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KANTONALE STEUERVERWALTUNG

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Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2019 3

604 2019 4

Urteil vom 26. August 2019 Steuergerichtshof

Besetzung Präsident: Marc Sugnaux

Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener

Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo

Parteien A.________ sel. und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Penta Treuhand GmbH

gegen

KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz

Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (Besteue- rung von Mitarbeiteroptionen)

Gesuch um Revision des Urteils 604 2016 155/156 des Steuergerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2017; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2014

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Sachverhalt

A. Am 9. November 2015 wurden A.________ sel. und B.________ für das Steuerjahr 2014 nach Ermessen veranlagt. Die gegen diese Ermessensveranlagung am 30. März 2016 erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2016 teilweise gutgeheissen. Mit berichtigter Veranlagungsanzeige vom 7. November 2016 wurde das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.110) auf CHF 444‘789.- (satzbestimmend:

CHF 737‘207.-) festgesetzt. Unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren ergab sich ein steuerbares Einkommen (Code 7.910) von CHF 345‘586.- (direkte Bundessteuer; satzbestimmend:

CHF 611‘959.-; geschuldete Steuer nach Steuerabzug: CHF 36‘902.15) bzw. CHF 347‘642.- (Kantonssteuer; satzbestimmend: CHF 305‘000.-; geschuldete Steuer: CHF 46‘926.-) und ein steu- erbares Vermögen (Code 7.910) von CHF 339‘877.- (satzbestimmend: CHF 738‘290.-; geschulde- te Steuer: CHF 985.40).

Am 28. November 2016 erhoben die Steuerpflichtigen gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an den Steuergerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg (nachfolgend: Steuergerichts- hof). Sie machten geltend, die auf dem Lohnausweis ausgewiesenen Mitarbeiterbeteiligungen seien bereits in C.________ versteuert worden, weshalb sie einkommenssteuerrechtlich nicht (auch nicht satzbestimmend) berücksichtigt werden dürften.

Mit Urteil 604 2016 155/156 vom 9. Oktober 2017 wies der Steuergerichtshof die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Dies mit der Begründung, die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend:

Steuerverwaltung) habe die Einsprache, was die streitigen Mitarbeiterbeteiligungen anbelange, gutgeheissen. Dabei habe sie auf die von den Steuerpflichtigen im Rahmen des Einspracheverfah- rens nachgereichten Unterlagen (Steuererklärung; Lohnausweis) abgestellt. Inwiefern die Steuer- pflichtigen in Bezug auf die Mitarbeiterbeteiligungen durch den angefochtenen Einspracheent- scheid beschwert seien, sei deshalb nicht ohne Weiteres ersichtlich. Allerdings könne diese Frage offen gelassen werden, da die Beschwerde, sollte darauf eingetreten werden, ohnehin abzuweisen wäre. Eine Ermessensveranlagung könne nämlich nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ange- fochten werden. Eine offensichtliche Unrichtigkeit sei aber nicht festzustellen.

Das Urteil des Steuergerichtshofs ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B. Am 3. Januar 2018 wurden die Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2015 ordentlich veran- lagt. Die gegen diese Veranlagung am 5. Februar 2018 erhobene Einsprache wurde mit Einspra- cheentscheid vom 22. März 2018 abgewiesen. Auch gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen am 25. April 2018 Beschwerde an den Steuergerichtshof. Sie machten wiederum geltend, dass die Mitarbeiterbeteiligungen, welche auf dem Lohnausweis ausgewiesen seien, bereits in C.________ versteuert worden seien, weshalb sie zu Unrecht einkommenssteuerrechtlich berücksichtigt worden seien.

Nachdem die Steuerverwaltung den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2018 lite pendente in Wiedererwägung gezogen hatte, wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfügung 604 2018 41/42 der stellvertretenden Präsidentin des Steuergerichtshofs vom 20. Juni 2018 als gegen- standslos vom Geschäftsverzeichnis gestrichen.

C. Am 19. September 2018 beantragten die Steuerpflichtigen bei der Steuerverwaltung die Revision der Steuerveranlagung 2014. Sie stellten namentlich die folgenden Rechtsbegehren:

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1. Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung (…) vom 24. Oktober 2016 sei einer Revision zu unterziehen.

