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Steuerliche Behandlung in der Anwartschafts- und Leistungsphase beim Arbeitnehmer Steuerliche Behandlung der Beiträge zu Direktversicherung in der

Anwartschaftsphase

Steuerliche Behandlung der Leistungen aus der Direktversiche-rung

Vom Arbeitgeber abgeführte Beiträge sind bis 8 % der BBG (West) steuerfrei (geförderte Beiträge).

Rentenleistungen unterliegen in voller Höhe der Steuerpflicht Für die zusätzliche Steuerfreiheit einer Nachzahlung von

Beiträ-gen und der Vervielfältigungsregelung sind gesonderte Vor-schriften zu beachten.

Kapitalleistungen unterliegen in voller Höhe der Steuerpflicht

Vom Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsver-hältnis oder während entgeltlosen Zeiten geleistete Beiträge sind aus dessen Nettoeinkommen zu leisten und somit nicht steuer-frei (ungeförderte Beiträge).

Rentenleistungen sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern

Kapitalleistungen sind mit dem Ertrag (Versicherungsleistung ab-züglich entrichtete Beiträge) zu versteuern (Steuerlast Stand 11/2018: 25%).

Bei Vorliegen von folgenden Voraussetzungen sind nur 50% des Ertrags steuerpflichtig (dann zum individuellen Steuersatz) - Die Versicherungsleistung wird frühestens nach Ablauf von 12

Jahren nach dem Vertragsabschluss und

- die Versicherungsleistung wird nach Vollendung des 62. Lebens-jahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt.

In aller Kürze:

Die Steuerliche Behandlung der Beiträge in der Anwartschaftsphase

In der Anwartschaftsphase sind die Beiträge, die durch den Arbeitgeber im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses an die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. abgeführt werden, grundsätzlich bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenver -sicherung (West) p. a. steuerfrei. Das bedeutet, dass Stand 11/2018 536 € mtl. bzw. 6.432 € jährlich Entgelt steuerfrei in Versorgungs-ansprüche umgewandelt werden können (geförderte Beiträge).

Der steuerlich geförderte Höchstbetrag kann im Einzelfall niedriger liegen, z. B. durch Anrechnung einer bestehenden Förderung nach

§ 40 b EStG sowie einer bereits in Anspruch genommenen Förderung nach § 10 a EStG (Riester-Förderung). Die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. prüft den individuellen Förderbetrag nicht. Eine steuerliche Förderung nach § 10 a EStG ist für Ihre Direktversicherung nicht möglich.

Eine Förderung nach § 100 EStG lässt die Steuerfreistellung des § 3 Nr. 63 EStG unberührt.

Nach § 5 Abs. 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) hat der Arbeitgeber insbesondere folgende Aufzeichnungspflicht: Die Tatsache, dass vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach § 40 b EStG (in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) pauschal besteuert wurde.

Führt der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder während entgeltlosen Zeiten die Versicherung fort, so erfolgt die Beitragszahlung aus seinem Nettoeinkommen (ungeförderte Beiträge).

Steuerliche Behandlung in der Leistungsphase

Betriebsrenten sind als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts grundsätzlich steuerpflichtig. In welcher Höhe diese zu versteuern sind, hängt davon ab, ob die Leistungen auf geförderten oder ungeförderten Beiträgen beruhen.

Soweit die Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen, sind diese in vollem Umfang steuerpflichtig.

Beruhen die Leistungen auf ungeförderten Beiträgen, so sind diese mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Der Ertragsanteil wird nach einer amtlichen Tabelle ermittelt. Dabei bemisst sich der Ertragsanteil nach dem Alter (vollendete Lebensjahre) bei Rentenbeginn.

Beispiel für Ertragsanteilbesteuerung: Geht der Arbeitnehmer mit 67 Jahren (vollendetes Lebensalter zu Beginn der Zahlung) in Rente und beträgt seine Rente insgesamt 10.000 €, so liegt der Ertragsanteil laut Tabelle (§ 22 EStG) bei 17 %. Das bedeutet, dass die Rente in Höhe von 1.700 € nach dem individuellen Steuersatz zu versteuern ist.

Steuerliche Behandlung der Leistungen an Hinterbliebene

Im Rahmen der Einkommensteuer stellen Leistungen an Hinterbliebene sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.5 EStG dar.

Leistungen an Witwen/r, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) oder Waisen des Arbeitnehmers als Bezugs-berechtigte aus einer Direktversicherung sind nicht erbschaftsteuerpflichtig, soweit der Hinterbliebene die persönlichen Voraus-setzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen Arbeitnehmers erfüllt, und der Verstorbene kein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführern war.

Steuerliche Behandlung der Hinterbliebenenleistungen

Enge Hinterbliebene im steuerlichen Sinne Anfall von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer dem Grund nach*

Ehegatte/in in gültiger Ehe verheiratet Hinterbliebenenleistungen stellen steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr.

