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Grenzen im österreichischen Kataster: Wie merken sich Grundeigentümer den Grenzverlauf in der Natur?

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Academic year: 2022

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DIPLOMARBEIT

Grenzen im österreichischen Kataster:

Wie merken sich Grundeigentümer den Grenzverlauf in der Natur?

zur Erlangung des akademischen Grades

Diplom-Ingenieur

im Rahmen des Studiums

Geodäsie und Geoinformation

eingereicht von

Daniel WALTER

Matrikelnummer 01326075

ausgeführt am Institut für Geodäsie und Geoinformation

der Fakultät für Mathematik und Geoinformation der Technischen Universität Wien

Betreuung

Betreuer: Privatdoz. Dipl.-Ing. Dr.techn. Gerhard Navratil

Wien, 20.08.2020 ____________________ ___________________

(Unterschrift Verfasser) (Unterschrift Betreuer)

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Eidesstattliche Erklärung

Hiermit erkläre ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die aus anderen Quellen entnommenen Stellen als solche gekennzeichnet habe.

Wien, 20.08.2020 ___________________

Daniel WALTER

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Gender Erklärung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Diplomarbeit die männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll und keinesfalls als Benachteiligung des weiblichen Geschlechts.

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Danksagung

Um die zahlreichen Herausforderungen im Zuge einer Diplomarbeit meistern zu können, benötigt es immer wieder kurze Besprechungen und Diskussionen, um aufgetretene Probleme lösen zu können. Dies war zum einen auf inhaltlicher bzw. technischer Ebene der Fall, zum anderen aber auch allgemeinere Diskussionen im privaten Umfeld.

Ganz besonders möchte ich mich bei Privatdoz. Dipl.-Ing. Dr.techn. Gerhard Navratil, sowohl für die Möglichkeit zur Durchführung dieser Arbeit als auch für die Betreuung meiner Diplomarbeit bedanken. Bei Unklarheiten war es stets möglich, diese mittels kurzer Besprechungen aus der Welt zu schaffen und auch der zeitlich flexibel gestaltete Ablauf war eine riesige Unterstützung zur Umsetzung dieser Arbeit.

Weiters möchte ich mich bei Dr.techn. Werner Daxinger für den doch erheblichen Zeitaufwand und den organisatorischen Einsatz bedanken, ohne dessen Unterstützung die Durführung dieser Arbeit so nicht möglich gewesen wäre.

Abschließend möchte ich mich bei meinen Eltern, bei meiner Schwester und bei meiner Freundin für die stetige Unterstützung, nicht nur im Zuge dieser Arbeit, sondern während meiner gesamten Studienzeit, bedanken.

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Kurzfassung

Diese Diplomarbeit befasst sich mit Grundstücksgrenzen im österreichischen Kataster, im speziellen damit, wie sich Grundeigentümer ihre Grundstücksgrenzen in der Natur merken. Die Befragung von Grundstücksbesitzern soll klären, wie unterschiedlich sich Grundeigentümer mit den eigenen Grenzen und deren Vermarkung in der Natur auseinandersetzen.

Aufgrund der Vielfältigkeit der unterschiedlichen Grundstücke sind dabei unterschiedlichste Herangehensweisen zu erwarten. Prinzipiell wird im österreichischen Kataster zwischen Grundstücken im Grundsteuerkataster und Grundstücken im Grenzkataster unterschieden, die sich im Wesentlichen in der rechtlichen Definition der Grenze unterscheiden. Grundstücke im Grundsteuerkataster werden lt. Gesetz über die sich in der Natur ersichtlichen Grenzpunkte definiert, wodurch die Fragestellung, wie sich Grundeigentümer diesen Grenzverlauf merken, eine weitere wichtige Bedeutung erhält.

Zur Untersuchung dieser Fragestellung wurde ein standardisierter Fragebogen erstellt, welcher in Zusammenarbeit mit dem Vermessungsbüro Dipl. Ing. Dr.

techn. W. Daxinger an ausgewählte Grundeigentümer verteilt wurde. Dabei wurde darauf geachtet, dass die Stichprobe der Datenerhebung drei unterschiedliche Nutzungsarten (Grundstücke im Baugebiet, Grundstücke mit landwirtschaftliche Nutzflächen und Waldgrundstücke) abdeckt. Die Befragung der 25 Teilnehmer erfolgte im Zuge von Grenzverhandlungen.

Aufgrund der analysierten Daten zeigte sich, dass die Wahrnehmung der eigenen Grundstücksgrenze oft von der Art des Grundstücks abhängig ist und damit auch der Arbeitsaufwand, der in die Überprüfung und Instandhaltung der Grundstücksgrenze investiert wird.

(6)

Abstract

This diploma thesis deals with property boundaries in the Austrian cadastre, in particular with the question, how property owners remember their own property boundaries in nature. This question especially is necessary because it can be expected that different landowners are dealing with their property boundaries in a different way than others. Due to the diversity of the different properties, a wide variety of approaches can be expected. The Austrian cadastre makes a distinction between the “Grundsteuerkataster” and the “Grenzkataster”, which basically differ in the legal definition of the property boundary. Land in the

“Grundsteuerkataster” is defined according to the law on the boundary marks located in nature, whereby the question of how landowners remember their location takes on another important meaning.

To investigate this question, a standardized questionnaire was created, which was distributed to selected landowners in cooperation with the surveying office Dipl. Ing. Dr. technical W. Daxinger. Three different types of property were defined which refer to parcels in built environment, agriculture areas and forests.

Interviews were carried out during boundary negotiations. A total of 25 landowners was questioned during the data collection.

During the data analysis, it was found that the perception of one`s own property boundary often depends on the type of property and thus also the amount of work that has to be invested to inspect and maintain the property boundary.

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Inhaltsverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung ... I Gender Erklärung ... II Danksagung ... III Kurzfassung ... IV Abstract ... V Inhaltsverzeichnis ... VI Abkürzungsverzeichnis ... VIII Abbildungsverzeichnis ... IX

1 Einleitung ... 1

2 Der österreichische Kataster ... 3

2.1 Geschichtliche Entwicklung des Katasters ... 3

2.2 Entstehung des österreichischen Katasters ... 4

2.3 Führung des österreichischen Katasters ... 9

2.4 Das Vermessungsgesetz im Detail...18

2.5 Vermessungsverordnung (VermV 2016) ...22

3 Ausarbeitung des Fragebogens ...25

3.1 Grundlagen zur Durchführung schriftlicher Befragungen ...25

3.1.1 Die Stichprobe...25

3.1.2 Die Hypothese ...27

3.2 Ausarbeitung des Fragebogens ...28

3.3 Bestandteile des Fragebogens ...29

3.4 Pretest ...32

4 Datenerhebung ...35

4.1 Objektivität bei der Datenerhebung ...35

4.2 Ablauf der Datenerhebung ...36

4.3 Umsetzung der Datenerhebung ...37

4.3.1 Grenzverhandlung 1 - Haidershofen ...38

4.3.2 Grenzverhandlung 2: Haidershofen...40

4.3.3 Grenzverhandlung 3: Adlwang ...42

4.3.4 Grenzverhandlung 4: Zenndorf ...44

4.3.5 Grenzverhandlung 5: Steyr ...47

4.3.6 Grenzverhandlung 6: Rohr im Kremstal ...49

5 Datenanalyse ...51

(8)

5.1 Demographische Analyse ...51

5.1.1 Altersverteilung ...51

5.1.2 Geschlechtsverteilung ...52

5.1.3 Ausbildung ...53

5.1.4 Beruf ...54

5.2 Auswertung der Fragen ...55

5.2.1 Frage 1: Wissen Sie, wo sich in der Natur alle Ihre Grenzpunkte befinden 55 5.2.2 Frage 2: Mit welchem Material sind diese Grenzpunkte vermarkt (Stein, Metallmarken, etc.)? ...58

5.2.3 Frage 3: Wenn nicht, wie merken Sie sich den Grenzverlauf in der Natur und verwenden Sie dazu Hilfsmittel? ...59

5.2.4 Frage 4: Überprüfen sie regelmäßig, ob Ihre Grenzpunkte noch vorhanden sind? ...62

5.2.5 Frage 5: Treffen Sie Maßnahmen zur Instandhaltung Ihrer Grenze, wenn ja, welche? ...64

5.2.6 Frage 6: Besitzen Sie Vermessungspläne von Ihrem Grundstück? 65 5.2.7 Frage 7: Wann wurde Ihr Grundstück das letzte Mal von einem Geometer vermessen? Vor: ...66

5.2.8 Frage 8: Ist Ihr Grundstück im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster? ...68

6 Resümee ...69

Literaturverzeichnis ...71

Anhang 1 - Fragebögen ...75

(9)

