Entwurf
Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit
der 28. ADR-, der 22. RID- und der 8. ADN-Änderungsverordnung
Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:
Die Vorschriften der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757), der 22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 202018 II S. 856) und der 8. ADN-Änderungsverordnung [Verkündung erfolgt im Dezember 2020]
treten völkerrechtlich zum 1. Januar 2021 mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2021 in Kraft. Diese Vorschriften werden mit der zu erwartenden Dreizehnten
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen auch für innerstaatliche Beförderungen zur Anwendung gebracht.
Soweit Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf
Binnengewässern nicht entsprechend den geltenden Vorschriften der GGVSEB vom 11.
März 2019 (BGBl. I S. 258), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in Verbindung mit der 27.
ADR-Änderungsverordnung, der 21. RID-Änderungsverordnung und der 7.
ADN-Änderungsverordnung, sondern unter Anwendung einzelner oder aller Vorschriften der ab dem 1. Januar 2021 anwendbaren Fassung der 28. ADR-Änderungsverordnung, der 22. RID-Änderungsverordnung und der 8. ADN-Änderungsverordnung durchgeführt werden, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung von Verstößen absehen.
Diese Vorgehensweise ist bis zum Inkrafttreten der Dreizehnten Verordnung zur
Än-GGVSEB Konkrete Zuordnung vom Pflichten zu den Aufgaben nach 7.1.7 ADR/ADN
in
§ 17 Auftraggeber des Absenders Informationspflicht zu 7.1.7.3 (ADR/ADN) an Absender
§ 18 Absender (Informationspflicht zu 7.1.7.3 zum Beförderer (ADR/ADN)
§ 19 Beförderer (Informationspflicht Schiffsführer 7.1.7.3 ADN)
§ 29 Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften
über die Temperaturkontrolle nach 7.1.7.2, 7.1.7.3 und 7.1.7.4 ADR
zu beachten
GGVSEB
§ 19 Beförderer – Klarstellung wegen Änderung in 5.5.3 - 2021
6. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im
Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wagen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert Trockeneis (UN 1845) oder zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden,
die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN enthalten.
GGVSEB
§ 19 Beförderer im Eisenbahnverkehr
hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) oder das Kennzeichen nach Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht sind, und
Aus Änderungen RID 2021
GGVSEB
§ 21 Verlader (Korrektur)
6. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt 4.2.1.2. 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach Unterabschnitt oder 4.2.4.3 ADR beachtet werden.
Änderung auch in § 21 Absatz 3 Nummer 5
4.2.1.2 Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich.
Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.2.17.5 beschrieben.
GGVSEB
§ 22 Verpacker hat
5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
b) von Versandstücken nach den Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den Abschnitten 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN
zu beachten und
Konkretisierung
GGVSEB
§ 23 Pflichten des Befüllers
(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
2. darf Tanks nach 4.2.2.8 Buchstabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c bis e, sowie 4.3.3.6 Buchstabe a c bis e und g ADR/RID dem
Beförderer nicht übergeben;
4.2.2.8 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:
a) mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können;
b) wenn sie undicht sind;
c) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann, und
d) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist.
4.2.3.8 c) und d) wie 4.2.2.8
e) wenn die tatsächliche Haltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases nicht gemäß Unterabschnitt 4.2.3.7 bestimmt und der ortsbewegliche Tank nicht gemäß Absatz 6.7.4.15.2 gekennzeichnet worden ist und
GGVSEB
§ 23 Pflichten des Befüllers
(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
4. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft wird und die
ortsbeweglichen Tanks nach 4.2.1.9.6 Buchstabe c und 4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b und 4.2.4.6 Buchstabe a und 4.3.3.6 Buchstabe b ADR/RID nicht befördert werden, wenn sie undicht sind;
4.3.3.6 Tankcontainer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:
b) wenn sie undicht sind;
GGVSEB
§ 23 Pflichten des Befüllers
(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
6. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1,
4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.2.8 Buchstabe a), 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.3.8 Buchstabe a), 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 4.3.3.6 Buchstabe a) oder den anwendbaren
Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;
GGVSEB
1.4.3.3 Befüller
e) hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
Klarstellung, dass der Befüller in den anwendbaren Fällen auch den minimalen Füllungsgrad zu beachten hat.
Siehe „Absatz 4.3.2.2.4
… entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.“
Grund
4.2.2.8 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:
a) mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können;
4.3.3.6 Tankcontainer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:
a) mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts im Tankkörper unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können;
GGVSEB
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Verwendungs-, Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 4.2.1.2, 4.2.2.3, 4.2.3.3, 4.2.4.3, dem Absatz 4.3.2.3.2, den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, 6.7.5, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,
6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5
ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;
Vorschriften waren bisher hierzu nicht zugeordnet !
GGVSEB Beispiel:
4.2.1.2 Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt
sein.
Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht
erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.2.17.5 beschrieben.
Siehe auch Änderung Verlader 2021
GGVSEB
§ 27
6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass
2. die mit der Handhabung oder Beförderung von gekühlten oder
konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern Fahrzeugen, Wagen oder Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten
Personen nach Absatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN unterwiesen sind.
GGVSEB
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat
3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach
Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR
einzuhalten; er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer
anwendbaren Sondervorschrift entnommen werden kann;
Für ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer ausschließlich Pflicht bei Befüller
GGVSEB
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den
Unterabschnitten 7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, ausgenommen Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2 beim
Fahrzeugführer, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.
Vorgaben an bauliche Anforderungen kann der Fahrzeugführer nicht überprüfen 7.5.7.4 Satz 2
Sofern Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC baubedingt keine Eckbeschläge umfassen,
wie sie in der Norm ISO 1496-1 Series 1 freight containers – Specifications and testing – Part 1: General cargo containers for general purposes (Frachtcontainer der Serie 1 – Spezifikationen und Prüfungen
– Teil 1: Allgemeine Frachtcontainer für allgemeine Anwendung) festgelegt sind, muss überprüft werden, ob die an den Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC verwendeten Systeme mit dem am Fahrzeug verwendeten System kompatibel sind und den Vorschriften des Abschnitts 9.7.3 entsprechen.
GGVSEB
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften
1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b ADR oder nach Unterabschnitt 7.1.7.1 ADR;
2. über die Temperaturkontrolle nach 7.1.7.2, 7.1.7.3 und 7.1.7.4 ADR
3. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;
4….
5. ….
zu beachten.
Artikel 2 Änderung der GGAV GGAV
Ausnahme 18
2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der
GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen sind für die
Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der
Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden Gültigkeit bis „30. Juni 2027“
GGAV
Ausnahme 20
2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den
vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann.
…
Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde.
Gültigkeit bis „30. Juni 2027“
Klarstellung für Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit
GGAV
Verlängerung der Gültigkeit Ausnahme 21 (B, E, S)
Ausnahme 24 (S) Ausnahme 28 (E, S) Ausnahme 31 (S)
Gültigkeit bis 30. Juni 2027
Artikel 3
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
§ 2 Befreiungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen
6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
Anpassung an ADR/RID
GbV
1.8.3.2 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vorsehen, dass diese Vorschriften nicht für Unternehmen gelten,
a) deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, welche die in Unterabschnitt 1.1.3.6, in Unterabschnitt 1.7.1.4 sowie in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 festgelegten
Artikel 4
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
Änderungen in den Gebührennummern Gebührennummer 312.1 wird gestrichen
Gebührennummer 225.8 und 616.6 werden geändert in Bezug auf § 12 Gebührennummer 703
Gebührennummer 737
GGKostV