2. Das im Lohnausweis unter Ziffer 5 ausgewiesene Erwerbseinkommen des Ehemannes sei um CHF 271‘478.35 zu reduzieren, da dieses Einkommen bereits in C.________ versteuert worden sei.

3. Es seien die Steuerfaktoren (…) wie folgt zu gewähren:

Steuerbares Einkommen (Kanton) CHF 302‘292.- Satzbestimmendes Einkommen CHF 338‘591.- Steuerbares Vermögen (Kanton) CHF 339‘877.- Satzbestimmendes Vermögen CHF 738‘290.- Steuerbares Einkommen (Bund) CHF 303‘217.- Satzbestimmendes Einkommen CHF 340‘471.-

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, dass mit Verfügung der stellvertretenden Präsi- dentin des Steuergerichtshofs vom 20. Juni 2018 bestätigt worden sei, dass die Arbeitgeberin die Lohnausweise falsch ausgestellt habe, da diese zu Unrecht bereits in C.________ versteuerte Mitarbeiterbeteiligungen auswiesen. Damit basiere die Steuerveranlagung 2014 auf einem offensichtlich unrichtigen Lohnausweis, weshalb auch die Veranlagung als solche offensichtlich unrichtig sei.

Mit Entscheid vom 9. Oktober 2018 wies die Steuerverwaltung das Revisionsgesuch ab. Dies mit der Begründung, dass das Urteil des Steuergerichtshofs vom 9. Oktober 2017 nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen sei. Auch würden keine neuen Tatsachen geltend gemacht, die nicht bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten angerufen werden können.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen am 13. November 2018 Einsprache an die Steuerverwaltung. Sie wiederholten ihre bereits im Revisionsgesuch gestellten Anträge. Zudem beantragten sie, es sei das Revisionsverfahren zu sistieren, bis von der Steuerverwaltung eine Begründung vorliege, weshalb die Steuerveranlagung 2015 lite pendente in Wiedererwägung gezogen worden sei.

Am 10. Dezember 2018 wies die Steuerverwaltung die erhobene Einsprache ab.

D. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2019 gelangten die Steuerpflichtigen ein weiteres Mal an den Steuergerichtshof. Sie stellen die folgenden Anträge:

1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei wegen widersprüchlichen und treuwidrigen Verhaltens seitens der Steuerverwaltung sowie wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an diese zurückzuweisen.

2. Die Steuerverwaltung sei zu verpflichten, an der Erstellung korrekter Lohnausweise durch die Arbeitgeberin betreffend die Jahre 2014-2016 mitzuwirken, und es sei das vorliegende Verfahren so lange zu sistieren, bis gesicherte Ausweise betreffend das Jahr 2014 vorliegen.

Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerverwaltung.

Der mit Verfügung vom 18. Januar 2019 auf CHF 2‘500.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde am 7. Februar 2019 geleistet.

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In ihren Bemerkungen vom 10. April 2019 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 teilten die Beschwerdeführer dem Steuergerichtshof mit, dass sich die Arbeitgeberin letztendlich bereit erklärt habe, die beantragten Korrekturen der Lohnausweise vorzunehmen. Dies deshalb, weil die von ihr vorgenommenen Abklärungen ergeben hätten, dass die streitigen Mitarbeiterbeteiligungen bereits bei ihrer Ausgabe in C.________ versteuert worden und deshalb nicht (mehr) auf dem Lohnausweis aufzuführen seien.

In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren einstweilen sistiert.

Nachdem die Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 die berichtigten Lohnausweise 2014-2016 zu den Akten gereicht hatten, wurde das Verfahren am 5. Juni 2019 wieder aufgenommen und der Steuer- verwaltung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Steuerverwaltung liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

E. Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforder- lich, im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Prozessuales

Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde betreffend ein Revisionsbegehren kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 149 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezem- ber 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den [StHG; SR 642.14]; Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 149 Abs. 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 190 Abs. 4 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfah- ren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 182 DStG).

Die Beschwerde vom 14. Januar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2018 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuer- schuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG).

2. Direkte Bundessteuer (604 2019 3)

Streitig ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen hat.

