• Keine Ergebnisse gefunden

Im Namen der Republik! Erkenntnis

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Im Namen der Republik! Erkenntnis"

Copied!
14
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Landwehrstraße 1 6900 Bregenz

Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at

Zahl: LVwG-458-2/2015-R9 Bregenz, am 03.06.2016

Im Namen der Republik!

E r k e n n t n i s

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Be- schwerde des D R, geb am XX.XX.XXXX (StA: S), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Klien, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 29.10.2015, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Be- schwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der im Spruch angeführten Rechtsgrundlage die Wortfolge „und Abs. 2 Z. 4 sowie Abs. 5“ zu entfallen hat.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

B e g r ü n d u n g

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.07.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 11 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 4 sowie Abs 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In die- ser bringt er im Wesentlichen vor, die Antragsabweisung werde damit begründet, dass gemäß

§ 11 Abs 1 Z 5 NAG ein Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden dürfe, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes im

(2)

Zusammenhang mit § 21 Abs 6 vorliege und weiters ein Aufenthaltstitel nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG einem Fremden nur erteilt werden dürfe, wenn der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Wie die Bezirkshauptmannschaft richtig festhalte, könne gem § 11 Abs 3 NAG ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungs- hindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Fa- milienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten geboten sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien mit Ausnahme der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sin- ne des Art 8 EMRK sämtliche Voraussetzungen gegeben. Seitens der Bezirkshauptmannschaft werde festgehalten, dass die Ehegattin derzeit eine Invaliditätspension erhalte und für den An- tragsteller als auch seine Ehegattin ein monatlicher Bedarf von 1.307,89 Euro gegeben sei. Die Kreditbelastung miteinberechnet müssten daher insgesamt 1.479,17 Euro monatlich zur Ver- fügung stehen. Wenn seitens der Bezirkshauptmannschaft D argumentiert werde, dass im Zu- ge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass Exekutionen in der Höhe von insge- samt 19.595,25 Euro offen seien und die Ehegattin des Antragstellers daher offensichtlich auch in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sei, mit den ihr zur Verfügung stehenden Einkünften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, werde seitens der Behörde übersehen, dass die Ehegattin des Antragstellers grundbücherliche Eigentümerin einer Wohnung sei, welche einen erheblichen Wert darstelle. Darüber hinaus ergebe sich aus der Arbeitsbestätigung (Dienstzet- tel), dass der Antragsteller 1.550 Euro netto zuzüglich Schmutzzulage erhalte, wobei dieser Betrag über den von der Bezirkshauptmannschaft D geforderten 1.479,17 Euro liege. Unter Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten Arbeitsvertrages (Dienstzettel) sei daher bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes davon auszugehen, dass sämtliche Erfordernisse für die Berücksichtigung der Beschäftigung gegeben seien, so dass das Arbeitseinkommen des Antragstellers sehr wohl zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden müsse. Wie die Be- hörde richtig festhalte, seien bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mehrere Punkte zu berücksichtigen. Fest stehe, dass ein Familienleben tatsäch- lich bestehe, da der Antragsteller verheiratet sei. Insbesondere sei der Antragsteller integriert, da er über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge. Er sei strafgerichtlich unbescholten und seien keine rechtskräftigen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, gegeben. Zu beurteilen sei jedoch, dass die Ehegattin des Antragstellers seit Jahren depressiv sei und weiters eine COPD Stadium 3 (mit rez Anfällen von Atemnot) sowie eine Hypercholesterinämie bestehe. Es sei daher für die Ehegattin des Antragstellers unerlässlich, dass sie ihr Ehegatte im täglichen Leben unterstütze und sei die Ehegattin auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen. Sollte daher der Antrag des Antragstellers abgewiesen werden, wären damit Pflegeleistungen durch Dritte ver- bunden, welche allenfalls die Allgemeinheit finanziell belasten würden. Die von der Bezirks- hauptmannschaft D befürchteten finanziellen Belastungen für Österreich seien daher nicht

