Zwei Jahre sind schon wieder vorbei.
2021/2022 bietet wieder Änderungen, aber auch Fortschritt für die sichere Beförderung?
Einblick in die wesentlichen Änderungen Ausblick für die Praxis
Verfasser: Jörg Holzhäuser – Januar 2021
Informationsveranstaltung IHK Hagen
ADR 2021
+
Regelungen für den
Schienenverkehr und
die Binnenschifffahrt
soll fortgeführt werden
Ausgabe Nr. 23 am 15. Dezember 2020 Grundsatzangelegenheiten
Nr. 180 11.11.2020 Bekanntmachung der Gegenzeichnung des Multilateralen Abkommens ADN/M 027 nach 1.5.1 ADN über Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN und
Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Unterabschnitt 1.8.3.7 ADN
Nr. 181 16.11.2020 Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit der 28. ADR-, der 22.
RID- und der 8. ADN-Änderungsverordnung
Nr. 182 16.11.2020 Bekanntmachung des International
Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)
Zusammenfassung wesentlicher Inhalte
Anpassung der Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (1.1.3.6) und der Vorschriften für die Sicherung (1.10) wegen der neuen UN-Nummern 0511, 0512, 0513 und 3549
Ergänzung von Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (1.1.3.7) – siehe neue Regelungen für eingebaute
Datenübermittlungssysteme mit Lithiumbatterien (5.5.4)
Neue und geänderte Begriffsbestimmungen in Kapitel 1.2:
Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks
Dosisleistung
IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe
Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT)
Ergänzungen bei „Befüller“ RID
Teil 1
Änderungen und Neuerungen von Übergangsregelungen in Kapitel 1.6
Geändert: 1.6.1.1, 1.6.6.1, 1.6.6.2, 1.6.6.3, 1.6.6.4
Gestrichen: 1.6.1.22, 1.6.1.30, 1.6.1.36, 1.6.1.47, 1.6.5.21 ADR
Neu: 1.6.2.16, 1.6.3.3.2 RID, 1.6.3.27 RID, 1.6.3.100.2 ADR, 1.6.4.55
1.6.6.2.2, 1.6.6.2.3
Betreffend:
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie- Fahrzeuge
Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC
Fahrzeuge
Klasse 7
Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2
Sprachliche Klarstellungen in Kapitel 1.7
Anpassung in Kapitel 1.8 bei der Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
Redaktionelle Änderungen in Kapitel 1.10
Teil 1
Neue Regelung für Gebrauchte Gegenstände, wie z. B Transformatoren und Kondensatoren
Klarstellung von Einstufung von Stoffen der Klasse 9 mit Ausnahme von umweltgefährdenden Stoffen
Sprachliche Klarstellung und Änderungen in 2.1.5
Neue Zuordnungsmöglichkeit in der Klasse 1 für Stoffe mit
bühnenpyrotechnischen Effekten, „SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar: UN-Nummern 0511, 0512, 0513
Neue Eintragungen für 1010 BUTADIENE, …
Redaktionelle Anpassungen in den Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 an das Handbuch Prüfungen und Kriterien
Teil 2
Sprachliche Klarstellung in Klasse 6.1
Änderungen in der Klasse 6.2 für Abfälle „Medizinische oder klinische Abfälle“ und neue UN 3549 „MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest“ oder „MEDIZINISCHE ABFÄLLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest“
Änderungen in der Klasse 7 – Anpassungen in Verbindung mit neuen SCO-III – Oberflächenkontaminierter Gegenstand
Änderungen in der Klasse 8 – Testkriterien in Hinsicht auf In-vitro- Prüfergebnisse
Änderungen in der Klasse 9 – Klarstellung des Vorrangs anderer Gefahren der Klasse 9 vor der Umweltgefährdung
Änderungen zur Feststellung der Kriterien der Nitrocellulose über den Bergmann-Junk-Test oder Methylviolettpapier-Test (Kapitel 2.3)
Teil 2
Neue Möglichkeit der Angabe im Beförderungspapier bei UN 3077 und 3082 für die technische Benennung (3.1.2.8.1.4)
Neue UN 0511, 0512, 0513 und 3549
Änderungen bei den einzelnen Stoffeinträgen in der Gefahrgutliste (Tabelle A)
Hinweis: Mit der Übersicht über Änderungen in der Tabelle A bezogen auf UN-Nummern, können direkt relevante Änderungen mit Bezug auf UN- Nummern erkannt werden
Teil 3
Änderungen bei
SV 169 UN 3256
SV 188 UN 3090, 3091, 3480, 3481
SV 237 UN 3270
SV 241 UN 2557
SV 249 UN 1323
SV 301 UN 3363 Maschinen und Geräte mit geringen Mengen an Gefahrgut
SV 310 UN 3090, 3091, 3480, 3481
SV 309 UN 3357
SV 327 UN 1950 und UN 2037 Erweiterung der Anwendung für Gaspatronen (UN 2037)
SV 356 UN 3468 und UN 3529 neu
SV 360 UN 3091 und 3481 Erweiterung der Zuordnung von Lithium- Metall und Lithium-Ionen-Batterien in Fahrzeugen
SV 363 UN 3528 bis 3530 ADR Ergänzung für Beförderung von Maschinen (Tunnelbeschränkungscode)
SV 370 UN 0222 Ammoniumnitrat
Teil 3
Änderungen bei
SV 376 UN 3090, 3091, 3480, 3481 Klarstellung der Übersetzung für Beförderung beschädigter/defekter „Lithiumbatterien“ mit P911 und LP906
SV 379 UN 1005, UN 3516
SV 386 ca. 60 UN-Nummern nur ADR/ADN
