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BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) - 9 Abs.

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B BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) - § 9 Abs. 1 BauGB

1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1 Sondergebiet Hochschule (SO) § 11 Abs. 2 BauNVO

Das Sondergebiet „Hochschule“ dient der Unterbringung von Einrichtungen der Universi- tät/Hochschule und universitätsnaher/hochschulnaher Nutzungen mit den dazu gehörenden Nebenanlagen.

Allgemein zulässig sind:

▪ Hochschuleinrichtungen einschließlich notwendiger Büro- und Verwaltungsräume, Be- ratungs-, Lehr- und Seminareinrichtungen, Bibliotheken sowie sonstige Bildungseinrich- tungen,

▪ Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,

▪ Labor- und Werkstatteinrichtungen,

▪ Tagungs- und Konferenzeinrichtungen,

▪ Schank- und Speisewirtschaften (Mensa, Café) in Zusammenhang mit dem Hochschul- betrieb

▪ Fahrradgaragen,

Ausnahmsweise zulässig sind:

▪ Beherbergungsbetriebe in Form eines Gästehauses für Gäste und Doktoranten der Uni- versität.

2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m.

§§ 16 ff. BauNVO)

2.1 Grundflächenzahl (§ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 19 BauNVO)

Die zulässige Grundflächenzahl im Sondergebiet beträgt 0,5. Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 ist zulässig.

2.2 Geschossfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 20 BauNVO)

Die zulässige Geschossfläche (GF) wird im Sondergebiet für die einzelnen Gebäude gemäß Plan- einschrieb festgesetzt.

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2.3 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 18 BauNVO)

Die Höhe baulicher Anlagen wird in der Planzeichnung anhand der maximalen Wandhöhe (WH) festgesetzt. Der obere Bezugspunkt für die Ermittlung der zulässigen Wandhöhe ist der Schnitt- punkt der Außenwandfläche mit der Oberkante der Dachhaut. Der untere Bezugspunkt ist die Höhenlage der Außenkante der öffentlichen Verkehrsfläche „Bismarckstraße“ (Gehweghinter- kante).

Die maximal zulässige Gebäudehöhe darf überschritten werden durch:

▪ Notwendige technische Aufbauten wie Schornsteine und Aufzugsüberfahrten bis zu einer Höhe von 1,5 m über der Oberkante des Dachrands (Attika) des obersten Geschosses, so- fern sie maximal 10 % der Fläche dieses Geschosses einnehmen.

▪ Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie bis zu einer Höhe von 1,50 m über der Oberkante des Dachrands (Attika) des obersten Geschosses.

3 BAUWEISE (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)

Innerhalb des Sondergebietes wird die offene Bauweise festgesetzt. Die erforderlichen Ab- standsflächen nach der Landesbauordnung sind zu beachten.

4 ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m § 23 BauNVO)

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch Baugrenzen und Bau- linien festgesetzt.

Ausnahmen:

Ausnahmsweise kann ein Zurücktreten der Außenwand des Erdgeschosses gegenüber der stra- ßenseitig festgesetzten Baulinie um bis zu 10,0 m zugelassen werden.

Ausnahmsweise kann ein Überschreiten der Baugrenzen durch Einrichtungen, wie z.B. Pflanzkü- bel oder Rankhilfen, die der Umsetzung der Festsetzung 10.4 (Fassadenbegrünung) dienen, bis zu einer Tiefe von 2,00 m zugelassen werden.

Ausnahmsweise können unterirdisch begehbare Versorgungstunnel sowie unterirdische Tech- nikeinrichtungen auch außerhalb der überbaubaren Grundstückflächen zugelassen werden.

5 NEBENANLAGEN (§ 14 BauNVO)

Nebenanlagen (§ 14 Abs. 2 BauNVO) sind ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme des Bereichs der festgesetzten Begrünungsflächen zulässig.

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6 VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 Abs.1 Nr.11 BauGB)

Die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind in der Planzeichnung durch Planeintrag gekennzeichnet.

7 EIN- BZW. AUSFAHRTEN UND ANSCHLUSS ANDERER FLÄCHEN AN DIE VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB)

Entlang der in der Planzeichnung dargestellten Strecke sind Ein- und Ausfahrten von und in die Baugrundstücke über die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hinweg auf die öffent- liche Verkehrsfläche (hier: „Bismarckstraße) unzulässig.

