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Umsetzung BioStoffverordnung Abfallsammlung 7 2011

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Umsetzung der Biostoffverordnung bei der Abfallsammlung

Stand Juli 2011

Bei sich ändernder Vorschriftenlage sind die betrieblichen Regelungen anzupassen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Klaus Grundmann 0231 399 62 29 Risiko-

gruppe

Definition Vorkommen Hinweise/Vorschriften Betriebliche Regelungen

1

Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

Sammlung und Transport

TRBA 500: „Allgemeine Hygienemaß- nahmen – Mindestanforderungen“

TRBA 213: „Abfallsammlung – Schutzmaßnahmen“

(mit der Umsetzung der Maß- nahmen der TRBA 213 gelten die Anforderungen der BioStoffV an die Schutzstufe 2 als erfüllt)

O Überprüfung der Gefähr- dungsbeurteilung (Abgleich der GB mit den TRBA)

O arbeitsmedizinische Beratung durch den Betriebsarzt O Untersuchungsangebot an

die Beschäftigten

O Betriebsanweisung BioStoffe O Reinigungsplan

O Hautschutzplan

O regelmäßige Unterweisung

O ausreichende Anzahl von Ersthelfern

O geeignete PSA ausgewählt und zur Verfügung gestellt O _____________________

2

Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für

Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der

Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder

Behandlung ist normalerweise möglich.

Sammlung und Transport

3

Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

Abfälle des Gesund- heitsdienstes

Spritzen/Kanülen bei der

Sacksammlung

Störstoffe, wie z.B.

Tierkadaver

TRBA 250: „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“

Bei Stich- und Schnittverletzungen Blutung aus der Wunde anregen;

Arzt aufsuchen

Tragen von flüssigkeitsdichten Hand- schuhen und Atemschutz-Halbmaske mit Partikelfilter P 2 (TRBA 230)

4

Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

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