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Fünfte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus

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Academic year: 2022

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Fünfte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus1 Vom 16. März 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBI. I S. 148), ver- ordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Die Durchführung von medizinischen Eingriffen und Behandlungen, für die derzeit keine dringende medizinische Notwendigkeit besteht (nicht notwendige Behandlung- en), wird in folgenden Einrichtungen ausgesetzt:

1. Krankenhäuser, die in den Hessischen Krankenhausplan nach § 6 des Krank- enhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.

April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), und nach den §§ 17 bis 19 des Hessischen Kranken- hausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599), aufgenommen sind oder einen Versorgungsvertrag nach § 108 des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch besitzen,

2. Praxiskliniken nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch,

3. Einrichtungen für ambulantes Operieren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des In- fektionsschutzgesetzes,

4. Privatkrankenanstalten im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), mit Ausnahme von privaten Fachkliniken für Psychosomatische Medizin und Psy- chotherapie.

(2) Patientinnen und Patienten, die bereits aufgenommen wurden, deren nicht not- wendige Behandlung aber noch nicht begonnen hat, sind zu entlassen.

(3) Die Entscheidung, ob eine nicht notwendige Behandlung vorliegt, obliegt dem ärztlichen Personal der jeweiligen Einrichtung.

§ 2

Die Durchführung von nicht dringend medizinisch notwendigen chirurgischen

Eingriffen (nicht notwendige ambulante Operationen) in anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Einrich-tungen ist auszusetzen. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

1 In der Fassung der Änderungen durch Art. 5 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur

Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020, die am Freitag, den 20. März 2020 nach § 7 Abs.1 Verkündungsgesetz bekannt gemacht worden ist.

(2)

§ 3

Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Geset-zes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl.

I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtli-chen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesund- heitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.“

§ 42

Diese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

Wiesbaden, den 16. März 2020

Hessische Landesregierung

Der Ministerpräsident Der Minister

für Soziales und Integration

gez. Bouffier gez. Klose

Der Minister

des Innern und für Sport gez. Beuth

2 Die vorstehende Verordnung wurde nach § 7 Abs. 1 Verkündungsgesetz am Montag, den 16. März 2020 bekannt gemacht.

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