8 ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

Zweckbestimmung „Parkanlage“:

Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sind als Grünflächen her- zustellen und dauerhaft zu erhalten. Die Grünfläche ist dabei in einem Wechsel aus offenen Ra- sen- und Wiesenflächen auszugestalten.

Zulässig sind neben den zur Erschließung erforderlichen Fuß- und Radwegen, Aufenthaltsberei- che mit Anlagen, wie Pergolen, Wasserspiele und Sitzterrassen, die dem Charakter der Grünflä- che funktional angemessen sind, sowie Spiel- und Bewegungsbereiche für die öffentliche Nut- zung.

Die Errichtung von Flächen für die Ableitung und Rückhaltung von Niederschlagswasser aus dem Sondergebiet sowie aus den öffentlichen Verkehrsflächen ist zulässig. Diese sind naturnah zu gestalten.

9 MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Fußwege und Aufenthaltsbereiche innerhalb des Sondergebietes sowie innerhalb der öffentli- chen Grünflächen sind nur in wasserdurchlässiger Bauweise (das heißt Versickerungsleistung mind. 270 l/(s x ha)) zulässig. Auf die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge kann verzichtet werden, wenn die Flächen mit seitlicher Entwässerung in die angrenzenden Freiflächen herge- stellt werden, oder wenn eine anderweitige Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser sichergestellt ist.

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10 FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIKRUNGEN UND SONSTIGEN GEFAHREN IM SINNE DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

10.1 Maßgebliche Außenlärmpegel:

Im Sondergebiet SO sind zum Schutz vor Außenlärm die Außenbauteile schutzbedürftiger Räume, die allgemein zulässig sind (Unterrichtsräume, Büro- und Verwaltungsräume u. ä.) so auszuführen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach der DIN 4109-1 („Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Bezugs- quelle: Beuth Verlag GmbH, Berlin), Abschnitt 7.1 für die in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche eingehalten werden. Für schutzbedürftige Räume in ausnahmsweise zuläs- sigen Beherbergungsbetrieben (in Form eines Gästehauses für Gäste und Doktoranten der Uni- versität), die ausschließlich zum Nachtschlaf genutzt werden, ist der Lärmpegelbereich V bei der Dimensionierung der Außenbauteilen heranzuziehen.

Tabelle 1: Zuordnung zwischen Lärmpegelbereichen und maßgeblichem Außenlärmpegel Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La

[dB]

IV 70

V 75

A: Für maßgebliche Außenlärmpegel La>80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen

Die Tabelle ist ein Auszug aus der DIN 4109-1:2018-01 (Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e.V.)

Die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R‘w,ges der Außenbau- teile von schutzbedürftigen Räumen ergeben sich aus den den Lärmpegelbereichen zugeordne- ten maßgeblichen Außenlärmpegeln nach DIN 4109-2 („Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rech- nerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“, Januar 2018, Bezugsquelle Beuth Verlag GmbH, Berlin), Abschnitt 4.5.5. unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten ent- sprechend Gleichung (6) DIN 4109-1:2018-01 wie folgt:

R’w,ges = La - KRaumart

Dabei ist:

KRaumart = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherber- gungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches;

KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches;

KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches;

La der maßgebliche Außenlärmpegel (siehe Tabelle 1) Mindestens einzuhalten sind:

R’w,ges = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherber- gungsstätten, Unterrichtsäume, Büroräume und Ähnliches.

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Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämmmaße R’w,ges sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehenen gesamten Außenfläche eines Raumes Ss zur Grundfläche des Raumes SG nach DIN 4109-2:2018-01, Gleichung (32) mit dem Korrekturwert KAL nach Gleichung (33) zu korrigieren.

Die Einhaltung der Anforderungen ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Antragsverfahren nach DIN 4109-2 („Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“, Januar 2018, Bezugsquelle Beuth Verlag GmbH, Berlin) nachzuweisen.

Es können Ausnahmen von den Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, dass – insbesondere an gegenüber den Lärmquellen abgewandten Gebäudeteilen – geringere Außenlärmpegel La vorliegen. Der Beurteilungspegel für Schienenverkehr ist dabei entgegen den Vorgaben der DIN 4109-2 Abschnitt 4.4.5.3 Absatz 3 nicht pauschal um 5 dB zu mindern.