Abkürzungsverzeichnis

ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

AHS Allgemeinbildende Höhere Schule

APOS Austrian Positioning Service

BEV Bundesamt für Eich- und

Vermessungswesen

BHS Berufsbildende Höhere Schule

BMfHuV Bundesministerium für Handel und

Verkehr

DKM Digitale Katastralmappe

EDV Elektronische Datenverarbeitung

EP Einschaltpunkt

ET Eigentümer

EvhG Evidenzhaltungsgesetz

GDB Grundstücksdatenbank

GRH Grundsteuerregulierungs-

Hofkommission

GV Grenzverhandlung

KG Katastralgemeinde

LiegTeilG Liegenschaftsteilungsgesetz

VermG Vermessungsgesetz

VermV Vermessungsverordnung

VfGH Verfassungsgerichtshof

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Originalskizze Mailänder Kataster 1:2000, (Abart, Ernst, &

Twaroch, 2011) ... 4

Abbildung 2: Ausschnitt der Urmappe, [doris.ooe.gv.at; Zugriff am: 24.05.2020] ... 8

Abbildung 3: Grundstücksverzeichnis auf einer Lochkarte, (Muggenhuber, et al., 2017) ... 15

Abbildung 4: Übersichtskarte der Datenerhebung, (Open Street Map, 2020) . 37 Abbildung 5: Grenzverlauf GV 1 - Foto 1 ... 39

Abbildung 6: Grenzverlauf GV1 - Foto 2 ... 39

Abbildung 7: Grenzverlauf GV 1 - Foto 3 ... 39

Abbildung 8: Grenzverlauf GV 1 - Foto 4 ... 40

Abbildung 9: Grenzverlauf GV 2 - Foto 1 ... 41

Abbildung 10: Grenzverlauf GV 2 - Foto 2 ... 41

Abbildung 11: Grenzverlauf GV 2 - Foto 3 ... 41

Abbildung 12: Grenzverlauf GV 2 - Foto 4 ... 41

Abbildung 13: Grenzverlauf GV 3 - Foto 1 ... 42

Abbildung 14: Grenzverlauf GV 3 - Foto 2 ... 43

Abbildung 15: Grenzverlauf GV 3 - Foto 3 ... 43

Abbildung 16: Grenzverlauf GV 3 - Foto 4 ... 43

Abbildung 17: Grenzverlauf GV 4 - Foto 1 ... 45

Abbildung 18: Grenzverlauf GV 4 - Foto 2 ... 45

Abbildung 19: Grenzverlauf GV 4 - Foto 3 ... 45

Abbildung 20: Grenzverlauf GV 4 - Foto 4 ... 45

Abbildung 21: Grenzverlauf GV 4 - Foto 5 ... 46

Abbildung 22: Grenzverlauf GV 4 - Foto 6 ... 46

Abbildung 23: Grenzverlauf GV 4 - Foto 7 ... 46

Abbildung 24: Grenzverlauf GV 4 - Foto 8 ... 47

Abbildung 25: Grenzverlauf GV 5 - Foto 1 ... 48

Abbildung 26: Grenzverlauf GV 5 - Foto 2 ... 48

Abbildung 27: Grenzverlauf GV 5 - Foto 3 ... 48

Abbildung 28: Grenzverlauf GV 5 - Foto 4 ... 49

Abbildung 29: Grenzverlauf GV 6 - Foto 1 ... 50

(11)

Abbildung 30: Grenzverlauf GV 6 - Foto 2 ... 50

Abbildung 31: Grenzverlauf GV 6 - Foto 3 ... 50

Abbildung 32: Altersverteilung der Teilnehmer ... 52

Abbildung 33: Geschlechtsverteilung der Teilnehmer ... 53

Abbildung 34: Ausbildungsstand der Teilnehmer ... 54

Abbildung 35: Ergebnisse Frage 1 ... 55

Abbildung 36: Ergebnisse Frage 2 ... 58

Abbildung 37: Ergebnisse Frage 4 ... 62

Abbildung 38: Ergebnisse Frage 5 ... 64

Abbildung 39: Ergebnisse Frage 6 ... 65

Abbildung 40: Ergebnisse Frage 7 ... 66

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1 Einleitung

Wo sich eine Grundstücksgrenze in der Natur befindet hat nicht nur unzählige Male zu jahrzehntelangen Streitigkeiten und Gerichtsverfahren zwischen Nachbarn geführt, sondern war bis zur Einführung des Grenzkatasters 1968 die einzige zu beantwortende Frage zur rechtsgültigen Definition einer Grundstücksfläche. Laut einer Statistik der Bundesfachgruppe für Vermessungswesen befanden sich 2018 zum 50-jährigen Jubiläum des Grenzkatasters 16,27% der Grundstücke in Österreich im Grenzkataster (Bundesfachgruppe Vermessungswesen, 2018). Somit sind immer noch über 80% der Grundstücke in Österreich, das sind mehr als 8,5 Millionen, Stand April 2018, die durch in der Natur gesetzte Grenzvermarkungen definiert werden.

Dies zeigt, dass die Auseinandersetzung mit Grenzpunkten bzw.

Grenzverläufen in der Natur für den Großteil der Grundbesitzer in Österreich immer noch essenziell ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist die zentralen Frage dieser Arbeit zu verstehen: “Wie merken sich Grundeigentümer den Grenzverlauf in der Natur?“. Nachdem jedes Grundstück, egal ob Siedlungsgebiet, Wald oder landwirtschaftliche Nutzfläche, einzigartig ist und somit die Gegebenheiten von Grundstück zu Grundstück variieren, ist diese Frage nicht direkt zu beantworten.

Um zu dieser Fragestellung eine entsprechende Hypothese aufstellen zu können, darf nicht jedes Grundstück in seiner vielfältigen, immer unterschiedlichen Art betrachtet werden, es muss die zu beantwortende Frage an sich betrachtet werden. Dadurch lässt sich eine in Kapitel 3.1.2 näher beschriebene Hypothese aufstellen.

Aufgrund der großen Anzahl an Grundstücken im Grundsteuerkataster ist es wichtig, dieser Frage auf den Grund zu gehen und zu untersuchen, inwiefern sich Grundeigentümer mit ihren Grundstücksgrenzen auseinandersetzen. Dies ist deshalb von Bedeutung, da der Grenzverlauf eines Grundstücks im Grundsteuerkataster lt. Vermessungsgesetz durch die in der Natur vorhandenen Grenzvermarkungen definiert wird.

Mit Hilfe von gezielt ausgewählten, kurzen und einfachen Fragen soll diese Hypothese im Zuge dieser Arbeit überprüft werden. Dafür wurde ein Fragebogen erstellt, welcher von einer Stichprobe von 25 Grundeigentümern beantwortet wurde.

(13)

Die Analyse dieser Fragebögen soll Aufschlüsse darüber liefern, ob Grundeigentümer ihre Grenzpunkte in der Natur eigenständig finden, mit welchen Hilfsmitteln sie sich diese gegebenenfalls merken und inwiefern sie sich auch mit der Grenzinstandhaltung beschäftigen.

(14)

2 Der österreichische Kataster

2.1 Geschichtliche Entwicklung des Katasters

~500 v. Chr.

Seit mehreren tausend Jahren beschäftigt sich der Mensch mittlerweile mit der Vermessung und Dokumentation von Grundstücksflächen. Die erste bekannte Aufzeichnung von Grundflächen fand bereits im Ägyptischen Reich statt, wie der griechische Geschichtsschreiber Herodot (484-425 v. Chr.) in seinen

„Historien“ berichtet. Die in dieser Zeit durchgeführte Vermessung von Grundflächen diente einerseits zur Besteuerung und andererseits zur Rekonstruktion, die aufgrund der Nilüberschwemmungen nötig war. (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 75).

~10 n. Chr.

Auch im Römischen Reich unter Kaiser Augustus (63 v. Chr. - 14 n. Chr.) wurden Grundstücke, welche durch Wege, Bäume, Steine, etc. voneinander abgegrenzt wurden, vermessen und graphisch dokumentiert. Aufgrund der immer weiter steigenden Ausgaben des Reiches erließ Kaiser Augustus eine umfangreiche Finanzreform, mit der Grundsteuer als zentralem Bestandteil (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 76).

Es geschah aber in jenen Tagen, dass Kaiser Augustus den Befehl erließ, den ganzen Erdkreis in Steuerlisten eintragen zu lassen. Diese Aufzeichnung war die erste; damals war Quirinius Statthalter von Syrien. Da ging jeder in seine Stadt, um sich eintragen zu lassen. (Lukas 2, 1-3) (Katholische Bibelanstalt Stuttgart, 2016)

1700

In Mitteleuropa bekam die Vermessung von Grundstücken und die damit verbundene Besteuerung zu Beginn des 18. Jahrhunderts eine stetig wachsende Bedeutung. Durch lange anhaltende militärische Konflikte (etwa dem Spanischen Erbfolgekrieg 1701-1714) mussten neue Wege gefunden werden, um die Staatskassen regelmäßig mit Geld zu füllen (Hiermanseder, 2017, S. 235- 250).

