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Gerichts v erw altungs kommis s ion

GVK-New s letter 11/2021

Coronav irus | Hom eoffice-Pflicht ab 20. Dezem ber 2021

Der Bundesrat hat per 20. Dezember 2021 erneut eine Homeoffice-Pflicht verordnet. Diese gilt überall dort, wo dies aufgrund der Art der Aktivitäten möglich und mit verhältnismäs- sigem Aufwand umsetzbar ist. Es ist durch die jeweiligen Geschäftsleitungen resp. Präsi- dien zu prüfen und zu entscheiden, welche Tätigkeiten aus dem Homeoffice erledigt wer- den können (vgl. auch SoPin 21/25 vom 21. Dezember 2021). Es ist zu gewährleisten, dass Gerichts- und Verhandlungsbetrieb aufrechterhalten werden können.

Bei Besprechungen und Sitzungen vor Ort sind nebst der Maskenpflicht zudem die maxi- malen Belegungszahlen sowie die Abstandsregeln zu beachten. Als Alternative kann auf Telefon- oder Online-Besprechungen ausgewichen werden, wo dies möglich und mit ver- hältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. In Cafeterien und Pausenräumen gelten weiter- hin die bisher angewandten Schutzkonzepte (siehe GVK-Newsletter 10/2021).

Coronav irus | Video- und Telefonkonferenzen in Ziv ilv erfahren w eiterhin m öglich Gerichte können in Zivilverfahren auch im nächsten Jahr den Einsatz technischer Hilfsmittel wie Video- und Telefonkonferenzen anordnen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 die angepasste Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) gutgeheissen. Sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2022 (siehe Medienmitteilung BR).

23. Dezember 2021 / aw

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