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MUSTERVEREINBARUNG. Vereinfachte Standardversion: Eine erweiterte Version finden Sie in Direktversicherung - DirektRente index-safe

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MUSTERVEREINBARUNG

Direktversicherung - DirektRente index-safe

Erläuterung zur

"Entgeltumwandlungsvereinbarung zuzüglich Arbeitgeberbeitrag (sog. Mischfinanzierung)"

Hinweis: § 1 a Abs. 1 a BetrAVG in Verbindung mit § 26 a BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, 15 % des durch den Arbeitnehmer umgewandelten Entgelts als Zuschuss zu gewähren, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Dies gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022. Diese gesetzliche Verpflichtung nach § 1 a Abs. 1 a BetrAVG kann durch die nachfolgende Vereinbarung schon jetzt umgesetzt werden.

In der „Entgeltumwandlungsvereinbarung zuzüglich Arbeitgeberbeitrag“ sind die rechtlichen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthalten, wie künftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden und unter welchen Bedingungen der Arbeitgeberbeitrag erfolgt.

Wichtig: Anbei finden Sie die Mustervereinbarung „Entgeltumwandlungsvereinbarung zuzüglich Arbeitgeberbeitrag“. Es ist immer zu prüfen, ob das Muster zu den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles passt. Es ist arbeitsrechtlich ggf. anzupassen. Dies betrifft auch die Verwendung der Infor- mationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung als Vertragsbestandteil in § 16.

Tarifgebundene Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass eine Entgeltumwandlung ausdrücklich tarifver- traglich zulässig ist. Ansonsten kann eine Entgeltumwandlung nur mit über- bzw. außertariflichen Ver - gütungsbestandteilen vereinbart werden.

Es sind tarifvertragliche Vereinbarungen zu berücksichtigen, so kann z.B. in Tarifverträgen explizit von der gesetzlichen Regelung der Zuschusspflicht nach § 1 a Abs. 1 a BetrAVG abgewichen werden.

Im Zweifelsfall sollte der tarifgebundene Arbeitgeber von seinem Arbeitgeberverband eine verbindliche Auskunft zum Tarifvertrag einholen.

Der tarifliche bzw. gesetzliche Mindestlohn sollte durch die Entgeltumwandlung nicht unterschritten wer- den.

Die Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung enthält wichtige erläuternde Informationen zu der Versorgung Ihrer Arbeitnehmer und ist daher wichtiger Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Vereinbarung ist daher nur zusammen mit dieser Informationsbroschüre zu verwenden.

Die Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung kann auch unter dem Link www.stuttgarter.de/broschuere-0119-dvmischindexbzml abgerufen werden.

Deren Erläuterungen „In aller Kürze“ geben einen ersten groben Überblick, die durch die Erläuterungen

„Regelungen im Einzelnen“ in Verbindung mit den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ergänzt werden.

Die Informationen stellen den Rechtsstand 11/2018 dar, und erheben keinen Anspruch auf Vollständig- keit.

Die Informationsbroschüre kann keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung ersetzen.

Die „Entgeltumwandlungsvereinbarung zuzüglich Arbeitgeberbeitrag“ sowie die Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt die tariflichen Besonderheiten der DirektRente index- safe der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Das Formular ersetzt keine individuelle Beratung. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihren Steuer- bzw.

Rechtsberater.

Vereinfachte Standardversion: Eine erweiterte Version finden Sie in 6.3.299.

Achtung: Für die Förderung nach § 100 EStG ist grundsätzlich ein Tarif erforderlich, bei dem sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten

herangezogen wird (ungezillmerter Tarif).

(2)

Vereinbarung über die Umwandlung von Arbeitsentgelt in eine betriebliche Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG zuzüglich Arbeitgeberbeitrag (sog. Mischfinanzierung)

(Direktversicherung in Form einer Beitragszusage mit Mindestleistung, Versorgungsträger: Stuttgarter Lebensversicherung a.G.)

zwischen dem Unternehmen

(Arbeitgeber)

und Frau/Herrn (Arbeitnehmer) Personalnummer/Geburtsdatum

In Abänderung des Arbeitsvertrages wird mit Wirkung zum Folgendes vereinbart:

§ 1 Entgeltumwandlung/Arbeitnehmer-Beitrag (Zutreffendes bitte ankreuzen)

§ 1.1 Laufendes Arbeitsentgelt

Der zukünftige Anspruch des Arbeitnehmers auf laufendes Arbeitsentgelt wird teilweise, und zwar

monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich in Höhe von €

§ 1.2 vermögenswirksame Leistungen (VL)

Vermögenswirksame Leistungen (VL) werden künftig bei gleicher Zahlweise in Höhe von €

Im Falle der Umwidmung von VL verzichtet der Arbeitnehmer widerruflich auf seinen vertraglichen Anspruch auf VL zugunsten der Entgeltumwandlung. Diese Vereinbarung endet, sobald der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf VL hat. Der Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber insoweit von der Verpflichtung, in eventuell bestehende Verträge zur Anlage VL weiter einzuzahlen. Diese Verträge ruhen, soweit der Arbeitnehmer sie nicht weiter privat bespart.

in einen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen in Höhe des Entgeltverzichts zu einer Direkt versicherung (DirektRente index-safe) auf das Leben des Arbeitnehmers bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) umgewandelt.

Ergänzend hierzu wird Folgendes vereinbart:

§ 2 Arbeitgeberbeitrag

Der Arbeitgeber ist für Neuzusagen ab 1.1.2019 und für schon bestehende Entgeltumwandlungszusagen ab 1.1.2022 nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in Verbindung mit § 26 a BetrAVG gesetzlich verpflichtet, zur Zeit 15 % des durch den Arbeitnehmer umgewandelten Arbeitsentgelts als Zuschuss zu gewähren, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsansprüche einspart. Der nachfolgend nach § 2.1 und § 2.2 gewährte Arbeitgeberbeitrag soll ausdrücklich auf die zukünftige gesetzliche bzw.

gegebenenfalls tarifvertragliche Verpflichtung (§ 1 a Abs. 1a BetrAVG) angerechnet werden. Alternativ kann der Arbeitgeberbeitrag auch nicht auf den verpflichtenden Zuschuss angerechnet werden (§ 2.4).

Der Arbeitgeber zahlt laufend einen Beitragsanteil, und zwar

monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich

§ 2.1 Arbeitgeberbeitrag als pauschale Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis in Anrechnung auf die jeweils zukünftig bestehende gesetzliche bzw. gegebenenfalls tarifvertragliche Verpflichtung gemäß § 1 a Abs. 1 a BetrAVG/Arbeitgeber- Zuschuss

pauschal in Höhe des jeweils gesetzlich (zur Zeit 15 %) oder

tarifvertraglich1 %

vorgeschriebenen Prozentsatzes des jeweiligen Entgeltumwandlungsbetrages in Höhe von € gemäß der 1 Für Tarifverträge gilt: Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Geltung (z.B. im Arbeitsvertrag), wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist, § 19 Abs. 2 BetrAVG.

