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Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zurSicherung der deutschen Landwirtschaft

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Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur Sicherung der deutschen Landwirtschaft

LwAusglAbgV 1971

Ausfertigungsdatum: 14.05.1971 Vollzitat:

"Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur Sicherung der deutschen Landwirtschaft vom 14.

Mai 1971 (BGBl. 1971 II S. 233)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 12. 5.1971 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 8.

März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), verordnet die Bundesregierung:

§ 1  

(1) Für in § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc des Zollgesetzes aufgeführte Waren, für die nach der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12.

Mai 1971 Nr. L 106) Ausgleichsbeträge zugelassen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt sind, werden diese Ausgleichsbeträge als Angleichungszoll erhoben.

(2) Soweit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nachweislich für dieselbe Ware bereits Ausgleichsbeträge auf Grund der in Absatz 1 angeführten Verordnung erhoben worden sind, mindert sich die Angleichungszollschuld um diesen Betrag.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen gibt die nach Absatz 1 betroffenen Waren und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Ausgleichsbeträge im Bundesanzeiger bekannt.

Fußnote

§ 1 Abs. 3 Kursivdruck: Jetzt "Bundesminister der Finanzen"

§ 2  

Für die Entstehung der Angleichungszollschuld steht die Abfertigung zur bleibenden Zollgutverwendung der Abfertigung zum freien Verkehr gleich.

§ 3   -

§ 4  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.

§ 5  

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. Mai 1971 in Kraft.

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