10.2 Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen:

In den schutzbedürftigen Räumen, die zum Nachtschlaf genutzt werden können (Schlafräume in den ausnahmsweise zulässigen Beherbergungsbetrieben in Form eines Gästehauses für Gäste und Doktoranten der Universität), sind fensterunabhängige, schallgedämmte Lüftungen einzu- bauen oder technische Maßnahmen vorzusehen, die eine ausreichende Belüftung (Mindestluft- wechsel gemäß DIN 1946-6: 2019-12 ‘Raumlufttechnik – Teil 6: Lüftung von Wohnungen‘) bei Einhaltung der Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile sicherstellen.

11 FLÄCHEN ZUM ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE FLÄCHEN MIT BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN UND FÜR DIE ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)

11.1 Begrünung der Grundstücke allgemein und Pflanzenauswahl

Die gemäß Plandarstellung festgesetzten Bereiche zwischen den jeweiligen Baufenstern sind mit Ausnahme von Flächen, die für die Gewährleistung des Brandschutzes notwendig sind, zu min- destens 80 % dauerhaft mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen.

Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sind entsprechend ihrer naturgemäßen Ausprägung und arttypischen Wuchseigenschaften zu unterhalten, zu pflegen, zu wässern und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichartig zu ersetzen.

Für die Anpflanzung von Sträuchern auf öffentlichen Grünflächen ist die Liste „Artenauswahlliste G“ zu verwenden. Für Baumpflanzungen an Straßenverkehrsflächen ist die Liste „Artenauswahl- liste B1“ anzuwenden und für öffentliche Grünflächen ist die Liste „Artenauswahlliste B2“zu ver- wenden.

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11.2 Anpflanzen von Gehölzen auf öffentlichen Flächen

Das Plangebiet ist ergänzend zu dem aktuellen Vegetationsbestand auf insgesamt ca. 0,27 ha mit Feldgehölzhecken und Ruhezonen für Vogelarten anzureichern. Die Pflanzung kann flächig oder in Gruppen von mindestens 10 m2 je Teilfläche erfolgen. Als Maßnahmenfläche kommt die gesamte öffentliche Grünfläche in Betracht.

11.3 Dachbegrünung von Gebäuden

Flachdächer, flachgeneigte Dächer und Decken von Gebäuden sind mindestens zu 50% extensiv zu begrünen, wenn die Fläche des Daches jeweils 10 m² überschreitet.

Die Dach- und Deckenbegrünung ist mit einer belebten Substratschicht von mindestens 15 cm Aufbauhöhe mit Regenwasseranstau in der Drainschicht und mit einer standörtlich angepassten, ökologisch hochwertigen Blühpflanzenmischung zu begrünen. Für die Dachbegrünung ist eine Mischung aus mindestens 85 % der Arten aus der „Pflanzempfehlungsliste Dachbegrünung“ zu verwenden.

Die Dachflächen sind auch zu begrünen, wenn auf den Dächern Anlagen zur Nutzung der Son- nenenergie errichtet werden. Ausnahmsweise kann bei Dachflächen, auf denen Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie errichtet werden, die zu begrünende belebte Substratschicht auf mindestens 10 cm Aufbauhöhe mit Regenwasseranstau in der Drainschicht reduziert werden.

Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind lediglich Dachterrassen und Dachaufbauten für erforderliche technische Anlagen, auf jeweils maximal 25 % der Dachfläche.

11.4 Fassadenbegrünung

Mit Ausnahme der durch Baulinien bestimmten Nordostfassaden der Gebäude sind mindestens 30% der sonstigen Wandflächen mit wandgebundenen (z.B. Gräser, Blühstauden, Kräuter, Sträu- cher) und/oder bodengebundenen (z.B. selbstklimmend, rankend oder schlingend), standörtlich angepassten Pflanzen zu begrünen.

Dauerhafte Kletterhilfen (z.B. Rankgitter oder Kletterseile aus Metall) sind zulässig.