SV 388 UN 3166 UN 3171 Ergänzung von Einstufung Fahrzeuge
SV 392 bei 26 Gasen Anpassung der Tabelle Gasspeichersysteme in Fahrzeugen ADR/RID/ADN
SV 556 (gestrichen)
SV 594 UN 1044, UN 3164
SV 653 UN 1006, UN 1013, UN 1046, UN 1066
SV 658 UN 1057
SV 660 (gestrichen)
SV 667 UN 3166, 3171, 3528-3530
SV 671 Ergänzung der Chemietestsätze in Fahrzeugen (höchstzulässige Gesamtmenge)
SV 672 UN 3363
Teil 3
Neue Sondervorschriften
SV 390 UN 3091, 3481
SV 393 UN 0340, 0343
SV 394 UN 2555, 2556, 2557, 3380
SV 395 UN 3549
SV 675 UN 2211, 3314
Teil 3
Ergänzungen 4.1.1 zu Verpackung für Klasse 6.2
Neu 4.1.1.3.2 Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, können einer oder mehreren erfolgreich geprüften Bauarten entsprechen und dürfen mit mehreren Kennzeichen
versehen sein (Folgeänderung in Kapital 6.1, 6.5, 6.6)
Änderungen bei folgenden Verpackungsanweisungen:
P003 geänderte PP32 und neue PP96
P200 (Normenanpassungen, Änderung in Tabelle 2 Spalte LC50 ml/m3)
P206 UN 3500 bis 3505 und neuer PP97 Feuerlöscher
P301, P400, P404, P410, P601, P602
P801 geändert Aufnahme P801a
P903 (Ergänzung für Batterien mit Ausrüstungen)
P907, P909 (redaktionell), P911 (redaktionell), IBC 520
LP200 UN 2037
Teil 4
Neue Verpackungsanweisungen:
P622 und LP622 für UN 3549
Ergänzung für SCO-III Gegenstände (4.1.9.1.4, 4.1.9.1.8, 4.1.9.2.4)
Haltezeit im Beförderungspapier (4.2.3.7.3)
Änderung bei TP 19 (UN 1017, 1079)
Teil 4
Teil 5
Erforderliche Beförderungsgenehmigung für SCO-III-Gegenstände (5.1.5.1.2)
Aufnahme der SCO-III-Gegenstände bei der Ermittlung der Transportkennzahl (TI) (5.1.5.3.2)
Geänderte Transportkennzahl für Umverpackung, Container oder Beförderungsmittel (5.1.5.3.2)
Regelung zur Entfernung nicht zulässiger Kennzeichnung des Strahlensymbols (5.2.1.7.6)
Verkleinerungsmöglichkeit für Kennzeichen von Lithiumbatterien (5.2.1.9.2)
Klarstellung der Angabe vom Tunnelbeschränkungscode oder „(-)“ im Beförderungspapier (5.4.1.1.1 k) ADR
Anpassung der Dokumentation der Klasse 7 (5.4.1.2.5.1)
Klarstellung für Beigabe des Container-/Fahrzeugpackzertifikats (5.4.2)
Klarstellung für Trockeneis (UN 1845) als Sendung (5.5.3)
Neue Freistellung für Gefährliche Güter in Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen (5.5.4)
Teil 5
Klarstellung zur Zeichenhöhe der Kennzeichnung von Verpackung (6.1.3.1)
Klarstellung zur Angabe des Herstellungsdatums von Verpackung (6.1.3.1 e))
Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit von Fässer aus Aluminium (6.1.4.2)
Anpassung von Normen in Kapitel 6.2
Redaktionelle Änderungen in Kapitel 6.3
Neue Vorgaben für:
die Regelung zur Mehrfachen Verwendung von Verpackungen (6.1.3.14)
Teil 6
Neue Vorgaben für:
Anträge auf Beförderungsgenehmigung für SCO-III-Gegenstände (6.4.23.2.2)
mehrfache Verwendungsmöglichkeiten von Kiste, IBC, LP (6.5.2.1.3)
mehrfache Verwendungsmöglichkeiten von Kiste, IBC, LP (6.6.3.4)
Prüfung und Befüllung von ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung (6.7.2.19.6)
Vorgaben bei Überschreitung Prüffristen (6.7.4.14.6.2)
Vorschriften für Tanks, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind (6.8.2.7)
Vorschriften für Batterie-Fahrzeuge und MEGC, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind (6.8.3.7)
Kennzeichnung des Berechnungsdrucks der Stoffe in FVK- Tankcontainern, einschließlich FVK-Tankwechselbehälter
Teil 6
Änderungen im Teil 7
Neue Anforderungen an Großcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Tankcontainer (7.3.1)
Änderungen in CV 33/CW 33 für SCO-III-Gegenstände (7.5.11)
Klarstellung in CV 36/CW zum Gasaustausch (7.5.11)
Änderungen im Teil 8
Änderungen der Darstellung des Musters der ADR- Schulungsbescheinigungen in 8.2.2.8.6
Änderungen in Kapitel 8.5, S1 (6), S16 und S21 zur Klasse 7
Teil 7
Teil 8
Grundlagen für die Änderungen in der Klasse 7 für 2021
Weitere Änderung zu 1.6.6 in INF.49 vom 23.09.2019 zur Gemeinsamen Tagung OTIF/RID/RC/2019-B
Grundlagendokument ST/SG/AC.10/C.3/2018/54
Bezugnahme IAEA Regelungen (IAEA Regulations
for the Safe Transport of Radioactive Material (SSR-6, Rev.1 – Ausgabe 2018)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 Seite 757
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (28. ADR-Änderungsverordnung – 28. ADRÄndV)
Vom 14. Oktober 2020
Europäisches Übereinkommen
Teil 1
1.1.3.7
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von
Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie b) die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z. B. tragbarer Rechner),
ausgenommen Geräte, wie Datensammler und
Ladungsortungseinrichtungen, die an Versandstücken,
Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind, die nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4 unterliegen.