(3)

in § 1 vereinbarten Entgeltumwandlung, maximal 4% der BBG, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversiche- rungsbeiträge einspart. Ändert sich die Entgeltumwandlungsbetrag, ändert sich auch der Zuschuss des Arbeitgebers entsprechend.

Die Anwartschaft des Arbeitnehmers auf den Teil der Versicherungsleistung, die auf dem Arbeitgeberbeitrag beruht, ist - soweit gesetzlich nicht unverfallbar - ab Vertragsbeginn unverfallbar.

§ 2.2 Arbeitgeberbeitrag in Anrechnung auf die jeweils zukünftig bestehende gesetzliche bzw. gegebenenfalls tarifvertragliche Verpflichtung gemäß § 1 a Abs. 1 a BetrAVG/Arbeitgeber-Zuschuss

in Höhe von % des Entgeltumwandlungsbetrages nach § 1.

in Höhe von €.

Die Anwartschaft des Arbeitnehmers auf den Teil der Versicherungsleistung, die auf dem Arbeitgeberbeitrag beruht, ist - soweit gesetzlich nicht unverfallbar - ab Vertragsbeginn unverfallbar.

Der nach § 2.2 gewährte Arbeitgeberbeitrag steht unter dem Vorbehalt, dass der Arbeitgeber die bisherige Zuschussregelung aufgrund der jeweiligen Neuregelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG anpasst.

§ 2.3 Vermögenswirksame Leistungen (VL) zugunsten eines arbeitgeberfinanzierten Beitrages/Arbeitgeber-Rente

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich, dass für die Zukunft die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen (VL) in Höhe von € entfällt. In genannter Höhe wird eine sofort unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Versorgung gewährt. Er wird auch dann erbracht, wenn die Entgeltumwandlung nach § 1.1 eingestellt wird.

§ 2.4 Arbeitgeberbeitrag ohne Anrechnung auf die jeweils zukünftig bestehende gesetzliche bzw. gegebenenfalls tarifvertragliche Verpflichtung gemäß § 1 a Abs. 1 a BetrAVG/Arbeitgeber-Rente

Der Arbeitgeber zahlt einen Beitrag in Höhe von € ohne Anrechnung auf die jeweils zukünftig bestehende gesetzliche bzw. gegebenenfalls tarifvertragliche Verpflichtung gemäß § 1 a Abs. 1 a BetrAVG.

§ 2.5 Leistung des arbeitgeberfinanzierter Beitragsteils nur bei Anspruch auf Zahlung von Bezügen aus dem Dienstverhältnis

§ 2.5.1 Der arbeitgeberfinanzierte Beitragsteil nach § 2.1 und § 2.2 wird nur solange und insoweit geleistet, als der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von Bezügen aus dem Dienstverhältnis hat, also insbesondere nicht bei privater Fortführung während entgeltlosen Zeiten gemäß § 1 a Abs. 4 BetrAVG, z.B. bei Elternzeit, unbezahltem Urlaub, lang andauernder Krankheit und sofern der Arbeitnehmer einen Teil seines Entgelts in der unter § 1 bezeichneten Höhe umwandelt.

§ 2.5.2 Der arbeitgeberfinanzierte Beitragsteil nach § 2.3 und § 2.4 wird nur solange und insoweit geleistet, als der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von Bezügen aus dem Dienstverhältnis hat, also insbesondere nicht bei privater Fortführung während entgeltlosen Zeiten gemäß §1a Abs. 4 BetrAVG, z.B. bei Elternzeit, unbezahltem Urlaub, lang andauernder Krankheit.

§ 3 Gesamtbeitrag und Fälligkeit der Beitragszahlungen

Der Gesamtbeitrag setzt sich aus dem Betrag der Entgeltumwandlung (ggf. dem Betrag inklusive umgewidmeter VL) und dem vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gewährten Zahlungen zusammen, und zwar wie folgt:

Vom Arbeitnehmer finanzierter Beitragsteil (§ 1.1/Arbeitnehmer-Beitrag) €

Vom Arbeitnehmer umgewidmete VL (§ 1.2/Arbeitnehmer-Beitrag) + €

Vom Arbeitgeber finanzierter Beitragsteil zur Weitergabe der

Sozialversicherungsersparnis (§ 2.1/Arbeitgeber-Zuschuss) + €

Vom Arbeitgeber finanzierter Beitragsteil in Anrechnung einer (künftigen)

Sozialversicherungsersparnis (§ 2.2/Arbeitgeber-Zuschuss) + €

Vom Arbeitgeber finanzierter Beitragsteil durch Aufhebung der VL (§ 2.3/Arbeitgeber-Rente) + € Vom Arbeitgeber finanzierter Beitragsteil ohne Anrechnung einer (künftigen)

Sozialversicherungsersparnis (§ 2.4/Arbeitgeber-Rente) + €

Gesamtbeitrag laufende Zahlungen = €

Abweichend von der Regelung zur Fälligkeit des Arbeitsentgelts im Arbeitsvertrag, richtet sich die Fälligkeit der Abführung

(4)

der Beiträge zur Direktversicherung an die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. durch den Arbeitgeber gemäß dem Versicherungsvertrag.

§ 4 Dynamisierung (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Jährliche Beitragserhöhungen zur ersten Fälligkeit im Kalenderjahr im selben Verhältnis wie die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung (West), mindestens jedoch um 2 % (bis zum Erreichen des steuerlich und sozialversiche- rungsrechtlich geförderten Höchstbetrages nach § 3 Nr. 63 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) jn Höhe von 4 % der BBG.

Die Beitragserhöhungen sollen abweichend davon bis zu 8 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung (West) p.a.

erfolgen.

Jährliche Beitragserhöhungen zur ersten Fälligkeit im Kalenderjahr um % (in ganzen Prozentsätzen um mindestens 2 % und höchstens 10 % (bei Einschluss Beitragsbefreiung ohne Gesundheitsprüfung (BUZ-PLUS-BoG) höchstens 5 %) bis zum Erreichen des steuerlich und sozialversicherungsrechtlich geförderten Höchstbetrages nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in Höhe von 4 % der BBG.

Die Beitragserhöhungen sollen abweichend davon bis zu 8 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung (West) p.a.

erfolgen.

Sollte durch die Dynamisierung der jeweilige Höchstbetrag von 4 % bzw. 8 % der BBG überschritten werden, werden die Beiträge (Entgeltumwandlung (§ 1) und Arbeitgeberbeitrag (§ 2)) in ihrem Verhältnis zueinander auf den Höchstbetrag angepasst.

§ 5 Versorgungszusage

Für die Beiträge aufgrund der Entgeltumwandlung nach § 1 und des Arbeitgeberbeitrages nach § 2 erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hiermit eine Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. Der Arbeitgeber verpflichtet sich hiermit, Leistungen zur Altersvorsorge auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber schließt bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. als externem Versorgungsträger eine Direktversicherung (DirektRente index-safe) ab, und zahlt den Gesamtbetrag in eine von ihm abgeschlossene Direktversicherung ein.