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2.2 Entstehung des österreichischen Katasters

1760

Für Österreich bildete der Mailänder Kataster den Ursprung für die über die Jahre hinweg stets weiter entwickelte systematische Katastervermessung. Dabei hatte Johann Jakob von Marinoni die Idee, das Herzogtum Mailand flächendeckend mit Messtischen zu vermessen, wodurch von jedem Grundstück der Reinertrag ermittelt werden konnte. Somit wurden auch bisher nicht besteuerte Grundstücke des Adels und der Kirche mit einbezogen (Hiermanseder, 2017). Unter seiner Leitung wurde innerhalb von drei Jahren eine Fläche von 20.000 km² vermessen und im Maßstab von 1:2000 graphisch dokumentiert (Abb. 1). Mit dem Inkrafttreten des Mailänder Katasters am 1.

Jänner 1760 wurde Mailand der erste Staat in Europa mit einem einheitlichen Grundsteuerkataster und einer flächendeckenden Katastralvermessung. (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 78)

Abbildung 1: Originalskizze Mailänder Kataster 1:2000, (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011)

Der Begriff „Kataster“ stammt vermutlich von dem mittellateinischen Wort

„catastrum“ ab, welches bedeutet: „Codex in quo recensentur bona, possessiones, possessorum nomina, census, impositiones, etc.“. Dies kann lt.

(Twaroch, 2012, S. 50) mit „Kopfliste“ bzw. „Liste über Steueraufzeichnungen“ übersetzt werden.

Heute wird der Begriff Kataster verwendet, wenn man von Grundstücksverzeichnis, dem Grundstückskataster oder oftmals auch dem Grundbuch spricht.

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Bereits Jahre zuvor, als Maria Theresia 1740 an die Macht kam, waren umfangreiche Verwaltungsreformen in der gesamten Monarchie notwendig.

Maria Theresia legte hierbei den Fokus vor allem auf die Verbesserung des vorhandenen Steuersystems, welches bis dahin fast ausschließlich durch die Abgaben der Bauern finanziert worden war. Ziel der Steuerreform war die gleichmäßige Aufteilung der Steuern zwischen den Bauern und deren Grundherren. Umgesetzt wurde dies mit einer einheitlichen Grundbesteuerung, der sogenannten Theresianischen Steuerrektifikation, welche im Jahr 1756 in den meisten Kronländern in Kraft trat. Die dadurch entstandene Grundlage wird als „Theresianischer Kataster“ bezeichnet. Dieser besteht aus zwei Teilen, den Fassionen (bedeutet Selbstbekenntnisse der Grundeigentümer) und den Kapitalschätzungen. Auf Vermessungen und zeichnerische Darstellungen wurde jedoch verzichtet (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 79) (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 16).

1780

Der Sohn Maria Theresias, Kaiser Josef II, wollte die Reformen seiner Mutter noch weiter verbessern. Ziel war es, ein ausgeglichenes Steuersystem auf Grundlage des realen Ertrags der Grundstücke einzuführen, bei dem die gesellschaftliche Rangordnung der Grundeigentümer keine Rolle mehr spielen sollte. Aufgrund der schlechten budgetären Lage wurden lediglich ertragfähige Grundstücke vermessen, auf eine gesamte Katastralvermessung musste jedoch verzichtet werden. Umgesetzt wurde dies von 1785 bis zum Inkrafttreten des Grundsteuer-Regulierungspatents (auch „Josephinischer Kataster“ genannt) am 1.1.1789. Dieses Patent wurde jedoch bereits sechs Monate später, nach dem Tod von Josef II., aufgrund des großen Drucks vonseiten der Großgrundbesitzer durch Leopold II. aufgehoben. (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 79) (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 17)

1800

Die Geburtsstunde des Katasters, so wie wir ihn heute kennen, schlug unter der Herrschaft von Kaiser Franz I. (1768 - 1835), der 1806 den Auftrag erteilte, ein allgemeines, gleichförmiges und vor allem stabiles Grundsteuerkatastersystem für die gesamte Monarchie zu entwickeln, bei dem der Fleiß der Grundeigentümer und der damit verbundene erhöhte Ertrag von Grundstücken nicht bestraft werden sollte. Um dieses Vorhaben umsetzen zu können, wurde im Jahr 1810 die Grundsteuerregulierungs-Hofkommission (GRH) gegründet.

(17)

Diese war es auch, welche später den Kaiser davon überzeugen konnte, zur Anlegung eines flächendeckenden Grundsteuerkatasters eine wissenschaftlich fundierte Triangulation über das gesamte Gebiet der damaligen Monarchie aufzubauen. Dafür wurden für das heutige Staatsgebiet von Österreich sechs ebene Koordinatensysteme angelegt, wobei bei diesen die Erdkrümmung keine Berücksichtigung fand. Nachdem die Vermessung vor allem auch für militärische Zwecke eingesetzt werden sollte, wurde der Maßstab, als Anlehnung an die bereits vorhandenen topographischen Karten des Militärs, mit 1:2880 festgelegt. Dieser Maßstab ergibt sich aus den damals verwendeten Einheiten Klafter bzw. Joch. (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 80) (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 18-25) (Bundesamt für Eich- &

Vermessungswesen, 2017, S. 107-120)

1“ (ein Zoll) in der Karte = 40° Klafter in der Natur 1° (ein Klafter) = 72“, 72“ * 40 = 2880“ (Zoll) 1“ in der Karte = 2880“ in der Natur

1 Klafter = 1,896 m 1 Zoll = 26,34 mm 1 Joch = 5754,642 m²,

(Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 85)

Ausgehend von bereits vorhandenen Militärtriangulierungspunkten (Wiener Neustadt, Wels, Radautz und Hall) wurde das Netz flächendeckend verdichtet, wobei dies in drei Ordnungen durchgeführt wurde. Damit konnten für jede Quadratmeile mindestens drei trigonometrische Punkte bestimmt werden.

(Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 81-85) 1817

Am 23. Dezember 1817 wurde dann, mit dem Inkrafttreten des Grundsteuerpatents, die Vermessung aller Grundstücke der deutsch- und italienischsprachigen Provinzen der Monarchie angeordnet und somit der Franziszeische Kataster ins Leben gerufen. (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S.

80)

In Erwägung der Missverhältnisse, welche bey der Umlegung der Grundsteuer nach dem bestehenden Maßstabe der Vertheilung […] haben Wir nach der reifsten Erwägung dieses Missstandes, und der zweckmäßigsten Mittel ihm abzuhelfen, den Entschluß gefasst, […] ein in seinen Grundsätzen billiges, und in seiner Anwendung festes System der

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Grundsteuer in Ausführung zu bringen. Unsere leitenden Gesichtspuncte bey diesem allgemeinen nützlichen Unternehmen waren: die Anwendung des Begriffes der strengsten Gerechtigkeit, die vorzüglich durch eine richtige Ausmaß der Grundsteuer bedingte Aufmunterung der Landescultur und die möglichste Beförderung ihrer heilsamen Fortschritte.

Franz I., Präambel zum Patent am 23. XII. 1817 (Bundesamt für Eich- & Vermessungswesen, 2017, S. 39)

Dies ist nicht nur ein Meilenstein in der Entwicklung des österreichischen Katasters, sondern auch die erste staatlich angeordnete Vermessung aller Grundstücke (erstmals wurden auch steuerfreie Flächen berücksichtigt und mitvermessen, was beim Mailänder Kataster noch nicht der Fall war). Dies hatte den Vorteil, dass der Arbeitsaufwand zur Erfassung dieser Grundflächen nicht nur zur Erhebung von Steuern genutzt wurde, sondern zukünftig auch als Unterlage für andere Verwaltungszweige zur Verfügung stand. (Abart, Ernst, &

Twaroch, 2011, S. 80) (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S.

18-25)

Um diese Fläche in einer möglichst homogenen, gleichmäßigen Qualität vermessen zu können und somit auch einen flächendeckend zusammenhängenden Kataster aufbauen zu können, wurden im Grundsteuerpatent auch strenge Richtlinien zur Durchführung der Vermessung festgelegt. Nicht nur die systematische Abfolge zur Durchführung der Vermessung wurde darin geregelt, sondern auch die zu verwendenden Messgeräte. Demnach kamen für die Detailvermessung neben einem Messtisch auch ein Diopterlineal, eine Wasserwaage, eine Lotgabel mit Senkblei und Messketten zum Einsatz. (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S.

