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Betriebsvereinbarung Arbeitszeit" zwischen der. DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank Platz der Republik Frankfurt am Main

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m DZ BANK

Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit"

zwischen der

DZ BANK AG

Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank Platz der Republik

60325 Frankfurt am Main

im folgenden „Bank" genannt

und dem

Örtlichen Betriebsrat Stuttgart/Karlsruhe DZ BANK AG

Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank Heilbronner Straße 41

70191 Stuttgart

im folgenden „Betriebsrat" genannt

1. Zielsetzung

Ziel dieser Vereinbarung ist eine flexible Arbeitszeitgestaltung und eine eigenverantwortliche Steuerung der Arbeitszeiten entsprechend der jeweiligen betrieblichen Anforderungen unter Beachtung von Gesetz, Tarifvertrag und Berücksichtigung der persönlichen Belange.

2. Geltungsbereich

Die Betriebsvereinbarung gilt für alle tariflichen und außertariflichen Mitarbeiter1 an den Stand­

orten Stuttgart und Karlsruhe der Bank. Sie gilt nicht für leitende Angestellte.

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3. Mitarbeiter im Tarifbereich

a. Arbeitszeitrahmen

Unter der Prämisse der dauerhaft gewährleisteten Betriebsbereitschaft und Orientierung an den Markterfordernissen können die Mitarbeiter von Montag bis Freitag in der Zeitspanne von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr ihre Arbeitszeit frei wählen. Dabei ist die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden nach dem Arbeitszeitgesetz sowie die gesetzlichen Vorgaben zu Ruhepausen bzw. Ru­

hezeiten einzuhalten. Die persönlichen Arbeitszeiten sind mittels elektronischer Zeiterfassung zu dokumentieren. Mitarbeiter mit Telearbeitsplätzen und mobilen Arbeitsplätzen (z.B. RAS, Mobil­

telefon, Tablet) erfassen ihre Arbeitszeiten in MyHR.

b. Abrechnungszeitraum/Gleitzeitkonto

Die Bank führt für jeden Mitarbeiter ein Gleitzeitkonto, welches den Arbeitszeitsaldo ausweist.

Der Abrechnungszeitraum für das Gleitzeitkonto beträgt einen Kalendermonat. Das Gleitzeit­

konto kann zum jeweiligen Monatsbeginn einen maximalen Zeitsaldo (Zeitguthaben oder Zeit­

schulden) in Höhe von minus 100 bis plus 100 Stunden aufweisen. Übersteigt das Zeitguthaben zum Monatsultimo diese Grenze, wird das 100 Stunden übersteigende Guthaben dem vom Mitarbeiter gewählten Langzeitkonto SKA oder SKB (vergl. Ziff. 3 d) systemseitig gutgeschrie­

ben. Liegt keine Entscheidung vor, wird das Zeitguthaben dem Langzeitkonto SKA gutgeschrie­

ben.

c. Gleitzeit

Innerhalb des Arbeitszeitrahmens können Mitarbeiter Plus- beziehungsweise Minuszeiten auf­

bauen, die sie in Absprache mit ihrem Team flexibel einbringen respektive abbauen können. Der Mitarbeiter hat das Recht, an mindestens drei - auch zusammenhängenden - Arbeitstagen im Monat Gleitzeit zu nehmen, es sei denn der Betriebsablauf würde durch die Abwesenheit nach­

haltig beeinträchtigt. Die zeitliche Lage der Tage ist mit der zuständigen Führungskraft abzu­

stimmen. Die Plus- bzw. Minuszeiten werden im Gleitzeitkonto geführt. Übersteigt das monat­

lich erzielte Zeitguthaben (ohne Zeitübertrag) die monatliche Sollarbeitszeit nach Manteltarifver­

trag um mehr als 40 Stunden, so wird jede weitere Stunde mit Mehrarbeitszuschlag im Gleit­

zeitkonto gutgeschrieben.

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Für das Gleitzeitkonto gilt folgende „Ampelregelung":

bei einem Saldo von bis zu 100 Minusstunden oder bis zu 50 Plusstunden (Grünphase) be­

steht kein Handlungsbedarf.

bei einem Saldo von mehr als 100 Minusstunden oder mehr als 50 bis 75 Plusstunden (Gelbphase) ist ein Gespräch zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem zu führen, mit dem Ziel, den Saldo zurückzuführen.

bei einem Saldo von mehr als 75 Plusstunden und bis zu 100 Plusstunden (Rotphase) haben Mitarbeiter und Vorgesetzter unmittelbar schriftlich zu vereinbaren, in welchem Zeitraum und auf welchem Weg (Freizeitgewährung oder Umbuchung auf Langzeitkonto) der Aus­

gleich der Plusstunden erfolgt. Der Fachbereich sendet eine Kopie der Vereinbarung an die Personalbetreuung und den Betriebsrat.

d. Langzeitkonten

Die Umbuchung nach den vorgenannten Regeln erfolgt zum Monatsultimo in ein Langzeitkonto SKA oder SKB, allerdings insgesamt nicht mehr als 100 Stunden pro Kalenderjahr.

