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Archiv "Rechtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft notwendig" (08.06.2007)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 23⏐⏐8. Juni 2007 A1699 licher Mitarbeiter mit gleichzeitiger Verbreitung von Unwahrheiten er- füllt bei systematischem Vorgehen die begrifflichen Voraussetzungen des Mobbings, das heißt eines schi- kanösen, ehrverletzenden Verhaltens in der Absicht, den so Gemobbten zur Kündigung zu bewegen. Stellt ein sol- ches Verhalten immer bereits einen Verstoß gegen das Kollegialitätsgebot der Berufsordnung dar? Dies wird zu bejahen sein. Der Zweck des § 29 MBO kann sich nicht darin erschöp- fen, dass durch unkollegiales Verhal- ten von Ärzten untereinander das An- sehen des ärztlichen Berufsstands in der Öffentlichkeit in Mitleidenschaft gezogen wird. Vielmehr bezweckt das Kollegialitätsgebot auch den Schutz des einzelnen Arztes vor ungerecht- fertigter Kritik und stellt somit ein subjektives Abwehrrecht dar.

Es zeigt sich, dass Ärzte der unter- schiedlichsten Fachgebiete betroffen

L

andesärztekammern als Kör- perschaften des öffentlichen Rechts verabschieden auf der Grund- lage der Kammergesetze für ihre Mit- glieder eine Berufsordnung. Recht- lich bindend werden diese Berufsord- nungen, wenn sie von der Kammer- versammlung verabschiedet, von der Rechtsaufsicht genehmigt und amt- lich bekannt gemacht worden sind.

Die Berufsordnung orientiert sich in der Regel an der (Muster-)Berufsord- nung (MBO). Dieses Standesrecht stellt die „Überzeugung der Ärzte- schaft zum Verhalten gegenüber Pati- enten, Kollegen und anderen Part- nern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar“. Unter anderem bezeugen die Berufsordnungen, „berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsun- würdiges Verhalten zu verhindern“.

Kaum Beachtung findet unkolle- giales Verhalten von Kollegen in- nerhalb vertikaler Arbeitsstrukturen.

Dies erstaunt, stellt sich doch gerade hier eine Schnittmenge mit dem MOBBING IN KLINIK UND PRAXIS

Dem Kollegialitätsgebot zum Trotz

Gerade der ärztliche Berufsstand, der sich der Bekämpfung von Krankheiten verpflichtet fühlt, sollte dem Mobbing keine Chance geben.

Psychoterror am Arbeitsplatz führt zur völligen seeli- schen und körperli- chen Erschöpfung.

Foto:Vario Images

Mobbing dar, einem gerade in jüngs- ter Zeit auch in der Medizin disku- tierten Phänomen. Die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ärzten gehört zu den Aufgaben der Kam- mern. Inzwischen haben alle 17 Lan- desärztekammern Ansprechpartner benannt, an die sich ärztliche Mob- bingopfer wenden können. Liegen Konflikte innerhalb hierarchischer Strukturen vor, unterbleibt jedoch oft die Anrufung der Kammern – aus Angst vor Benachteiligung.

Viele Kolleg(inn)en sind auch ungerechtfertigter Kritik ausgesetzt;

ihre medizinische Kompetenz wird vor Kollegen, Mitarbeitern, Patien- ten oder Angehörigen angezweifelt.

Hierbei handelt es sich nicht nur um ein „Mobbinginstrument“, sondern um berufsrechtliches Fehlverhalten des Mobbers im Sinne § 29 MBO.

Die Frage nach den Grenzen zulässi- ger Kritik ist kaum abschließend ent- scheidbar, im Vordergrund steht die Betrachtung des Einzelfalls. Auch die schriftliche Diskreditierung ärzt-

