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20. Juni 2017

Beschluss des Kulturbeirats der Stadt Augsburg


Der Kulturbeirat übermittelt dem Kulturausschuss nach den bisherigen Erfahrungen seiner Amtszeit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GO-Kulturbeirat folgende empfehlende Meinungsbildung:

Die Geschäftsordnung des Kulturbeirats ist wie folgt zu ändern:


1. Sicherstellung der Beschlussfähigkeit

Bisherige Regelung (§ 7 Abs. 2 Satz 2):


„Der Kulturbeirat ist beschlussfähig, wenn sieben stimmberechtigte Mitglieder (vgl. § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung) anwesend sind“

Der bisherige § 7 Abs. 2 Satz 2 ist durch wie folgt lautende Regelung zu ersetzen:


„Der Kulturbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten amtierenden Mitglieder (vgl. § 2 Absatz 1) anwesend ist.

Begründung:


In der laufenden Amtsperiode wurde die Anzahl der sieben mehrfach unterschritten, insbesondere als es Vakanzen beim Runden Tisch der Religionen und der Stadtheimatpflege gab, sodass es weniger als zehn amtierende Mitglieder gab. Deshalb ist eine dynamische Regelung vorzugswürdig.


2. Öffentliche Zugänglichmachung des Protokolls In § 8 ist wie folgt lautender Abs. 3 hinzuzufügen:

„Die Niederschrift ist öffentlich zugänglich zu machen.“

Begründung:


Die öffentliche Zugänglichmachung auf der Internetseite der Stadt Augsburg entspricht seit entsprechender Beschlussfassung in der Sitzung vom 24.02.2016 bereits der Praxis. Die Regelung ist in die Geschäftsordnung zu verankern, weil Öffentlichkeit und Transparenz für ein Gremium, das die Kommunikation zwischen Kulturschaffenden und Verwaltung fördern soll, unabdingbar sind.

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3. Umlaufbeschlüsse in Eilfällen

In § 7 ist ein neuer Abs. 3a einzufügen, der Umlaufbeschlüsse in Eilfällen ermöglicht.

Anstelle eines Normwortlauts werden folgenden Voraussetzungen und Modalitäten vorgeschlagen:


Voraussetzung sind die besondere Dringlichkeit, sowie eine Vorbefassung in einer vorausgegangenen Sitzung. Vorlageberechtigt sind der/die Vorsitzende bzw. min.

fünf stimmberechtigte Mitglieder (vgl. § 6 Abs. 2 S. 2). 


Ein Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Abstimmung erfolgt per E-Mail und ist an den Vorsitzenden/die Vorsitzende sowie in Kopie an die Geschäftsführung des Kulturbeirats zu schicken. Das Abstimmungsergebnis ist vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden im Kreise der Beirats zu verkünden; Beschlüsse sind sodann öffentlich zugänglich zu machen.

Begründung:


Umlaufbeschlüsse sind notwendig, um bei aktuellen kulturpolitischen Entwicklungen die Handlungsfähigkeit des Kulturbeirats zu gewährleisten.

Insbesondere kann es für den rein ehrenamtlich arbeitenden Beirat inpraktikabel sein, wenn eine aktuelle Entwicklung eine alsbaldige Beschlussfassung erforderlich macht, obwohl kurz zuvor bereits eine Sitzung statt fand. Die vorgeschlagenen Voraussetzungen stellen sicher, dass Umlaufbeschlüsse die Ausnahme von der Regel darstellen.

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