18-25)

Die Detailvermessung der einzelnen Grundstücke teilt sich in mehrere Teilabschnitte auf. Bereits ein Jahr bevor die Grundstücksgrenzen an sich festgelegt und vermessen wurden, fand für jede Katastralgemeinde (KG) eine Grenzbegehung der gesamten Gemeindeaußengrenze statt. Diese Grenzbegehung wurde von einer Kommission und den zuständigen politischen Führungspersonen durchgeführt und schriftlich in der „vorläufigen Grenzbeschreibung“ dokumentiert und unterzeichnet. (Abart, Ernst, &

Twaroch, 2011, S. 82-87) (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 18-25)

Im nächsten Schritt wurden sämtliche Grundbesitzer dazu aufgefordert, im Einvernehmen mit sämtlichen Nachbarn den eigenen Grenzverlauf zu

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vermarken, damit die Detailvermessung durchgeführt werden kann. Dafür wurde für jede Katastralgemeinde eine eigene Inselmappe angefertigt.

Zusätzlich zur Inselmappe wurde direkt bei der Vermessung vor Ort eine Feldskizze angefertigt, in der neben dem nicht maßstäblich eingezeichneten Grenzverlauf auch Informationen zu den Grundeigentümern (Namen der Eigentümer, Hausnummer, Nummer der Grenzzeichen, gegebenfalls Sperrmaße zu markanten Punkten, wie z.B. Bäume oder Masten, die nicht Teil der Vermessung waren) dokumentiert wurden. (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 82-87) (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 18-25)

Abbildung 2: Ausschnitt der Urmappe, [doris.ooe.gv.at; Zugriff am: 24.05.2020]

1861

Die Detailvermessung wurde im Jahre 1861, also nach 44 Jahren, fertiggestellt.

In diesem Zeitraum wurde eine Fläche von ca. 300.000 km² vermessen und graphisch dokumentiert. Die dabei erreichte Genauigkeit der Vermessung ist, betrachtet man die Instrumente, die damals verwendet wurden, beeindruckend.

So ergab eine Untersuchung im offenen Gelände einen mittleren Fehler von 80 cm (Austria-Forum, 2020). Es ist hierbei jedoch anzumerken, dass sich diese Qualität zwischen den Katastralgemeinden bzw. auch abhängig vom zu vermessenden Gebiet (Wald, Siedlungsgebiet, Gebirge etc.) stark unterscheidet.

Obwohl sämtliche Flächen vermessen wurden, wurde z.B. bei steuerfreien Grundstücken Zeit gespart und diese dementsprechend mit einer minderen Genauigkeit aufgenommen. Dies trifft nicht nur auf einzelne Grundstücke, sondern oft auf ganze Ortsriede zu. Ein weiteres Problem beim Franziszeischen

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Kataster ist die uneinheitliche Ausbildung und die unterschiedliche Ausstattung der leitenden Geometer. Es wurden zwar für sämtliche Vermessungen die gleichen Geräte verwendet, diese hatten jedoch Qualitätsunterschiede, die bei einem Messzeitraum von über 40 Jahren jedoch schwer zu vermeiden waren.

(Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 97)

Die Urmappe des Franziszeischen Katasters hat trotz ihres Alters und der, verglichen mit den heutigen Genauigkeitsansprüchen, geringeren Präzision bis heute einen hohen Stellenwert. Sofern seit damals keine Vermessung mehr durchgeführt wurde, sind die damaligen Aufzeichnungen bis heute noch gültig.

2.3 Führung des österreichischen Katasters

Führung des Katasters beschreibt sämtliche Maßnahmen, welche nötig sind, um die laufend sich ändernden Gegebenheiten auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies betrifft sowohl Änderungen des Grenzverlaufs als auch Änderungen des Besitzstandes.

Anfänglich wurden diese Maßnahmen unter dem Begriff „Evidenzhaltung“

(Evidenzhaltungsgesetz am 23. Mai 1883) zusammengefasst. Später wurde dies als „Fortführung des Katasters“ bezeichnet, bis dann mit dem am 1.

Jänner 1969 in Kraft getretenen Vermessungsgesetz die „Führung des Katasters“ eingeführt wurde

(Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 99)

Um die durchgeführten Vermessungen auch langfristig nutzen zu können, wurde bereits im Grundsteuerpatent von 1817 die „Evidenzhaltung des Katasters“ vorgesehen. Diese sollte Veränderungen (Besitzer, Grenz- bzw.

Flächenänderungen, Umfang der Besteuerung) dokumentieren und somit den Kataster auf dem aktuellen Stand halten. Durchgeführt wurde dies zu Beginn von 19 Evidenzhaltungsgeometern, welche aufgrund der zu bearbeitenden Fläche nicht sehr effektiv waren. (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 99) (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 21-25)

1869

Nachdem der Franziszeische Kataster nicht in allen Gebieten gleichzeitig in Kraft getreten ist, sondern abhängig von der Durchführung der Vermessung oft mit einem jahrzehntelangen Abstand, ergaben sich große Unterschiede bei der Ertragsermittlung und somit auch bei der Besteuerung. Deshalb wurde 1869 per

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Gesetz die Grundsteuer für das gesamte Gebiet des stabilen Katasters neu geregelt. Dieses Grundsteuer-Regelungs-Gesetz vom 24. Mai 1869 ordnete als Basis eine Reambulierung des stabilen Katasters an. Dadurch sollten etwaige Fehler gefunden und ausgebessert werden, vor allem aber Kulturänderungen vorgenommen werden, da diese bis dato nicht in der Evidenzhaltung berücksichtigt wurden. Im Zuge der Reambulierung wurde auch die für die Detailvermessung nötige Triangulation des Festpunktfeldes überarbeitet und verbessert. (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 99-101) (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 21-25)

1874

Neben den Evidenzhaltungsmaßnahmen im Kataster war selbstverständlich auch eine Evidenzhaltung des Grundbuchs unbedingt notwendig. Um dies umzusetzen, wurden, mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes und der darauf aufbauenden Grundbuchsanlegungsgesetze im Jahre 1874, einheitliche Grundbücher für alle Katastralgemeinden angelegt.

Die Grundstücke hatten im Kataster und im Grundbuch dieselbe Grundstücksnummer aufzuweisen, womit erstmals ein direkter Zusammenhang zwischen Grundbuch und Kataster geschaffen wurde. Diese Verknüpfung liefert bis heute die Grundlage zur Eigentumssicherung von Grund und Boden. (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 99-101) (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 21-25)

1883

Bereits während der der Durchführung der Reambulierung wurde an einem Gesetz gearbeitet, welches zukünftig die notwendigen Evidenzhaltungsmaßnahmen rechtlich vorschreiben sollte. Im dabei entwickelten Evidenzhaltungsgesetz (EvhG), welches mit 23.5.1883 in Kraft trat, ist erstmals eine rechtliche Grundlage zur Schaffung einer laufend fortschreitenden Übereinstimmung zwischen den drei Teilbereichen Naturstand, Katasterstand und Grundbuchsstand entstanden. Neben dieser primären Aufgabe des EvhG wurden außerdem Grundeigentümer dazu verpflichtet, Änderungen im Besitzstand selbstständig bei der zuständigen Behörde zu melden. Um dieses, vor allem verwaltungstechnisch aufwendige, Gesetz gänzlich umsetzen zu können, waren weitere rechtliche Änderungen nötig (Vollzugsverordnung, Gesetz zur Schaffung eines Beamtenkörpers, Finanzgesetz zur Deckung der Ausgaben zur Evidenzhaltung, Novellen in

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bereits vorhandenen Gesetzesnormen). (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 26)

Es wurde im EvhG genau definiert, welche Änderungen erfasst werden sollen:

- Änderungen im Umfang einer Steuergemeinde (Gemeindegrenzänderungen)

- Änderungen in der Person des Besitzers oder im Umfang des Besitztums (Besitzänderungen)

- Änderungen in der Widmung eines Grundstückes (Objektsänderungen) - Änderungen in der landwirtschaftlichen Nutzungsart eines Grundstückes

(Kulturänderungen)

- Richtigstellung von Fehlern in der Darstellung in der Mappe (Mappenberichtigungen)

- Richtigstellung von Schreib- und Rechenfehlern im Schriftoperat (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 100, 101)

Diese Änderungen mussten sowohl im Mappen- als auch im Schriftoperat aktualisiert werden. Der Mappenoperat bestand aus der Evidenzhaltungsmappe und der Indikationsskizze (später Feldmappe). Der Schriftoperat bestand aus dem Parzellenprotokoll, dem Grundbesitzbogen und verschiedenen Hilfsverzeichnissen. (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 29) In der Katastralmappe wurde der neue Stand in roter Farbe dargestellt, alte Grenzlinien bzw. Grenzpunkte wurden in Rot durchgestrichen. Diese Änderungen konnten bei wiederkehrenden Korrekturen schnell unübersichtlich werden, weshalb dann der aktuelle Stand in Grün eingezeichnet wurde. Dieses Problem konnte jedoch nicht durch ständiges Wechseln der Farbe gelöst werden, weshalb später die entsprechend unübersichtlichen Mappenblätter gänzlich neu erstellt wurden. Dabei wurde der letzte, korrekte Stand der Katastralmappe auf eine Metallplatte graviert und anschließend Drucke auf Papier hergestellt. Um die Entwicklung der Grenzen bei Unstimmigkeiten später nachvollziehen zu können, wurden die originalen Mappenblätter archiviert. (Bundesamt für Eich-

& Vermessungswesen, 2017, S. 97) 1921

Mit dem Ende des Ersten Weltkriegs und dem damit verbundenen Zerfall der Monarchie Österreich-Ungarn veränderte sich auch die gesamte Staatsverwaltung und somit auch das Vermessungswesen und der österreichische Kataster. Es wurden sämtliche staatlichen Vermessungsstellen zu einem am 21. Jänner 1921 gegründeten Bundesvermessungsamt

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zusammengelegt. Am 21. Dezember 1923 wurde dieses mit der Eingliederung des österreichischen Eichdienstes zum Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV). (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 30-33)

Neben der organisatorischen Neuausrichtung des österreichischen Katasters wurde auch der Kataster an sich einer sogenannten Umbildung unterzogen.

