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Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen

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Academic year: 2022

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(1)

Strafrecht AT I

Prof. Dr. Marc Thommen

(2)

Evaluation

(3)

Evaluation

(4)

Lernziele (Inhalt)

 (Finale) Struktur des Vorsatz- deliktes verstehen

 Unrecht und Schuld

unterscheiden können.

 Wissen/FMH – Wollen/IKN

(5)

Lernziele (Kompetenz)

 Selbständiges Denken/Lernen

 Strukturierte Falllösung

 Rhetorik stärken

(6)

Evaluation

„Es werden sehr viele Folien aufgeschal- tet, daher zum Teil unübersichtlich.“

„Bitte genaue Angaben dazu, was wir an der Prüfung können müssen…“.

Ich fand es toll das es Live-Stream, Podcast und Live Veranstaltung gibt.

Die Kahoots sind super

(7)

Evaluation

„Die Arbeitsgemeinschaften/Tutorate setzen Stoff voraus den wir noch gar nie in der Vorlesung hatten.“

„Bei der Besprechung von Grenzfällen ist am Schluss nicht immer klar, was die

Lösung ist.“

„Ich bitte, …Beispiele mit Bezug auf

sexuelle Gewalt möglichst zu unterlassen und andere, weniger sensible Themen zur Veranschaulichung zu verwenden.“

(8)

Evaluation

„Thommen ist ein Ehrenmann.“

Uomini d‘onore = man of honour/

member of the Mafia

(9)

Vorl. Datum Thema

1 Mo 20.09.21 Einführung

2 Di 21.09.21 Legalitätsprinzip

3 Mo 27.09.21 Geltungsbereich/Grundbegriffe/Deliktskategorien

4 Di 28.09.21 Deliktsaufbau

5 Mo 04.10.21 Objektiver Tatbestand

6 Di 05.10.21 Objektiver Tatbestand

7 Mo 11.10.21 Subjektiver Tatbestand 8 Di 12.10.21 Subjektiver Tatbestand

9 Mo 18.10.21 Rechtswidrigkeit – Notstand

10 Di 19.10.21 Rechtswidrigkeit – Wahrung berechtigter Interessen und Notwehr 11 Mo 25.10.21 Rechtswidrigkeit – Notwehr Sonderprobleme Einwilligung

12 Di 26.10.21 Rechtswidrigkeit – Einwilligung/mutmassliche Einwilligung

13 Mo 01.11.21 La visite du Romand, responsabilité pénale de l‘entreprise (Yvan Jeanneret) 14 Di 02.11.21 Rechtswidrigkeit – Stellvertretende E./gesetzlich erlaubte Handlungen/Irrtümer

Vorlesungsübersicht

(10)

Vorl. Datum Thema

15 Mo 08.11.21 Schuld – Schuldfähigkeit

16 Mo 15.11.21 Schuld – Actio libera in causa und Art. 263 17 Mo 22.11.21 Schuld – Verbotsirrtum

18 Mo 29.11.21 Schuld – Unzumutbarkeit

19 Mo 06.12.21 Versuch

20 Mo 13.12.21 Rücktritt und tätige Reue

21 Mo 20.12.21 Täterschaft und Teilnahme – mittelbare Täterschaft

Vorlesungsübersicht

(11)

VIII. Versuch

1. Grundsatz 2. Aufbau

3. Untauglicher Versuch 4. Rücktritt

5. Tätige Reue

(12)

Art. 22 – Versuch

1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende

Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die

Strafe mildern.

(13)

Zusammenfassung

«Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären.»

(14)

Zusammenfassung

I. Vorprüfung

1. Fehlende Vollendung

2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand

1. Tatentschluss, alle Tatumstände 2. Beginn der Ausführung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

V. Tätige Reue/Rücktritt

(15)

Grundsatz

Versuchsbeginn Vollendung Versuch Erfolgseintritt

Unvollendeter Versuch

Vollendeter Versuch

Vollendetes Delikt Idee Plan Waffe Aufbruch Tatort Schuss Tod

Strafbare Vorbereitung (Art. 260bis)

Straflose Vorbereitung

Vorbereitung

(16)

BGE 131 IV 100

«…gehört zur «Ausführung» der Tat … jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur

Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht

erschweren oder verunmöglichen.»

