und bereits mehrmals zum Einsatz mitgeführt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass das DSG im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips mit äusserster Zurückhaltung und nur dann eingesetzt wird, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Jede Auslösung wird im Gerät elektronisch aufgezeichnet. Zusätzlich ist jede Kartusche mit eindeutigen, nicht verwechselbaren Identifikationsmerkmalen versehen, welche einen Missbrauch ausschliessen. Sowohl die Identifikationsmerkmale wie das Protokoll der elektronischen Aufzeichnung werden archiviert. Die betroffene Person wird nach dem DSG-Einsatz einem Arzt zugeführt. Dies erfolgte auch im vorliegenden Fall, wobei der Arzt keinerlei Beeinträchtigungen durch das DSG attestierte.

Gemäss Untersuchungen des WD Zürich (u.a. im Auftrag der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission, SPTK) kann die Wirkung des DSG aus folgenden Gründen als vertretbar eingestuft werden:

• Die angegebene Stromspannung von 50'000 Volt stellt grundsätzlich keine Gefahr für den menschlichen Körper dar, da diesbezüglich die Stromstärke (Ampère) ausschlaggebend ist. Diese beträgt beim "Taser" durchschnittlich 0.004 Ampère.

Gleichzeitig ist die Dauer massgebend, während der die Stromstärke (Ampère) auf den Körper einwirken kann. Das DSG löst 15-19 Stromflussintervalle pro Sekunde aus. In diesen je ca. 0.05 Sekunden dauernden Intervallen wird die maximale Stromstärke nur während einigen Mikrosekunden erreicht;

• die Wirkung des DSG ist hauptsächlich auf die Lähmung des Nervensystems fokussiert. Der Stromfluss des DSG wirkt im Bereich unter der Hautoberfläche. Es gibt keine Tiefenwirkung in den Körper (wie z.B. auf das Herz, usw.);

• nach Abbruch des Stromstosses ist die Beeinträchtigung der betroffenen Person unmittelbar abgeschlossen. Es gibt keine nennenswerten schmerzhaften Nachwirkungen;

• durch die abgeschossenen Pfeilchen kann es in der Haut zu kleinen Stichen führen (vergleichbar mit einem Bienenstich). Meist bleiben die Pfeilchen jedoch in der Kleidung stecken, und es kommt zu keiner Beeinträchtigung der Haut, so wie dies auch im vorliegend angesprochenen Einsatz der Fall war;

• im Weiteren ist nicht auszuschliessen, dass die betroffene Person in Folge der Beeinträchtigung durch das DSG stürzt und sich so Verletzungen wie Prellungen, Schürfungen, usw., zuziehen kann. Diese Verletzungen sind jedoch im Vergleich zu den möglichen Verletzungen, wie sie bei einem Überwältigungsversuch durch Körpergewalt entstehen können und zu erwarten sind, vernachlässigbar.

Die wissenschaftlichen Messungen des WD Zürich haben analog der deutschen und englischen Messungen ergeben, dass die Stromwerte des DSG deutlich unterhalb der geltenden Grenzwerte der Normen bezüglich Herzkammerflimmern liegen. So ist beispielsweise die Stromstärke von Defibrillatoren einige hundert Mal stärker als die des DSG. Weitere Berichte bezüglich der Gefährdungseinschätzung durch das DSG der Universität Tübingen und der Fachzeitschrift "Rechtsmedizin" bestätigen diese Einschätzung.

Bekannte Todesfälle sind gemäss WD Zürich auf Folgendes zurückzuführen:

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• Die verwendeten Geräte sind Elektroschockgeräte alter Generation mit völlig anderen Leistungsmerkmalen, welche für den DSG "Taser" in keiner Weise zutreffen;

• Die betroffenen Personen in den bekannten und untersuchten Todesfällen standen alle unter dem Einfluss von anderen gesundheitsgefährdenden Faktoren wie übermässiger Drogeneinwirkung oder zusätzlichen, teils gravierenden Verletzungen wie Schlag-, Stich-, Schussverletzungen, usw.

Gemäss Angaben des WD Zürich und von Professor Dr. Rabl, Universitätsklinik Innsbruck (Österreich), welche gemeinsam die Wirkung des DSG untersucht haben, ist durch die Stromleistung des DSG alleine eine tödliche Wirkung ausgeschlossen.

Die Kantonspolizei Bern stützt sich auf die Empfehlungen der SPTK für Spezialeinheiten und auf die Untersuchungen des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) Zürich.

Auf Grund folgender weiterer Tatsachen und Informationen erachtet die Kantonspolizei Bern die Wirkung des DSG auf die körperliche Gesundheit als vertretbar:

• Die US-amerikanische Herstellerfirma "Taser Internation" (mit der in den USA geltenden Praxis der Produktehaftung) empfiehlt, dass jeder Beamte, der den

"Taser" einsetzen will, sich einem Selbsttest unterzieht, um dessen Wirkung am eigenen Leib zu spüren;

• jeder Mitarbeiter des Dezernats Enzian unterzieht sich einem solchen Selbsttest;

• bis dato sind weltweit über 100'000 Selbsttests von Polizisten gemacht worden.

An den Grossen Rat

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