„Umbildung“ bezeichnet sowohl die Änderung des Bezugssystems auf das Gauß-Krüger-System (mit dem zu Grunde liegenden Bessel-Ellipsoid) als auch die Umstellung vom Klaftermaß auf das Metermaß und der damit einhergehenden Änderung des Maßstabs von 1:2880 auf 1:2000 (bzw. auf 1:1000 in dicht besiedelten Gebieten und 1:5000 in gebirgigen Gegenden). Dieses neue Bezugssystem besteht aus drei 3-Grad breiten Meridianstreifen (M28, M31, M34) welche das gesamte österreichische Staatsgebiet abdecken. Der Bezugspunkt des Systems ist auf der Insel El Hierro in Spanien, welcher sich 17°

40‘ 00“ westlich von Greenwich befindet. Damit wurden die davor bestehenden fünf ebenen Koordinatensysteme auf ein für das gesamte Bundesgebiet anwendbare Koordinatensystem zusammengefasst. Neben dem neuen Bezugssystem wurden sämtliche neu zu erstellenden Mappenblätter nun nicht mehr als Inselmappe erstellt, sondern als Rahmenmappe. Dies bedeutet, dass jedes Blatt nun mit allen vorhandenen Grundstücken gefüllt konstruiert wurde, unabhängig davon, ob diese sich in einer unterschiedlichen KG befinden oder nicht. Dadurch war ein direkter Übergang zwischen den Mappenblättern geschaffen und somit eine bessere Lesbarkeit ermöglicht. (Bundesamt für Eich-

& Vermessungswesen, 2017, S. 97-103) 1927

Bereits einige Jahre zuvor wurden im Zuge der Evidenzhaltung zwischen 1887 und 1927 126 Katastralgemeinden gänzlich neu vermessen, nach der Umstellung des Bezugssystems zwischen 1928 und 1966 kamen weitere 258 Katastralgemeinden dazu. (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 101)

Ein Problem für den österreichischen Kataster als homogenes System zur Eigentumssicherung von Grund und Boden für das gesamte Staatsgebiet stellte die Eingliederung des Burgenlands dar, welches in der Monarchie Österreich- Ungarn zur ungarischen Reichshälfte gehörte. Nach dem Friedensvertrag von St. Germain und einer anschließenden Volksabstimmung wurde 1921 das Burgenland Österreich zugesprochen. Infolgedessen mussten die bis dato gültigen, ungarischen Rechtsnormen durch das österreichische Recht ersetzt

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werden. Nachdem das Evidenzhaltungsgesetz in Ungarn nicht in Kraft war, waren Teile der ungarischen Katastralvermessung des Burgenlands stark veraltet und somit unbrauchbar. Lediglich im nördlichen Burgenland waren 141 Katastralgemeinden nach einer Reambulierung und teils durchgeführten Neuanlegung zur Fortführung geeignet. Die 185 Katastralgemeinden des Südburgenlands mussten gänzlich neu vermessen werden, da die vorhandenen Unterlagen aus den Jahren 1856-1858 stammten und von damals an nie fortgeführt wurden. Diese Neuvermessung wurde zwischen 1928 und 1968, mit einer Unterbrechung während des Zweiten Weltkriegs, durchgeführt. (Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 102)

Neben den notwendigen Maßnahmen die gesamte österreichische Staatsfläche in ein einheitliches Kataster- bzw. Grundbuchssystem zu bringen folgten in den folgenden Jahren zahlreiche Gesetze bzw. Verordnungen, die den österreichischen Kataster stetig weiterentwickelten.

1929

Am 19. Dezember 1929 trat das Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) in Kraft, mit welchem die Vermessungsbehörde erstmals eigenständig dazu in der Lage war, eine bücherliche Durchführung von Ab- und Zuschreibungen geringwertiger Trennstücke und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbs unter bestimmten Voraussetzungen zu beurkunden (§13 LiegTeilG). Außerdem wurde im Zuge des LiegTeilG auch eine vereinfachte Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen durch das Vermessungsamt geregelt (§15 und §16 LiegTeilG). Neben dieser erweiterten Kompetenz der Vermessungsbehörde wurde im LiegTeilG auch festgelegt, welche Personen dazu ermächtigt sind, Pläne zur Teilung eines Grundstückes zu erstellen. Die Vermessungsbehörde kann diese Pläne dann, nach Prüfung der einzuhaltenden Vorschriften, zur Beurkundung heranziehen. (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 32)

1932

Im Juli 1932 wurden das LiegTeilG sowie das Evidenzhaltungsgesetz von 1883 mit dem Erlass der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr (BMfHuV), BGBI. 204, ergänzt. Darin wurden Rahmenbedingungen zur Erstellung von Teilungsplänen, sowohl technische Anweisungen für die Vermessung als auch Anweisungen zur Verfassung von Teilungsplänen, festgelegt. Weiters wurden auch Fehlergrenzen und die Mappenberichtigung

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geregelt. Aufgrund der zahlreichen Richtlinien zur technischen Durchführung (Vermessung, Vermarkung) von Teilungsplänen war die Verordnung 204 lange auch als das „Handbuch des Fortführungsbeamten“ bekannt. (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 32)

1938

Während des Zweiten Weltkriegs (1938-1945) bzw. mit dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich wurde auch der österreichische Kataster in das System des Deutschen Reichs miteinbezogen. Nachdem bis 1934 der Kataster in Deutschland in die Zuständigkeit der Länder fiel und somit nicht wie in Österreich einheitlich war, konnte dieser ohne große Änderungen übernommen und fortgeführt werden. In diesem Zeitraum fiel der österreichische Kataster in die Zuständigkeit der Hauptvermessungsabteilung XIV. Aufgrund des Krieges und der damit verbundenen Einberufung sämtlicher wehrdienstfähigen Männer ging die Arbeitsleistung stark zurück, weshalb lediglich notwendige Evidenzhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden, sofern dies möglich war. (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 33-34)

1945

Mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs und der wiedererlangten Unabhängigkeit Österreich wurde auch die Hauptvermessungsabteilung XIV aufgelöst und sämtliche Zuständigkeiten erneut dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen übertragen. Dieses hatte vor allem mit zwei Problemen zu kämpfen, einerseits mangelte es aufgrund der hohen Kriegsopferzahlen an Personal, andererseits wurden im Zuge des Krieges zahlreiche Operate des Katasters zerstört oder gingen verloren, wodurch diese wieder ergänzt bzw. neu erstellt werden mussten. Das Aufarbeiten dieser Operate konnte Mitte der Fünfzigerjahre abgeschlossen werden. (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 33-38)

1956

Neben der Entstehung von BEV-Zweigstellen in Linz, Graz und Innsbruck, welche als Katasterdienststellen für agrarische Operationen die katastrale Durchführung von Agrarverfahren besorgen und die Vermessungsämter bei der Führung des Katasters unterstützen sollten, wurde auch in die Modernisierung investiert. Die Vermessungsämter wurden mit Theodoliten (mit Minutenangaben, bei größeren Vermessungsämtern sogar mit qualitativ

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hochwertigeren Theodoliten mit Sekundenangaben) und in der Folge mit Reduktionstachymetern ausgerüstet, den größten Rationalisierungseffekt brachte jedoch die elektronische Datenverarbeitung (EDV). Bis zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Schriftoperate handschriftlich auf Papier angefertigt worden. Mit dem Einsatz der Lochkartentechnik konnten diese manuell geführten Grundstücksverzeichnisse nun auch maschinell gedruckt werden, wodurch diese schnell dupliziert und an Gemeinden bzw. Grundeigentümer sowie anderen Interessenten weitergegeben werden konnten. Zwischen 1956 und 1968 wurden dabei ca. 12 Millionen Grundstücke auf Lochkarten erfasst.