(17)

Beginn der Ausführung

1. Subjektives Element:

Plan des Täters

2. Objektives Element:

Äusseres Tätigwerden Räuml./Zeitl. Tatnähe

3. Point of no return überschritten.

(18)

Versuch

Diskussion

(19)

Versuch

- X. zündet seinen BMW an und zeigt den „Vandalenakt“ bei der Polizei an (BGE 75 IV 175).

ZDF

(20)

Versuch

 Y. macht eine Strafanzeige bei der Polizei. Ihr Collier sei gestohlen worden.

ZDF

(21)

Art. 304 - Irreführung der Rechtspflege

1. Wer bei einer Behörde wider

besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,

…wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(22)

Art. 146 – Betrug

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung …von Tatsachen arglistig irreführt … und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst … am Vermögen schädigt, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(23)

Art. 146 – Betrug

1. Subjektives Element:

Plan des Täters

2. Objektives Element:

Äusseres Tätigwerden Räuml./Zeitl. Tatnähe

3. Point of no return überschritten

(24)

VIII. Versuch

1. Grundsatz 2. Aufbau

3. Untauglicher Versuch 4. Rücktritt

5. Tätige Reue

(25)

Art. 22 – Versuch

1 Führt der Täter, nachdem er mit der

Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie

ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

(26)

Art. 22 – Versuch

1 Führt der Täter, nachdem er mit der

Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie

ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

(27)

Art. 22 – Versuch

Objektive Theorie

Strafbarkeit untauglichen Versuchs nicht erklärbar, da objektiv

ungefährlich.

Subjektive Theorie

Strafmilderung untauglichen Versuchs nicht erklärbar, da deliktischer Wille.

(28)

Art. 22 – Versuch

1 Führt der Täter, nachdem er mit der

Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie

ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

(29)

Art. 22 – Versuch

Objektive Theorie

Straflosigkeit des qualifiziert untaugli- chen Versuchs erklärbar, da objektiv ungefährlich. Weshalb nur dieser?

Subjektive Theorie

Straflosigkeit des qualifiziert untaugli- chen Versuchs nicht erklärbar, da

deliktischer Wille.

(30)

Voodoozauber.ch

Rubrik: Aktive Beschwörungen Beschworen wurde: Reto P. 84262

Montag, 16. Oktober 2017 – 23:40 Uhr

Reto, du mieser kleiner dreckiger Wurm mit riesigen Minderwertigkeitskomplexen! Ich verfluche dich! Du sollst aus deinen Augen bluten, blind und impotent werden; dabei

große Schmerzen in jeder Faser deines Körpers erleiden. Bei jeder Schmerzattacke soll dir mein Name in den Kopf schießen.

(31)

Voodoozauber.ch

Rubrik: Aktive Beschwörungen Beschworen wurde: Reto P. 84262

Montag, 16. Oktober 2017 – 23:40 Uhr

Reto, du mieser kleiner dreckiger Wurm mit riesigen Minderwertigkeitskomplexen! Ich verfluche dich! Du sollst aus deinen Augen bluten, blind und impotent werden; dabei

große Schmerzen in jeder Faser deines Körpers erleiden. Bei jeder Schmerzattacke soll dir mein Name in den Kopf schießen.

(32)

Untauglicher Versuch

Aufgaben

(33)

"Sandro 89"

 Ab 20. Januar 2003 trat A. mehrfach in Kontakt mit "Sandro 89", der

vorgab, er sei erst 14 Jahre alt.

 A. strebte Treffen mit "Sandro" an, um sexuelle Handlungen

vorzunehmen zu können. BGE 131 IV 100

ZDF

(34)

Abtreibung mit Senfbädern?

 1943: Hansrudolf Amsler hat einer Frau empfohlen, ihre Leibesfrucht mit Senfbädern abzutreiben.