Für die Fassadenbegrünung sind insektenfreundliche und ökologisch wertvolle Arten, vorzugs- weise aus der „Pflanzempfehlungsliste Fassadenbegrünung“, zu verwenden.

11.5 Erhaltung und Neupflanzung von Bäumen

Die in der Planzeichnung zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind entsprechend ihrer naturge- mäßen Ausprägung und arttypischen Wuchseigenschaften dauerhaft zu erhalten und zu entwi- ckeln.

. Aufschüttungen und Abgrabungen im Kronenbereich und einem zusätzlich Bereich von 1,5 m um die Krone sind nicht zulässig.

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Ebenso sind über die gute fachliche Praxis hinausgehende Kronenrückschnitte/ Baumsanie- rungsmaßnahmen nicht zulässig. Abgängige Bäume sind gleichartig zu ersetzen.

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11.6 Artenauswahllisten

10.6.1 Artenauswahlliste B1 (Bäume im Straßenraum) 1. Ordnung

Quercus pubescens Flaum-Eiche

Quercus robur Stiel-Eiche

Ginkgo biloba Ginkgo

Platanus x acerifolia Platane Tilia platyphyllos Sommer-Linde Quercus x turneri Immergrüne Eiche Sorbus torminalis Elsbeere

2. Ordnung

Acer monspessulanum Burgen-Ahorn

Gleditsia triacanthos ´Sunburst´ Gleditschie (dornenlos) Ostrya carpinifolia Hopfenbuche

Prunus avium Vogel-Kirsche

Sorbus intermedia Schwedische Mehlbeere Tilia cordata ´Rancho´ Winter-Linde (schmalkronig) 10.6.2 Artenauswahlliste B2 (Bäume auf öffentlichen Grünflächen)

1. Ordnung

Acer platanoides Spitz-Ahorn

Quercus petraea Trauben-Eiche

Tilia cordata Winter-Linde

Aesculus x carnea Rotblühende Kastanie 2. Ordnung

Carpinus betulus Hainbuche

Acer campestre Feld-Ahorn

Amelanchier arborea Felsenbirne

Carpinus betulus Hainbuche

Corylus colurna Baumhasel

Liquidambar styraciflua Amberbaum Ostrya carpinifolia Hopfenbuche

10.6.3 Artenauswahlliste G (Sträucher für Gehölzpflanzung)

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Prunus cerasifera Wilde Mirabelle

Amelanchier ovalis Gewöhnliche Felsenbirne Cornus sanguinea Roter- Hartriegel

Corylus avellana Gemeine Hasel

Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Euonymus europaea Europäisches Pfaffenhütchen

Frangula alnus Faulbaum

Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche

Prunus spiosa Schehe

Lonicera x purpusii Winterheckenkirsche

Sorbus aucuparia Vogelbeere

Rhamnus cathartica Echter Kreuzdorn

Rosa canina Hunds-Rose

Rosa glauca Rotblättrige Wildrose

Clematis vitalba Waldrebe

Sambucus nigra Schwarzer Holunder

Viburnum lantana Wolliger Schneeball Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball

10.6.4 Artenauswahlliste D (Dachbegrünung)

Anchusa officinalis Gemeine Ochsenzunge

Anthemis tinctoria Färberkamille

Aquilegia vulgaris Gewöhnliche Akelei

Echium vulgare Gewöhnlicher Natternkopf

Eryngium campestre Feld-Mannstreu

Geranium sanguineum Blutroter Storchschnabel

Gypsophila repens Polster-Schleierkraut

Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut

Jasione montana Berg-Sandglöckchen

Ononis spinosa Dornige Hauhechel

Origanum vulgare Echter Dost / Oregano

Pulsatilla vulgaris Gewöhnliche Küchenschelle

Saxifraga paniculata Rispen-Steinbrech

Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer

Sedum album Weißer Mauerpfeffer

Sedum reflexum Felsen-Fetthenne

Sedum telephium Große Fetthenne

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Thymus serpyllum Sand-Thymian

10.6.5 Artenauswahlliste F (Fassadenbegrünung)

Aristolochia macrophylla Pfeifenwinde

Lonicera spec. Geißblatt

Parthenocissus trisuspidata Asiatische Jungfernrebe 'Veitchii'

Wisteria sinensis Blauregen

Rosa spec. (Rambler) Campsis spec.