Ausnahme für Lithiumbatterien in für Datensammler und Ortungssysteme siehe auch 5.5.4 neu
Teil 1 1.2.1 Geänderte Begriffsbestimmungen
Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens (RID):
Bisher:
Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.
Geänderte Begriffsbestimmungen für
Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks:
Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird.
Betreiber eines Kesselwagens 6):
Das Unternehmen, auf dessen Namen der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.
6) Fußnote für Begriff «Betreiber» nach „Eisenbahnrecht“ für definierten Begriff für «Halter».
Teil 1 Betreiber eines Tankcontainers oder eines
ortsbeweglichen Tanks (ADR/ADN)
Bisher:
Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr
zugelassen ist.
Neu:
Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird.
Klarstellung
Bei Angaben am Tank unterschiedliche Formulierungen in z.B. in 6.8.2.5.2 noch Betreiber und Eigentümer
Formulierung in 6.7.2.20.1 – Tankschild Registriernummer des Eigentümers und in 6.7.2.20.2 Name des Betreibers.
1.2.1 Geänderte Begriffsbestimmungen
Teil 1
1.4.3.3 Befüller
e) hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
Klarstellung, dass der Befüller in den anwendbaren Fällen auch den minimalen Füllungsgrad zu beachten hat.
Siehe „Absatz 4.3.2.2.4
… entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.“
Teil 1
1.4.1.1 – Allgemeine Sicherheitsvorsorge
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei
Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
Sie haben in jedem Fall jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADR/RID/ADN einzuhalten.
Klarstellung in der Übersetzung in Deutsch noch aus dem ADR 2019 heraus.
Teil 1 1.4.3.3 (RID)
Befüller
Die Bemerkung zu Absatz a) und f) streichen
Bem. Der Befüller muss Verfahren für die Überprüfung der richtigen Funktionsweise der Verschlüsse des Kesselwagentanks und die Gewährleistung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vor und nach dem Befüllen erarbeiten. Leitlinien in Form von Checklisten für Kesselwagen für flüssige Stoffe, die vom Europäischen Verband der chemischen Industrie (CEFIC) wurden, sind auf der Website der OTIF (www.otif.org) eingestellt.
Neu:
Bem. Der Befüller muss Verfahren erarbeiten, mit denen sichergestellt wird, dass er alle seine Pflichten erfüllt.
Leitlinien in Form von Checklisten für Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase sind auf der Website der OTIF (www.otif.org) eingestellt, um den Befüller von
Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase dabei zu helfen, seine
Sicherheitspflichten, insbesondere in Bezug auf die Dichtheit von Kesselwagen zu erfüllen.
Klarstellung und deutliche Pflichtenzuweisung
Entlader
Bemerkungen zu den Absätzen b) und d) streichen.
Bemerkung neu :
Bem. Der Entlader muss Verfahren erarbeiten, mit denen
sichergestellt wird, dass er alle seine Pflichten erfüllt. Leitlinien in Form von Checklisten für Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase sind auf der Website der OTIF (www.o-tif.org)
eingestellt, um den Entlader von Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase dabei zu helfen, seine Sicherheitspflichten,
insbesondere in Bezug auf die Dichtheit von Kesselwagen zu erfüllen.
Klarstellung und deutliche Pflichtenzuweisung.
1.4.3.7.1 (RID)
Teil 1Teil 1 1.6.1.22 und 1.6.1.30
1.6.1.22 – gestrichen
Innenbehälter von Kombinations-IBC, die vor dem 1. Juli 2011 hergestellt wurden und in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.4 gekennzeichnet sind, dürfen
weiterverwendet werden.
1.6.1.30 – gestrichen
Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.1 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019
weiterverwendet werden.
Zeitablauf
Teil 1
Zeitablauf
1.6.1.36 – gestrichen
1.6.1.36 Vor dem 1. Januar 2014 ausgestellte Bescheinigungen über die Schulung von Fahrzeugführern, die den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Absatzes 8.2.2.8.5 hinsichtlich der verwendeten
Reihenfolge für die Darstellung der Daten unter den Punkten 4. und 8., der Farbe (weiß mit schwarzen Buchstaben) und der Verwendung der Punkte 9. und 10. auf der Rückseite der Bescheinigung als Einführung zu den Verzeichnissen der Klassen, für welche die Bescheinigung gültig ist, nicht entsprechen, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit
weiterverwendet werden.
Anpassung von Übergangsregelungen.
1.6.1.47 – gestrichen
Lithiumzellen und -batterien, welche die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 g) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2019 weiterbefördert werden.
Anpassung von Übergangsregelungen.
Zur Prüfzusammenfassung:
Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Batterien müssen eine Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.
Auslegung des Begriffes Vertreiber im Sinne eines erweiterter Herstellerbegriffs
Auftraggeber des Absenders oder als Absender sind nicht automatisch als Vertreiber zu sehen.
Hinweise in der RSEB 17.4 und 18.2 hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung bei der Klassifizierung sind nicht speziell für die Prüfzusammenfassung aufgenommen worden
Plausibilitätsprüfung bedeutet hinsichtlich der Prüfzusammenfassung, dass in jedem Einzelfall zu entscheiden, welche Inhalte als plausibel geprüft werden können.
Teil 1
Warum ? 1.6.1.48
Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter, die vor dem 1. Juli 2021 gemäß dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 ausgestellt wurden, dürfen weiter verwendet werden.
9.1.3.5
Im Muster der Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter im Satz nach der Überschrift streichen:
"Europäischen".
Teil 1
1.6.3.100.2 (ADR)
Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen, die vor dem 1.Juli 2021 gemäß den bis zum 31.Dezember 2020 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften für die
Kennzeichnung mit der Tankcodierung des Unterabschnitts 6.9.6.1 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1.Juli 2021
vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31.
