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Sie sind alleinerziehend und haben Fragen zu Vaterschaft, gemeinsamer Sorge und Kindesunterhalt?

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Academic year: 2022

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Sind Sie als Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinan- der verheiratet, hat die Mutter kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht.

Möchten Sie die elterliche Sorge für Ihr Kind mit dem anderen Elternteil gemeinsam ausüben, so können Sie dieses durch eine Sorgeerklärung bestimmen. Es ist dabei unerheblich, ob die Eltern zusammenleben.

Eine gemeinsame Sorgeerklärung kann wie bei ehelichen Kindern nur vom Familiengericht wieder geändert werden.

Die Sorgeerklärung bedarf der Beurkundung. Diese kann kostenfrei bei der Beistandschaft im Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien oder kostenpflichtig bei einem Notar vorgenommen werden. Die Beurkundung kann bereits vor Geburt des Kindes erfolgen.

Kontakt Stadt Osnabrück

Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien Stadthaus 1 ∙ Natruper-Tor-Wall 2

49076 Osnabrück Telefon 0541 323-0

Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartner:

Die Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner entnehmen Sie bitte der Homepage der Stadt Osnabrück:

www.osnabrueck.de

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen Ihres Kindes.

Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin!

Wie wird das Sorgerecht geregelt?

Sie sind alleinerziehend und haben Fragen

zu Vaterschaft,

gemeinsamer Sorge und Kindesunterhalt?

DIE BEISTANDSCHAFT UNTERSTÜTZT SIE!

ERZIEHEND!

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ALLEIN- ALLEIN-

Stand: Juni 2020 | Design: FD Geodaten, Struberg | Titelbild: © Alekss / Fotolia

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ERZIEHEND!

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ALLEIN- ALLEIN-

Herausgegeben von

Stadt Osnabrück · Der Oberbürgermeister Postfach 44 60 · 49034 Osnabrück

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Für jeden Menschen hat das Wissen um die eigene Abstam- mung große Bedeutung.

Ohne Vaterschaftsfeststellung werden keine verwandtschaft- lichen Beziehungen begründet. Das heißt, Ihr Kind hätte weder Anspruch auf Unterhalt noch ein eventuelles Erbe.

Manchmal ist die Feststellung der Vaterschaft jedoch schwie- rig und auch belastend für die Mutter. In diesem Fall können die Beistände behilflich sein, indem sie Kontakt mit dem be- nannten Vater aufnehmen. Ist dieser nicht zu einer freiwilligen urkundlichen Anerkennung bereit, so führt der Beistand als Vertreter des Kindes ein Verfahren beim Familiengericht zur Feststellung der Vaterschaft durch.

Was ist eine Beistandschaft?

Wie wird die Vaterschaft festgestellt?

Wie bekomme ich Unterhalt für mein Kind?

Die Beistandschaft ist ein Serviceangebot der Jugendhilfe.

Die Beistände beraten und unterstützen Sie fachkundig

• bei der Feststellung der Vaterschaft

• bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche Ihres Kindes

Beim Kindesunterhalt nehmen wir als Beistände Kontakt zum unterhaltspflichtigen Elternteil auf und ermitteln dessen wirtschaftliche Verhältnisse zur Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit.

Wir berechnen den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes.

Voraussetzung für die Einrichtung einer Beistandschaft:

Sie leben mit Ihrem Kind in der Stadt Osnabrück und leben vom anderen Elternteil getrennt.

Die Führung der Beistandschaft ist kostenfrei.

Ihr elterliches Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Ausnahme: In einem Rechtsstreit vertritt ausschließlich der Beistand das Kind.

Sie können die Beistandschaft jederzeit schriftlich wieder beenden.

Ihr Kind hat ab Geburt gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, einen monatlichen Unter- haltsanspruch. Die Höhe des Unterhalts hängt von den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhalts- pflichtigen ab.

Das Unterhaltsrecht ist kompliziert und die Höhe des Unter- haltes von vielen Faktoren abhängig. Es gibt verschiedene Wege, wie Unterhaltsansprüche realisiert werden können.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Beistandschaft sind Experten im Unterhaltsrecht. Sie haben den Überblick und können Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, wie der Unter- halt geregelt werden kann.

Die Beistände vertreten die Interessen Ihres Kindes.

Sie versuchen, mit den Beteiligten zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Wenn eine außergerichtliche Einigung zwischen den Eltern nicht möglich ist, setzen die Beistände den Unterhaltsan- spruch Ihres Kindes bei Gericht durch.

Auch wenn der Unterhalt regelmäßig gezahlt wird, hat Ihr Kind Anspruch darauf, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seine Verpflichtung urkundlich anerkennt.

Die Beistände beraten auch junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr in unterhaltsrechtlichen Fragen.

Foto: © Robert Kneschke / FotoliaFoto: © abhijith 3747 / Fotolia

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