(3)

gegeben. Eine Abwägung ergebe daher, dass die familiären Bindungen überwiegen würden und aufgrund des Einkommens des Antragstellers dem Interesse an einem geordneten Frem- denwesen entsprochen werde. Die Bezirkshauptmannschaft D halte des Weiteren fest, dass seitens der Landespolizeidirektion ein Strafverfahren zur Zl eingeleitet worden sei, dieses sei noch nicht abgeschlossen und könne allein der Umstand der Einleitung eines Strafverfahrens nicht zum Nachteil des Antragstellers gereichen. Wie die Bezirkshauptmannschaft D richtig- erweise erkenne, sei im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu bejahen. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Bestätigungen, insbesonde- re der Bestätigung der M GmbH, sei mit keinerlei finanzieller Belastung einer Gebietskörper- schaft zu rechnen, sondern sei das Familieneinkommen deutlich über den im § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätzen. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Bestätigung (Dienstzettel) sei daher mit einer Belastung eines Sozialhilfeträgers keinesfalls zu rechnen und würden daher die Interessen der Familienzusammenführung vorgehen. Nach Ansicht der beschwerdeführen- den Partei seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gege- ben.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer (Geburtsname D S), geb am XX.XX.XXXX in S, ist Staatsangehöriger von S.

Der Beschwerdeführer hat am 19.04.1993 in W eine Ehe geschlossen, die am 26.05.1994 von einem s Gericht wieder geschieden wurde.

Am 29.07.2015 ehelichte er in H die (seit 1999) österreichische Staatsbürgerin S R, welche am XX.XX.XXXX in B, S, geboren ist. Außer seiner Gattin hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen bzw Angehörige in Österreich.

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger von Österreicher“ wurde am 31.07.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft D eingebracht.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers befindet sich in Invaliditätspension, die monatliche Leistung beträgt seit August 2015 696 Euro abzüglich 44,49 Euro Krankenversicherungs- beitrag. Sie bezieht weiters Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von 284,30 Euro monatlich sowie eine Ausgleichszulage in der Höhe von 176,31 Euro monatlich (somit insgesamt 1.112,12 Euro). Sie leidet unter folgenden Krankheiten:

- COPD im Stadium III

- Hypercholesterinämie (beides zumindest seit 2013)

- chronische Depression (Dysthymie mit Somatisierung), zumindest seit 2010.

(4)

Die Gattin des Beschwerdeführers hat zwei erwachsene,in B lebende Kinder, denen ebenfalls im Jahr 1999 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Der Enkel der Gattin des Beschwerdeführers, der in diesem Monat volljährig wird, wohnt mit ihr im selben Haushalt.

Eigenen Angaben zufolge verfügt der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse.

Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten, auch bei den zuständi- gen Gerichten in S werden derzeit keine Verfahren geführt.

Der Beschwerdeführer war von Dezember 2009 bis März 2010, von Jänner 2011 bis März 2011 und von September 2011 bis Oktober 2011 jeweils mit Nebenwohnsitz in B gemeldet.

Vom 14.07.2010 bis zum 04.01.2011 war er mit Hauptwohnsitz in W gemeldet sowie vom 26.05.2015 bis zum 14.08.2015 und seit dem 02.09.2015 in H (in H wohnte er bzw wohnt er bei seiner Gattin). Laut dem Zentralen Melderegister ist er nach Aufgabe des letzten Haupt- wohnsitzes nach S verzogen und auch vor Begründung dieses Wohnsitzes aus S zugezogen.

Dem Beschwerdeführer wurde bisher noch kein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt.

Der Beschwerdeführer reiste am 25.05.2015 über U in den Schengen-Raum ein, eine erneute Einreise erfolgte am 31.08.2015, ebenfalls über U. Bei einer Vorsprache am 07.09.2015 wurde ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft D mitgeteilt, dass sein visumfreier Aufenthalt am 10.09.2015 ablaufen werde und er somit spätestens zu diesem Datum ausreise müsse. Am 01.10.2015 teilte die Ehegattin des Beschwerdeführers der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft D mit, dass der Beschwerdeführer Österreich nicht verlassen hat und dies auch nicht vorhat.

