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E. Umsatzsteuer

Leistungen auf Grund von Direktversicherungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Steuermerkblatt zur Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Die folgenden Informationen über die für Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Direktver-sicherung gültigen Steuerregelungen beruhen auf dem Stand 1.11.2018. Sie können sich künftig ändern.

Die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird steuerlich, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt wird, wie die Hauptversicherung behandelt. Siehe hierzu das Steuermerkblatt zur Rentenversicherung (Direktversicherung)).

1. Behandlung der Beitragsbefreiung

Die Beitragsbefreiung aus der Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung unterliegt nicht der Einkommensteuer.

2. Leistungen bei Vertragsablauf, bei Kündigung und im Todesfall

Leistungen bei Vertragsablauf, bei Kündigung und im Todesfall, die aus der Überschussbeteiligung Ihrer Zusatzversicherung entstehen, werden zur Erhöhung der Leistungen der Hauptversicherung (Rentenleistungen/einmalige Kapitalabfindung) verwendet und unterliegen der Besteuerung wie folgt:

Leistungen aus geförderten Beiträgen

Diese Leistungen sind nach § 22 Nr. 5 EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig.

Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen

Diese Leistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

9. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Leistungen

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge zu

Direkt-versicherung in der Anwartschaftsphase. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Rentenzahlungen-bzw. Kapitalabfindung aus Direktversicherung in der Leistungsphase bei Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse.

Vom Arbeitgeber abgeführte Beiträge sind bis 4 % der BBG (West) sozialversicherungsfrei (geförderte Beiträge).Die weiteren zusätzlichen steuerlich geförderten Beiträge in Höhe von 4 % der BBG sind sozialversicherungspflichtig.

Renten- und Kapitalleistungen unterliegen in voller Höhe der Sozialversicherungspflicht (voller allgemeiner Beitragssatz) und müssen durch die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. der Kran-kenkasse gemeldet werden.

Vom Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsver-hältnis oder während entgeltlosen Zeiten geleistete Beiträge sind aus dessen Nettoeinkommen zu leisten und somit sozialver-sicherungspflichtig (ungeförderte Beiträge).

Renten- und Kapitalleistungen unterliegen in voller Höhe der Sozialversicherungspflicht (voller allgemeiner Beitragssatz) und müssen durch die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. der Kran-kenkasse gemeldet werden.

Die Zahlung eines Abfindungsbetrages im Rahmen der Vervielfältigungsregelung kann sozialversicherungsfrei erfolgen.

Ansonsten gibt es für die Anspruchnahme der Vervielfälti-gungsregelung nach § 3 Nr. 63 EStG keine gesonderte Beitrags-freiheit.

Vom Arbeitnehmer geleistete Nachzahlungen von Beiträgen für Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis ruhte (z.B. längere Krankheit, Elternzeit, Sabbatical, Entsendung ins Ausland) sind sozialversicherungspflichtig.

Renten- und Kapitalleistungen unterliegen in voller Höhe der Sozialversicherungspflicht (voller allgemeiner Beitragssatz) und müssen durch die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. der Kran-kenkasse gemeldet werden.

Vom Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeits-verhältnis und Übernahme der Versicherungsnehmereigen-schaft der Direktversicherung geleistete Beiträge sind aus dessen Nettoeinkommen zu leisten und sozialversicherungspflichtig (ungeförderte Beiträge).

Keine Verbeitragung des Teils, der auf der privaten Fortführung beruht.

Beitragsrechtliche Gleichstellung mit privater Lebensversicherung.

Unerheblich ist, wann und wie oft eine private Finanzierung er-folgte. Entscheidend ist der Versicherungsnehmerwechsel.

In aller Kürze:

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge in der Anwartschaftsphase

In der Anwartschaftsphase sind die Beiträge, die durch den Arbeitgeber an die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. steuerfrei abgeführt werden, die nach § 3 Nr. 63 EStG oder § 100 EStG versteuert werden, bis zu einer Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (BBG) p. a. sozialversicherungsfrei.