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2.1. Gemäss Art. 147 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die erken- nende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrens- grundsätze verletzt hat oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (Abs. 1). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Abs. 2).

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätes- tens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (Art. 148 DBG). Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat. Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem (Art. 149 Abs. 1 und 2 DBG).

2.2. Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit dem ein ursprünglicher Mangel der Veranlagung beseitigt werden soll. Ein Rechtsmittel ist die Revision, weil die Revisi- onsbehörde bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen auf das Revisionsgesuch einzugehen und die Revisionsanträge materiell zu prüfen hat. Als ausserordentliches Rechtsmittel erscheint die Revision, weil sie ausschliesslich gegen formell rechtskräftige Verfügungen und Justizentscheide zur Verfügung steht. Deshalb ist die Revision auch ein subsidiäres Rechtsmittel. Vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft muss der Steuerpflichtige seine Begehren mit den ordentlichen Rechts- mitteln und nicht mit der Revision geltend machen. Die Revision ermöglicht es, die formelle Rechtskraft unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise aufzuheben und das Verfahren vor der zuletzt mit der Streitsache befassten Instanz wieder aufzunehmen (LOOSER, in Zwei- fel/Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage 2017, Art. 147 N. 2).

Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die fragliche Verfü- gung oder den fraglichen Entscheid erlassen hat. Das Verfahren spielt sich also vor der gleichen Behörde ab, die bereits mit der Sache befasst war. Ist jedoch eine kantonale Verwaltungsjustizbe- hörde auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so bleibt die Vorinstanz zur Behandlung eines Revisi- onsbegehrens betreffend die rechtskräftige Veranlagung zuständig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich der Gegenstand des Revisionsbegehrens auf das Nichteintreten selbst bezieht und eine Revision der vorinstanzlichen Entscheidung nicht zielführend ist. Es soll sich also diejeni- ge Instanz mit der Revision befassen, die letztmals materiell in der Sache entschieden hat. Sobald die obere Instanz materiell über das ordentliche Rechtsmittel gegen die Verfügung resp. den Entscheid der Vorinstanz entschieden hat, ist – auch bei negativem Ausgang – die obere Instanz für die Revision zuständig (LOOSER, Art. 149 N. 1b; ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuer- verfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, S. 380 N. 57).

2.3. Vorab ist festzustellen, dass sich der Steuergerichtshof als letzte Instanz mit der Steuerpe- riode 2014 materiell befasst hat. Dies nachdem die Beschwerdeführer gegen die Ermessensveran- lagung 2014 zunächst Einsprache an die Steuerverwaltung und hernach Beschwerde an den Steu- ergerichtshof erhoben haben. Der Steuergerichtshof ist, obschon nicht ohne Weiteres ersichtlich war, inwiefern die Beschwerdeführer in Bezug auf die streitigen Mitarbeiterbeteiligungen durch den angefochtenen Einspracheentscheid beschwert waren (E. 1.2), auf die Beschwerde eingetreten,

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hat diese geprüft und abgewiesen (E. 2 und 3). Damit ist der Steuergerichtshof – und nicht die Steuerverwaltung – zuständig, über das Revisionsgesuch vom 19. September 2018 zu befinden.

Der mit vorliegend erhobener Beschwerde angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2018 wie auch der dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Entscheid vom 9. Oktober 2018 wurden somit von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen. Sie sind folglich aufzuheben.

2.4. Bei dieser Ausgangslage stösst die Kritik der Beschwerdeführer am Verhalten resp. der Vorgehensweise der Steuerverwaltung weitgehend ins Leere. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschwerdeführer in der Zwischenzeit berichtigte Lohnausweise betreffend die Jahre 2014- 2016 erhältlich machen konnten.

2.5. Bleibt zu prüfen, ob das Urteil 604 2016 155/156 des Steuergerichtshofs des Kantonsge- richts zugunsten der Beschwerdeführer revidiert werden kann.