Die Art und Höhe der Leistungsverpflichtung aus der Versorgungszusage sowie weitere Einzelheiten bestimmen sich nach den durch die Beiträge finanzierten Leistungen des Direktversicherungsvertrages und aus dem Direktversicherungsvertrag selbst. Die sich daraus ergebende garantierte Mindestrente stellt die Mindestleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG dar. Verändern sich die Leistungen des Versicherungsvertrages, weil z.B. weniger oder mehr Entgelt umgewandelt wird, ändert sich die Versorgungszusage entsprechend.

Eine Entgeltumwandlung kann auch in Form einer Zuzahlung erfolgen. Für Zuzahlungen gelten grundsätzlich die bei Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrundlagen. Wenn zum Zeitpunkt der Zuzahlung auf Grund aufsichtsrechtlicher Bestimmung oder einer offiziellen Stellungnahme der DAV für die Berechnung der Deckungsrückstellung von neu abgeschlossenen Verträgen andere Rechnungsgrundlagen verwendet werden, können für die Erhöhung der Versicherungsleistungen auch die Rechnungsgrundlagen verwendet werden, die zu diesem Zeitpunkt für neu abgeschlossene Verträge gelten.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen einschließlich Vorverlegung des vereinbarten Rentenbeginns sowie die Folgen von Anzeige - und Obliegenheitsverletzungen (z.B. Rücktritt, Anfechtung) ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen sowie den Versicherungsunterlagen, die dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Versorgungsvorschlag weitergeleitet wurden. Es gelten ergänzend die Bestimmungen des BetrAVG in seiner jeweils gültigen Fassung.

Frühest möglicher Versicherungsschutz besteht mit Beginn des Versicherungsschutzes aus der bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. beantragten Versicherung.

Ist im Direktversicherungsvertrag eine Invaliditätsleistung (Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) vereinbart, ergeben sich die Voraussetzungen und die Begrenzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistung ebenfalls aus den Versicherungsbedingungen. Die Zusage des Arbeitgebers erstreckt sich insoweit auch auf diese Leistung. Für den Fall, dass der Berufsunfähigkeitsschutz vereinbarungsgemäß entfällt, reduzieren sich automatisch die zu leistenden Beiträge zur Entgeltumwandlung in entsprechender Höhe.

Gibt der Arbeitnehmer die notwendigen Erklärungen nicht ab oder widerruft er später Einwilligungen mit Wirkung für die Zukunft, ist der Abschluss oder die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in der Regel nicht möglich. Wenn die Stuttgarter Lebens- versicherung a.G. einen individuellen Leistungsausschluss oder einen individuellen Risikozuschlag fordert, ist das Einverständnis beider Vertragsparteien erforderlich. Wird das Einverständnis nicht erteilt, so kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande. Die Ver - sorgungszusage entfällt entsprechend.

§ 6 Mitwirkung beim Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages

Der Arbeitnehmer wird alle für den Abschluss des Versicherungsvertrages verlangten Auskünfte erteilen und sich gegebenenfalls ärzt - lichen Untersuchungen unterziehen.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Adressänderungen unverzüglich an den Arbeitgeber und der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

zur Wahrung seiner gesetzlichen Rechte weiterzugeben.

§ 7 Ausübung der Gestaltungsrechte/Anlageerfolg

(5)

Die Ausübung der Gestaltungsmöglichkeiten, soweit zu deren Ausübung nicht der Arbeitnehmer bevollmächtigt worden ist, erfolgt durch den Arbeitgeber. Solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und der Arbeitnehmer die Ausübung konkreter Gestaltungsmöglich- keiten wünscht, muss dies dem Arbeitgeber mit einer Frist von 1 Monat vor dem in den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen definierten frühesten Änderungstermin in Textform angezeigt werden. Der Arbeitgeber ist in der Entscheidung grundsätzlich frei, ob er im konkreten Fall die Gestaltungsmöglichkeiten ausüben möchte. Ist dies der Fall, beantragt er dies bei der Stuttgarter Lebens- versicherung.

Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Dem Arbeitnehmer sollte stets bewusst sein, dass über die Summe der gezahlten Beiträge hinaus, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, keine Garantien abgegeben werden können. Das bedeutet, dass im schlechtesten Fall nur die unverzinsten ein- gezahlten Beiträge (ggf. abzüglich von Beitragsanteilen für den biometrischen Risikoausgleich) zur Verfügung stehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig, dass der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die konkrete Anlage der Beiträge nehmen muss und keinerlei Garantie für den Anlageerfolg übernimmt.

Näheres zu den Gestaltungsmöglichkeiten ist in der Verbraucherinformation des Direktversicherungsvertrages geregelt.

Bevollmächtigung des Arbeitnehmers zur Ausübung des Gestaltungsrechts Überschussverwendung Indexbeteiligung Der Arbeitnehmer wird im Versicherungsantrag bevollmächtigt, jährlich ohne Mitwirkung des Arbeitgebers, die Überschussverwend- ung Indexbeteiligung auf die von der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. angebotenen Prozentsätze (Indexbeteiligungsquote) zu ändern und den Index-Turbo oder den Index-Turbo Plus ein- und auszuschließen.

Der hierzu erforderliche Schriftverkehr (jährliches Informationsschreiben zur Überschussverwendung) wird von der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. ausschließlich an den Arbeitnehmer übersandt.

Abweichend davon: Der Arbeitnehmer verzichtet auf das Index-Anschreiben (jährliche Information zur Überschussverwendung). Die Möglichkeit die Indexbeteiligungsquote zu ändern bleibt bestehen. Mit der jährlichen Information zur Überschussverwendung informiert die Stuttgarter Lebenesversicherung a.G. unter anderem über die für das kommende Indexjahr geltende Partizipationsquote und die Höhe der sicheren Verzinsung. Diese Werte sind auf der Homepage der Stuttgarter Lebenesversicherung a.G. ersichtlich.

Sofern der bevollmächtigte Arbeitnehmer die Ausübung konkreter Gestaltungsmöglichkeiten zur Indexbeteiligung wünscht, muss dies der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mit einer Frist von bis zu 10 Tagen vor dem nächsten Indexstichtag für das folgende Indexjahr in Textform angezeigt werden. Indexstichtag ist der Tag, an dem ein Indexjahr beginnt, sowie dessen Jahrestage.

§ 8 Bezugsrecht

Das Bezugsrecht des Arbeitnehmers für alle Leistungen aus dem Versicherungsvertrag sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall richtet sich nach dem Versicherungsvertrag.

§ 9 Überschussverwendung und Anpassung laufender Rentenleistungen

Zum Ende der Aufschubzeit der Direktversicherung steht mindestens die Summe der gezahlten Beiträge, soweit sie nicht rech- nungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, als Deckungskapital zur Verfügung.

