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Stellungnahme: Ende der interkommunalen Zusammenarbeit? EU-Richtlinien gefährden bewährte Systeme!

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Academic year: 2021

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ÖSTERREICHISCHER WASSER- UND ABFALLWIRTSCHAFTSVERBAND

ARB EI TSG EMEI NS CH AF T AB WA SSE R

A-1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 5 · Telefon: +43-1-535 57 20 · Telefax: +43-1-535 40 64 · E-Mail: buero@oewav.at

Stellungnahme: Ende der interkommunalen Zusammenarbeit?

EU-Richtlinien gefährden bewährte Systeme!

Geplante Änderung der Vergaberichtlinien KOM (2011) 895 und 896 bzw. der Entwurf zur Konzessionsrichtlinie KOM (2011) 897 erschweren die interkommunale Zusammen- arbeit erheblich!

1. Die Vorschläge der Kommission vom 20.12.2012 zur Änderung der Vergaberichtlinien bzw. zur Konzessionsrichtlinie sehen als Voraussetzung für eine zulässige interkommu- nale Zusammenarbeit unter anderem vor: „… eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemein- sam wahrzunehmen und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien“ (Art 21, RZ 47, 2011/895; Art 11(4), KOM (2011)896 und Art 15(4) KOM (2011)897). Nach der Auslegung der Kommission bedeutet diese Voraussetzung für die interkommunale Kooperation, dass beide(!) Vertragspartner wechselseitig einander tatsächlich Leistungen erbringen. Eine einseitige Leistungserbringung durch eine (in der Regel größere) Kom- mune/Verband gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten durch eine (in der Regel kleinere) Kommune erfüllt diese Voraussetzung nicht. Beispiele zu dieser Voraussetzung:

a) Ein Abwasserverband darf nicht Abwasserbehandlungsleistungen für Drittgemeinden erbringen, ohne dass diese Drittgemeinden für den Abwasserverband selbst reale Leistungen im Bereich der Abwasserbehandlung erbringen bzw. Anla- gen/Geräte/Personal zur Verfügung stellen.

b) Eine größere Kommune darf nicht Trinkwasserleistungen für angrenzende Kommu- nen erbringen, ohne dass diese angrenzende Kommune für die größere Kommune selbst reale Leistungen im Bereich des Trinkwassers erbringt bzw. Anla- gen/Geräte/Personal zur Verfügung stellt.

Im Ergebnis verunmöglicht eine derart geforderte Zusammenarbeit die Ausschöpfung von Synergien im Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit, wie dies nicht zuletzt auch vom Rechnungshof gefordert wird. Ein derartiges Verständnis einer interkommuna- len Zusammenarbeit verunmöglicht die interkommunale Zusammenarbeit in allen Berei- chen, wie sie derzeit speziell im ländlichen Raum praktiziert wird. Wenn Kommunen trotzdem zusammenarbeiten wollen, müsste zunächst EU-weit ausgeschrieben werden,

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was den Wasser-/Abwasserverband für Private öffnen würde. Der vorliegende Entwurf wird indirekt zum „Einfrieren“ der vorhandenen kommunalen Strukturen führen, da jede Veränderung (Stichwort interkommunale Zusammenarbeit) die „Privatisierungsgefahr“

hervorruft.

2. Entgegen diesem Änderungsvorschlag der Kommission vom 20.12.2012 deutet die jüngs- te EuGH-Rechtsprechung zur öffentlichen Zusammenarbeit darauf hin, dass nach der derzeitigen Rechtslage diese besondere Voraussetzung einer echten Zusammenarbeit bis- her nicht gilt (Vgl EuGH Rs C-159/11 vom 19.12.2013, Azienda Sanitaria Locale di Lecce; so auch EuGH Rs C-480/06 Stadtreinigung Hamburg). Die Regelungsvorschläge der Kommission (Punkt 1) verschärfen somit die Voraussetzungen für eine interkommu- nale Zusammenarbeit.

3. Der derzeit stattfindende Trilog zur Angleichung der Rechtspositionen der Kommission, des Rates und des Parlaments eröffnet noch die Chance die interkommunale Zusammen- arbeit, wie folgt, abzusichern:

Variante A: Die unter Punkt 1 zitierte Richtlinienbestimmung „… eine echte Zusammen- arbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien“ (Art 21 (47) KOM (2011)896, Art 11 Abs 4 KOM (2011)895 und Art 15 (4) KOM (2011)897) wird ersatzlos gestrichen.

Variante B: Der Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments, Amendment 86 zur Richtlinie KOM (2011)895 bzw. Amendment 85 zu Art 11 (4a)896 wird umgesetzt. Die- ser hat unter anderem folgenden Wortlaut: „This directive shall not apply to decisions or other legal instruments, concluded between several contracting authorities or groupings of contracting authorities, which make provision, in the contacts of the internal institu- tional and administrated organization of Member State and pursuant to applicable inter- national law or regulation for the transfer of powers or for the transfer of a public ser- vice between the parties.” Eine gleichlautende Änderung sollte für die Konzessions- richtlinie KOM (2011)897 in Ergänzung zu Amendment 139 umgesetzt werden (diesem Amendment 139 fehlt die klarstellende Regelung der oben zitierten Amendments „or for the transfer of a public service between the parties“).

Es ergeht das dringende Ersuchen, diese Problematik den Vertretern im Europäischen Parlament darzulegen und diese Bestimmungen entsprechend zu ändern!

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Weitere Praxisbeispiele:

• Abwasserverbände haben oftmals eine Reihe von Vereinbarungen mit Gemeinden, die nicht Mitglied im Verband sind (also Dritte), bezüglich Wartung, Instandhaltung etc. von Kanälen und Bauwerken. Im Sinne der „Nähe“ des wirtschaftlichen Vorteils werden diese Kooperatio- nen von allen Beteiligten als Erfolg gesehen.

Diese Möglichkeit könnte durch die geplanten Richtlinienentwürfe gefährdet werden!

• In Österreich gibt es im Abwasserbereich Verbände, die nur einen Teil des „abwassertechni- schen Spektrums“ abdecken und in den jeweils anderen Bereichen zusammenarbeiten. Es ist für die Zukunft nicht ausgeschlossen, dass diese Strukturen technisch oder wirtschaftlich wei- ter optimiert werden sollen. So gibt es Beispiele, wo ein Reinhalteverband seine eigene Klär- anlage aufgegeben hat und mit einem anderen Reinhalteverband eine „Überleitungsvereinba- rung“ in die andere Kläranlage eingegangen ist. Diese Möglichkeit könnte durch die geplanten Richtlinienentwürfe gefährdet werden!

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