RECHTSREPORT

Rechtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft notwendig

Bei Zweifeln an der Vaterschaft kann diese vor dem Familiengericht angefochten wer- den. Stellt sich heraus, dass der Mann nicht der biologische Vater des betroffenen Kindes ist, gilt er auch nicht mehr als rechtlicher Va- ter des Kindes. Mittlerweile können Männer, die Zweifel an ihrer Vaterschaft hegen, auch mithilfe kleinster, vom Kind und von sich ge- nommener Körperpartikel ohne Wissen des Kindes und seiner Mutter oder gar gegen de- ren Willen eine Untersuchung zur Feststel- lung der biologischen Vaterschaft in Auftrag geben. Nach Auffassung des Bundesverfas- sungsgerichts (BVG) entspricht es der Ver-

fassung, die Ergebnisse solcher heimlicher Vaterschaftsgutachten gerichtlich nicht zu verwerten.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger zwar kurz nach der Geburt des Kindes die Va- terschaft anerkannt, dann aber eine Anfech- tungsklage erhoben. Er stützte sich dabei auf ein gendiagnostisches Gutachten. Dieses hat- te er ohne Kenntnis der Mutter des Kindes bei einem privaten Labor eingeholt. Das Bundes- verfassungsgericht hat in seinem Urteil darauf verwiesen, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen schütze, grundsätzlich selbst über die Preis- gabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Hierzu gehörten auch genetische Daten. Vor ungewollten Zugriffen auf geneti-

sches Datenmaterial eines Kindes sei auch dessen sorgeberechtigte Mutter zu schützen.

Zur elterlichen Sorge gehöre es demnach auch, im Interesse des Kindes darüber zu ent- scheiden, ob jemand dessen genetische Da- ten erheben und verwerten dürfe.

Allerdings muss nach Auffassung des BVG die Rechtsordnung auch ein Verfahren bereit- stellen, um die Möglichkeit zur Feststellung der Vaterschaft zu eröffnen. Der Verzicht darauf lässt sich nicht allein mit den Grundrechtsposi- tionen des Kindes oder der Mutter rechtferti- gen. Der Gesetzgeber habe deshalb einen Ver- fahrensweg zu eröffnen, der dem Recht auf Kenntnis und Feststellung der Abstammung zur Verwirklichung verhilft. (Urteil vom 13. Februar 2007, Az.: 1 BvR 421/05) RA Barbara Berner

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A1700 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 23⏐⏐8. Juni 2007

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sind; vorwiegend Klinikärzte, aber auch in Praxen oder anderen Insti- tutionen des Gesundheitswesens täti- ge Kolleginnen und Kollegen. Er- schreckend ist, dass in vielen Fällen das Opfer keine Unterstützung durch den Vorgesetzten oder die Kollegen er- fährt und dass das Mobbing sogar oft vom Vorgesetzten ausgeht. Oft ist das Opfer zunächst Sündenbock für un- verarbeitete Konflikte am Arbeits- platz. Später kommt es zu

gezieltem Terror durch Ausgrenzung, Kränkungen und Rechtsübergriffe. Die von solchen Angriffen Be-

troffenen geraten unter extremen so- zialen Stress. Die Folgen äußern sich in psychischen und physischen Sym- ptomen. So kommt es zu Kon- zentrationsstörungen, Selbstzweifeln, Angstzuständen oder Depressionen bis hin zum Suizid. Der Psychoterror führt häufig zur völligen seelischen und körperlichen Erschöpfung.

Den Betroffenen bleibt am Ende meist nur die Flucht. Es kommt zunächst zur Zunahme der Fehlzei- ten, dann oft zur Versetzung, Kündi- gung oder sogar Frühverrentung.

Häufig werden Betroffene auch we- gen schlechter Arbeitsleistung ge- kündigt. Weitere Folgen des Mob- bings können tiefes Misstrauen ge- genüber anderen Menschen, Verlust des Selbstwertgefühls oder Tren-

nungen und Scheidungen sein. Fach- leute schätzen, dass viele Selbst- mordfälle durch Mobbing am Ar- beitsplatz ausgelöst werden. Der wachsende ökonomische Druck im Gesundheitswesen führt zu zuneh- mender Arbeitsbelastung und Stress, befristeten Verträgen sowie zur Ver- schlechterung des Betriebsklimas.

Hierdurch wird Mobbing gefördert oder begünstigt.

Von besonderer Bedeutung ist die große Abhängigkeit jüngerer Ärztin- nen und Ärzte mit häufig befristeten Arbeitsverträgen vom Wohlwollen ihres ärztlichen Vorgesetzten. Lässt dieser durch konkludentes und in der Vergangenheit bereits praktiziertes Verhalten keinen Zweifel daran, dass er im Fall von fehlendem Wohlver- halten die ihm zur Verfügung stehen- den Machtmittel (subtile Formen des Mobbings, unverhältnismäßige Kri- tik an der ärztlichen Tätigkeit, herab- lassende Äußerungen im Kollegen- kreis, Schreiben von Abmahnungen an die Verwaltung) einsetzen wird, um willfähriges Verhalten zu erzwin- gen, dann stehen die Mitarbeiter vor der Alternative, das Verhalten zu dul- den oder zu kündigen – und dabei er-

arbeitete berufliche Perspektiven zu opfern. Betroffen sind auch ältere Oberärzte, die oft keine Möglichkeit mehr haben, sich niederzulassen.