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion V vom 01.05.2016 wurde der Beschwerdefüh- rer wegen einer Übertretung des § 31 Abs 1 iVm § 120 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro verurteilt. Demnach hat sich der Beschwerdeführer als Fremder (§ 2 Abs 4 Z 1 FPG) nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufge- halten, da er die Befristungen des visumfreien Aufenthaltes überschritten hat. Visumfreie Drittstaatsangehörige sind für den Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Er hat sich vom 26.05.2015 bis zum 14.08.2015 und vom 02.09.2015 bis zumindest 01.10.2015 im Bundesgebiet aufgehalten. In diesem Zeitraum hat er sich somit ge- samt 111 Tage durchgehend im Schengen-Gebiet aufgehalten, anstatt der erlaubten 90 Tage.

Somit hat er sich 21 Tage unrechtmäßig aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat am 20.05.2016 die Geldstrafe (samt dem Verfahrenskostenbeitrag) bezahlt.

(5)

Laut einem Dienstzettel vom 24.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der M GmbH in B eine Stelle als Reinigungsmitarbeiter auf unbefristete Zeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche bei einem Nettobezug von 1.550 Euro netto in Aussicht gestellt, sobald die „Arbeitser- laubnis fertig ist“.

Gegen die Gattin des Beschwerdeführers werden Exekutionen geführt, die Höhe der aushaf- tenden Schulden ist unbekannt.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat eine monatliche Kreditrückzahlungsverpflichtung in der Höhe von 450 Euro. Mitschuldner dieses (bei der Raiffeisenbank H aufgenommenen) Kredites ist J B; ihn trifft die Bezahlung der restlichen Kreditrate in Höhe von ebenfalls 450 Euro monatlich.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbeson- dere auf Grund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. Er ist insoweit unbestritten.

Aufgrund folgender Sachverhaltsumstände ergibt sich eine Überschreitung des visafreien Auf- enthaltes: Die Daten der Einreise in den Schengen-Raum ergeben sich aus den Kopien der Reisepässe, die anlässlich der Antragstellung vorgelegt wurden. Da seitens des Beschwerde- führers nichts anders mitgeteilt wurde, wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vor seiner zweiten Einreise (im Jahr 2015) erst bei seiner Abmeldung von der Adresse in H am 14.08.2015 das Schengen-Gebiet verlassen hat. Weiters ergibt sich aus einem, am 01.10.2015 an die Landespolizeidirektion V gerichteten Schreiben der Bezirkshauptmann- schaft D, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er ausreisen müsse, jedoch in weiterer Folge von der Ehegattin des Beschwerdeführers der Bezirkshauptmannschaft D mit- geteilt wurde, dass er Österreich nicht verlassen habe und dies auch nicht tun werde. Zumin- dest bis zum 01.10.2015 war somit von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.

5.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs 1 VwGVG).

Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 VwGVG).

(6)

Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Er- kenntnisses zu entscheiden (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106). Vor den Verwaltungsge- richten gibt es kein Neuerungsverbot (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0033).

5.2. Nach § 2 Abs 1 Z 9 NAG sind ua Ehegatten Familienangehörige.

Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen (§ 3 Abs 2 NAG).

Nach § 11 Abs 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthalts-

verbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Aus- reise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß

§ 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekom- men ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmä- ßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beein- trächtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsver- einbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(7)

Nach § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbe- sondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpoli- zei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zure- chenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 11 Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung ei- ner Gebietskörperschaft (Abs 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebiets- körperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsan- sprüche (§ 2 Abs 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß

§ 291a der Exekutionsordnung (EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Ver- fahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(8)

Gemäß § 21 Abs 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Nach § 21 Abs 2 Z 1 NAG sind ua Familienangehörige von Österreichern zur Antragstellung im Inland berechtigt.

Nach § 21 Abs 6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung ua nach Abs 2 Z 1 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Nach § 47 Abs 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne ua des Abs 2 ua Österreicher, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Mo- naten in Anspruch genommen haben.

Nach § 47 Abs 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenfüh- renden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Vorausset- zungen des 1. Teiles erfüllen.

Nach Art 1 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, idF der Verordnung (EU) Nr 610/2013, sind die Staats- angehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Abs 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, be- freit.

In Anhang II Teil 1 dieser Verordnung (idF der Verordnung (EG) Nr 1244/2009) sind (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) Staatsangehörige von S genannt.

Nach Art 8 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann An- spruch ua auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und

(9)

zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

5.3. Der Beschwerdeführer ist Ehegatte einer Österreicherin, somit kommt für ihn die Ertei- lung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach § 47 Abs 2 NAG grundsätzlich in Betracht, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt.

