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01.07.2020 - Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen Factsheet

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Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt Stellenleitung

Allee 9 4410 Liestal T 061 552 62 38 interventionsstelle@bl.ch www.interventionsstelle@bl.ch

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01.07.2020 - Bundesgesetz über

die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen Factsheet

Worum es geht

 Durch Änderungen im Zivilrecht und im Strafrecht werden Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking besser geschützt.

 Der zivilrechtliche Gewaltschutz wird niederschwelliger und die Mitteilung von Gerichts- entscheiden verhindert Schutzlücken und verbessert die Zusammenarbeit zwischen in- volvierten Behörden.

 Im strafrechtlichen Bereich hat die Strafverfolgungsbehörde neu das letzte Wort, wenn es um die Sistierung von Verfahren wegen Offizialdelikten im Kontext häuslicher Gewalt geht. Ausserdem wird die Prävention weiterer Gewalt gestärkt.

 Diese Änderungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

 Zudem können ab dem 1. Januar 2022 zivilrechtliche Schutzmassnahmen elektronisch überwacht werden.

Die wichtigsten Änderungen im zivilrechtlichen Gewaltschutz

 Personen, welche ein Verfahren wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art.

28b ZGB oder betreffend die elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB anhängig ma- chen, werden keine Gerichtskosten auferlegt. Somit entfällt auch der Kostenvorschuss (Art. 114 Bst. f ZPO).

 Der unterliegenden Partei können Gerichtskosten auferlegt werden, wenn gegen sie ein Ver- bot nach Art. 28b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB angeordnet wird (Art. 115 Abs. 2 ZPO).

 Bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB oder betref- fend elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 Bst. a bis ZPO).

 Das Gericht teilt seinen Entscheid über Schutzmassnahmen der Polizei (Fachspezialis- ten Häusliche Gewalt, FSHG), der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, sowie wei- teren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Partei notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheids dient (Art.

28b Abs. 3 bis ZGB).

 Ab dem 1. Januar 2022 können zivilrechtliche Schutzmassnahmen (Rayon-, Kontakt- und Annäherungsverbote) auf Antrag der klagenden Person mit der gerichtlichen An- ordnung von elektronischen Armbändern oder Fussfesseln überwacht werden. Damit wird der Aufenthaltsort der verletzenden Person fortlaufend aufgezeichnet (passives Moni- toring, Art. 28c ZGB, Art. 343 Abs. 1bis ZPO). Dies soll die überwachte Person darin bestär- ken, sich an Verbote zu halten. Zudem dienen die Aufzeichnungen der Beweissicherung bei mutmasslicher Missachtung. Der klagenden Partei dürfen aus dem Vollzug der Massnahme keine Kosten entstehen. Bis zur Inkraftsetzung ist das Vollzugsverfahren in BL zu regeln.

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Die wichtigsten Änderungen bei der Strafverfolgung häuslicher Gewalt

 Es gelten neue Bestimmungen zur 6-monatigen Sistierung und Einstellung von Strafverfah- ren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeit, Drohung oder Nötigung in Paarbeziehungen (Art. 55a StGB und Art. 46b Militärstrafgesetz).

 Neu hat die Strafbehörde das letzte Wort. Das entlastet die Opfer.

 Nebst der Willensäusserung des Opfers, prüft die Strafbehörde weitere Umstände, insbe- sondere ob eine Sistierung/Einstellung des Strafverfahrens geeignet scheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.

 Neu kann die Strafbehörde anordnen, dass die beschuldigte Person für die Zeit der Sistie- rung ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt besucht.

 Vor Ende der Sistierung nimmt die Strafbehörde eine Beurteilung vor und stellt das Verfahren ein, sofern sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert hat.

Kantonal zuständige Stellen bei häuslicher Gewalt

 Die Polizei BL ist die kantonale Kriseninterventionsstelle nach Art. 28b Abs. 4 ZGB und verfügt über interne Fachspezialisten zu häuslicher Gewalt (FSHG). Ein Austausch zwi- schen Polizei und Zivilkreisgerichten ermöglicht die Koordination von polizeilichen und zivilrechtlichen Opferschutzmassnahmen. Die Polizei ist zudem zuständig für Gefähr- dungsmeldungen zu Handen der Kindesschutzbehörden bei minderjährigen Betroffenen häuslicher Gewalt und verfügt über wichtige Fallinformationen. Kontakt: pol.fshg@bl.ch

 Das Kantonale Bedrohungsmanagement (KBM) gehört zur Polizei BL und ist in Fällen mit latentem, erhöhtem und hohem Gewaltpotential bzw. anhaltender Gewaltausübung wie psychische Gewalt, Stalking, sexuelle, körperliche und patriarchale Gewalt, fallfüh- rend tätig. Das KBM ist mit der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt (IST) eng vernetzt. Die IST gehört zum KBM-Kernteam. In Fällen häuslicher Gewalt, die beim KBM gemeldet sind, können die Fallverantwortlichen Information, Abklärung, Einschät- zung, Koordination und Triage leisten. Kontakt: bedrohungsmanagement@bl.ch.

 Die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt ist insbesondere im Rahmen von Art.

55a StGB Ansprechstelle für die Staatsanwaltschaft betr. Lernprogrammen gegen häus- liche Gewalt und als Teil des KBM-Kernteams in Hochrisikofällen mit dem Schwerpunkt Schutzmanagement bei Intimpartnergewalt operativ tätig. In Fällen häuslicher Gewalt, die beim KBM gemeldet sind und/oder in Fällen mit Bezug zu Lernprogrammen gegen häusliche Gewalt kann die IST Information, Abklärung, Einschätzung, Koordination und Triage leisten. Kontakt: interventionsstelle@bl.ch.

Liestal, Juni 2020

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