Dezember 2020 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein.
1.6.4.55 (RID)
Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen, die vor dem 1. Juli 2021 gemäß den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2021 geltenden
Vorschriften für die Kennzeichnung mit der Tankcodierung des
Unterabschnitts 6.9.6.1 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2021 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein.
Teil 1
1.6.6.1 Versandstücke, für die nach den Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich war
1.6.6.2 Versandstücke, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurden
1.6.6.3 Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des ADR (Ausgabe 2009 der IAEA Safety Standard Series No. TS-R-1) von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren
1.6.6.4 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Ausgaben der IAEA Safety Series No. 6 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) zugelassen wurden
Teil 1
1.8.5.1
Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der
Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder
Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader oder Empfänger sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei
spätestens einen Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster
vorgelegt wird.
Anpassung des Unterabschnitts 1.8.5.1 an die Abschnitte 1.4.2 und 1.4.3 RID/ADR/ADN
Anpassung § 27 Abs. 1 GGVSEB noch erforderlich
Teil 2
2.1.3.4.3 neu
Gebrauchte Gegenstände, wie z. B. Transformatoren und Kondensatoren, die eine in 2.1.3.4.2 genannte Lösung oder ein in 2.1.3.4.2 genanntes Gemisch enthalten, sind immer derselben Eintragung der Klasse 9 zuzuordnen, vorausgesetzt:
a) enthalten darüber hinaus keine anderen gefährlichen Bestandteile mit Ausnahme von polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen der
Klasse 6.1 oder von Bestandteilen der Verpackungsgruppe III der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8 und
b) weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 a) bis g) und i) angegebenen Gefahreigenschaften auf.
Beförderung von PCB-haltigen Gegenständen, die mit Dioxinen und
Furanen belastet sind. Zuordnung gebrauchter Geräte zu UN 2315, 3151, 3152 oder 3432. Keine weiteren nach 2.1.3.5.3 a) bis g) und i)
angegebenen Gefahreigenschaften.
Folge: Entfall der Anlage 2 Nr. 1 zur GGVSEB und Ausnahme 19 GGAV
Teil 2
2.1.3.8
Stoffe der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme von Stoffen der UN-Nummern 3077 und 3082, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, gelten zusätzlich zu ihren Gefahren der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 als umweltgefährdende Stoffe. Andere Stoffe, die den Kriterien keiner anderen Klasse oder keines
anderen Stoffes der Klasse 9, aber den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, sind der UN-Nummer 3077 bzw. 3082 zuzuordnen.
Siehe auch Änderung 2.2.9.1.10.6
Klarzustellen, dass für bestimmte gefährliche Güter die Zuordnung zu den UN-Nummern 3077 und 3082 nur dann erfolgen darf, wenn keine anderen Eintragungen der Klasse 9 anwendbar sind.
Teil 2
2.1.5
Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.
Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die
Beförderung haben und die nur gefährliche Güter im Rahmen der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a zugelassenen begrenzten
Mengen enthalten, dürfen die UN-Nummer 3363 und die
Sondervorschriften 301 und 672 des Kapitels 3.3 angewendet werden.
Zuordnung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, zur UN- Nummer 3363
Klarstellung, dass die Verwendung der UN-Nummer 3363 auch bei den Eintragungen der UN-Nummern 3537 bis 3548 möglich ist.
Folgeänderung: Streichung der Bem. zur SV 301
Teil 2 2.1.5.4
Dieser Abschnitt gilt nicht für gefährliche Güter der Klasse 1, der Klasse 6.2 und der Klasse 7 oder für radioaktive Stoffe, die in Gegenständen enthalten sind. Dieser Abschnitt gilt jedoch für Gegenstände, die explosive Stoffe enthalten, die in
Übereinstimmung mit Absatz 2.2.1.1.8.2 aus der Klasse 1 ausgeschlossen sind.
2.1.5.5
Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, müssen der
geeigneten Klasse der zutreffenden Klasse zugeordnet werden, die durch die in jedem einzelnen im Gegenstand enthaltenen
gefährlichen Gut vorhandenen Gefahren, gegebenenfalls unter Verwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr in
Unterabschnitt 2.1.3.10, bestimmt wird . Sprachliche Klarstellung
2.2.1.4
Begriffsbestimmung neu
„SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar“:
UN-Nummern 0511, 0512, 0513
Sprengkapseln mit verbesserten Sicherheits- und
Sicherungsmerkmalen, die elektronische Komponenten verwenden, um ein Zündsignal mit validierten Befehlen und sicherer Kommunikation zu übertragen.
Sprengkapseln dieser Art können nicht mit anderen Mitteln ausgelöst werden.
Neu für programmierbare Sprengkapseln und sicher gegen elektromagnetische Einflüsse, Fehlströme, usw.
Teil 2
2.2.61.1.1
„bei Aufnahme durch die Haut“ in: „bei Absorption durch die Haut“.
2.2.61.1.3
„LD50 (mittlere tödliche Dosis)“ in: „LD50–Wert (mittlere tödliche Dosis)“.
2.2.61.1.6
„Aufnahme durch die Haut“ ändern in: „Absorption durch die Haut“.
2.2.61.1.7
Spaltenüberschrift letzten Spalte
„Inhalationstoxizität durch Staub und Nebel“ in: „Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel“.
2.2.61.1.9.3
Absätze a) und b):
„Beobachtungsperiode“ in: „Beobachtungszeitraum“.
2.2.61.1.9.4
Absätze a) und b):
„Beobachtungsperiode“ in: „Beobachtungszeitraum“.
2.2.61.1.9.5 In Absatz a):
„Beobachtungsperiode“ in: „Beobachtungszeitraum“.