Das bedeutet, dass Stand 11/2018 268 € mtl. bzw. 3.216 € jährlich Entgelt sozialversicherungsfrei in Versorgungsansprüche umgewandelt werden kann (geförderte Beiträge). Dadurch kann es dazu kommen, dass sich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Elterngeld, Ansprüche aus der allgemeinen Rentenversicherung) verringern, was durch den Arbeitgeber nicht ausgeglichen wird.

Die weiteren zusätzlichen steuerlich geförderten Beiträge in Höhe von 4 % der BBG sind grds. sozialversicherungspflichtig.

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen aus der Direktversicherung bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung

Leistungsempfänger haben für sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse allein zu zahlen. Das gilt insbesondere auch für Leistungen die auf Beiträgen beruhen, die während einer entgeltlosen Zeit (z.B. Elternzeit, Sabbatical) oder Fortführung des Vertrages ohne Übernahme der Versicherungsnehmer -eigenschaft geleistet werden.

Es sei denn, dass diese gegebenenfalls mit weiteren monatlichen Einnahmen die Freigrenze (Stand 11/2018: 155,75 €) nicht übersteigen.

Bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentnern kommt es auf ihre jeweilige Leistungsfähigkeit an. Daher sind regelmäßig auch weitere Einnahmen nach § 240 SGB V beitragspflichtig. Die Freigrenze gilt nicht. Für privat krankenversicherte (PKV) Rentner besteht keine Beitragspflicht in der GKV.

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen aus der Direktversicherung bei Bezug von Grundsicherung Leistungen aus freiwilliger betrieblicher Altersversorgung werden im Rahmen der Grundsicherung bis zu 100 € monatlich nicht mehr angerechnet. Darüber hinaus bleiben 30 % der über den Freibetrag von 100 € hinausgehenden Leistungen ebenfalls anrechnungsfrei.

Maximal 50 % der Regelbedarfsstufe I (Stand 11/2018: 424 €) sind anrechnungsfrei und somit 212 €.

Voraussetzung für die Nichtanrechnung ist insbesondere, dass ein eventuell bestehendes Kapitalwahlrecht ausgeschlossen wird, bevor ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherung gestellt wird. Ebenso müssen die Renten monatlich gezahlt werden.

Die Regelung im Einzelnen14:

Die folgenden Informationen über die für Direktversicherungen gültigen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen beruhen auf dem Stand 1.11.2018. Sie können sich künftig ändern.

1. Sozialversicherungsfreiheit

Beiträge zur Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die nach § 3 Nr. 63 EStG oder § 100 EStG versteuert werden, sind bis zu einer Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (BBG) p.a.

sozialversicherungsfrei (§ 1 Absatz 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)). Bei Inanspruchnahme der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG sowie bei Nachzahlungen nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG besteht keine gesonderte Beitragsfreiheit.

Die weiteren zusätzlichen steuerlich geförderten Beiträge in Höhe von 4 % der BBG sind grds. sozialversicherungspflichtig.

Dabei gehen in der Regel arbeitgeberfinanzierte Beiträge arbeitnehmerfinanzierten Beiträgen vor.

2. Mögliche Auswirkungen einer Entgeltumwandlung

Durch eine arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung (Entgeltumwandlung) kann eine gewisse Minderung der Sozialversicherungs-ansprüche (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Ansprüche aus der allgemeinen Rentenversicherung) eintreten, soweit durch die Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Arbeitseinkommen reduziert wird.

Soweit infolge der Entgeltumwandlung die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterschritten wird, kann eine (erneute) Versicherungspflicht in der GKV ausgelöst werden.

3. Beitragspflicht der Leistung in der GKV

Grundsätzlich gilt, dass betriebliche Renten und Kapitalleistungen nach § 229 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz beitragspflichtig sind. Bei Kapitalleistungen gilt 1/120 des Kapitalbetrags für maximal 10 Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme.