(1) Das Langzeitkonto SKA dient für einen Langzeiturlaub innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Zeitguthaben entstanden ist. Danach verfällt das Zeitguthaben auf diesem Langzeitkonto. Sollte es Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Freizeitausgleichs geben, so entscheidet die betriebliche Schlichtungsstelle.

Der Mitarbeiter muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Zweijahresfrist seinen Antrag mit seiner zuständigen Führungskraft beraten. Im Falle der Nichteinigung zwischen Mitar­

beiter und der zuständigen Führungskraft über die Lage der freien Tage entscheidet die betriebliche Schlichtungsstelle, die spätestens innerhalb von 14 Tagen einzuberufen ist.

Diese hat zu beachten, dass das auf dem Langzeitkonto angesammeite Zeitguthaben für einen zusammenhängenden Langzeiturlaub verwendet werden kann. Im Übrigen gilt hin­

sichtlich der Schlichtungsstelle Ziff. 7.

(2) Das Langzeitkonto SKB dient z.B. für einen vorgezogenen Ruhestand. Die Ansparphase beginnt erst ab Vollendung des 49. Lebensjahres.

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Hl DZ BANK

Die angesammelten freien Tage werden rückzählig vom Tage der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Schaffung von Freizeit (Abbau des Zeitguthabens vor Beginn des Vorruhestands bzw. Ruhestands) verwendet. Die Nutzung von Zeitguthaben aus dem Langzeitkonto SKB ist bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

§ 7 Abs. 1a SGB IV ist zu beachten.

Ein Abbau der Langzeitkonten SKA und SKB kann auch tageweise und nur in ganzen Tagen er­

folgen.

Die Wahl des Langzeitkontos erfolgt für ein Kalenderjahr. Unterjährige Veränderungen für das laufende Kalenderjahr sind ausgeschlossen.

Eine Umbuchung von Zeitguthaben zwischen den Langzeitkonten oder von Langzeitkonten in das Gleitzeitkonto erfolgt in keinem Fall.

e. Mehrarbeit

Können Arbeitsspitzen nicht durch die flexible Arbeitszeit innerhalb des Arbeitszeitrahmens im Sinne von Ziff. 3 a abgedeckt werden, muss Mehrarbeit angeordnet werden, die vom Betriebs­

rat zu genehmigen ist. Die genehmigten Mehrarbeitszeiten werden inklusive der Zuschläge im Gleitzeitkonto gutgeschrieben.

Soweit Arbeitszeiten außerhalb des Arbeitszeitrahmens nicht ausdrücklich von der zuständigen Führungskraft angeordnet werden, sind sie unzulässig. Die Führungskräfte sind gehalten, die Mitarbeiter persönlich darauf hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Flinweis und weist der Mitar­

beiter nach, dass er unaufschiebbare Arbeiten zu erledigen hatte, die nicht innerhalb des Ar­

beitszeitrahmens, gegebenenfalls auch am Folgetag, erledigt werden konnten, gilt die Arbeit als geleistete Mehrarbeit. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor bzw. wurde ein entsprechender Flinweis der Führungskraft gegeben, sind diese Zeiten keine Arbeitszeiten im Sinne dieser Be­

triebsvereinbarung. Entsprechendes gilt bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz.

Im Übrigen gelten die tariflichen Regeln zur Mehrarbeit.

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f. Pausenzeiten

Pausenzeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. Soweit die gesetzlich vorgeschriebenen Pau­

senzeiten überschritten werden, ist dies im Gleitzeitkonto zu berücksichtigen.

g. Zeitgutschriften

Arztbesuche und Behördengänge und Ähnliches sind keine Arbeitszeit, es sei denn diese sind dienstlich veranlasst. Erfolgen Arztbesuche von Schwerbehinderten auf Grund ihrer Schwerbe­

hinderung, so sind diese gegen Nachweis als Arbeitszeit anzurechnen. Für Dienstreisen wird ei­

ne Zeitgutschrift entsprechend des Arbeitszeitaufwandes bis maximal zehn Stunden pro Tag gewährt. Die Gutschriften erfolgen in das Gleitzeitkonto.