Klasse 6.1 Sprachliche Korrekturen
Teil 2Teil 2
Neufassung 2.2.62.1.11.1
Medizinische oder klinische Abfälle,
a) die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, sind der UN- Nummer 2814, 2900 bzw. 3549 zuzuordnen. Feste medizinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, die aus der
medizinischen Behandlung von Menschen oder der veterinärmedizinischen Behandlung von Tieren stammen, dürfen der UN-Nummer 3549 zugeordnet
werden. Die Eintragung der UN-Nummer 3549 darf nicht für Abfälle, die aus der biologischen Forschung stammen, oder für flüssige Abfälle verwendet werden;
b) die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthalten, sind der UN- Nummer 3291 zuzuordnen.
Bem. 1. Die Benennung der UN-Nummer 3549 lautet
«MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest»
oder «MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest». Die bisherige Bem. wird zu Bem. 2.
Teil 2
2.2.62.1.11.4 – gestrichen
Medizinische oder klinische Abfälle der UN-Nummer 3291 sind der Verpackungsgruppe II zugeordnet.
2.2.62.3
Verzeichnis der Sammeleintragungen unter I3 :
3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest oder
3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest.
Einführung einer neuen Einstufung für Abfälle der Kategorie A siehe auch 2.2.62.1.11.4
Teil 2 2.2.7.2.3.2 Oberflächenkontaminierter Gegenstand
2.2.7.2.3.2 Oberflächenkontaminierter Gegenstand SCO werden in „zwei drei Gruppen“ unterteilt
Absatz c) neu
2.2.8.1.5.2
Bei der Zuordnung zu Verpackungsgruppen in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.8.1.4.4 sind die bei unbeabsichtigter Exposition gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu
berücksichtigen. Fehlen Erfahrungen in Bezug auf den Menschen, ist die Zuordnung zu Verpackungsgruppen die Klassifizierung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD Test Guideline 404 9) oder 435 10) 10),11),12),13) vorzunehmen. Ein Stoff oder Gemisch, der/das in Übereinstimmung mit der den OECD Test Guidelines 430 11) oder 431 12) 10),11),12),13) als nicht ätzend bestimmt ist, kann für Zwecke des ADR/RID/ADN ohne weitere Prüfungen als nicht ätzend für die Haut angesehen werden.
Wenn die In-vitro-Prüfergebnisse ergeben, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend und nicht der Verpackungsgruppe I
zugeordnet ist, aber das Prüfverfahren keine Abgrenzung
zwischen den Verpackungsgruppen II und III zulässt, so gilt der Stoff oder das Gemisch als der Verpackungsgruppe II zugeordnet.
Klasse 8 Teil 2
2.2.8.1.6.3.3
Für die Bestimmung, ob ein Gemisch, das ätzende Stoffe enthält, als ätzendes Gemisch anzusehen ist, und für die Zuordnung einer
Verpackungsgruppe muss die Berechnungsmethode im
Ablaufdiagramm in Abbildung 2.2.8.1.6.3 angewendet werden.
Für diese Berechnungsmethode gelten allgemeine
Konzentrationsgrenzwerte, wenn im ersten Schritt für die Bewertung von Stoffen der Verpackungsgruppe I 1 % bzw. in den übrigen
Schritten 5 % verwendet wird.
Teil 2
Teil 2 2.2.9.1.10.6
Zuordnung von Stoffen oder Gemischen, die auf der Grundlage der Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.10.3,
2.2.9.1.10.4 oder 2.2.9.1.10.5 als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind
Stoffe oder Gemische, die als umweltgefährdende Stoffe
(aquatische Umwelt) eingestuft sind und nach dem RID/ADR nicht anderweitig eingestuft sind nicht den
Zuordnungskriterien einer anderen Klasse oder eines
anderen Stoffes der Klasse 9 entsprechen, werden wie folgt bezeichnet: UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., oder UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,
FLÜSSIG, N.A.G. Sie sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.
Teil 3 Kapitel 3.1
Zu 3.1.2.8 Benennungen der Gattungseintragungen oder der «nicht anderweitig genannten» (n.a.g.) Eintragungen 3.1.2.8.1.4 – neu
Nur bei UN 3077 und 3082 darf die technische Benennung eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 in
Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthält nicht die Bezeichnung „N.A.G.“ und die Sondervorschrift 274 ist nicht zugeordnet.
Es ist die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z. B.:
UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE) UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
(PARFÜMERIE- ERZEUGNISSE).
Möglichkeit der Verwendung einer Benennung aus bisher namentlichen Zuordnungen mit eigenen UN-Nummern bei Stoffen die überwiegend brennbaren Eigenschaften haben.
In UN – Modellvorschriften wurde die SV 274 entsprechend geändert.
Teil 3
Teil 3
56
Darstellungsform im Bundesgesetzblatt
1323 (2) Die Benennung erhält folgenden Wortlaut: "CEREISEN".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
1458 (alle Eintrag ungen)
(2) Die Benennung erhält folgenden Wortlaut: "CHLORAT UND BORAT, MISCHUNG".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
1952 (6) Streichen: "660".
Einfügen: "392".
1956 (6) Streichen: "660".
Einfügen: "392".
2036 (6) "660" ändern in: "392".
2037 (alle Eintrag ungen)
(6) Nach "303" einfügen: "327".
(8) Nach "P003" einfügen: "LP200".
(9a) Nach "PP17", in der Höhe von "P003" einfügen: "PP96".
In der Höhe von "LP200" einfügen: "L2".
2211 (6) Hinzufügen:"675".
2383 (6) Streichen: "386".
(16) Streichen: "V8".
(19) Streichen: "S4".
2522 (2) Am Ende hinzufügen: ", STABILISIERT".
(6) Einfügen: "386".
(16) Einfügen: "V8".
(19) Einfügen:"S4".
2555 (6) Vor "541" einfügen: "394".
2556 (6) Vor "541" einfügen: "394".