Die Überschussanteile werden in der Anwartschaftsphase entsprechend der Indexbeteiligungsquote zur Finanzierung der Index- partizipation verwendet. Alle aus der Indexpartizipartion erzielten Erträge, sofern solche erwirtschaftet werden, sowie alle Überschuss- anteile, die statt der Indexpartizipation verzinslich angesammelt werden, werden zur Erhöhung des Deckungskapitals verwendet. Die Wertentwicklung des vereinbarten Index kann nicht garantiert werden, da diese nicht vorhersehbar ist. Ist die jährliche Wertentwicklung des Index negativ, bleibt das Deckungskapital erhalten. Es gelten die Bedingungen des Versicherungsvertrages.

Ist der Index-Turbo oder Index-Turbo-Plus vereinbart, wird in der Aufschubzeit ein Teil des Deckungskapitals zur Erhöhung der Partizipationsquote verwendet. Ist die jährliche Wertentwicklung des Index negativ, ist der entnommene Betrag verloren.

Näheres hierzu ist in den Besonderen Bedingungen -Index-Turbo/Index-Turbo-Plus - der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. geregelt.

Zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung erhöht sich das Deckungskapital noch um die Schlussüberschussanteile und die Bewertungsreservenbeteiligung.

Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf regelmäßige Anpassung der laufenden Rentenleistungen (§16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG).

Gleichwohl werden im Rentenbezug gemäß den Bedingungen des Versicherungsvertrages Überschussanteile der Direktversicherung für eine Rentenanpassung verwendet. Die aus den Überschussanteilen resultierende Erhöhung der Rentenleistungen begründet keinen Rechtsanspruch auf regelmäßige Anpassung gegen den Arbeitgeber. Aus den Überschussanteilen resultierende Erhöhungen der laufenden Rentenleistungen erfolgen ohne Präjudiz für die kommenden Jahre. Soweit auch in mehreren Jahren nacheinander die Rentenleistungen angehoben werden, soll damit keine betriebliche Übung begründet bzw. Folgeverpflichtung eingegangen werden. Bei der Überschussverwendung Teildynamische Rente und Teilkonstante Rente führt eine Änderung der künftig zu erwartenden Über - schussanteile zu einer Anpassung der verwendeten Rechnungsgrundlagen. Dies kann auch dazu führen, dass die Stuttgarter Lebens - versicherung a.G. die künftige Steigerung der Gesamtrente neu festlegt. Insgesamt verändert sich dadurch die bereits erreichte Höhe der nicht garantierten Gewinnrente und damit auch die bereits erreichte Höhe der Gesamtrente. Die Gesamtrente kann folglich steigen oder sinken. Die nicht garantierte Gewinnrente kann auch ganz entfallen; in diesem Fall zahlt die Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

als Gesamtrente jedoch auf jeden Fall die garantierte Mindestrente.

§ 10 Versicherungsnehmer/Weitergabe der Versicherungsunterlagen

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Versicherungsnehmer der Direktversicherung ist der Arbeitgeber. Der Geschäftsverkehr wird ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. abgewickelt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Informationen zum Versorgungsverhältnis (z. B. Vertragsunterlagen, Informationsschreiben), die ihm zur Weitergabe an den Arbeitnehmer von der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. übersandt werden, unverzüglich nach Zugang an den Arbeitnehmer weiterzuleiten.

§ 11.1 Entgeltlose Zeiten

Für Dienstzeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (Ende der Lohnfortzahlungspflicht wie z. B. Eltern- zeit, unbezahlter Urlaub oder lang andauernde Krankheit), werden keine Beiträge durch den Arbeitgeber erbracht. In diesem Fall reduziert sich die Versorgungsanwartschaft. Es können dadurch auch Versorgungsleistungen entfallen.

Der Arbeitnehmer ist jedoch berechtigt, bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis, die Direktversicherung aus individuell versteuertem Ein - kommen mit eigenen Beiträgen grundsätzlich über den Arbeitgeber fortzuführen, um zu vermeiden, dass sich die Versorgungs anwart- schaft reduziert oder auch Versorgungsleistungen entfallen. Ansonsten wird die Versicherung beitragsfrei gestellt. Eine Wieder- inkraftsetzung kann nur nach den im Versicherungsvertrag genannten Bedingungen erfolgen.

Der Arbeitnehmer hat die Fortführung dem Arbeitgeber möglichst mit einer Frist von zwei Monaten nach Beginn der entgeltlosen Zeit mitzuteilen. Im übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für eine Fortführung der Direktversicherung mit eigenen Beiträgen aus dem Versicherungsvertrag.

Nach dem Ende der entgeltlosen Zeit wird die Entgeltumwandlung in der vereinbarten Höhe im Rahmen der bestehenden Versorgungs- zusage unter dem Vorbehalt, dass ein entsprechender Direktversicherungsvertrag wieder in Kraft gesetzt oder neu abgeschlossen werden kann, wieder aufgenommen. Soll auf Wunsch des Arbeitnehmers nach dem Ende der entgeltlosen Zeit im Rahmen der be- stehenden Versorgungszusage die Beitragshöhe geändert werden, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

§ 11.2 Echte Nachzahlungsmöglichkeit gemäß § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG

Sofern das erste Dienstverhältnis im kompletten Kalenderjahr ruhte, der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Inland keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat (z. B. längere Krankheit, Elternzeit, Sabbatical, Entsendung ins Ausland) und kein Beitrag nach § 3 Nr. 63 EStG gezahlt wurde, können für entsprechende Kalenderjahre Beiträge auch nachentrichtet werden. Die Nachzahlung ist begrenzt auf 8 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung (West), vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre. Maximal können 10 Kalenderjahre berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen der Finanzverwaltung zu beachten. Ein Arbeitgeberbeitrag zu etwaigen Nachzahlungen wird nicht gezahlt.

Ein Arbeitgeberbeitrag im ruhenden Arbeitsverhältnis wird nicht gezahlt. Dies gilt auch für diejenigen Zeiten für die eine Nachzahlung im Sinne von § 3 Nr. 63 S.4 EStG vorgenommen wird.

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Nachzahlung können Sie dem sozialversicherungsrechtlichen Merkblatt entnehmen.

§ 12 Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers

Der vorzeitig mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedene Arbeitnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag mit eigenen Beiträgen oder beitragsfrei fortzuführen. Sofern der Direktversicherungsvertrag künftig auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden soll, wird bereits jetzt vom Arbeitgeber die Zustimmung zur Übernahme der Versorgungszusage durch einen neuen Arbeitgeber erteilt.

Der Arbeitnehmer als neuer Versicherungsnehmer darf nach den Verfügungsbeschränkungen des BetrAVG (zurzeit § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 7 BetrAVG) auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrages den Rückkaufswert, der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildet wurde, nicht in Anspruch nehmen.

Im Falle einer Kündigung wird der Versicherungsvertrag insoweit in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt.

Wird die bestehende Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber schuldbefreiend übernommen, kann der bisherige Direktversicherungsvertrag nach derzeitiger Rechtslage, soweit dies versicherungsvertraglich möglich ist und dem keine anderen Regelungen entgegenstehen, mit den bisherigen Rechnungsgrundlagen fortgeführt werden. Die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft des Direktversicherungs- vertrages auf den neuen Arbeitgeber ist erforderlich.