4. Außertarifliche Mitarbeiter

Außertarifliche Mitarbeiter können ab dem 01.08.2018 zwischen zwei Arbeitszeitmodellen wählen2:

Modell „Vertrauensarbeitszeit" (Ziff. 4 a) oder Modell „Zeitkonto" (Ziff. 4 b).

a. Vertrauensarbeitszeit

Außertarifliche Mitarbeiter in Vertrauensarbeitszeit orientieren ihre Arbeitszeit an der Bewälti­

gung der Aufgabenstellung. Sie nehmen an der technischen Zeiterfassung teil. Eine Saldierung der Zeit erfolgt nicht.3

Mitarbeiter im Vertrieb, die für die Vertrauensarbeitszeit optieren, nehmen nicht an der Zeiter­

fassung teil. Sie dokumentieren ihre Kommen- und Gehen-Zeiten zur Überprüfung der Ruhezei­

ten im Sinne des § 5 des Arbeitszeitgesetzes sowie die Arbeitszeit von über acht Stunden am Tag in MyHR.

2 Trifft der AT-Mitarbeiter keine Wahl, wird ihm systemseitig das Arbeitszeitmodell „Vertrauensarbeitszeit" zugeordnet.

3 Protokollnotiz zu Ziff. 4 a: Der Betriebsrat und die Bank sind sich darüber einig, dass die so ermittelte Anwesenheitszeit der Mitarbeiter nicht automatisch ihrer tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

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Zum Zeitausgleich sind die Mitarbeiter berechtigt, gemäß dem nachfolgend beschriebenen Ver­

fahren freie Arbeitstage zu nehmen. Eine zahlenmäßige Begrenzung für diese freien Tage gibt es nicht.

Bei der Inanspruchnahme der freien Tage ist eine Ankündigungsfrist von fünf Arbeitstagen ge­

genüber dem Vorgesetzten einzuhalten. Wird diese Ankündigungsfrist eingehalten, gilt die Zu­

stimmung des Vorgesetzten als erteilt, wenn der Vorgesetzte nicht widerspricht. Der Wider­

spruch muss schriftlich und mit Begründung erfolgen. Kopien des Widerspruchs sind parallel dem nächsthöheren Vorgesetzten, dem Betriebsrat und dem Bereich Konzern-Personal zu übermitteln. Wird die Ankündigungsfrist nicht eingehalten, ist die Zustimmung des Vorgesetz­

ten erforderlich.

b. Zeitkonto

Es gelten grundsätzlich die Regelungen, die für die Mitarbeiter im Tarifbereich (Ziff. 3) gelten, jedoch mit folgenden Modifikationen:

Außertarifliche Mitarbeiter, deren Gesamtjahresbezüge über der jeweiligen Grenze von TG 9, 11. Berufsjahr mal 14 plus 45 % liegen, können ein Gleitzeitkonto bis maximal 100 Stunden führen. Diese Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf die Langzeitkonten.

Außertarifliche Mitarbeiter, deren Gesamtjahresbezüge oberhalb der jeweiligen Grenze von TG 9, 11. Berufsjahr mal 14 plus 70 % liegen, haben weder einen Anspruch auf das Gleitzeitkonto noch auf die Langzeitkonten. Sie können das Arbeitszeitmodell „Zeitkon­

to" wählen und haben dann Anspruch auf das Gleitzeitkonto mit maximal 100 Stunden, nicht aber auf die Langzeitkonten.

Mitarbeiter im Vertrieb, die für das Arbeitszeitmodell „Zeitkonto'' optieren, nehmen an der Zeiterfassung im Rahmen der oben genannten Gehaltsgrenzen teil.

Soweit die Regelungen für die Mitarbeiter im Tarifbereich auf tarifvertragliche Regelungen verweisen, finden diese keine Anwendung. So findet z.B. Ziff. Bei. Absatz letzter Satz (Mehrarbeitszuschlag) keine Anwendung.

Für Mehrarbeit gilt die Ziff. 3 e, nicht jedoch soweit die Vergütung der Mehrarbeit gere­

gelt ist oder auf tarifliche Regelungen verwiesen wird.

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c. Wahlrecht

Der Wechsel zwischen Vertrauensarbeitszeit und Zeitkonto kann jeweils zum 01.01. eines Ka­

lenderjahres mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat per Mail an HR DIREKT ausgeübt werden.

Der Betriebsrat kann die Wahl des Arbeitszeitmodells für alle Mitarbeiter in MyHR abrufen.

Wechselt ein außertariflicher Mitarbeiter vom Modell Zeitkonto in die Vertrauensarbeitszeit, verbleibt das im Modell Zeitkonto aufgebaute Zeitguthaben gemäß der Laufzeit des gewählten Langzeitkontos dort und ist gemäß Ziff. 3 d in Freizeit abzubauen.

d. Überprüfung der Gesamtjahresbezüge

Eine Überprüfung der Gesamtjahresbezüge hinsichtlich der Auswirkungen auf die Zuordnung zur jeweiligen Gehaltsbemessungsgrenze für außertarifliche Mitarbeiter erfolgt einmal jährlich für alle Mitarbeiter zum Stichtag 01.05. und wirkt jeweils ab diesem Tag für ein Jahr.