5 EStG dar. Erbschaftsteuer fällt keine an, sofern die persönlichen Voraus-setzungen nach § 46 SGB VI oder § 47 SGB VI vorliegen (Witwen bzw.

Erziehungsrente aus der GRV).

Lebenspartner/in nach dem LPartG Hinterbliebenenleistungen stellen steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr.

5 EStG dar. Erbschaftsteuer fällt keine an, sofern die persönlichen Voraus-setzungen nach § 46 SGB VI oder § 47 SGB VI vorliegen (Witwen bzw.

Erziehungsrente aus der GRV).

Lebensgefährte/in Hinterbliebenenleistungen stellen steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr.5 EStG dar. Ebenfalls fällt Erbschaftsteuer an.

Kinder nach § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 bis 3 EStG Hinterbliebenenleistungen stellen steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr.

5 EStG dar. Erbschaftsteuer fällt keine an, sofern die persönlichen Voraus-setzungen nach § 48 SGB VI vorliegen (Waisenrente aus der GRV).

„Patchworkkinder“ (Stief- und Pflegekinder) Hinterbliebenenleistungen stellen steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr.

5 EStG dar. Bezüglich Erbschaftsteuer kommt es darauf an: z.B. Haus-haltsaufnahme mit Unterhaltszahlungen (§ 48 Abs.3 SGB VI) (Waisenrente aus der GRV).

Fremde Dritte, z.B. Sterbegeld Hinterbliebenenleistungen stellen steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr.

5 EStG dar und sind erbschaftsteuerpflichtig.

* Bei bGGF kommt es grundsätzlich immer zur Erbschaftsteuerpflicht

Die Regelung im Einzelnen13:

Die folgenden Informationen über die für Direktversicherungen gültigen Steuerregelungen beruhen auf dem Stand 1.11.2018.

Sie können sich künftig ändern.

A. Einkommensteuer

1. Behandlung der Beiträge beim Arbeitnehmer Steuerfreiheit der Beiträge

Die Beiträge zu Direktversicherungen sind in der Regel nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu 8 % der Beitrags-bemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung (West) p. a. steuerfrei. Beispielsweise werden Beiträge, die nach

§ 40b EStG versteuert werden, sowie eine bereits in Anspruch genommene Förderung nach § 10 a EStG, auf diesen steuerfreien Rahmen angerechnet. Eine steuerliche Förderung nach § 10 a EStG (Riester-Förderung) ist für Ihre Direktversicherung nicht möglich.

Eine Förderung nach § 100 EStG lässt die Steuerfreistellung des § 3 Nr. 63 EStG unberührt.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Beiträge zu Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG sind insbesondere:

– Die Direktversicherung ist im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses abgeschlossen.

– Der Arbeitgeber führt die Beiträge ab.

– Die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Höchstbeträge werden zunächst durch rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge ausgefüllt. Sind die Höchstbeträge dadurch nicht ausgeschöpft, sind arbeitnehmerfinanzierte Beiträge zu berücksichtigen.

– Die Auszahlung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente. Die Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts steht der Steuerfreiheit der Beiträge grundsätzlich nicht entgegen. Jedoch führt die Ausübung des Kapitalwahlrechts zur Besteuerung der Beiträge ab diesem Zeitpunkt, es sei denn, das Kapitalwahlrecht wird innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Rentenzahlung ausgeübt.

– Die Auszahlung erfolgt nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres.

Wird die Versicherung während entgeltloser Beschäftigungszeiten oder nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch eigene Beitragszahlung des Arbeitnehmers fortgeführt, sind die Beiträge aus individuell versteuertem Nettoeinkommen aufzubringen.

2. Steuerfreiheit einer Nachzahlung nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG

Eine Nachzahlung von Beiträgen ist in der Regel steuerfrei, wenn sie für Kalenderjahre erfolgt, in denen das erste Dienstverhältnis im kompletten Kalenderjahr ruhte, der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Inland keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat (z. B.

längere Krankheit, Elternzeit, Sabbatical, Entsendung ins Ausland) und kein Beitrag nach § 3 Nr. 63 EStG gezahlt wurde. Die Nachzahlung ist begrenzt auf 8 % der BBG (West) vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre. Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen der Finanzverwaltung zu beachten.

13 Die Regelungen im Einzelnen werden ergänzt durch die Regelungen im Versicherungsvertrag bzw. durch die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen.

3. Steuerfreiheit der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG

Die Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG kann anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Steuerfreiheit geleisteter Beiträge beträgt pro Kalenderjahr, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, 4% der BBG, maximiert auf 10 Kalenderjahre.

4. Behandlung der Beiträge beim Arbeitgeber

Die Beiträge zu arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben.

5. Behandlung der Rentenleistungen im Erlebensfall beim Arbeitnehmer bzw. im Todesfall bei (empfangsberechtigten) Hinterbliebenen Wurden in der Aufschubzeit sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge zu Gunsten des Vertrags geleistet, sind die Rentenleistungen nach Beginn der Rentenzahlung steuerrechtlich aufzuteilen:

Rentenleistungen aus geförderten Beiträgen

Rentenleistungen aus geförderten Beiträgen und Zuzahlungen sind nach § 22 Nr. 5 EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig.