Kommt eine einvernehmliche Übernahme der Versorgungszusage nicht zustande, kann der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft (Übertragungswert im Sinne des § 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Der Arbeitnehmer hat darauf ggf. einen Rechtsanspruch, der innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuüben ist. Der Übertragungswert wird damit Gegenstand einer neuen Versorgungszusage, die der neue Arbeitgeber erteilt. Der neu einzurichtende Direktversicherungsvertrag basiert auf den zum Übertragungszeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen.

Mit der Übernahme des Übertragungswertes durch den übernehmenden Versorgungsträger erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche gegen den übertragenden Versorgungsträger und gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber.

Die im Versicherungsantrag ggf. erteilte Vollmacht des Arbeitnehmers für die Ausübung des Gestaltungsrechts Überschussverwendung Indexbeteiligung gilt über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen des Arbeitgebers hinaus bis zu einem Versicherungsnehmerwechsel.

Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann die Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Steuerfreiheit geleisteter Beiträge beträgt pro Kalenderjahr, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, 4% der BBG, maximiert auf 10 Kalenderjahre.

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Vervielfältigungsregelung können Sie dem sozialversicherungsrechtlichen

(7)

Merkblatt entnehmen.

§ 13 Kündigung

Der Arbeitnehmer ist an diese Vereinbarung grundsätzlich 12 Monate gebunden. Danach kann diese unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen für die Zukunft gekündigt oder geändert werden. Nach Wirksamkeit der Kündigung wird der Direktversicherungsvertrag beitragsfrei gestellt.

§ 14 Abfindung von Kleinstanwartschaften

Arbeitgeber und Arbeitnehmer erklären im Versicherungsantrag schon jetzt gegenüber der Stuttgarter Lebenesversicherung a.G., dass Kleinstanwartschaften im jeweils gesetzlichen Rahmen (Wert der alten Bundesländer: max. Monatsrente 31,15 €/max. Kapital 3.738,00

€; Wert der neuen Bundesländer: max. Monatsrente 28,70 €/max. Kapital 3.444,00 €) abgefunden werden können, soweit der Arbeitnehmer keine Übertragung (derzeit § 4 Abs. 3 BetrAVG) verlangt. Bestehen mehrere Versorgungszusagen beim selben Arbeitgeber, ggf. auch bei unterschiedlichen Versorgungsträgern beim selben Arbeitgeber, ist eine Abfindung nur möglich, wenn die Ansprüche insgesamt die zuvor genannten jeweiligen Grenzen von Kleinstanwartschaften nicht übersteigen. Für deren Beachtung hat der Arbeitgeber einzustehen.

Der Arbeitgeber beauftragt den externen Versorgungsträger mit der Abwicklung der Abfindung. Die genannten Werte der Kleinstanwartschaften entsprechen dem Stand 11/2018 und können sich aufgrund ihrer Abhängigkeit von dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung jederzeit jährlich ändern. Dies war in der Vergangenheit bis auf wenige Ausnahmen jedes Jahr der Fall.

Bei einer Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft in Verbindung mit einem grenzüberschreitendem Arbeitgeberwechsel bedarf es der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.

§ 15 Verfügungsbeschränkungen für den Arbeitgeber

Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden.

§ 16 Gehaltsbemessungsgrundlage

Bei Gehaltsveränderungen sowie bei der Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen (z. B. Pensionsansprüche, Gehaltszuschläge, Jubiläumsgeld) bleiben die Gesamtbezüge einschließlich des umgewandelten Entgelts maßgebend.

§ 17 Sonstige Bestimmungen und salvatorische Klausel

Die beigefügte Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung ist Vertragsbestandteil, jedoch keine Wirksamkeits- voraussetzung für diese Vereinbarung.

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Zusätzliche finanzielle Belastungen dürfen dem Arbeitgeber nicht entstehen.

Der Arbeitnehmer versichert, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entgeltumwandlungsvereinbarung durch die Senkung seiner Barbezüge keinerlei Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten beeinträchtigt oder beeinträchtigen will (z. B. Gläubiger, Unterhalts- berechtigte). Weitere - zwischen den Vertragsparteien bestehende oder zukünftig zu vereinbarende - Versorgungsregelungen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Hinsichtlich der Vertragsfolgen bei kurzen Betriebszugehörigkeiten bzw. bei kurz laufenden Entgeltumwandlungen wird ausdrücklich auf die Ausführungen unter 6. der Informationsbroschüre hingewiesen.

§ 18 Einwilligung zur Speicherung der Entgeltumwandlungsvereinbarung

Die Entgeltumwandlungsvereinbarung ergänzt den Arbeitsvertrag und wird in der Personalakte abgelegt. Der Arbeitnehmer willigt ein, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung als Teil einer Beratung zur betrieblichen Altersversorgung zum Zwecke der Dokumentation der durchgeführten Beratung vom Berater gespeichert, an die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. weitergeleitet und in gemeinsamen Datensammlungen der Stuttgarter Versicherungsgruppe bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. gespeichert werden darf.

Es steht dem Arbeitnehmer frei, die Einwilligung nicht abzugeben oder jederzeit später mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. zu widerrufen. Ohne Vorliegen der Einwilligung wird der Abschluss oder die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in der Regel nicht möglich sein.

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Hinweis zur Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung

Sollte der Arbeitnehmer die Informationsbroschüre einmal nicht zur Hand haben, kann er diese gerne bei der Personalabteilung anfordern, über den Link www.stuttgarter.de/broschuere-0119-dvmischindexbzml beziehen oder bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. unter der Telefonnummer 0711/665-2525 oder per E-Mail bAV@stuttgarter.de anfordern.

Bitte noch auf Seite 13 die Unterschrift zur Schweigepflichtentbindungserklärung leisten.

Datum, Unterschrift des Arbeitgebers

Datum, Unterschrift des Arbeitnehmers

Bestätigung des Arbeitnehmers über den Erhalt von Unterlagen (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er die Vertragsunterlagen für die DirektRente index-safe, bestehend aus Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, Verbraucherinformation, Datenschutzhinweise, Werteübersicht, zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, Index-Factsheet, Steuer- und sozialversicherungsrechtlichem Merkblatt vom Arbeitgeber erhalten hat.

Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er die Vertragsunterlagen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, bestehend aus Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen vom Arbeitgeber erhalten hat.

Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er die Vertragsunterlagen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung, bestehend aus Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen vom Arbeitgeber erhalten hat.

Datum, Unterschrift des Arbeitnehmers

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Datenschutzhinweise

Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Stuttgarter Lebens - versicherung a.G und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Rotebühlstr. 120 70197 Stuttgart

Telefon +49 (0) 711 665-0 E-Mail-Adresse info@stuttgarter.de

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@stuttgarter.de.

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundes- datenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit per- sonenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versiche - rungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.stuttgarter.de/verhaltensregeln abrufen.

Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benöti- gen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.

Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihre personenbezogenen Daten nicht mög- lich.

Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer Gesellschaft der Stuttgarter Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Versiche- rungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.

Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:

- zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,

- zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der Stuttgarter Versicherungsgruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,

- zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können.

Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei- tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.

Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer:

Von uns übernommene Risiken können wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer) versichern. Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang.

Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern stellen Ihnen diese unter http://de.genre.com/Datenschutz/HinweiseArt14 DSGVO/ bzw. www.scor.com zur Verfügung. Sie können die Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern.

Vermittler:

Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und

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Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Ferner sind wir nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, dem Abschlussvermittler bzw. dessen Rechtsnachfolger Informationen über stornogefährdete Versicherungsverträge, die sich in der Provisionshaftungszeit befinden, zu übermitteln.

Externe Dienstleister:

Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Ihnen überlassenen Dienstleisterliste sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unterwww.stuttgarter.de/

dienstleisterlisteservice entnehmen.

Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:

Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter- nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.

Weitere Empfänger:

Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).

Dauer der Datenspeicherung

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge- macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.

Betroffenenrechte

Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Ein - schränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturier ten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.

Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.

Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.

Beschwerderecht

Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutz- aufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg

Königstr. 10a 70173 Stuttgart

Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer

Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.

Bonitätsauskünfte bzw. Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz

Soweit Sie eingewilligt haben bzw. es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei der Creditreform Boniversum GmbH Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens bzw. zur Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz ab. Die Datenschutzhinweise der Creditreform Boniversum GmbH finden Sie unter https://www.boniversum.de/eu- dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/.

Stand 10/2018

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Schweigepflichtentbindungserklärung*

*Der Text beruht auf der Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindungserklärung für die Lebens- und Krankenversicherung, die 2011 mit den Datenschutzaufsichtsbehörden inhaltlich abgestimmt wurde.

Als Unternehmen der Lebensversicherung benötigt die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. (Stuttgarter) Ihre Schweigepflicht- entbindung, um Ihre nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geschützten Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z.B. an Rückversicherer und an den Sie betreuenden Vermittler, weiterleiten zu dürfen.

Es steht Ihnen frei, die Schweigepflichtentbindung nicht abzugeben oder jederzeit später mit Wirkung für die Zukunft unter der angegebenen Adresse der Stuttgarter zu widerrufen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass ohne Vorliegen einer Schweigepflichtent bin- dung der Abschluss oder die Durchführung des Versicherungsvertrages in der Regel nicht möglich sein wird.

Die folgenden Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendi- gung Ihres Versicherungsvertrages bei der Stuttgarter unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich sein.

Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren nach § 203 StGB geschützten Daten bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der Stuttgarter.

Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können.

Weitergabe Ihrer nach § 203 StGB geschützten Daten an Stellen außerhalb der Stuttgarter

Die Stuttgarter verpflichtet die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit.

1. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen)

Die Stuttgarter führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die telefonische Kundenbetreuung, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer nach § 203 StGB geschützten Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern überträgt die Erledi - gung einer anderen Gesellschaft der Stuttgarter Versicherungsgruppe oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach § 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigt die Stuttgarter Ihre Schweigepflichtentbindung für sich und soweit erforderlich für die ande- ren Stellen.

Die Stuttgarter führt eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß personenbezogene Daten für die Stuttgarter erheben, verarbeiten oder nutzen, unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zur Zeit gültige Liste ist als Anlage der Schweigepflichtentbindungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter www.stuttgarter.de/dienstleisterlisteservice eingesehen oder bei Stuttgarter Lebensversicherung a.G., Rotebühlstr. 120, 70197 Stuttgart, Tel. + 49 711 665-0 angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer nach § 203 StGB geschützten Daten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigt die Stuttgarter Ihre Schweigepflichtentbindungserklärung.

Ich willige ein, dass die Stuttgarter meine nach § 203 StGB geschützten Daten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Unternehmen der Stuttgarter Versicherungsgruppe und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.

2. Datenweitergabe an Rückversicherungen

Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die Stuttgarter Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die Stuttgarter Ihren Versicherungsantrag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt.

Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die Stuttgarter aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt.

Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die Stuttgarter das Risiko bzw.

einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat.

Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weiterge- geben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden.

Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene An - gaben verwendet.

Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet.

Ich willige ein, dass die Stuttgarter meine nach § 203 StGB geschützten Daten - soweit erforderlich - an Rückversicherungen übermittelt. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Stuttgarter tätigen Personen im Hinblick auf die Weitergabe von nach

§ 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.

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3. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler

Es kann in den folgenden Fällen dazu kommen, dass gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungs - vermittlern zur Kenntnis gegeben werden.

Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Ihr Vertrag angenommen werden kann.

Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde.

Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von nach § 203 StGB geschützten Daten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.

Ich willige ein, dass die Stuttgarter meine nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen - soweit erforderlich - an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Stuttgarter tätigen Personen im Hinblick auf die Weitergabe von nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.

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Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Dienstleisterliste der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

A) Konzerngesellschaften mit einer gemeinsamen Verarbeitung von Daten innerhalb der Unternehmensgruppe

Einzelne Versicherungssparten werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentrali siert wie das Inkasso und die Datenverarbeitung. So wird Ihre Adresse z.B. nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Bankverbindung, d.h. Ihre Stammdaten werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die Stammdaten von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann Ihr Anliegen innerhalb unserer Unternehmensgruppe immer richtig zugeordnet werden. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, insb. Gesundheitsdaten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Eine weitere Verarbeitung dieser Daten erfolgt nur von den unten genannten Dienstleistern.

Unserer Unternehmensgruppe gehören zur Zeit folgende Gesellschaften an:

Stuttgarter Lebensversicherung a.G. DIREKTE LEBEN Versicherung AG

Stuttgarter Versicherung AG PLUS Lebensversicherungs AG

Stuttgarter Versicherung Holding AG Stuttgarter Versicherung Verwaltungsgesellschaft mbH Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH Stuttgarter Versicherung Kapitalanlage-Vermittlungs-GmbH

DIREKTE SERVICE MANAGEMENT GmbH Stuttgarter Versicherung Immobilienmanagement GmbH & Co KG

B) Dienstleister, die Datenverarbeitung in Funktionsübertragung oder im Auftrag erbringen

Auftragnehmer Hauptgegenstand des Auftrags

Stuttgarter Versicherung Holding AG Bereitstellung Software

DIREKTE SERVICE MANAGEMENT GmbH Betrieb Call Center, Unterstützung Bestandsverwaltung,

Posteingang und -ausgang, Scannen und Indizieren

Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH Beratung, Schulung und Unterstützung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, Erstellung von mathematischen Gutachten

IBM Deutschland GmbH Betrieb Notfallrechenzentrum und Wartungsdienstleistung

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG Risiko- und Leistungsfallprüfung

Pro Claims Solutions GmbH* Leistungsfallprüfung

Reha Assist Deutschland GmbH Reha Management/Assistance-Service in der Leistungsfallprüfung