BGE 70 IV 49

ZDF

(35)

BGE 124 IV 97

 B. überfiel Vorstand des Bahnhofs in O. und erbeutete Fr. 904.50 sowie zwei unpersönliche GA

(ca. Fr. 8'200.--).

 B. nahm irrtümlich an, der mitge- führte Revolver sei geladen.

 Strafbarkeit nach Art. 140 Ziff. 2 StGB

ZDF

(36)

Untauglicher Versuch

Auflösung

(37)

"Sandro 89"

 Ab 20. Januar 2003 trat A. mehrfach in Kontakt mit "Sandro 89", der

vorgab, er sei erst 14 Jahre alt.

 A. strebte Treffen mit "Sandro" an, um sexuelle Handlungen

vorzunehmen zu können. BGE 131 IV 100

ZDF

(38)

Versuch

Tatbestand Objektiv

Täter

Tatobjekt

Tatmittel

Tathandlung

Taterfolg

Kausal./Zur.

Subjektiv

Wissen/FMH

Wollen/IKN

Rechtswidrigkeit Notwehrsituation

Abwehrhandlung

Abwehrwille

Schuld Schuldfähigkeit

Unrechtsbewusstsein

Zumutbarkeit

Weiteres

Unrecht

Schuld

Strafnotwendigkeit

(39)

Abtreibung mit Senfbädern?

 1943: Hansrudolf Amsler hat einer Frau empfohlen, ihre Leibesfrucht mit Senfbädern abzutreiben.

BGE 70 IV 49

ZDF

(40)

Versuch

Tatbestand Objektiv

Täter

Tatobjekt

Tatmittel

Tathandlung

Taterfolg

Kausal./Zur.

Subjektiv

Wissen/FMH

Wollen/IKN

Rechtswidrigkeit Notwehrsituation

Abwehrhandlung

Abwehrwille

Schuld Schuldfähigkeit

Unrechtsbewusstsein

Zumutbarkeit

Weiteres

Unrecht

Schuld

Strafnotwendigkeit

(41)

Abtreibung mit Senfbädern?

«Solches Handeln setzt eine

qualifizierte Untauglichkeit des Mittels voraus, … welche …vom Täter nur aus besonderer Dummheit verkannt

worden ist, diesen mehr dumm als gefährlich erscheinen lässt…»

BGE 70 IV 49

ZDF

(42)

Abtreibung mit Senfbädern?

 Tatmittel oder Tatobjekt nicht nur im konkreten Fall untauglich

 Tat kann überhaupt nie so ausgeführt werden

 Versuch aus exquisiter Dummheit

 Ex-ante-Perspektive

ZDF

(43)

Abtreibung mit Senfbädern?

«Senfbäder und Spülungen mit Seifen- wasser… sind nicht solche Mittel. Sie stehen in weiten Kreisen des Volkes im Rufe der Tauglichkeit, und es gibt sogar Mediziner, welche sie für geeignet

halten.»

BGE 70 IV 49

ZDF

(44)

BGE 124 IV 97

 B. überfiel Vorstand des Bahnhofs in O. und erbeutete Fr. 904.50 sowie zwei unpersönliche GA

(ca. Fr. 8'200.--).

 B. nahm irrtümlich an, der

mitgeführte Revolver sei geladen.

ZDF

(45)

Art. 140 Ziff. 2 StGB – Qualifizierter Raub

Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine

Schusswaffe oder eine andere

gefährliche Waffe mit sich führt. ZDF

(46)

Versuch

Tatbestand Objektiv

Täter

Tatobjekt

Tatmittel

Tathandlung

Taterfolg

Kausal./Zur.

Subjektiv

Wissen/FMH

Wollen/IKN

Rechtswidrigkeit Notwehrsituation

Abwehrhandlung

Abwehrwille

Schuld Schuldfähigkeit

Unrechtsbewusstsein

Zumutbarkeit

Weiteres

Unrecht

Schuld

Strafnotwendigkeit

(47)

BGE 124 IV 97

«Beim untauglichen Versuch besteht ein Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach der Vorstellung des Täters erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten

harmlos».