2557 (6) Vor "541" einfügen: "394".
2683 (20) "86" ändern in: "836".
2794 (8) Streichen:
"P801a".
2795 (8) Streichen:
"P801a".
2800 (8) "P801a" ändern in:
Teil 3 SV 188 (UN 3090, 3091, 3480, 3481)
d) Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. …
Die Innenverpackungen müssen in starken widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 entsprechen.
g) Jedes Versandstück muss, sofern die Zellen oder Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner
Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten.
h) Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht
überschreiten, es sei denn, die Zellen oder Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt.
Folgeänderung wegen der Texte in den Absätzen d) und e)
Teil 3
Diese Eintragung gilt nur für Maschinen oder Geräte, die gefährliche Güter als Rückstände oder als Bestandteil der Maschinen oder Geräte enthalten.
Diese Eintragung gilt nur für Gegenstände, wie Maschinen,
Geräte oder Einrichtungen, die gefährliche Güter als Rückstände oder als Bestandteil der Gegenstände enthalten.
Folgeänderungen in der Sondervorschrift
„Maschinen oder Geräte“ in: „Gegenstände“.
Die Bemerkung wird gestrichen.
Bem. In dieser Sondervorschrift schließt der Verweis «bereits eine offizielle Benennung für die Beförderung besteht» die spezifischen n.a.g.-Eintragungen der UN-Nummern 3537 bis 3548 aus.
Streichung Bemerkung wegen Änderung in 2.1.5 SV 301 (UN 3363)
Teil 3 SV 310 und 377 (UN 3090, 3091, 3480, 3481)
SV 377
Batterien, bei denen eine Beschädigung oder ein Defekt festgestellt
wurde, müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 befördert werden und in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein.
SV 310
Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. der Verpackungsanweisung LP 904 des Unterabschnitts
4.1.4.3 verpackt sein.
Teil 3 SV 327 (1)
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß
Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung unter der UN-
Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden.
Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.
Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein.
Teil 3
Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und
Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein.
Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsverpackungen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-
Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder
Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden,
unterliegen nicht dem RID/ADR/ADN.
Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall- Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden.
SV 327 (2)
Teil 3 SV 360 (UN 3091 und 3481)
Fahrzeuge, die nur durch Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3171
Batteriebetriebenes Fahrzeug zugeordnet werden.
Lithiumbatterien, die in Güterbeförderungseinheiten eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der
Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN
EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien zugeordnet werden.
Klarstellung und Anpassung an den Wortlaut in SV 389 Satz 1
Teil 3 SV 363 ADR
wurde 2019 um den Buchstaben l) ergänzt:
l) Wenn der Motor oder die Maschine im Falle der UN-Nummern 3528 und 3530 mehr als 1000 Liter flüssige Brennstoffe enthält oder
wenn der Brennstoffbehälter im Falle der UN-Nummer 3529 einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern hat,
- ist ein Beförderungspapier …
- müssen, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass ein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird, an der Beförderungseinheit orangefarbene Tafeln gemäß
Abschnitt 5.3.2 angebracht sein und es gelten die Tunnelbeschränkungen gemäß Abschnitt 8.6.4.
- müssen bei Beförderungen, bei denen Tunnel mit Beschränkungen durchfahren werden, an der
Beförderungseinheit orangefarbene Tafeln gemäß Abschnitt 5.3.2 angebracht sein und es gelten die
Tunnelbeschränkungen gemäß Abschnitt 8.6.4.
Die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 sind nicht erforderlich, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass kein Tunnel mit
Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren
363 Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Bedingungen dieser Sondervorschrift erfüllt werden.
Die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht.
SV 376 (UN 3090, 3091, 3480, 3481)
Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften
dieser Sondervorschrift entsprechen.
Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:
– Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind;
– ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien;
– Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder – Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben.
Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist, muss der Batterietyp und die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie
berücksichtigt werden.
Teil 3
Neue Beurteilungskriterien
Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Zelle oder Batterie beschädigt oder defekt ist, muss eine Einschätzung oder Bewertung auf der Grundlage von
Sicherheitskriterien des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers oder eines technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie durchgeführt werden. Eine Einschätzung oder
Bewertung kann unter anderem die folgenden Kriterien umfassen:
a) akute Gefahr, wie Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyt;
b) Nutzung oder Fehlnutzung der Zelle oder der Batterie;
c) Anzeichen von physischen Schäden, wie Verformung des Zellen- oder Batteriegehäuses oder Farben am Gehäuse;
d) äußerer und innerer Schutz gegen Kurzschluss, wie Spannungs- oder Isolationsmaßnahmen;
e) Zustand der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie oder f) Beschädigung der inneren Sicherheitskomponenten, wie das
Teil 3 SV 388 (UN 3166, UN 3171)
Ende siebter Unterabsatz
Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die in
Güterbeförderungseinheiten eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN
GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen- Batterien oder Lithium-Metall-Batterien zugeordnet werden.
Siehe auch SV 360
Die Eintragung der UN-Nummer 3171 gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Teil 3 SV 594 UN 1044, UN 3164
Folgende nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellte und befüllte Gegenstände
unterliegen nicht den Vorschriften des ADR:
a) UN 1044 Feuerlöscher, die mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind, wenn:
– sie in einer starken widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt sind oder
– …
b) UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit
oder der Fertigungsnormen überdimensioniert sind, wenn sie in einer starken widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt sind
Sprachliche Klarstellung in der Übersetzung nur in deutscher Sprachfassung
Teil 3 SV 671 UN 3316 zu Chemietestsätzen
neuer Unterabsatz
Testsätze oder Ausrüstungen, die nur gefährliche Güter
enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen für Zwecke der Ausstellung der Beförderungspapiere und der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, (RID) die je Wagen oder Großcontainer (ADR) die je Beförderungseinheit befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), der
Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.