Rentenleistungen aus nicht geförderten Beiträgen

Bei Rentenleistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, ist nach § 22 Nr. 5 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG der Ertragsanteil zu versteuern. Der Ertragsanteil ist ein fester Prozentsatz der bezogenen Rente. Er richtet sich nach dem Alter bei Beginn der Rentenzahlung und bleibt während der gesamten Rentenbezugsdauer gleich.

6. Behandlung der einmaligen Kapitalabfindung im Erlebensfall beim Arbeitnehmer bzw. im Todesfall bei (empfangsberechtigten) Hinterbliebenen

Einmalige Kapitalabfindung an Arbeitnehmer aus geförderten Beiträgen

Eine einmalige Kapitalabfindung aus geförderten Beiträgen ist nach § 22 Nr. 5 EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig.

Einmalige Kapitalabfindung an Arbeitnehmer aus nicht geförderten Beiträgen

Eine einmalige Kapitalabfindung, die auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist mit dem Ertrag nach § 22 Nr. 5 i. V.m. § 20 Absatz 1 Nr.

6 EStG einkommensteuerpflichtig.

Der steuerpflichtige Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (Kapitalabfindung) aus der Direktversicherung und der Summe der auf sie entrichteten VerDirektversicherungsbeiträge. Bei einer teilweisen Kapitalabfindung ist der anteilig ent -richtete Beitrag in Abzug zu bringen.

Der steuerpflichtige Ertrag unterliegt nur zur Hälfte der Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuersatz, wenn die Versiche -rungsleistung

– frühestens nach Ablauf von 12 Jahren nach dem Vertragsabschluss und – nach Vollendung des 62. Lebensjahres des

Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.

Liegen die Voraussetzungen für die hälftige Besteuerung nicht vor, unterliegt der steuerpflichtige Ertrag der Kapitalertragsteuer von 25 %.

Ist für den Steuerpflichtigen eine Besteuerung des steuerpflichtigen Ertrags mit dem individuellen Einkommensteuersatz günstiger, wird dies auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Einmalige Kapitalabfindung an Hinterbliebene aus geförderten Beiträgen

Eine einmalige Kapitalabfindung an Hinterbliebene aus geförderten Beiträgen ist nach § 22 Nr. 5 EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig.

Einmalige Kapitalabfindung an Hinterbliebene aus nicht geförderten Beiträgen

Eine einmalige Kapitalabfindung an Hinterbliebene aus nicht geförderten Beiträgen ist nach § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b EStG nicht steuerpflichtig, da § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht für Leistungen an Hinterbliebene gilt.

7. Aktivierung des Anspruchs auf die Versicherungsleistungen beim Arbeitgeber

Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen muss nicht aktiviert werden und ist damit beim Arbeitgeber steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist. Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen muss aktiviert werden, soweit der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist.

8. Förderung nach § 100 EStG

Für die Förderung nach § 100 EStG ist grundsätzlich ein Tarif erforderlich, bei dem sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird (ungezillmerter Tarif).

9. Vertragsänderungen/Optionen

Werden wesentliche Vertragsmerkmale (wie z. B. Versicherungsdauer, Versicherungssumme, Beitragshöhe) der Direktversicherung geändert, kann dies hinsichtlich der Kapitalabfindung aus nicht geförderten Beiträgen (siehe 4.) zu einem Neubeginn der 12-Jahresfrist führen.

Vertragsanpassungen, die bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind, sowie hinreichend bestimmte Optionen zur Änderung des Vertrags, führen vorbehaltlich der Grenzen des Gestaltungsmissbrauchs nicht zu einem Neubeginn der 12-Jahresfrist.

B. Erbschaftsteuer

Leistungen an Witwen/r, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) oder Waisen des Arbeitnehmers (Hinterbliebene) als Bezugsberechtigte aus einer Direktversicherung sind nicht erbschaftsteuerpflichtig, soweit sie angemessen sind und der Hinterbliebene die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbleibebenrente aus der gesetzlichen Rentenver -sicherung des verstorbenen Arbeitnehmers erfüllt.

Leistungen aus einer Direktversicherung, die an Witwen/r, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) oder Waisen von beherrschenden GesellschafterGeschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, unterliegen unabhängig vom Rechts -grund des Erwerbs stets der Erbschaftsteuer. Ob sich aus den Hinterbliebenenleistungen tatsächlich eine Erbschaftsteuerschuld ergibt, ist von den individuellen Verhältnissen abhängig (z. B. den zur Verfügung stehenden Freibeträgen).

C. Versicherungsteuer

Beiträge zu Direktversicherungen sind nach § 4 Nr. 5 Versicherungsteuergesetz (VersStG) von der deutschen Versicherungsteuer befreit, soweit Sie Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland, sind die dort gültigen steuerlichen Regelungen zu beachten.

D. Vermögensteuer