ZDF

(48)

Irrtumslehre

1. Wanderer pflückt Edelweiss.

Er meint, es sei ein «Margritli».

2. Wanderer pflückt ein «Margritli», meint aber, es sei ein Edelweiss.

3. Er weiss, dass seltenes Edelweiss ist, macht sich keine Gedanken.

4. Er pflückt Edelweiss auf dem Crêt du Cervelet/NE und schämt sich.

http://www.infoflora.ch/de/flora/

2224-leontopodium-alpinum.html

(49)

Zusammenfassung untauglicher Versuch

Untauglicher Versuch =

Sachverhaltsirrtum zu Ungunsten

Falls aus nachträglicher Sicht ex ante gefährlich: strafbar

Falls «nur dumm»: straflos

(50)

Literatur

Thierry Urwyler/Moritz Oehen, BGE 140 IV 150: Der untaugliche Versuch und das Ei des Kolumbus, forumpoenale 5/2015, 303,307

Andreas Eicker, Die bundesgerichtliche

Gefährlichkeitsabwägung beim untauglichen Versuch auf dem Prüfstand – zugleich eine kritische Betrachtung von BGE 140 IV 150, AJP 2016, 1 ff.

Felix Bommer, Die strafrechtliche Rechtspre- chung des Bundesgerichts im Jahr 2014, ver- öffentlicht in Band 140, ZBJV 01/2017 25 ff., 28 ff.

(51)

VIII. Versuch

1. Grundsatz 2. Aufbau

3. Untauglicher Versuch 4. Rücktritt

5. Tätige Reue

(52)

Prüfschema

I. Vorprüfung

1. Fehlende Vollendung

2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand

1. Tatentschluss, alle Tatumstände 2. Beginn der Ausführung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

V. Rücktritt/tätige Reue

(53)

Art. 23 – Rücktritt

1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das

Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

(54)

Art. 23 – Rücktritt

1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das

Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

(55)

Rücktritt

1. Versuch begonnen, nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss

3. Freiwilligkeit

4. Rücktrittsleistung

(56)

Rücktritt

1. Versuch begonnen, nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss

3. Freiwilligkeit

4. Rücktrittsleistung

(57)

Rücktritt

Erfolgseintritt

Unvollendeter Versuch

Vollendeter Versuch

Vollendetes Delikt Idee Plan Waffe Aufbruch Tatort Schuss Tod

Strafbare Vorbereitung (Art. 260bis)

Straflose Vorbereitung

Vorbereitung Versuchsbeginn Vollendung Versuch

(58)

Beginn der Ausführung

«…gehört zur «Ausführung» der Tat … jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur

Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht

erschweren oder verunmöglichen.»

BGE 131 IV 100

(59)

Vollendung Versuch

«…Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist auf der Grundlage des konkreten Tatplans

vorzunehmen. Es ist zu fragen, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen.»

6B_1206/2016

(60)

Tätigkeits-/Erfolgsdelikte

Relevanz Unterscheidung

 Kausalzusammenhang

 Räumliche Geltung

 Vollendeter Versuch

(61)

Unvollendeter Versuch

Ab welchem und bis zu welchem Zeitpunkt ist ein Rücktritt noch möglich?

(62)

Unvollendeter Versuch

Beginn: Ziehen Pistole

Vollendung: Schussabgabe

(63)

Unvollendeter Versuch

Tatplan-Theorie wird kritisiert, weil sie den einfach gestrickten Täter gegen- über dem akribisch planenden

diskriminiert.

Rücktrittshorizont-Theorie: Täter

glaubt, er könne mit den verfügbaren Mitteln (noch Patronen) die Tat doch noch vollenden. Trifft dies zu, ist ein Rücktritt möglich.

(64)

Rücktritt

1. Versuch begonnen, nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss

3. Freiwilligkeit

4. Rücktrittsleistung

(65)

Aufgabe Tatentschluss?