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die zusammen mit etwaigen Arbeitseinkommen (z.B. Einkommen aus selbständiger Arbeit, Land- und Fortwirtschaft oder Gewerbebetrieb) die Freigrenze beziehungsweise Bagatellgrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (Stand 11/2018: 155,75 €) nicht übersteigen, sind nicht beitragspflichtig.

Übernimmt der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die alleinige Versicherungsnehmereigenschaft und finanziert seine Altersversorgung ausschließlich mit eigenen Beiträgen weiter, sind die auf diesen Teil der Beitragszahlung beruhenden Leistungen für in der GKV pflichtversicherte Personen nach dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) kein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Absatz 1 Nr. 5 SGB V. Das bedeutet, dass zum einen der Versicherer diesen Teil der Leistung nicht als Versorgungsbezug meldet und dass zum anderen für Pflichtversicherte in der GKV insoweit keine Beitragspflicht besteht.

Freiwillig Versicherte müssen allerdings Leistungen, die keinen Versorgungsbezug darstellen, ihrer gesetzlichen Krankenkasse melden und zahlen insoweit den sog. ermäßigten Beitragssatz.

Eine steuerliche Förderung nach § 10 a EStG (Riester-Förderung) ist für Ihre Direktversicherung nicht möglich. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Altersversorgung mit eigenen Beiträgen finanziert, ohne die Versicherungsnehmereigenschaft zu übernehmen. Auch in diesem Fall sind die auf diesen Teil der Beitragszahlung beruhenden Leistungen Versorgungsbezug dar.

Bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentnern kommt es auf ihre jeweilige Leistungsfähigkeit an. Daher sind regelmäßig auch weitere Einnahmen nach § 240 SGB V beitragspflichtig. Die genannte Freigrenze gilt nicht für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner.

Bei im Rahmen einer privaten Krankenversicherung (PKV) versicherten Rentnern besteht keine Beitragspflicht in der GKV.

4. Meldepflicht des Versicherers

Nach § 202 SGB V ist der Versicherer verpflichtet, die fälligen Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung, soweit diese Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Nr. 5 SGB V sind, automatisch der GKV des Versicherten zu melden. Dies gilt auch für Abfindungen, da es sich bei diesen ebenfalls um Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V handelt. Deshalb werden wir vor Ablauf des Vertrags den Krankenversicherungsträger beim Arbeitgeber bzw. beim Arbeitnehmer erfragen.

5. Abführung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Versicherer

Wenn die Krankenkasse die Beitragspflicht des Versicherten feststellt, muss der Versicherer die Kranken- und Pflegeversiche-rungsbeiträge von der Rentenleistung einbehalten und an die Krankenkasse abführen.

Der Versicherer legt den jeweiligen Beitragssatz der Krankenkasse zu Grunde, der ihm von der Krankenkasse mitgeteilt wurde.

Wird eine einmalige Kapitalabfindung gewählt, ist der Versicherte zur Abführung der Beiträge verpflichtet.

14 Die Regelungen im Einzelnen werden ergänzt durch die Regelungen im Versicherungsvertrag bzw. durch die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen.

6. Änderungen bei der Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Erwerbsminderung Bisher galt, dass jede Form einer zusätzlichen Altersversorgung in voller Höhe auf den Anspruch auf Grundsicherung (bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt/Erwerbsminderung) angerechnet wurde. Ab 1.1.2018 gilt, dass in Höhe eines festen Sockelbetrages von 100 € Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht angerechnet werden. Leistungen die über 100 € hinausgehen, werden zu 30 % zusätzlich zum Sockelbetrag nicht angerechnet. Begrenzt ist die Nichtanrechnung insgesamt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (Stand 11/2018: 424 € ) und somit auf 212 €.

Voraussetzung für die Nichtanrechnung ist insbesondere, dass ein eventuell bestehendes Kapitalwahlrecht ausgeschlossen wird, bevor ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherung gestellt wird. Ebenso müssen die Renten monatlich gezahlt werden.