IHR Rehabilitationsdienst GmbH Assistance-Service in der Leistungsfallprüfung

eVorsorge Systems GmbH Betrieb Arbeitgeber-Portal/“Betriebsrenten-Manager“

General Reinsurance AG Risiko- und Leistungsfallprüfung

SCOR Global Life Deutschland,

Niederlassung der SCOR Global Life SE Risiko- und Leistungsfallprüfung

Medicals Direct Deutschland GmbH Medizinische Untersuchung im Rahmen der Risikoprüfung; Leistungsfallprüfung

Swiss Re Europe S.A. Leistungsfallprüfung

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Meldeservice

Versicherungsombudsmann e.V. Schlichtungen

C) Kategorien von Dienstleistern, die Datenverarbeitung in Funktionsübertragung oder im Auftrag erbringen

Dienstleisterkategorie Hauptgegenstand des Auftrags

IT-Dienstleister IT-Entwicklungs- und Wartungsdienstleistungen

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Jahresabschlussprüfung und Beratung

Beratungsunternehmen Beratung

Aktenvernichter Akten- und Datenträgervernichtung

Medizinische Gutachter* Leistungsfallprüfung

Kollektivpartner und Banken Prämieneinzug in Teilbeständen

Wirtschaftsauskunfteien* Bonitätsauskünfte

Rechtsanwälte Rechtliche Vertretung und Informationsbeschaffung

Postdienstleister Postdienstleistungen

Adressermittler Adressprüfung

Sicherheitsdienste Bewachungs- und Empfangsdienst

Ratingunternehmen Durchführung von Ratinguntersuchungen

Stand 10/2018

* Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung. Diese liegt vor, wenn im Rahmen der Zweckbestimmung des Versicherungsverhältnisses personenbezogene Daten an einen Dienstleister zur eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesem verarbeitet werden. Die Übermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

(14)

Bestätigung des Arbeitnehmers über die Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung

Dieser Vereinbarung liegt die Schweigepflichtentbindungserklärung der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. bei. Durch seine Unter - schrift gibt der Arbeitnehmer die darin enthaltenen Erklärungen ab. Er willigt in die Weitergabe seiner nach § 203 Strafgesetzbuch geschützten Daten an andere Stellen bei Aufgabenübertragungen, an Rückversicherer und an selbstständige Vermittler ein.

Datum, Unterschrift des Arbeitnehmers

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Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung (Stand 11/2018)

Diese Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung enthält wichtige erläuternde Informa- tionen zu Ihrer Versorgung.

Die Erläuterungen „In aller Kürze“ geben Ihnen einen ersten groben Überblick, die durch die Erläute- rungen „Regelungen im Einzelnen“ in Verbindung mit den zugrundeliegenden Versicherungsbe- dingungen ergänzt werden.

Die Informationen stellen den Rechtsstand 11/2018 dar, und erheben keinen Anspruch auf Vollständig- keit.

Die Informationsbroschüre kann keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung ersetzen.

(16)

Wann Sie z.B. als Arbeitnehmer tätig werden müssen:

1. Wegfall oder Hinzutreten eines empfangsberechtigten Hinterbliebenen ---> Nr. 2 insbesondere nichteheliche Lebenspartner/"Patchworkkinder"

2. Änderung ihrer privaten Adresse ---> Nr. 3

3. Ausübung von Gestaltungsrechten ---> Nr. 3

(z.B. Beitragsfreistellung oder Änderung der Beiträge Kapitalwahlrecht, vorzeitige Inanspruchnahme der Leistung)

4. Entgeltlose Zeiten (z.B. Elternzeit) ---> Nr. 4

5. Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ---> Nr. 5

Wann Sie z.B. als Arbeitgeber tätig werden müssen:

1. Weitergabe der Versicherungsunterlagen an den Arbeitnehmer ---> Nr. 3

2. Entgeltlose Zeiten (z.B. Elternzeit) ---> Nr. 4

3. Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers ---> Nr. 5

4. Aufzeichnungspflichten nach Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) ---> Nr. 8

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Inhaltsverzeichnis

1. Versicherungsleistungen und Versorgungsverhältnis Seite 4

2. Bezugsrecht und empfangsberechtigte Hinterbliebene Seite 5

3. Versicherungsnehmer/Auskunftsanspruch/Ausübung der Gestaltungsrechte Seite 7

4. Entgeltlose Zeiten Seite 8

5. Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers Seite 9

6. Vertragliche Folgen kurzer Betriebszugehörigkeiten/kurz laufender Entgeltumwandlungen Seite 10

7. Vereinbarter Rentenbeginn Seite 11

8. Die steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen Seite 12

9. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Leistungen Seite 17

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1. Versicherungsleistungen und Versorgungsverhältnis

In aller Kürze1:

Zwischen der Zusage des Arbeitgebers und dem Versicherungsvertrag besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Zusage bein- haltet genau die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag. Das bedeutet, dass sich die Voraussetzungen der Inanspruchnahme sowie die Höhe der Versorgungsleistung aus dem Versicherungsvertrag ergibt. Kommt ein Versicherungsvertrag beispielsweise nicht zu- stande, so wird auch die Zusage gegenstandslos. Werden weniger oder gar keine Beiträge gezahlt, so vermindert sich die Versorgungs- leistung entsprechend oder fällt ggf. auch ganz weg.

Die Überschussanteile werden in der Anwartschaftsphase entsprechend der Indexbeteiligungsquote zur Finanzierung der Index- partizipation verwendet. Alle aus der Indexpartizipation erzielten Erträge, sofern solche erwirtschaftet werden, sowie alle Überschussanteile, die statt der Indexpartizipation verzinslich angesammelt werden, werden zur Erhöhung des Deckungskapitals ver - wendet. Die Wertentwicklung des vereinbarten Index kann nicht garantiert werden, da diese nicht vorhersehbar ist. Zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung erhöht sich das Deckungskapital noch um die Schlussüberschussanteile und die Bewertungs- reservenbeteiligung. Nach Beginn der Auszahlungsphase wird die anfallende Überschussbeteiligung zur Erhöhung der Rente ver- wendet.

Der gewählte Tarif DirektRente index-safe partizipiert vor Beginn der Rentenzahlung entsprechend der Indexbeteiligungsquote un- mittelbar an der Wertentwicklung des vereinbarten Index. Die Wertentwicklung des vereinbarten Index kann nicht garantiert werden, da diese nicht vorhersehbar ist. Ist die jährliche Wertentwicklung des Index negativ, bleibt das Deckungskapital erhalten (dies gilt nicht für den Index-Turbo). Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, lediglich die garantierte Mindestrente zu erhalten.

Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung steht zu Beginn der Rente mindestens die sich aus dem Direktversicherungsvertrag erge- bende Mindestrente zur Verfügung. Diese ergibt sich aus der Summe der Beiträge, welche der Arbeitgeber zugesagt hat. Hiervon sind ggf. die Risikoprämien abzuziehen, die sich bei vorzeitigen Versorgungsfällen ergeben (z.B. Hinterbliebenenleistung bei vorzeitigem Versterben).