Dieb bricht Versuch ab, Tresor

aufzuschweissen. Holt Sprengstoff.

Wird gefasst. Keine Aufgabe des Tatentschlusses.

Donatsch/Tag9, 145

(66)

Aufgabe Tatentschluss?

2002: A. nach Genf mit zwei Gehilfen in der Absicht, bewaffnete Raubüberfälle zu begehen.

Sie brachten eine Feuerwaffe,

Vermummungsmaterial, Handfesseln und SIM-Karten mit.

A. liess seine Beziehungen in Genf spie- len, um für alle kostenlose Unterkunft und drei mögliche Tatorte in der Nähe der Wohnung seiner Partner zu finden.

BGE 132 IV 127

(67)

Aufgabe Tatentschluss?

Da ein Bekannter ihnen vom Überfall einer Tankstelle abriet, weil diese von Kameras zu genau überwacht wurde…

liessen sie ihrem deliktischen Vorhaben ab.

In der Folge wandten sie sich dem

leichter begehbaren Drogenhandel zu.

BGE 132 IV 127

(68)

Art. 260 bis StGB – Strafbare Vorbereitung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der

folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:

a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111);

b. Mord (Art. 112)...

d. Raub (Art. 140);

2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vor- bereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.

(69)

Rücktritt

1. Versuch begonnen, nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss

3. Freiwilligkeit

4. Rücktrittsleistung

(70)

Art. 23 – Rücktritt

1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das

Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

(71)

Autonomer Rücktritt

«Ich will nicht zum Ziel kommen, selbst wenn ich es könnte»

Reinhard Frank (1860-1934)

(72)

Autonomer Rücktritt

Weder ethisch hochstehenden Motive noch Reue verlangt

Auch Angst vor Bestrafung oder vor Ausflippen des Partners kann genügen.

Reinhard Frank (1860-1934)

(73)

Nicht: Heteronomer Rücktritt

«Ich kann nicht zum Ziele kommen, selbst wenn ich es wollte»

Reinhard Frank (1860-1934)

(74)

Nicht: Heteronomer Rücktritt

 Opfer wehrt sich erfolgreich

 Polizei am Tatort

 Opfer durchschaut Schwindel nach erster Lüge

 Tresor nicht aufzubrechen

Reinhard Frank (1860-1934)

(75)

Autonomer oder heteronomer Rücktritt?

 Da ein Bekannter ihnen vom Überfall einer Tankstelle abriet, weil diese von Kameras zu genau überwacht

wurde… liessen sie ihrem deliktischen Vorhaben ab.

BGE 132 IV 127

(76)

Autonomer oder heteronomer Rücktritt?

«L'existence du désistement spontané n'exclut pas que le délinquant prenne conseil auprès d'un tiers »

BGE 132 IV 127

(77)

Rücktritt

1. Versuch begonnen, nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss

3. Freiwilligkeit

4. Rücktrittsleistung

(78)

Art. 23 – Rücktritt

1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das

Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

(79)

Rücktrittsleistung

 Blosses Unterlassen weiterer Handlungen genügt.

 Einbrecher verlässt Grundstück vor Einbruch

 Räuber lässt Waffe sinken.

(80)

VIII. Versuch

1. Grundsatz 2. Aufbau

3. Untauglicher Versuch 4. Rücktritt

5. Tätige Reue

(81)

Prüfschema

I. Vorprüfung

1. Fehlende Vollendung

2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand

1. Tatentschluss, alle Tatumstände 2. Beginn der Ausführung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

V. Rücktritt/tätige Reue

(82)

Art. 23 – Tätige Reue

1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das

Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

(83)

Art. 23 – Tätige Reue

1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

(84)

Tätige Reue

1. Versuch begonnen und vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss

3. Freiwilligkeit

4. Betätigung der Reue

(85)

Tätige Reue

1. Versuch begonnen und vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss

3. Freiwilligkeit

4. Betätigung der Reue

(86)