Eine der Voraussetzungen des 1. Teiles ist, dass kein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Abs 1 NAG vorliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Z 5 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder vi- sumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 NAG vorliegt.

Im Hinblick auf die Einreise des Beschwerdeführers am 25.05.2015 und aufgrund des Um- standes, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 14.08.2015 im Schengen-Raum aufgehalten hat (s Sachverhaltsfeststellungen im Pkt 3.), so ergibt sich für diesen Zeitraum ein Aufenthalt von 81 Tagen. Wenn der Beschwerdeführer am 31.08.2015 wieder eingereist ist, so verblieben somit nur mehr neun Tage, die der Beschwerdeführer innerhalb von 180 Tagen, gerechnet ab dem 25.05.2015, im Schengen-Raum aufhältig sein durfte. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht ausgereist und hat sich zumindest bis zum 01.10.2015 weiterhin im Schengen-Raum befunden. Daher wurde die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten.

Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die ihm gegenüber verhängte Geldstrafe be- zahlt hat, gilt es zu betonen, dass es irrelevant ist, ob ein diesbezügliches Strafverfahren abge- schlossen ist oder nicht; es kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs 1 Z 5 NAG nicht darauf an, dass eine entsprechende (rechtskräftige) Bestrafung erfolgt ist (Dies ergibt sich bsp aus einem Vergleich der Z 5 und Z 6 des § 11 Abs 1 NAG: Hätte der Gesetz- geber gewollt, dass es bei dem in Z 5 enthaltenen Tatbestand auf eine rechtskräftige Bestra- fung ankommt, wie dies § 11 Abs 1 Z 6 NAG ausdrücklich verlangt, hätte er auch in Z 5 die Wortfolge „rechtskräftig bestraft“ verwendet).

Somit liegt der Versagungsgrund für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 11 Abs 1 Z 5 NAG vor.

5.4. Wie die Beschwerde richtig ausführt, ist dieser Versagungsgrund jedoch nicht absolut, da gemäß § 11 Abs 3 NAG ein Aufenthaltstitel trotzdem erteilt werden kann, wenn dies zur Auf- rechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK erforderlich ist.

Im Sinne einer Interessenabwägung nach § 11 Abs 3 NAG war Folgendes zu berücksichtigen:

Zu Gunsten des Beschwerdeführers:

(10)

- vorherige Aufenthalte in Österreich in kurzer Dauer, mit Ausnahme der Überschrei- tung des visumpflichtigen Aufenthaltes liegen keine Anhaltspunkte darauf vor, dass diese illegal waren,

- eine Ehe mit einer Österreicherin,

- laut eigenen Angaben gute Deutschkenntnisse, - strafrechtliche Unbescholtenheit,

- eine Krankheit der Gattin des Beschwerdeführers.

Zu Lasten des Beschwerdeführers war zu werten:

- Überschreitung des höchstzulässigen visumfreien Aufenthaltes,

- Bindungen zum Heimatstaat; er lebte bis zur Begründung des Wohnsitzes in Österreich in S, daher ist davon auszugehen, dass er sowohl Kenntnisse der s Sprache hat als auch, dass er mit der dortigen Kultur vertraut ist,

- die Gattin des Beschwerdeführers ist selbst gebürtige S, somit ist davon auszugehen, dass diese auch s spricht und mit der Kultur in S vertraut ist, unter weiterer Berück- sichtigung des Umstandes, dass diese schon aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, spricht nichts dagegen, dass diese auch mit ihrem Ehegatten in S ein Familienleben führen könnte,

- in Österreich leben auch andere Angehörige der Gattin des Beschwerdeführers, die für deren Pflege sorgen können,

- außer der Ehegattin leben keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers in Öster- reich,

- der Umstand, dass der Beschwerdeführer visumfrei jederzeit nach Österreich einreisen kann und somit für eine bestimmte Zeit auch eine Aufrechterhaltung des Familienle- bens in Österreich möglich ist, auch wenn der Beschwerdeführer über keinen Aufent- haltstitel verfügt,

- dass die Hochzeit des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin knapp nach seiner Ein- reise nach Österreich erfolgte, die Beantragung des Aufenthaltstitels erfolgte kurz da- nach, somit konnte er im Zeitraum des Eingehens seiner Ehe noch nicht damit rechnen, dass er überhaupt dauerhaft in Österreich leben darf, auch hat der Beschwerdeführer erst kurz vor seiner Eheschließung mit seiner nunmehrigen Gattin zusammen gewohnt, - keine überlangen Verzögerungen, die den Behörden zuzurechnen wären.