Rambler-Rosen Trompetenblume

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C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN (§ 9 Abs. 6 BauGB)

Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebau- ungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig …

1 Denkmalschutz

Im gesamten Plangebiet ist sowohl mit Resten des in frühmittelalterliche Zeit zurückreichenden Dorfes Mannheim als auch der neuzeitlichen Festung zu rechnen (beides Kulturdenkmäler (KD) nach § 2 DSchG). Bauverfahren in diesen ausgewiesenen KD-Bereichen bedürfen einer denkmal- schutzrechtlichen Genehmigung.

D HINWEISE

1 Einsichtnahme in technische Regelwerke

Die den Festsetzungen zu Grunde liegenden technischen Regelwerke können bei der Stadt Mannheim (Beratungszentrum Bauen und Umwelt, Verwaltungsgebäude Collini-Center im Erd- geschoss, Collinistraße 1, 68161 Mannheim) während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

2 Kampfmittel

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen keine aktuell verwertbaren Informationen für das Vorhandensein von Kampfmitteln im Boden bzw. im Untergrund vor. Nachdem jedoch im gesamten Stadtgebiet Mannheims jederzeit mit dem Auffinden von Kampfmittelrückständen gerechnet werden muss, kann in diesem Bereich das Vorhandensein - insbesondere auch von Bombenblindgängern - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Vor dem Beginn von Baumaßnahmen und/ oder Eingriffen in den Boden bzw. in den Untergrund ist daher die Einbeziehung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Baden-Württemberg (Pfaffenwald- ring 1, 70569 Stuttgart, Telefon 0711/ 904 400 00) sowie gegebenenfalls eine weitergehende Erkundung beziehungsweise Sondierung des Geländes zur Beurteilung möglicher Kampfmittel- belastungen erforderlich. In der Regel ist die Durchführung einer Luftbildauswertung zu beauf- tragen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst führt die Luftbildauswertungen auf vertraglicher Ba- sis und kostenpflichtig durch. Die Ergebnisse der durchgeführten Luftbildauswertung sind digital an den Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Mannheim/Ortspolizeibehörde weiterzu-

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Grundstückseigentümer im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfalts- und Haftungspflichten. Infol- gedessen kann er unter Umständen dafür haftbar gemacht werden, wenn er keine Überprüfung seines Grundstücks auf mögliche Kampfmittelrückstände veranlasst und andere hierdurch zu Schaden kommen. Sämtliche Eingriffe in den Boden bzw. in den Untergrund sind mit äußerster Sorgfalt auszuführen. Ausführende Baufirmen sind darauf hinzuweisen.

3 Bodenschutz

Gemäß § 1 Bodenschutzgesetz Baden-Württemberg (LBodSchAG) sind bei der Planung und Aus- führung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche die Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen, insbesondere ist auf einen sparsamen und schonenden Um- gang mit dem Boden zu achten.

Im Rahmen der Baumaßnahmen anfallender Mutterboden (Oberbodenaushub) ist entspre- chend DIN 18915, Blatt 2 zu sichern, fachgerecht zu lagern und soweit möglich zur Grünflächen- gestaltung zu verwenden. Überschüssiges Material ist sachgerecht zu verwenden (vergleiche auch § 202 BauGB).

4 Archäologische Bodenfunde

Im gesamten Plangebiet ist sowohl mit Resten des in frühmittelalterliche Zeit zurückreichenden Dorfes Mannheim als auch der neuzeitlichen Festung zu rechnen (beides Kulturdenkmäler (KD) nach § 2 DSchG). Baumaßnahmen in diesen ausgewiesenen KD-Bereichen bedürfen einer denk- malschutzrechtlichen Genehmigung.

Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Arbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend bei der zuständigen Stelle (Reiss-Engelhorn-Museen, Ansprechpartner Hr. Dr. Klaus Wirth oder Landesamt für Denkmalpflege, Dienstsitz Karlsruhe Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe) oder der Gemeinde, anzuzeigen. Die Fundstelle ist vier Werk- tage nach der Anzeige unberührt zu lassen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde einer Ver- kürzung dieser Frist zustimmt (§ 20 Denkmalschutzgesetz). Eventuell vorhandene Kleindenk- male (zum Beispiel historische Wegweiser, Bildstöcke) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen. Sollte eine Veränderung als unabweisbar erscheinen, ist diese nur im Benehmen mit der zuständigen Stelle vorzunehmen.