Tätige Reue

Versuchsbeginn

Unvollendeter Versuch

Vollendeter Versuch

Vollendetes Delikt Idee Plan Waffe Aufbruch Tatort Schuss Tod

Strafbare Vorbereitung (Art. 260bis)

Straflose Vorbereitung

Vorbereitung Vollendung Versuch Erfolgseintritt

(87)

Vollendeter Versuch

Täter hat Bombe gelegt (Versuchs- beginn) und Zeitzünder aktiviert (Versuch vollendet)

(88)

Tätige Reue

1. Versuch begonnen und vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss

3. Freiwilligkeit

4. Betätigung der Reue

(89)

Aufgabe Tatentschluss

Endgültiges Aufgeben fehlt, wenn

Bombenleger Zündung nur stoppt, weil er diskretere Gifttötungsoption

gefunden hat.

(90)

Tätige Reue

1. Versuch begonnen und vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss

3. Freiwilligkeit

4. Betätigung der Reue

(91)

Art. 23 – Tätige Reue

1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

(92)

Autonomer Rücktritt

«Ich will nicht zum Ziel kommen, selbst wenn ich es könnte»

Reinhard Frank (1860-1934)

(93)

Tätige Reue

1. Versuch begonnen und vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss

3. Freiwilligkeit

4. Betätigung der Reue

(94)

Betätigung

Blosses Unterlassen weiterer Handlungen genügt nicht mehr

Tätige

Reue: Rocker ziehen Opfer aus der Aare, ruft Ambulanz etc.

Tätige Reue: Subjektiv keine

hochstehenden Motive verlangt.

Tatsächliches Abwenden des Erfolgs

BGE 103 IV 65

(95)

Art. 23 – Hypothetische Rücktrittsleistung

3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung ab- sehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.

(96)

Art. 23 – Hypothetische Rücktrittsleistung

 Erfolg ausgeblieben

 Anderer Grund: Polizei hat Bombe entschärft

 Täter weiß das nicht

 Entschärft Bombe via Fernbedienung

 Dies hätte den Erfolg abgewendet

(97)

Zusammenfassung

Rücktritt

1. Versuch begonnen, nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss

3. Freiwilligkeit

4. Rücktrittsleistung

Tätige Reue

1. Versuch begonnen und vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss

3. Freiwilligkeit

4. Betätigung der Reue

(98)

Rücktritt – tätige Reue

Diskussion

(99)

Lampenfuss

Am Abend des 30. April 2006 ging die T.

(51) ins Schlafzimmer ihrer Mutter (82).

Sie würgte ihre Mutter zunächst so stark, dass diese kaum noch Luft bekam. Dabei sagte sie zu ihr, dass sie sie nun fertig machen würde.

Erst als ihre Mutter sie kräftig am Handrücken kratzen konnte, löste sie ihre Hände von deren Hals.

6B_422/2008

(100)

Lampenfuss

Daraufhin nahm T. die Bettdecke und drückte sie ihr ins Gesicht, so dass diese fast nicht mehr atmen konnte.

Es gelang der Mutter, unter der

Bettdecke aus dem Bett zu rutschen.

6B_422/2008

(101)

Lampenfuss

In der Folge schlug die T. mehrmals mit dem Fuss der Nachtischlampe auf den Kopf ihrer Mutter ein.

Dabei sagte sie zu ihr, sie mache sie fertig, nun bekomme sie den Rest.

Die Mutter flehte um ihr Leben.