Die Berechnung der jeweils maßgeblichen Gehalts-Bemessungsgrenzen für AT-Mitarbeiter er­

folgt ebenfalls stichtagsbezogen nur am 01.05. eines jeden Jahres.

Die zur Prüfung heranzuziehenden Gesamtjahresbezüge umfassen - Festgehalt (Grundgehalt und Zulagen)

- variable Vergütungsbestandteile (Bonus und Einmalzahlungen mit Bonuscharakter)

Bei Mitarbeitern mit reduzierter Arbeitszeit werden die Gesamtjahresbezüge sowie die variablen Gehaltsbestandteile auf Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet.

Bei Mitarbeitern, die noch keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten haben (z.B. Neuein­

tritte oder erstmaliger Erhalt eines Vertrages für außertarifliche Mitarbeiter) ist anstatt des tat­

sächlich ausgezahlten Bonus der vertraglich vereinbarte Zielbonus zu berücksichtigen. Der Ziel­

bonus ist ebenfalls maßgeblich, wenn der tatsächlich gezahlte Bonus unter dem vertraglich ver­

einbarten Zielbonus liegt. Eine Bewertung ist ebenfalls bei Versetzung zum Zeitpunkt des Standortwechsels nach Stuttgart oder Karlsruhe vorzunehmen.

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5. Nachwuchskräfte, Auszubildende (inklusive DH-Studenten und Trainees)

Auszubildende unterliegen grundsätzlich der Arbeitszeitregelung der Tarifmitarbeiter. Zur Ge­

währleistung einer geregelten Ausbildung darf ihr Saldo 40 Plusstunden nicht überschreiten.

Minusstunden sind grundsätzlich nicht zulässig. Bis zum Ende der Ausbildungszeit muss das Zeitkonto ausgeglichen sein.

6. Mitarbeiter mit reduzierter Arbeitszeit

Mitarbeiter mit reduzierter Arbeitszeit nehmen analog der Vollzeitbeschäftigten an der Ampelre­

gelung des Gleitzeitkontos und an den Langzeitkonten SKA und SKB teil.

7. Innerbetriebliche Schlichtungsstelle/Beteiligung des Betriebsrates

In den Fällen der Ziff. 3 d (1) und 3 d (2) entscheidet eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle. Die innerbetriebliche Schlichtungsstelle setzt sich aus einem Betriebsrat, einem Mitarbeiter des Be­

reichs Konzern-Personal, dem betroffenen Mitarbeiter und seiner Führungskraft zusammen. Soll­

te es sich bei dem betroffenen Mitarbeiter um einen Schwerbehinderten oder Gleichgestellten laut Schwerbehindertengesetz handeln, ist ein Schwerbehindertenvertreter zu hören. Sollte keine innerbetriebliche Einigung möglich sein, wird eine Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG zur Schlichtung hinzugezogen. §§ 84 und 85 BetrVG bleiben hiervon unberührt.

8. Übergangsbestimmungen

Die auf dem „Arbeitszeitkonto" (sog. Konto 0163) nach bisheriger Regelung angesammelten Po­

sitivsalden bleiben auch über die Ablösung der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 03.09. /13.09.2010 zeitlich begrenzt erhalten, können aber nicht weiter gefüllt werden. Der Mit­

arbeiter hat im Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2018 die Möglichkeit zur Entnahme sei­

nes Guthabens in Form der Freizeitgewährung nach den Regeln dieser Betriebsvereinbarung. Die Umbuchung auf andere Zeitkonten ist weder unterjährig noch zum Jahresende möglich. Mit Ab­

lauf des Jahres 2018 verfallen die Stunden auf dem „Arbeitszeitkonto" nach alter Regelung er­

satzlos, die Konten werden gleichzeitig gelöscht. Weitere Informationen gibt das Dokument

„FAQ zur Arbeitszeit Stuttgart/Karlsruhe".

9. Schlussbestimmungen

Diese Betriebsvereinbarung ersetzt die bisherigen Regelungen zur Arbeitszeit vom 03.09. /13.09.2010. Die Vereinbarung ist nur insgesamt kündbar. Die Vereinbarung tritt zum

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01.08,2018 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Betriebsvereinba­

rung berührt die Gültigkeit des übrigen Inhalts nicht. Alle Änderungen oder Ergänzungen bedür­

fen der Schriftform.

Betriebsrat Stuttgart/Karlsruhe der DZ BANK AG

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