Diese Änderung war die Grundlage der später geschaffenen Grundstücksdatenbank. (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S.

33-38) (Bundesamt für Eich- & Vermessungswesen, 2017, S. 112)

Abbildung 3: Grundstücksverzeichnis auf einer Lochkarte, (Muggenhuber, et al., 2017)

Eine weitere Modernisierung wurde durch den Einsatz elektronischer Rechenverfahren für geodätische Berechnungen erzielt. Es wurden für häufig benötigte Berechnungen, wie z.B. die Grenzpunktberechnung, Berechnungen im EP-Netz, Transformationen sowie für Flächenberechnungen elektronische Programme entwickelt. Dadurch wurde nicht nur der Arbeitsablauf beschleunigt, sondern auch mögliche Fehlerquellen minimiert. Einen weiteren Fortschritt in der Entwicklung der Automatisierung brachte die Verwendung von Kartiergeräten, mit denen koordinativ bekannte Punkte automatisch aufgetragen werden konnten. Anschließend konnten diese Punkte mit einer automatischen Zeichenanlage verbunden werden.

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1968

Der wohl bedeutendste Tag in der in der Entwicklung des heutigen Katasters ist, neben dem Inkrafttreten des Grundsteuerpatents von 1817, der 1. Jänner 1969.

An diesem Tag trat das nach langen Vorarbeiten 1968 von Nationalrat beschlossene Vermessungsgesetz (VermG) in Kraft. Dadurch wurden die für den österreichischen Kataster zuvor maßgebenden Gesetze, das Grundsteuerpatent von 1817, das Grundsteuerregelungsgesetz von 1869 und das Evidenzhaltungsgesetz von 1883, außer Kraft gesetzt.

Das VermG brachte zwei wesentliche Neuerungen im Kataster, einerseits wurde die Sicherung der Eigentumsgrenzen mit der Einführung des Grenzkatasters revolutioniert, andererseits wurden auch die Organisation und die Aufgabenbereiche der Vermessungsämter neu geregelt.

Der Grenzkataster liefert eine neue Rechtssicherheit für Grundstücke, respektive deren Grenzpunkte. Die Ersitzung von Teilen von Grundstücken wird ausgeschlossen. Anders als bei einem Grundstück im Grundsteuerkataster zählen die koordinativ bestimmten Grenzpunkte im Grenzkataster, die Grenzzeichen in der Natur haben eine untergeordnete Rolle. Außerdem ist im Falle von Grenzstreitigkeiten bei Grundstücken im Grenzkataster nicht wie bei Grundstücken im Grundsteuerkataster das Gericht, sondern das Vermessungsamt zuständig, welches den eingetragenen Stand des Grenzkatasters mittels einem Grenzwiederherstellungsverfahren in die Natur überträgt. Um diese Kompetenz zu erlangen und somit auch den neu geschaffenen Aufgabenbereich bearbeiten zu können, erhielten die Vermessungsämter im Zuge des VermG Behördenstatus (Behörde 1. Instanz).

Außerdem sah das VermG eine Zusammenarbeit zwischen Vermessungsbefugten (private bzw. Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) und den Vermessungsämtern vor, um den Arbeitsablauf zu optimieren und die Vermessungsämter vor allem durch die Durchführung der Grenzvermessung zu entlasten. Die von Vermessungsbefugten erstellten Pläne sind von nun an lt. VermG öffentliche Urkunden und bilden die Grundlage für Teilungen, Berichtigungen und Umwandlungen von Grundstücken in den Grenzkataster. Öffentliche Urkunden sind entsprechend einer gesetzlich vorgeschriebenen Form ausgestellte Urkunden. Diese können nur von dazu befugten Behörden bzw. befähigten Urkundenpersonen (z.B. Notar, Ziviltechniker) ausgestellt werden.

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Somit habe die Vermessungsämter seit Inkrafttreten des VermG vier Arbeitsbereiche: (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 39-40) (Bundesamt für Eich- & Vermessungswesen, 2017, S. 113)

- Die Führung des Grenz- und Grundsteuerkatasters - Die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters

- Die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster o Grenzvermessungen

o Erhebungen der Benützungsarten

o Ausstellen von Bescheinigungen für Pläne der Vermessungsbefugten o Grenzwiederherstellungen

o Grenzermittlungen

o Mitwirkung bei Änderungen von Katastralgemeinden - Die Berichtigung des Grenz- und Grundsteuerkatasters

(Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, 1986, S. 40, 41)

Um den Grenzkataster als stabiles, rechtssicheres System etablieren zu können, waren umfassende Vorbereitungen zur Umsetzung nötig. Die größten Aufgaben waren hierbei die Verdichtung des Festpunktfeldes, mit der durch die Schaffung der Einschaltpunkte (EP) mindestens ein Festpunkt pro km² vorhanden war, sowie die Umbildung der Katastralmappe auf den Maßstab 1:2000 (bzw. 1:1000 in dicht besiedelten Gebieten und 1:5000 im Gebirge). Begonnen wurde damit schon nach dem Ersten Weltkrieg mit dem Wechsel des Bezugssystems zum Gauß-Krüger System, es wurden jedoch lediglich neu erstellte Mappen im runden Maßstab erstellt, ältere Mappen waren bis dahin immer noch im Maßstab 1:2880 vorhanden. Diese Umbildung der Katastralmappen wurde bis ins Jahr 1989 durchgeführt, mit der Neuanlegung der digitalen Katastralmappe (DKM) jedoch beendet. (Bundesamt für Eich- & Vermessungswesen, 2017) Das VermG bildet bis heute die Rechtsgrundlage des österreichischen Katasters, wurde jedoch durch zwölf Novellierungen weiterentwickelt und an den sich ändernden Stand der Technik angepasst. Im Folgenden sollen daher die Bestandteile des VermG und der danach folgenden Novellierungen noch einmal detailliert erläutert werden.

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Zeittafel zum österreichischen Kataster 1718 Mailänder Kataster

1748 Steuerrektifikation (Theresianischer Kataster) 1785 Steuerregulierung (Josephinischer Kataster) 1790 Grundsteuerprovisorien

1817 Franziszeischer Kataster (Stabiler Kataster) 1824 Katastralvermessungsinstruktion

1830 Katastralschätzungsinstruktion

1869 Grundsteuerregelung (Grundsteuerkataster)

1871 Grundbuchsanlegung

1883 Evidenzhaltung (Evidenzhaltungsgesetz) 1896 Revision der Schätzung (Revisionsgesetz) 1934 Bodenschätzung (Bodenschätzungsgesetz) 1968 Grenzkataster (Vermessungsgesetz) 1979 Grundstücksdatenbank

1989 Digitale Katastralmappe (DKM)

2005 Kataster Online

(Abart, Ernst, & Twaroch, 2011, S. 101)

2.4 Das Vermessungsgesetz im Detail

Das VermG wird in XIII Abschnitte und darin enthaltene 58 Paragrafen eingeteilt. Im ersten Abschnitt, den allgemeinen Bestimmungen, werden die Aufgabenbereiche der Landesvermessung definiert und darin auch festgelegt, dass diese Aufgaben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den diesem untergeordneten Vermessungsämtern besorgt werden müssen.

§1. Aufgaben der Landesvermessung sind:

1. die Grundlagenvermessungen, und zwar

a) die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Feldes von Festpunkten,

b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke des Festpunktfeldes und zur Erforschung der Erdgestalt, c) die Schaffung und Erhaltung von Höhepunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und d) die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;

2. die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;

3. die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;

4. die Führung des Grenzkatasters;

5. die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;

6. die Herstellung der staatlichen Landkarten (topographische Landesaufnahme);

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7. die Vermarkung und Vermessung der Bundesgrenzen

Paragraf 1 des VermG (Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundesgesetzblatt - Bundesgesetz: Vermessungsgesetz, 1968, S. 4)

Weiters wird das BEV dazu befähigt, wenn nötig, vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen zu lassen. Um diese Aufgaben entsprechend umsetzen zu können, wird das BEV und sämtliche damit in Verbindung stehende Organe im §4 des VermG dazu befähigt, jedes Grundstück im österreichischen Staatsgebiet zu betreten, wenn möglich auch zu befahren, für Vermessungstätigkeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstigen Bewuchs zu entfernen und sämtliche erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen an entsprechender Stelle anzubringen.

Lediglich auf den Grundstücken vorhandene Gebäude dürfen nicht betreten werden. Sollte von diesen Maßnahmen Gebrauch gemacht werden, so ist der Grundstückseigentümer lt. §5 VermG dazu berechtigt, eine entsprechende Schadloshaltung zu begehren. Abschließend werden in den Allgemeinen Bestimmungen in §7 VermG die Begriffe der „Katastralgemeinde“ und des

„Grundstücks“ definiert:

§7. (1) Katastralgemeinden sind jene Teile der Erdoberfläche, die unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Änderungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Grundsteuerkataster als solche bezeichnet sind.