Auch Verwaltungen neigen dazu, im Zweifelsfall der Darstellung des Vorgesetzten zu glauben. Der be- troffene Mitarbeiter wird unter er- heblichen Rechtfertigungszwang ge- setzt. Daher werden auch die ar- beits- und berufsrechtlichen Mög-

lichkeiten des Einschreitens nicht ausgeschöpft. Aus dem Arbeitsrecht ergibt sich etwa eine allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Die Beispiele zeigen, dass das aus dem allgemeinen Arbeitsleben bekannte Phänomen des Mobbings auch im Medizin- und Wissen- schaftsbetrieb anzutreffen ist und dass jede Ärztin und jeder Arzt von Mobbing betroffen sein kann. Für Außenstehende klingen einzelne Aktionen dabei manchmal lächer- lich oder unglaubwürdig.

Die Entschließungen der Deut- schen Ärztetage haben die überkom- menen Strukturen im Klinikbetrieb zu Recht als Ausdruck extremen hierarchischen Denkens kritisiert und mit der Forderung an die Vorge- setzten geknüpft, an deren Abbau konstruktiv mitzuwirken. Die rasche Verwirklichung dieses Ansatzes liegt nicht nur im Interesse der im Ge- sundheitswesen Beschäftigten, son- dern in dem der Patienten sowie – nicht zuletzt unter Kostengesichts- punkten – den Interessen der Gesell- schaft. Jegliche Formen von Mob- bing stehen dem diametral entgegen und müssen rascher und entschiede- ner von den zuständigen Institutio- nen aufgegriffen werden. § 29 MBO bietet hier einen berufsrechtlichen Ansatz, zumal hier die Verfahren vom Amts wegen betrieben werden können. Verstöße gegen das Berufs- recht können von den Ärztekam- mern mit Sanktionen belegt werden (Mahnung, Rüge, Geldbuße, Einlei- tung eines Berufsgerichtsverfahrens oder Überprüfung der Weiterbil-

dungsbefugnis). I

Dr. med. Monika Hagedorn-Greiwe

VändG-RATGEBER

Ist eine Zweigpraxis in einem zulassungs- beschränkten Planungsbereich überhaupt zulässig?

Zulassungsbeschränkungen stehen zunächst der Möglichkeit einer Zweigpraxis nicht entgegen.

Erfüllt sein müssen jedoch die Voraussetzungen der „Verbesserung der Versorgung“ am Ort, wo der Praxisinhaber eine Zweigpraxis errichten will, und zwar für die dortigen Patienten.

Ist hier ein Unterschied zu sehen zwischen einer Filialbildung im eigenen Planungsbereich (KV-Genehmigung) oder KV-übergreifenden Filialen (Zulassungsaus- schuss-Ermächtigung)?

Rechtlich besteht hinsichtlich der nach der Ärz- te-Zulassungsverordnung (ZV) gebotenen Voraus- setzungen kein Unterschied für die entsprechen- den Zweigpraxisbildungen.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arzt für eine ausschließliche Tätig- keit in einer Zweigpraxis in der gleichen Kassenärztlichen Vereinigung angestellt werden?

Wenn die gebotene Leitung der Zweigpraxis und die damit verbundenen Verpflichtungen zur persönlichen Leistungserbringung und der Überwachung und Beaufsichtigung der Abläufe der Zweigpraxis eingehalten werden, bestehen ansonsten – von der Grundvoraussetzung einer Genehmigung der Anstellung des Arztes durch den zuständigen Zulassungsausschuss abge- sehen – keine weiteren Voraussetzungen. Sollen in der Zweigpraxis auch an Abrechnungsgeneh- migungen gebundene Leistungen erbracht werden, und zwar durch den angestellten Arzt, muss dieser jedoch die Qualifikationsvorausset-

zungen erfüllen. KBV

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Ärztinnen und Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten.

§ 29 (Muster-)Berufsordnung

Referenzen

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