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IV-Rundschreiben Nr.151 vom 9. September 1999

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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 33

Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

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Sektion Private Organisationen und Hilfsmittel Seite 1 von 1

IV-Rundschreiben Nr.151 vom 9. September 1999

Abgabe von Kontaktlinsen nach Keratoplastik

Wir beziehen uns auf unser Brief vom 27. Juli 1998. Das EVG ist unserer Argumentation nicht gefolgt, wonach ein optisches Hilfsmittel kaum eine wesentliche Ergänzung zu einer medizinischen Massnahme bilden kann, wenn es bereits vor dem Eingriff mit gleicher Indikation benötigt wurde.

Dabei wurde vom EVG aber eingeräumt, dass nach der Rechtsprechung Kontaktlinsen in der Regel nur dann als eine "wesentliche Ergänzung" einer Keratoplastik bezeichnet werden können, wenn die Massnahme ohne

zusätzliche Versorgung mit diesem Hilfsmittel praktisch unwirksam wäre.

Sind nach einer Keratoplastik optische Hilfsmittel notwendig, müssen diese demnach übernommen werden und zwar unabhängig ihrer Indikation, da ohne diese optischen Hilfsmittel eine Keratoplastik in jedem Fall nicht oder nur teilweise eingliederungswirksam wäre.

Die IV–Rundschreiben Nr. 109 und Nr. 123 sind hinfällig.

Gemäss EVG ist die IV indes nicht leistungspflichtig, wenn das Tragen von Kontaktlinsen überwiegend mit einer postoperativen Verschlechterung der Hornhautverhältnisse (Krümmung, Oberfläche) begründet ist.

Kontaktlinsen sind somit nicht von der IV zu vergüten, wenn diese erst ein Jahr nach der Fadenentfernung (oder später) notwendig werden sollten (z.B. wegen eines Keratokonusrezidivs).

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