(2) Grundstücke sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Grundsteuerkataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind oder später durch Grundbuchsbeschluß neu gebildet werden.

Paragraf 7 des VermG (Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundesgesetzblatt - Bundesgesetz: Vermessungsgesetz, 1968, S. 5)

Der zweite Abschnitt des VermG bildet die Grundlage zur Einführung des Grenzkatasters. Lt. §9 VermG besteht der Grenzkataster aus drei Teilen: dem technischen Operat, dem Grundstücksverzeichnis und den Grundbesitzbogen.

Im technischen Operat befinden sich in erster Linie Unterlagen zur Lagebestimmung der Fest- und Grenzpunkte. Die Katastralmappe liefert dazu die Darstellung der Festpunkte, Grenzen der Grundstücke und weitere Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke. Das Grundstücksverzeichnis besteht bei jedem Grundstück aus einer Grundstücksnummer, den Benützungsarten, dem Flächenmaß getrennt nach den Benützungsarten, sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und den Eintragungen, die in §11 VermG definiert sind. Die Grundbesitzbogen sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis, in dem alle Grundstücke in einer

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Katastralgemeinde, die denselben Besitzer haben, angeführt werden.

(Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundesgesetzblatt - Bundesgesetz:

Vermessungsgesetz, 1968). Abschließend wird in §14 VermG die Einsicht in den Grenzkataster geregelt.

§14. (1) Der Grenzkataster ist öffentlich. (2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organes des Vermessungsamtes einsehen.

Paragraf 14 des VermG (Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundesgesetzblatt - Bundesgesetz: Vermessungsgesetz, 1968, S. 6)

Im dritten Abschnitt des VermG wird die Neuanlegung des Grenzkatasters geregelt. Die Einführung kann lt. den entsprechenden Regelungen entweder durch eine grundstückweise Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster (§ 16 bis § 20 VermG) oder durch die allgemeine Neuanlegung des gesamten Grenzkatasters (§ 21 bis § 32 VermG) erfolgen.

Zur Feststellung des Naturstandes bzw. zur Festlegung der Grundstücksgrenzen, die in den Grenzkataster übertragen werden sollen, ist eine Grenzverhandlung mit allen beteiligten Eigentümern durchzuführen (§24 VermG). Dabei ist der Grenzverlauf von den beteiligten Eigentümern festzulegen und entsprechend zu kennzeichnen. Der somit im Einvernehmen aller Beteiligten definierte Grenzverlauf ist in der Niederschrift der Grenzverhandlung durch eine detaillierte Beschreibung festzuhalten und anschließend entsprechend §36 VermG zu vermessen. Sollten sich die beteiligten Eigentümer nicht auf einen eindeutigen Grenzverlauf einigen, so ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich. Diese Unterlagen bilden dann die Grundlage zur Anlegung des Grenzkatasters entsprechend §28 VermG.

§ 28. (1) Die Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters bilden:

a) die Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (§ 25 Abs. 1) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (§

25 Abs. 3 und 5),

b) rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im streitigen, oder, wenn ihnen nicht ein späteres Urteil entgegensteht, im außerstreitigen Verfahren, c) gerichtliche Vergleiche.

(2) Auf Grund der im Abs. 1 angeführten Urkunden und auf Grund der Vermessung ist unter Berücksichtigung der inzwischen im Grundsteuerkataster vorgenommenen Eintragungen der Entwurf des Grenzkatasters zu erstellen und durch Verordnung das Richtigstellungsverfahren einzuleiten. (3) Der Entwurf ist auch dann zu erstellen, wenn die Grundlagen (Abs. 1) hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen. Diese Grundstücke sind im Entwurf gesondert kenntlich zu machen.

Paragraf 28 VermG (Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundesgesetzblatt - Bundesgesetz: Vermessungsgesetz, 1968, S. 8)

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In den weiteren Abschnitten IV bis XIII werden weitere Bestimmungen festgelegt:

- Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster - Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte

- Eigenständiges Mitwirken von Grundeigentümern und Behörden - Zusammenhänge zwischen Grundbuch und Kataster

- Fällige Verwaltungsabgaben - Zivilrechtliche Bestimmungen - Strafrechtliche Bestimmungen

- Übergangsbestimmungen zwischen Grundsteuerkataster und Grenzkataster

- Gesetzesanpassungen bei Gesetzen, die vor dem VermG in Kraft getreten sind

- Schlussbestimmungen

Novellen des VermG

Seit dem Inkrafttreten des VermG 1968 wurden insgesamt zwölf Novellen von der Bundesregierung erlassen. Die wichtigsten Änderungen für Grundeigentümer im Zuge dieser Novellen werden folgend angeführt:

- Schnellere Umwandlung von Grundstücken im Grundsteuerkataster in den Grenzkataster; 1. Novelle des VermG 1975.

(Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundesgesetzblatt - Änderung des Vermessungsgesetzes, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie des Luftfahrtgesetzes, 1975)

- Einführung der Grundstücksdatenbank (GDB) mit Hilfe von automationsunterstützer Datenverarbeitung; 2. Novelle des VermG 1980. (Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundesgesetzblatt -

Änderung des Vermessungsgesetzes, des

Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes und des

Hochschülerschaftsgesetzes, 1980)

- Schaffung des Adressregisters. Dieser enthält sämtliche geocodierte Adressen aller Grundstücke und Gebäude; 5. Novelle des VermG 2004.

(Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundesgesetz - Änderung des Vermessungsgesetzes, 2004)

- Verbesserung des Verfahrens zur Umwandlung von Grundstücken im Grundsteuerkataster in den Grenzkataster. Bei fehlender

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Zustimmungserklärung wird nun ein Ermittlungsverfahren des BEV eingeleitet. Ist es auch dabei nicht möglich, von allen betroffenen Grundstückseigentümern eine Zustimmung zur Umwandlung zu erhalten, so wird vom BEV eine Grenzfeststellung angeordnet; 12.

Novelle des VermG 2016. (Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundesgesetz - Änderungen des Vermessungsgesetzes, 2016)

2.5 Vermessungsverordnung (VermV 2016)

Zusätzlich zum VermG und dessen Novellen gibt es auch eine Vermessungsverordnung (VermV). Diese regelt die technische Umsetzung von Vermessungsarbeiten im Bereich der Katastervermessung, die graphische Darstellung dieser Vermessungen in Plänen sowie die Vermarkung von Festpunkten bzw. die Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen. Es gibt auch bei der VermV mehrere Novellen, die durch technische Innovationen, wie z.B.

die Verwendung von satellitengestützten Vermessungssystemen nötig waren.

Sämtliche Grundstücke im österreichischen Kataster sind entsprechend der VermV zu kennzeichnen. Dabei werden sowohl die mögliche Geometrie eines Grenzverlaufs als auch die möglichen Materialien zur Grenzpunktvermarkung festgelegt. Um den Grenzverlauf eines Grundstückes auch mathematisch definieren zu können, sind lediglich geradlinige oder auf einem Kreisbogen verlaufende Zwischenabschnitte zwischen zwei Grenzpunkten zulässig. Ist dies nicht möglich, so sind weitere Grenzpunkte im Grenzverlauf einzufügen. Die dadurch entstehenden Grenzpunkte sind mit dauerhaft beständigem Material zu vermarken, dies geschieht mittels:

- Grenzsteinen - Metallrohren

- Kunststoff - oder Metallmarken - Grenzbolzen und Grenznägeln

- Kreuzen oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk (Rechtsinformationssystem des Bundes, Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016, 2016, S. 4)

Prinzipiell ist jeder Grenzpunkt direkt, an Ort und Stelle in der Natur zu kennzeichnen, es gibt jedoch gewisse Sachverhalte, bei denen dies nicht möglich ist. Dies trifft zu, wenn:

- der Grenzpunkt innerhalb einer Verkehrsfläche liegt

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- der Grenzpunkt im Verlauf der Staatsgrenze liegt - der Grenzpunkt nicht zugänglich ist

- die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung nicht zulassen

- auf begründeten Wunsch aller betroffenen Eigentümer der Grenzpunkt nicht direkt gekennzeichnet werden soll (Rechtsinformationssystem des Bundes, Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016, 2016, S. 4) Ist das der Fall, so muss der entsprechende Grenzpunkt indirekt vermarkt werden. Dies kann beispielsweise mittels Rückmarken (zwei Punkte und zusätzlich festgelegte Geraden, die sich miteinander schneiden definieren indirekt die Position des tatsächlichen Grenzpunktes) umgesetzt werden.