Die Beschwerdeführer haben schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (Beschwerde vom 28. November 2016) geltend gemacht, die auf dem Lohnausweis ausgewiesenen Mitarbeiterbetei- ligungen seien bereits in C.________ versteuert worden, weshalb sie einkommenssteuerrechtlich nicht (auch nicht satzbestimmend) berücksichtigt werden dürfen. Allerdings haben die Bemühungen, den Lohnausweis durch die Arbeitgeberin berichtigen zu lassen, erst im September 2018 – mithin ein knappes Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens – ihren Anfang genommen (Beschwerde S. 5; Beschwerdebeilage 5;

Beilage 1 zur Eingabe vom 1. Mai 2019). In Anbetracht der konkreten Umstände (komplexer Sachverhalt mit hohem Einkommen, erhaltenen Mitarbeiteroptionen und internationalem Bezug) konnte und musste vom Beschwerdeführer jedoch erwartet werden, dass er seinen Lohnausweis nach dessen Erhalt umgehend prüft und gegebenenfalls sogleich bei der Arbeitgeberin interveniert. Dies spätestens im Einspracheverfahren (Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2016) und anschliessenden Beschwerdeverfahren (Urteil 604 2016 155/156 vom 9. Oktober 2017), in dem namentlich die Frage zu beurteilen war, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf das – nota bene von den Beschwerdeführern selbst deklarierte – Einkommen gemäss Lohnausweis abgestellt hat. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt musste sich der Beschwerdeführer der (steuerrechtlichen) Konsequenzen des von ihm zu den Akten gereichten Lohnausweises bewusst sein. Der Beschwerdeführer hat es aber nicht nur unterlassen, bereits zu diesem Zeitpunkt bei seiner Arbeitgeberin zu intervenieren und um eine Berichtigung des Lohnausweises zu ersuchen, sondern er hat auch das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Erst ein knappes Jahr später ist er bei der Arbeitgeberin vorstellig geworden, um die Berichtigung des Lohnausweises zu verlangen; ein Begehren, dem die Arbeitgeberin stattgab.

Es wurde bereits gesagt, dass eine Revision ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller als Revi- sionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG). Da der Beschwerdeführer erst ein knappes Jahr nach rechtskräftiger Veranlagung des Steuerjahres 2014 bei seiner Arbeitgeberin intervenier- te und um eine Berichtigung seines Lohnausweises ersuchte, erfolgten seine Interventionen – was die Steuerveranlagung 2014 anbelangt – zu spät. Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer bereits früher interveniert hätte, die Arbeitgeberin seinem Begehren aber nicht entsprochen hätte. Denn in diesem Falle hätte der Beschwerdeführer alles in seiner Macht stehen- de getan, um zu seinem Recht zu kommen. Der Beschwerdeführer kann die Steuerveranlagung 2014 aber nicht in Rechtskraft erwachsen und diese dann auf dem Weg der Revision abändern

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lassen, wenn er die für den Erhalt der berichtigten Lohnausweises notwendigen Schritte bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte in die Wege leiten können.

Dem Revisionsgesuch kann aus diesen Gründen nicht stattgegeben werden (Art. 147 Abs. 2 DBG).

2.6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 DBG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG).

Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung gelangt (vgl.

Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11).

Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 1‘250.- festzusetzen.

Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Kantonssteuer (604 2019 4)

3.1. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung (vgl. Art. 51 StHG; Art. 188 ff. DStG) kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführun- gen in der Erwägung 2 verwiesen werden. Demzufolge ist das Revisionsgesuch auch in Bezug auf die Kantonssteuer abzuweisen.

3.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten den Beschwerde- führern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif VJ zur Anwendung (vgl.

Art. 146 und Art. 147 VRG).

Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 1‘250.- festzusetzen.

Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Der Hof erkennt:

I. Direkte Bundessteuer (604 2019 3)

1. Der Entscheid vom 9. Oktober 2018 und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2018 der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg werden aufgehoben.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3. Die Kosten (Gebühr: CHF 1‘250.-) werden A.________ sel. und B.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

II. Kantonssteuer (604 2019 4)

4. Der Entscheid vom 9. Oktober 2018 und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2018 der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg werden aufgehoben.

5. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

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6. Die Kosten (Gebühr: CHF 1‘250.-) werden A.________ sel. und B.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Zustellung

Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden.

Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 26. August 2019/dki

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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