Zu den Gründen ergeben sich überdies folgende Bemerkungen:

Eine Krankheit und Pflegebedürftigkeit des zusammenführenden Angehörigen ist zwar in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 8 EMRK einzubeziehen (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0088). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.01.2011,

(11)

2009/22/0122) ist die Prüfung, ob der Fremde zur Betreuung in Österreich benötigt wird, aber auch davon abhängig, ob eine andere Betreuungsperson ausreichend zur Verfügung steht.

Im vorliegenden Fall wurde seitens des Beschwerdeführers nie dargelegt, weshalb eine Be- treuung der Ehegattin des Beschwerdeführers durch den Beschwerdeführer erfolgen muss.

Zwei Kinder der Ehegattin des Beschwerdeführers wohnen in B, nur wenige Kilometer von der Wohnung der Ehegattin entfernt. Ihr Enkelkind, das noch in diesem Monat volljährig wird, wohnt im selben Haushalt. Seitens des Beschwerdeführers wurde nie dargelegt, weshalb diese Personen nicht zur Ausübung der Pflege in Frage kommen würden. Insbesondere ist anzumer- ken, dass die Krankheiten der Ehegattin des Beschwerdeführers schon mehrere Jahre bestehen, der Beschwerdeführer aber aktenkundig erst seit Mai 2015 mit seiner nunmehrigen Ehegattin im selben Haushalt lebt und es offenkundig dennoch möglich war, dass der Ehegattin des Be- schwerdeführers bis dahin die erforderliche Unterstützung geboten wurde. Dass sich die Krankheiten erst in letzter Zeit verschlechtert hätten, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

Zudem bezieht die Ehegattin des Beschwerdeführers Pflegegeld, so dass schon damit eine Fremdbetreuung bezahlt werden kann, ohne dass dies die öffentliche Hand zusätzlich Geld kosten würde. Weiters ist zu berücksichtigen, dass Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2 von insgesamt sieben Stufen zuerkannt wurde.

Ebenso wurde nie ausgeführt, weshalb nicht eine entsprechende Betreuung auch in S erfolgen könnte. Es wurde zu keinem Zeitpunkt argumentiert, dass die entsprechenden Medikamente in S nicht erhältlich wären. So könnte ein Familienleben auch in S fortgesetzt werden. Da die Gattin des Beschwerdeführers s spricht, da sie dort geboren wurde und auch ihren Arbeitsplatz nicht aufgeben müsste, da sie eine Invaliditätspension bezieht, spricht grundsätzlich nichts gegen ein Leben in S.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Ausübung seines Rechts auf visumfreien Aufenthalt auch ohne Aufenthaltstitel seine Ehegattin in Österreich besucht und sich die Pflege mit anderen Personen teilt. Auch bei Beziehungen von Inländern gibt es Fälle, dass ein Ehegatte aufgrund beruflicher Verpflichtungen getrennt von seiner Ehe- gattin leben muss und diese nur zeitweise sehen kann.

Im konkreten Fall erfolgte sowohl die Eheschließung als auch die Einbringung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel während des rechtmäßigen visumfreien Aufenthaltes. Jedoch blieb dabei eine bestimmte Ungewissheit, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel tatsächlich erteilt werden würde.

Auffällig ist der Umstand, dass es der Beschwerdeführer offenbar darauf anlegte, die Behörde vor vollendete Tatsachen zu stellen, indem er den Ablauf seines zulässigen visumfreien Auf-