Daraufhin liess die T. den Lampenfuss

fallen und ging in ihr eigenes Zimmer. 6B_422/2008

(102)

Versuch

I. Vorprüfung

1. Fehlende Vollendung

2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand

1. Tatentschluss, alle Tatumstände 2. Beginn der Ausführung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

V. Rücktritt/tätige Reue

(103)

Rücktritt

1. Versuch begonnen, nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss

3. Freiwilligkeit

4. Rücktrittsleistung

(104)

Un/vollendeter Versuch

Tatplan-Theorie

1. Ich erwürge sie:

vollendeter Versuch: nur tätige Reue 2. Mache sie fertig, um jeden Preis:

unvollendeter Versuch: Rücktritt Rücktrittshorizont-Theorie

1. Ich erwürge sie:

Stets noch weitere Handlung möglich 2. Mache sie fertig, um jeden Preis:

Stets noch weitere Handlung möglich

(105)

Lampenfuss

«Die Vorinstanz kommt … zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin erst auf das Flehen ihrer Mutter hin von den Übergrif- fen abgesehen hat. Von einem Rücktritt aus eigenem Antrieb kann daher keine Rede sein.»

6B_422/2008

(106)

Lampenfuss

«Die Vorinstanz kommt … zum Schluss, dass die Beschwerde-führerin erst auf das Flehen ihrer Mutter hin von den Übergrif- fen abgesehen hat. Von einem Rücktritt aus eigenem Antrieb kann daher keine Rede sein.»

(107)

VIII. Versuch

1. Grundsatz 2. Aufbau

3. Untauglicher Versuch 4. Rücktritt

5. Tätige Reue

(108)

Zusammenfassung

«Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären.»

(109)

Zusammenfassung

I. Vorprüfung

1. Fehlende Vollendung

2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand

1. Tatentschluss, alle Tatumstände 2. Beginn der Ausführung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

V. Tätige Reue/Rücktritt

(110)

Zusammenfassung

Versuchsbeginn Vollendung Versuch Erfolgseintritt

Unvollendeter Versuch

Vollendeter Versuch

Vollendetes Delikt Idee Plan Waffe Aufbruch Tatort Schuss Tod

Strafbare Vorbereitung (Art. 260bis)

Straflose Vorbereitung

Vorbereitung

(111)

IX. Täterschaft und Teilnahme

1. Mittelbare Täterschaft 2. Mittäterschaft

3. Anstiftung

4. Gehilfenschaft

(112)

Hausaufgaben

Podcast vom 20. Oktober 2020

„Er ist zu liquidieren“ anhören:

https://www.zeit.de/gesellschaft/2020- 10/kim-jong-nam-nordkorea-

verbrechen-podcast

(113)

Vorl. Datum Thema

1 Mo 20.09.21 Einführung

2 Di 21.09.21 Legalitätsprinzip

3 Mo 27.09.21 Geltungsbereich/Grundbegriffe/Deliktskategorien

4 Di 28.09.21 Deliktsaufbau

5 Mo 04.10.21 Objektiver Tatbestand

6 Di 05.10.21 Objektiver Tatbestand

7 Mo 11.10.21 Subjektiver Tatbestand 8 Di 12.10.21 Subjektiver Tatbestand

9 Mo 18.10.21 Rechtswidrigkeit – Notstand

10 Di 19.10.21 Rechtswidrigkeit – Wahrung berechtigter Interessen und Notwehr 11 Mo 25.10.21 Rechtswidrigkeit – Notwehr Sonderprobleme Einwilligung

12 Di 26.10.21 Rechtswidrigkeit – Einwilligung/mutmassliche Einwilligung

13 Mo 01.11.21 La visite du Romand, responsabilité pénale de l‘entreprise (Yvan Jeanneret) 14 Di 02.11.21 Rechtswidrigkeit – Stellvertretende E./gesetzlich erlaubte Handlungen/Irrtümer

Vorlesungsübersicht

(114)

Vorl. Datum Thema

15 Mo 08.11.21 Schuld – Schuldfähigkeit

16 Mo 15.11.21 Schuld – Actio libera in causa und Art. 263 17 Mo 22.11.21 Schuld – Verbotsirrtum

18 Mo 29.11.21 Schuld – Unzumutbarkeit

19 Mo 06.12.21 Versuch

20 Mo 13.12.21 Rücktritt und tätige Reue

21 Mo 20.12.21 Täterschaft und Teilnahme – mittelbare Täterschaft

Vorlesungsübersicht

(115)

Strafrecht AT I

Prof. Dr. Marc Thommen

Referenzen

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