Außerdem gibt es die Möglichkeit auf eine Kennzeichnung zu verzichten, wenn die Position des Grenzpunktes durch eine andere, dauerhaft vorhandene Kennzeichnung ersichtlich gemacht wird. Mögliche alternative Kennzeichnungen sind:

- Hausecken - Mauerecken - Bordsteinkannen - Zaunsäulen

(Rechtsinformationssystem des Bundes, Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016, 2016, S. 4)

Die Vermarkungsart muss, egal ob direkt oder indirekt, im Plan ersichtlich gemacht werden, um den Grenzpunkt später leichter finden zu können.

Bei diesen eben erwähnten Materialien zur Grenzvermarkung handelt es sich um die gesetzlich festgelegten, zulässigen Vermarkungsmöglichkeiten. Diese werden im Zuge einer Grenzvermessung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten angebracht. Das Problem dabei ist, das sich die Natur im Laufe der Jahre verändert und somit Grenzpunkte verloren gehen können (durch starken Bewuchs, durch Veränderung der Erdoberfläche aufgrund von Erosion, etc.). Aufgrund dessen findet man bei sehr vielen Grundstücken alternative Vermarkungsmaterialien, die nicht immer am ursprünglichen Ort des Grenzpunktes angebracht werden und somit auch keine gesetzlich gültigen Grenzpunkte darstellen. Diese alternativen Materialien können somit lediglich als Signalisierung eines Grenzpunktes bzw. als Hilfestellung zur Ersichtlichmachung des Grenzverlaufs herangezogen werden. Dazu werden oft:

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- Bäume (vor allem im Wald wurden früher sogenannte Grenzbäume gepflanzt, welche sich von der Baumgattung des restlichen Waldes unterschieden haben)

- Natursteine, ggf. mit Beschriftung - Holzpflöcke

- Kunststoffpflöcke - Eisenstangen verwendet.

Die Problematik der Erhaltung von Grenzpunkten nimmt seit der Einführung des Grenzkatasters, wo nicht zwingend ein Grenzpunkt in der Natur vorhanden sein muss, langsam ab, hat jedoch aufgrund der Tatsache, dass sich ca. 84% aller Grundstücke in Österreich im Grundsteuerkataster befinden, immer noch eine große Bedeutung.

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3 Ausarbeitung des Fragebogens

Die zentrale Frage dieser Arbeit, wie bereits in der Einführung erwähnt, beschäftigt sich damit, wie sich Grundeigentümer den eigenen Grenzverlauf merken und vor allem mit welchen alternativen Hilfsmitteln, wenn keine Grenzpunkte vorhanden sind. Um diese Frage beantworten zu können, wurde ein Fragebogen zur Datenerhebung erstellt. Dieser Fragebogen soll einerseits für jeden Grundeigentümer einfach und unkompliziert zu beantworten sein und andererseits durch die teilweise offenen Fragenformulierung die Möglichkeit bieten, alle unterschiedlichen Ansichten bezüglich der Grenzsicherung und des Grenzverlaufes abzubilden. Die unterschiedlichen Fragen werden in Kapitel 3.3 erläutert.

3.1 Grundlagen zur Durchführung schriftlicher Befragungen

Die Basis zur Erstellung des Fragebogens lieferte das Buch „Interview und schriftliche Befragung“ von Horst Otto Mayer. (Mayer, 2013) Sämtliche im Zuge dieser Arbeit verwendeten Methoden zur schriftlichen Befragung lehnen sich an die darin beschriebenen Methoden an. Aufgrund der vorliegenden unterschiedlichen Sachverhalte, welche in dieser Befragung erforscht werden sollen, wurde die quantitative Befragungsmethode gewählt. Zur Umsetzung wurden die einzelnen Arbeitsschritte wie folgt festgelegt:

Wahl der Stichprobe Aufstellen einer Hypothese Erstellung des Fragebogens Pretest

Umsetzung allfälliger Änderungen im Fragebogen Auswertung

Analyse der erhobenen Daten

3.1.1 Die Stichprobe

Die Wahl einer passenden Stichprobe ist für die Auswertung und Analyse eines Fragebogens von essenzieller Bedeutung. Sie ist die Grundlage, auf die sich später in der Datenauswertung sämtliche gewonnene Erkenntnisse beziehen und

(37)

hat daher auch einen bestimmenden Einfluss auf die Ergebnisse. Um ein von der Stichprobe gänzlich unbeeinflusstes Ergebnis zu erhalten, wäre lediglich die Befragung der Grundgesamtheit, also in diesem konkreten Fall aller Eigentümer von Grundstücken in Österreich, möglich. Dies ist jedoch realistisch nicht durchführbar und in einem entsprechenden Zeitraum umzusetzen. Um aussagekräftige Ergebnisse zu erzielen, muss die Stichprobe der Grundgesamtheit möglichst gut angenähert werden und so gewählt werden, dass die Stichprobe die Grundgesamtheit repräsentiert und möglichst wenige Bias das Ergebnis beeinflussen. Dies kann einerseits durch eine große Anzahl an Befragungsteilnehmern erreicht werden, andererseits aber auch durch eine gezielte Auswahl der Teilnehmer, welche möglichst alle Subgruppen der Grundgesamtheit repräsentieren.

Nachdem im Zuge der Datenerhebung neben in den Fragebögen enthaltenen Informationen auch der entsprechende Sachverhalt in der Natur dokumentiert werden soll, um die Ergebnisse auch in Bezug auf die Gegebenheiten vor Ort setzen zu können, wurde die Wahl der Stichprobe wie folgt festgelegt:

- Die Teilnehmer sollen sich alle in einem möglichst ähnlichen Zeitbereich mit dem Thema Grundstücksgrenze beschäftigt haben, bevor der Fragebogen ausgefüllt wird.

- Dies ist am besten bei einer erforderlichen Grenzverhandlung möglich, da sich im Vorhinein sämtliche beteiligten Grundstückseigentümer mit der Thematik beschäftigt haben, und sich somit auf einem ähnlichen Wissensstand am Tag der Befragung befinden sollten.

- Um dies umsetzten zu können, ist die Zusammenarbeit mit einem Vermessungsbüro nötig. Sämtliche Befragungen wurden in Zusammenarbeit mit und im Zuge von Grenzverhandlungen des Vermessungsbüros Dipl. Ing. Dr. techn. W. Daxinger durchgeführt.

- Die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke kann einen erheblichen Einfluss auf die Grenzsicherung und die Grenzinstandhaltung sowie den individuellen Grenzverlauf haben. Deshalb wird die Stichprobe in drei Bereiche aufgeteilt, um eine möglichst gute Abdeckung der unterschiedlichen Grundstücksarten zu erhalten. Diese drei Unterteilungen sind:

o Siedlungsgebiet

o Landwirtschaftliche Nutzfläche o Wald

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- Die Stichprobengröße pro Teilbereich wurde mit mindestens fünf Grundeigentümern gewählt. Dieser für eine statistische Untersuchung sehr kleine Wert ist damit zu begründen, dass der Arbeitsaufwand in einem zeitlich kompakt abzuarbeitenden Rahmen liegen soll. Zusätzlich zum zeitlichen Aspekt kommt auch noch die Zielsetzung, im Zuge der Befragung herauszufinden, was von den Eigentümern als Unterstützung verwendet wird, und nicht, welche Unterschiede zwischen den Gruppen aufgetreten sind.

Die Stichprobengröße wurde so gewählt, dass möglichst ein entsprechender Rückschluss auf die Grundgesamtheit ermöglicht wird.

3.1.2 Die Hypothese

Der Zweck einer quantitativen Befragung ist mithilfe der gesammelten Daten eine bereits in der Vorbereitung erstellte Hypothese zu überprüfen. Die Überprüfung der Hypothese (Nullhypothese) erfolgt durch die Auswertung der Daten, anschließend kann eine Interpretation der Ergebnisse im Bezug zur eingangs aufgestellten Hypothese durchgeführt werden. Die Hauptfragestellung der Arbeit beschäftigt sich damit, wie sich Grundeigentümer ihr Grundstücksgrenzen in der Natur merken. Die weiteren aus der Befragung gewonnen Informationen dienen zur Beantwortung der Nebenfragestellungen (Vermarkungsart, Überprüfungen der Grenze, Grenzinstandhaltungen). Die gesammelten demographischen Daten geben Überblick über die Geschlechts-, Alters- und Bildungsstandardverteilung. Wie bereits im Kapitel 1 erwähnt, soll die Problematik der Vielfältigkeit der einzelnen Grundstücke in der Befragung besonders berücksichtigt werden.

Die aufgestellte Hypothese lautet wie folgt und teilt sich in zwei zu untersuchende Teilbereiche auf:

(1) Grundeigentümer merken sich den eigenen Grenzverlauf mit den sich in der Natur befindenden Möglichkeiten und verwenden dazu einfache Materialien. (2) Dabei wird es, entsprechend der Art des Grundstücks (Grundstücke im Baugebiet, landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald), zu Unterschieden kommen.“

Referenzen

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