Die zuständige Stelle ist vor Beginn der (Bau-)Arbeiten rechtzeitig vom Beginn der (Bau-) Arbei- ten in Kenntnis zu setzen.

Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§ 27 Denkmal- schutzgesetz) wird hingewiesen.

5 Artenschutz

Fällungen von Gehölzen sind zur Vermeidung des Tötungstatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nur außerhalb der Vegetationsperiode im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Feb- ruar durchzuführen. Sollten Eingriffe außerhalb dieses Zeitraums stattfinden, so ist ein Nachweis

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zu erbringen, dass durch entsprechende Eingriffe artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustands der lokalen Population, Zer- störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nicht ausgelöst werden.

Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden, um Projektwirkungen auf die Tier- und Pflanzen- welt zu vermeiden bzw. zu minimieren:

▪ Ökologische Baubegleitung für die Fällung von Biotopbäumen (ggf. Nr. 710, 428 und 246

▪ gem. Baumdatentabelle nach Baumgutachten)

▪ Ökologische Baubegleitung für den Rückbau der Flachdachverschalungen

▪ Einhaltung des gesetzlichen Rodungszeitraums

▪ Ökologische Baubegleitung für die Rückbauphase für die Mauereidechse

▪ Maßnahmen gegen Vogelschlag

▪ Bauzeitenregelung und Abschirmen der Bauflächen

▪ Stützkorsett für den Heldbock- Brutbaum Nr. 428 und Schutz der bäume Nr. 422 und 425 gem. Baumdatentabelle nach Baumgutachten

▪ Nacherfassung für den Heldbock 2021

Folgende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF-Maßnahmen (“continuous ecological func- tionality-measures“, Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionali- tät) nach § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG werden durchgeführt:

▪ Optimierung von Ersatzhabitaten für die Mauereidechse

▪ Installation von Nisthilfen für Höhlenbrüter: insgesamt 34 Vogelnistkästen (15 Standard- kästen mit verschiedenen Öffnungsdurchmessern sowie 19 Halbhöhlen in verschiede- nen Größen)

▪ Eingrünung des westlichen Areals und Schaffung von Ruhezonen für Vogelarten

▪ Umsiedlung der Heldbockpopulation

▪ Präventive Installation von Fledermauskästen

Da die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung lediglich einen zeitlich befristeten Ist-Zustand abbildet, kann es erforderlich sein, vor einem Eingriff diesen nochmals auf seine aktuelle Artenschutzrelevanz hin zu untersuchen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum vorgezogenen Ausgleich durchzuführen.

6 Baumschutzsatzung

Auf die „Satzung der Stadt Mannheim über den Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsat- zung)“ in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird hingewiesen.

Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass vor der Fällung und dem Rückschnitt eines geschützten Baumes eine Erlaubnis nach Baumschutzsatzung zu beantragen ist. Bei Bau- maßnahmen im Wurzelbereich geschützter Bäume sind die Vorgaben der DIN 18920 „Schutz

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nien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vege- tationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“ RAS-LP 4 in der jeweils gültigen Fassung um- zusetzen.

7 Behandlung von Niederschlagswasser

Gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz soll das unbedenkliche Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydrauli- sche Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Not- überlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versicke- rungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde hergestellt werden (Konkretes siehe Begründung und örtliche Bauvor- schriften).

Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Die Nutzung von Regenwasser gemäß dem Stand der Technik DIN 1989 wird empfohlen.

Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befes- tigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenver- siegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen-pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden.

8 Schutz unterirdischer Leitungstrassen

Innerhalb des Plangebiets verlaufen unterirdische Versorgungsleitungen der Telekom Deutsch- land GmbH (Telekommunikationsleitung), des Fachbereichs Informationstechnologie der Stadt Mannheim (Fernmeldetrasse) sowie der MVV Netze GmbH (Wasserversorgungsleitung, Gas- niedrigdruckversorgungsleitung, Fernwärmeversorgungsleitung). Die beschriebenen Leitungen dienen teilweise dem Anschluss des ehemaligen Eisstadions. Der ungefähre Verlauf der Leitun- gen wurde entsprechend in der Planzeichnung zum hier betrachteten Bebauungsplan gekenn- zeichnet und sind zusätzlich der beiliegenden Begründung zu entnehmen.

