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Satzung des Kreises Plön Beirat für frauenpolitisch Tätige (kurz: Frauenpolitischer Beirat)

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Satzung des Kreises Plön

Beirat für frauenpolitisch Tätige (kurz: Frauenpolitischer Beirat)

Aufgrund § 4 in Verbindung mit § 42 a und b der Kreisordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag vom 4. Februar 1999, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages vom 27.09.2018 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Zielsetzung, Aufgaben- und Rechtsstellung

(1) Im Kreis Plön wird ein Beirat für frauenpolitisch Tätige gebildet, der frauenpolitisch für Frauen tätig wird und der die Interessen und Belange von Frauen im Kreisgebiet gegenüber dem Kreistag, den Ausschüssen und der Verwaltung fördern und vertreten soll.

Der Beirat soll insbesondere

- für die Belange der Gleichstellung von Frauen und Männern eintreten,

- sachkundig Vorhaben begleiten, die sich für Frauen im Kreis Plön als wichtig erweisen, - Konzepte entwickeln, die langfristige Perspektiven für die Frauen im Kreis aus- und aufbauen sollen,

- die Gleichstellungsbeauftragte des Kreises in ihrer Arbeit unterstützen,

- sowie frauenpolitische Initiativen anregen und die Zusammenarbeit der frauenpolitisch Tätigen im Kreis Plön fördern und vertiefen.

(2) In seiner Arbeit ist der Beirat unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

(3) Der Beirat kann sich und seine Aufgaben gegenüber der Öffentlichkeit selbst darstellen.

Er ist jedoch nicht berechtigt, Erklärungen, Zusicherungen oder ähnliches, die Außenwirkung haben, im Namen des Kreises abzugeben.

(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Regelungen über die Entschädigungen trifft die Satzung des Kreises Plön über die Entschädigung der im Kreis Plön tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger.

§ 2

Zusammensetzung, Wahlverfahren

(1) Der Beirat setzt sich aus stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

- je ein Mitglied auf Vorschlag der im Kreistag vertretenen Fraktionen,

- im Übrigen frauenpolitisch Tätige aus den im Kreis Plön aktiven Frauenprojekten, Frauenverbänden, Fraueninitiativen, Institutionen, Betrieben und Behörden außerhalb

der Kreisverwaltung.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte des Kreises Plön ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Kreistag für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages gewählt. Die Wahl erfolgt im Meiststimmenverfahren gemäß § 35 Abs. 3 KrO. Für die Wahl werden von den Fraktionen, den frauenpolitischen Vereinen, Verbänden, Initiativen und Institutionen auf Anforderung Vorschläge eingereicht. Zusätzlich kann zu jedem vorgeschlagenen Mitglied je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorgeschlagen werden. Die vorgeschlagenen Personen sollen möglichst Bürgerinnen und Bürger des Kreises Plön sein.

(4) Die Vorsitzende/der Vorsitzende und ihre/sein Stellvertreterin/Stellvertreter werden aus der Mitte des frauenpolitischen Beirats für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages gewählt. Die Wahl erfolgt im Meiststimmenverfahren gemäß § 36 Abs. 3 KrO.

(2)

Die Vorsitzende vertritt den frauenpolitischen Beirat nach außen. Der frauenpolitische Beirat wählt aus seiner Mitte eine Schriftführerin/einen Schriftführer.

(5) Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der bisherige Beirat bis zum Zusammentritt des neuen Beirats tätig.

§ 3

Rechte und Pflichten

(1) Der Beirat ist über alle wichtigen frauenpolitischen Angelegenheiten zu unterrichten. Die Art der Unterrichtung regelt die Geschäftsordnung des Kreistages.

(2) Der Beirat hat das Recht, in frauenpolitischen Angelegenheiten Anträge an den Kreistag und die Ausschüsse zu stellen und im Rahmen seiner Aufgabenstellung Anfragen,

Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen an den Kreistag und die Ausschüsse abzugeben.

(3) Die oder der Vorsitzende des Beirates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirates kann nach Beschlussfassung des Beirates an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse in frauenpolitischen Angelegenheiten teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.

(4) Der Beirat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im Kreistag.

§ 4 Sitzungen

(1) Der Beirat tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und erstellt die Tagesordnung.

(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die Stellvertretung anwesend sind.

(3) Die Sitzungen des Beirats sind öffentlich.

(4) Der Kreis Plön stellt Räumlichkeiten für die Sitzungen des Beirats zur Verfügung und ermöglicht es ihm, Schreibarbeiten, Vervielfältigungen etc. von der Kreisverwaltung vornehmen zu lassen.

(5) Für den frauenpolitischen Beirat gilt die Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Plön entsprechend.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Plön, den 30.10.2018

K r e i s P l ö n Die Landrätin

gez.

Stephanie Ladwig Landrätin

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