Wird der Versicherungsvertrag im Rahmen einer Tarifgruppe mit einer Vergünstigung geführt, bleibt diese Vergünstigung auch bei Ausscheiden des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber erhalten.

Versicherungsvertrag Versorgungsleistung

Versicherungsvertrag kommt nicht zustande (z.B. weil der Arbeit- nehmer die notwendigen Angaben nicht macht oder Ausschluss- klauseln greifen).

Versorgungsleistung entsteht nicht.

Es werden weniger oder keine Beiträge in den Versicherungs- vertrag eingezahlt (z.B. im Rahmen einer entgeltlosen Zeit und fehlender privater Fortführung durch den Arbeitnehmer).

Versorgungsleistung verringert sich.

Durch den Versicherungsvertrag werden Überschüsse erzielt. Die Überschussanteile werden in der Anwartschaftsphase ent- sprechend der Indexbeteiligungsquote zur Finanzierung der Index- partizipation verwendet. Alle aus der Indexpartizipartion erzielten Erträge, sofern solche erwirtschaftet werden, sowie alle Über- schussanteile, die statt der Indexpartizipation verzinslich ange- sammelt werden, werden zur Erhöhung des Deckungskapitals ver- wendet. Zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung erhöht sich das Deckungskapital noch um die Schlussüberschussanteile und die Bewertungsreservenbeteiligung. Nach Beginn der Auszahlungs- phase wird die anfallende Überschussbeteiligung zur Erhöhung der Rente verwendet.

Die Vergünstigung für den Versicherungsvertrag im Rahmen einer Tarifgruppe bleibt auch bei Ausscheiden des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber erhalten.

Versorgungsleistung bleibt erhalten.

Die Regelung im Einzelnen2:

Die Art und Höhe der Leistungsverpflichtung aus der Versorgungszusage bestimmt sich nach den durch die Beiträge finanzierten Leistungen des Direktversicherungsvertrages.

Die im Versicherungsvertrag genannten Versicherungsleistungen setzen voraus, dass der vereinbarte Beitrag laufend gezahlt wird.

Erfolgt z. B. eine Beitragsreduzierung, -erhöhung, -freistellung oder Verlegung des vereinbarten Rentenbeginns, so verändert sich die versicherte Leistung entsprechend dem der Versicherung zugrunde liegenden Tarif der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Wird der Versicherungsvertrag im Rahmen einer Tarifgruppe mit einer Vergünstigung geführt und scheidet der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber aus, bleibt die Vergünstigung für den Versicherungsvertrag trotzdem erhalten. Dies gilt auch, wenn die Versorgung über einen Folgearbeitgeber weitergeführt wird.

1 Die Erläuterungen „In aller Kürze“ geben Ihnen einen ersten groben Überblick.

2 Die Regelungen im Einzelnen werden ergänzt durch die Regelungen im Versicherungsvertrag bzw. durch die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen.

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2. Bezugsrecht/empfangsberechtigte Hinterbliebene In aller Kürze3:

Bezugsrecht

Reine Arbeitnehmerfinanzierung:

Der Arbeitnehmer hat bei einer Entgeltumwandlung für die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag sofort ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Dieses erstreckt sich auch auf die möglichen Hinterbliebenen.

Ganz oder teilweise Finanzierung durch den Arbeitgeber Hier gibt es grundsätzlich 2 Möglichkeiten:

1. Der Arbeitgeber verzichtet auf die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen und räumt eine sofortige vertragliche Unverfallbarkeit sowie ein sofortiges unwiderrufliches Bezugsrecht ein.

2. Der Arbeitgeber richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit. Diese sind für die Unverfallbarkeit zur Zeit die Vollendung des 21. Lebensjahres und das 3jährige Bestehen der Versorgungszusage. Das Bezugsrecht wird erst bei Vorliegen der gesetzlichen Unverfallbarkeit unwiderruflich.

Hinterbliebene

Im Fall des Versterbens des Arbeitnehmers sind die Leistungen aus der Direktversicherung - anders als bei einer privaten Lebens - versicherung - nicht frei vererblich. Hier bestehen hinsichtlich der möglichen Hinterbliebenen folgende rechtliche Einschränkungen (sog.

enger Hinterbliebenenbegriff). Hier muss der Arbeitnehmer besonders bei nichtehelichen Lebenspartnern und bei Stief- und Pflegekindern insbesondere bei "Patchworkkindern" tätig werden. Dafür müssen die Formulare des externen Versorgungsträgers verwendet werden. Wird der Arbeitnehmer nicht aktiv, so kann im Todesfall keine Auszahlung erfolgen.

Hinterbliebener Auszahlung aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich

möglich/nicht möglich Im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers verheirateter Ehegatte

(Witwer/Witwe) möglich

Im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bestehende Lebens- partnerschaft nach dem LPartG (Lebenspartner/Lebenspartnerin) möglich

Kindergeldberechtigte Kinder möglich

Stief- und Pflegekinder insbesondere sog. "Patchworkkinder" möglich, wenn die Stief- und Pflegekinder namentlich benannt sind, und das Bestehen eines Obhuts- und Pflegeverhältnisses bestätigt wird. Hier stellt die Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemein- schaft.

möglich, wenn der nichteheliche Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft in Textform benannt ist, und versichert wird, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht. Hier stellt die Stutt- garter Lebensversicherung a.G. ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Geschwister Nicht möglich/Ggf. Auszahlung eines Sterbegelds

(z.B. zur Abdeckung der Beerdigungskosten)

Eltern Nicht möglich/Ggf. Auszahlung eines Sterbegelds

(z.B. zur Abdeckung der Beerdigungskosten) Fremde Dritte/Sonstige Erben Nicht möglich/Ggf. Auszahlung eines Sterbegelds

(z.B. zur Abdeckung der Beerdigungskosten)

Die Regelungen im Einzelnen4:

Einzelheiten sind den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Typischerweise ist die Todesfallleistung wie folgt geregelt.

Im Todesfall des Arbeitnehmers werden alle für den Todesfall vorgesehenen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag an folgende Hinterbliebene in nachstehender Rangfolge erbracht:

2.1.) Die Witwe/den Witwer, mit dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war.

2.2.) Die Lebenspartnerin/den Lebenspartner, mit dem der Arbeitnehmer eine eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) begründet hatte, die zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers noch bestand.

2.3) Die Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 EStG soweit und solange sie die Anforderungen des § 32 Absatz 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 5 EStG erfüllen. Diesen Kindern gleichgestellt sind Kinder, die im Haushalt der versicherten Person auf Dauer aufgenommen sind, die in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der versicherten Person stehen und die nicht die Voraus - setzungen des § 32 Absatz 1 und 2 EStG zu der versicherten Person erfüllen (Pflegekind/Stiefkind und faktisches Stiefkind).

3 Die Erläuterungen „In aller Kürze“ geben Ihnen einen ersten groben Überblick.

4 Die Regelungen im Einzelnen werden ergänzt durch die Regelungen im Versicherungsvertrag bzw. durch die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen.

Referenzen

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