In den Schutzzonen unterirdischer Leitungen ist flachwurzelnder Bewuchs möglich. Bei geplan- ten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Kabeltrassen ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Versorgungskabeln aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Kabel gemäß „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs- wesen) gegen Wurzeleinwirkung zu sichern oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu

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verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Betriebsmittel sind vorher mit den zustän- digen Stellen abzustimmen.

9 Gestaltung von Standplätzen für Abfallbehälter

Hinsichtlich der Gestaltung von Standplätzen für Abfallbehälter ist die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Mannheim zu beachten.

10 Schutz der Grünbestände

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschafts- bau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ an- zuwenden.

11 Abfallrechtlich relevante Auffüllungen

Der Geltungsbereich des B-Plans 11.44 „Friedrichspark“ liegt nahezu vollständig im Bereich großflächiger, abfallrechtlich relevanter Auffüllungen. Es handelt sich dabei vorwiegend um Trümmerschutt, der dort während und nach dem 2. Weltkrieg (1944-1965) in einer Mächtigkeit von ca. 3 m abgelagert wurde. Ein Verdacht auf Altlasten und ein damit verbundener Handlungs- bedarf besteht nach derzeitigem Kenntnisstand nicht.

Die im Vorfeld durchgeführte Untergrunduntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Boden abfallrechtlich im Bereich >Z2 Einzustufen ist. Gemäß Bericht gibt es nach aktuellem Sachstand keinen Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung aus bodenschutzrechtlicher Sicht. Hierzu wurden entsprechend Luft- und Wasserproben entnommen und untersucht.

12 Energieeffizientes, nachhaltiges Bauen

Es wird besonderer Wert auf die Erfüllung des Leitbild-Zieles „Mannheim ist eine klimagerechte- perspektivisch klimaneutrale- und resiliente Stadt, die Vorbild für umweltbewusstes Leben und Handeln ist“ gelegt. Daher sollen neue Gebäude mindestens den Effizienzhausstandard KfW 55 oder vergleichbare Standards erfüllen (d.h. durch besonders energieeffiziente Bauweise und Ge- bäudetechnik Erreichung einer höheren Energieeffizienz als vom Gesetzgeber vorgeschrieben).

Bestandsgebäude sollen energieeffizient und nach Möglichkeit unter Wiederverwendung vor- handenen Baumaterials saniert werden. Die Verwendung nachhaltiger Baustoffe und die Be- rücksichtigung einer cradle-to-cradle Kreislaufwirtschaft unterstützen das Leitbild-Ziel.

13 Nutzung Erneuerbarer Energien

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll eine klima- und umweltschonende Stadtentwick- lung realisiert werden, indem erneuerbare Energien genutzt werden sowie mit Energie- und

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erneuerbarer und alternativer Energien realisiert werden. Die Nutzung von erneuerbaren Ener- gien, insbesondere Solarenergie, ist deshalb anzustreben.

14 Aufheizung und thermischer Komfort als Themen der Klimafolgenanpassung

Besonders günstige Auswirkungen auf das örtliche Klima in Bezug auf Aufheizung und thermi- schen Komfort haben beschattete Vegetationsflächen. Nicht begrünte Gebäudeflächen wie Dä- cher und Fassaden sowie versiegelte Flächen wie Straßen, Stellplätze, Wege und Plätze heizen sich in der Regel stark auf. Die Aufheizung kann abgemildert werden, indem Gebäude und Ober- flächen, insbesondere solche mit starker Wärmespeicherung, beschattet oder begrünt werden (Dachbegrünung, Fassadenbegrünung). Wo dies nicht möglich ist, besteht eine weitere Möglich- keit darin, den Reflexionsgrad der Materialoberfläche (Albedo-Wert) durch helle Farben oder spezielle Beschichtungen zu verbessern, um den Wärmeeintrag in das Material zu reduzieren.

Diese Aspekte gilt es beim jeweiligen Bauvorhaben im Zusammenhang abzuwägen.

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