Klarstellung bei der Zuordnung einer Verpackungsgruppe um SV 251 auch zur Anwendung bringen zu können.
Änderungen 2019 beachten!
Teil 3
Wenn ein Versandstück eine Kombination aus Lithiumbatterien in Ausrüstungen und Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, enthält, gelten folgende Vorschriften für Zwecke der Kennzeichnung des Versandstücks und der
Dokumentation:
Kennzeichnung: „UN 3091“ bzw. „UN 3481“
Versandstück mit Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen- Batterien mit Ausrüstungen verpackt und in Ausrüstungen enthalten dann:
Kennzeichnung wie für beide Batterietypen vorgeschrieben z.B. UN 3091 und UN 3481 auf dem Versandstück
Unberücksichtigt bleiben: Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind SV 390 (UN 3091 UN 3481) (1)
Teil 3 SV 390 (UN 3091 UN 3481) (2)
Beförderungspapier
„UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“ bzw. „UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“
Versandstück mit Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-
Batterien mit Ausrüstungen verpackt und in Ausrüstungen enthalten Angabe Beförderungspapier
UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“
UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“
SV 393
Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen. Die Prüfungen des Typs 3 c) müssen nicht durchgeführt werden.
SV 394
Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen.
Neue Prüfungskriterien, die für Stabilität von Nitrocellulose während der Beförderung als Grundlage dienen.
SV 393 (UN 0340 – 0343) und SV 394 (UN 2555, 2556, 2557, 3380)
Teil 3 SV 395 (UN 3549) und SV 675
SV 395 UN 3549
Diese Eintragung darf nur für feste medizinische Abfälle der Kategorie A verwendet werden, die zur Entsorgung befördert werden.“
Siehe Klasse 6.2 neu UN 3549 «MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest» oder «MEDIZI-NISCHE ABFÄLLE,
KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest».
SV 675 UN 2211, 3314
Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S.
Zusammenladeverbote gelten nur in Zusammenhang mit Gefahrzetteln die es für UN 2211 und 3314 nicht gibt.
Teil 4 4.1.1.3.2 – neu
Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und
Großverpackungen, können einer oder mehreren erfolgreich geprüften Bauarten entsprechen und dürfen mit mehreren Kennzeichen versehen sein.
4.1.1.3.2 – neu
Erweiterung
Verwendungsmöglichkeiten Siehe auch
Kapitel 6.1, 6.5, 6.6
Eintrag Beförderungspapier
Teil 4 P 003
PP 16 „in starken Außenverpackungen“ in: „in widerstandsfähigen Außenverpackungen“.
Bem. 2 wird geändert: „P 801a“ in: „P 801“
Folgeänderung PP 32 geändert
Die UN-Nummern 2857 und 3358 sowie widerstandsfähige
Gegenstände, die unter der UN-Nummer 3164 versandt werden, dürfen unverpackt, in Verschlägen oder geeigneten
Umverpackungen befördert werden.
Ausweitung auf unverpackte Beförderung PP 96 neu
Bei UN 2037 Abfall-Gaspatronen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen
Druckaufbau zu verhindern.
Folgeänderung durch Änderung SV 327
P 206 (UN 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505)
PP 97 neu
Für die der UN-Nummer 3500 zugeordneten Feuerlöschmittel beträgt die höchstzulässige Frist für die wiederkehrende Prüfung 10 Jahre. Sie dürfen in Großflaschen mit einem mit Wasser
ausgeliterten Fassungsraum von höchsten 450 l gemäß den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 befördert werden.
Anpassung an die Verwendungsfrist (vor Einführung UN 3500 waren einige Löschmittel über UN 1956 zugeordnet und die Druckgefäße hatten Prüffristen von 10 Jahren) in
Lagerlöschanlagen.
Teil 4
Teil 4 P 400
(2) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G), Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1D oder 1G) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2), die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit Innenverpackungen aus Glas oder Metall enthalten, die einen Fassungsraum von jeweils höchstens 1 Liter und einen SchraubVerschluss mit Dichtung haben.
Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse oder Verschlüsse haben, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern.
(3) Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2) oder Kisten (4A, 4B oder 4N) mit einer höchsten Nettomasse von je 150 kg, die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall enthalten, die einen Fassungsraum von jeweils höchstens 4 Liter und einen SchraubVerschluss mit Dichtung haben.
Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse oder Verschlüsse haben, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern.
Teil 4 Zu P 400 und P 404
Gründe für Änderungen
Erhöhte Sicherheit für die Innenverpackung wie in P601, P602 oder P804 durch Veränderung der Anforderungen an die Verschlüsse
(Arbeitssicherheit in Verbindung mit Probenentnahme)
Änderungen in P 601 und P 602 – Sprachliche Klarstellung
Auszug P 601
– einer oder mehreren Innenverpackungen aus Glas mit einer
höchsten Menge von einem Liter je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind und deren Verschluss (Verschlüsse) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein muss (müssen), die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen ein Lösen oder Lockern durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in
Teil 4
Teil 4
79
P 622 neu UN 3549 (1) siehe auch LP 622
…
P 622 VERPACKUNGSANWEISUNG P 622
Diese Anweisung gilt für Abfälle der UN-Nummer 3549, die zur Entsorgung befördert werden.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen aus Metall
aus Kunststoff
aus Metall aus Kunststoff
Kisten
aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall
(4N)
aus Sperrholz (4D) aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl (1A2) aus Aluminium (1B2) aus einem anderen Metall
(1N2)
aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H2) Kanister
aus Stahl (3A2) aus Aluminium (3B2) aus Kunststoff (3H2)
Die Außenverpackung muss den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen.
Zusätzliche Vorschriften:
1. Zerbrechliche Gegenstände müssen entweder in einer starren Innenverpackung oder in einer starren Zwischenverpackung verpackt werden.
