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Konsolidierte Lesefassung Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus

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Konsolidierte Lesefassung

Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus1 Vom 14. März 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus sind öffentliche und nicht- öffentliche Veranstaltungen ab einer tatsächlich vorhandenen oder zu erwartenden Zahl von 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern verboten.

(2) Ansammlungen und Zusammenkünfte auf öffentlichen Wegen und Plätzen (ein- schließlich Park- und Grünanlagen) von mehr als fünf Personen, die nicht in einem ge- meinsamen Haushalt leben, sind untersagt. Bei Begegnungen mit anderen Personen auf den in Satz 1 genannten Orten ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für den öffentlichen Personennahverkehr.

(3) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von Abs. 1 und 2 Satz 1 für Trauer- feierlichkeiten und Bestattungen zulassen.

…(4) Die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfun- gen, ist nach Abs. 1 nicht untersagt. Bei der Abnahme von Prüfungsleistungen sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten.

(5) Die §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 22

Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt am 19. April 2020 außer Kraft.

Wiesbaden, 14. März 2020

Hessische Landesregierung

1 In der Fassung der Änderungen durch Art. 3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur

Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020, die am Freitag, den 20. März 2020 nach § 7 Abs. 1 Verkündungsgesetz bekannt gemacht worden ist.

2 Die vorstehende Verordnung wurde nach § 7 Abs. 1 Verkündungsgesetz am Freitag, den 13. März 2020 bekannt gemacht.

(2)

Der Ministerpräsident Der Minister

für Soziales und Integration

Bouffier Klose

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