2. Innenverpackungen, die scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, enthalten, müssen starr und durchstoßfest sein.
3. Die Innenverpackung, die Zwischenverpackung und die Außenverpackung müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten. Außenverpackungen, die bauartbedingt nicht in der Lage sind, flüssige Stoffe zurückzuhalten, müssen mit einer Innenauskleidung versehen sein oder es müssen geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um flüssige Stoffe zurückzuhalten.
4. Die Innenverpackung und/oder die Zwischenverpackung dürfen flexibel sein. Wenn flexible Verpackungen verwendet werden, müssen sie in der Lage sein, der Schlagfestigkeitsprüfung von mindestens 165 g gemäß der Norm ISO 7765-1:1998 «Kunststofffolien und -bahnen – Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren – Teil 1:
Eingrenzungsverfahren» und der Reißfestigkeitsprüfung von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Sacks gemäß der Norm ISO 6383- 2:1983 «Kunststoffe – Folien und Bahnen – Bestimmung der Reißfestigkeit – Teil 2:
Teil 4
Zusätzliche Vorschriften:
1. Zerbrechliche Gegenstände müssen entweder in einer starren Innenverpackung oder in starren Zwischenverpackungen verpackt werden.
2. Innenverpackungen, die scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, enthalten, müssen starr und durchstoßfest sein.
3. Die Innenverpackung, die Zwischenverpackung und die Außenverpackung müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten. Außenverpackungen, die bauartbedingt nicht in der Lage sind, flüssige Stoffe zurückzuhalten,
müssen mit einer Auskleidung versehen sein oder es müssen geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um flüssige Stoffe zurückzuhalten.
4. Die Innenverpackung und/oder die Zwischenverpackung dürfen flexibel sein. Wenn flexible Verpackungen verwendet werden, müssen sie in der Lage sein, der Schlagfestigkeitsprüfung von mindestens 165 g gemäß der Norm ISO 7765-1:1998 «Kunststofffolien und -bahnen – Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem
Fallhammerverfahren – Teil 1: Eingrenzungsverfahren» und der Reißfestigkeitsprüfung von mindestens 480 g sowohl in parallelen als auch in senkrechten Ebenen in Bezug auf die Länge des Sacks gemäß der Norm ISO 6383-2:1983
«Kunststoffe – Folien und Bahnen – Bestimmung der Reißfestigkeit – Teil 2: Elmendorf-Verfahren» zu bestehen. Die Nettomasse jeder flexiblen Innenverpackung darf höchstens 30 kg betragen.
5. Jede flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung enthalten.
6. Innenverpackungen, die eine geringe Menge freier Flüssigkeit enthalten, dürfen in Zwischenverpackungen enthalten sein, vorausgesetzt, in der Innenverpackung oder Zwischenverpackung ist genügend saugfähiges oder verfestigendes Material enthalten, um den gesamten vorhandenen flüssigen Inhalt aufzusaugen oder zu verfestigen.
Es muss geeignetes saugfähiges Material verwendet werden, das den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen und Vibrationen standhält.
7. Zwischenverpackungen müssen mit geeigneten Polstermaterialien und/oder absorbierenden Stoffen in den Außenverpackungen gesichert sein.
Teil 4 P 801 neu
Teil 4
Teil 4
83
RSEB 2021 zu P 801 Abs. 2 f):
Die Verpackungsanweisung P 801 Absatz 2
Buchstabe f sieht vor, dass Maßnahmen getroffen werden, um Kurzschlüsse zu verhindern. Neben Maßnahmen, die auf den individuellen Schutz der Batterien abzielen (z. B. Entladung der Batterien, einzelner Schutz der Batterien, Abkleben der Pole), kommen auch andere geeignete Maßnahmen in Betracht, z. B die entsprechende Stapelung der Batterien in den Behältnissen.
Teil 4
Absatz 5 neu
Für Verpackungen, die sowohl die mit Ausrüstungen verpackt sind, als auch Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten Zellen oder Batterien, : a) für Zellen und Batterien Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien
vollständig umschließen und anschließend mit der Ausrüstung in eine
Verpackung eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entspricht, oder,
b) Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser
Verpackungsanweisung entsprechen und anschließend mit der Ausrüstung in eine widerstandsfähige Außenverpackung eingesetzt werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist. Die Außenverpackung muss so gebaut sein, dass eine
unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird;
sie muss den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.
P 903
Teil 4 P 903
Die Ausrüstung muss gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden.
Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind, wie Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren und
Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden.
Bem. Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Luftbeförderung einschließt, müssen diese Einrichtungen im aktiven Zustand den festgelegten Normen für elektromagnetische Strahlung erfüllen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Flugzeugsysteme führt.
Damit sind neue Möglichkeiten für die Beförderung von Ausrüstungen mit
Noch Absatz 5 neu
Teil 4
LP 200 Anwendung ergänzt um UN 2037 – Gaspatronen – SV 327 Sondervorschrift L 2 ergänzt:
Die Großverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und eine
unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.
Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß
Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z. B. saugfähiges Material.
Die Großverpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern.
Bei Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die
Großverpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung
gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern.
4.1.4.3 LP 200
Teil 4
Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vorschriften des ADR und in den anwendbaren
Zulassungszeugnissen festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind.
Die folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:
a) bis d)
e) Für Versandstücke, die nach der Lagerung für die Beförderung verwendet werden sollen, muss sichergestellt sein, dass alle
Verpackungsbestandteile und der radioaktive Inhalt während der Lagerung in einem solchen Zustand erhalten wurden, dass alle
Anforderungen der einschlägigen Vorschriften des RID/ADR und der anwendbaren Zulassungszeugnisse erfüllt sind.
4.1.9.1.8 Klasse 7
Siehe auch 6.4.23.4