(12)

enthaltes völlig ignorierte. Selbst nachdem er von der Bezirkshauptmannschaft D (obwohl diese dazu nicht verpflichtet gewesen wäre) auf den Umstand der erforderlichen Ausreise aufmerksam gemacht wurde, verblieb der Beschwerdeführer in Österreich. Er ließ dann auch noch über seine Ehegattin der Bezirkshauptmannschaft D ausrichten, dass er weiter in Öster- reich bleibe und nicht gedenke, das Land zu verlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (vgl VwGH 17.07.2008, 2007/21/0074), dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob wegen eines ausnahmsweise beson- ders stark ausgeprägten persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich akzeptiert werden muss, dass der Fremde mit seinem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) im Ergebnis versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer zwar legal eingereist, er ist jedoch nach Ablauf seiner visumfreien Aufenthaltsdauer weiterhin in Österreich geblieben und hat somit versucht, die Behörde vor vollendete Tatsachen zu stellen. Aus der Formulierung des soeben zitierten Rechtssatzes ist abzuleiten, dass ein derartiges Verhalten grundsätzlich nicht zu akzeptieren ist, es sei denn, ausnahmsweise liegt ein besonders stark ausgeprägtes persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich vor. Letzteres ist jedoch beim vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben.

Im konkreten Fall gilt zu betonen, dass die Abweisung des Aufenthaltstitels nicht endgültig zu sehen ist. Der Beschwerdeführer kann jederzeit wieder einen Aufenthaltstitel stellen; ihm soll- te allerdings bewusst sein, dass er sich derzeit nicht länger in Österreich aufhalten darf. Im Falle des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung wird empfohlen, dieser Fol- ge zu leisten und freiwillig auszureisen. Nach § 11 Abs 1 Z 3 NAG darf nämlich ein Aufent- haltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen einen Fremden eine durchsetzbare Rückkehrentschei- dung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind.

Aufgrund der bewussten Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes und des Umstandes, dass die Pflege seiner Gattin in Österreich auch durch andere Personen möglich ist, geht die Interessenabwägung nach § 11 Abs 3 NAG zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

Dem Privatinteresse des Beschwerdeführers ist daher kein so großer Stellenwert einzuräumen, dass dieses höher bewertet werden müsste als die öffentliche Ordnung.

Die Nichterteilung des Aufenthaltstitels erfolgte somit zu Recht.

(13)

5.5. Der zweite seitens der Bezirkshauptmannschaft D herangezogene Versagungsgrund des

§ 11 Abs 2 Z 4 sowie Abs 5 NAG liegt nicht vor. Wie die belangte Behörde in ihrem Schrift- satz vom 08.02.2016 selber ausführt, kann der aktuelle Dienstzettel der M GmbH zur Unter- haltsberechnung herangezogen werden. Die Bezirkshauptmannschaft vertritt jedoch in diesem Schriftsatz nach wie vor den Standpunkt, dass über die Exekutionen gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Bestätigung über die Einstellung bzw Tilgung der Forderungen bzw eine allfällige Ratenvereinbarung vorgelegt wurden.

Das laut Dienstzettel erzielbare Einkommen beträgt 1.550 Euro netto. Ohne dass das Landes- verwaltungsgericht mangels Erfordernis entsprechende Berechnungen im Detail vorgenom- men hat, ist festzuhalten, dass der Richtsatz nach § 293 ASVG für eine Person, wenn sie mit der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.323,58 Euro beträgt. Dieser Betrag liegt unter dem Einkommen, das der Beschwerdeführer erzielen wird. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Ehegattin ebenfalls ein Einkommen aus Pensionsbezug und Pflegegeld bezieht. Zu den Exekutionen, die gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers geführt werden, ist anzu- merken, dass sich aus dem Akteninhalt lediglich ergibt, dass Exekutionsverfahren, die mit Beträgen in der Höhe von 19.595,25 Euro betrieben werden, anhängig sind, nicht jedoch, dass diese Beträge tatsächlich aushaften.

Unberücksichtigt wurde der Umstand, dass auch bei Exekutionen in einer großen Höhe dem Verpflichteten ein monatliches Existenzminimum zu verbleiben hat, wodurch auch finanzielle Verpflichtungen größeren Ausmaßes nicht zwingend zur Erforderlichkeit staatlicher Unter- stützungsleistungen führen, weil die exekutionsrechtlichen Bestimmungen über das „Exis- tenzminimum“ dafür Sorge tragen, dass dem Verpflichteten ein zur Deckung seines Lebensun- terhaltes dienender „Sockelbetrag“ verbleibt (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0019). Abgesehen davon sind beim, vom Beschwerdeführer in Zukunft zu erzielenden Einkommen, das über dem Richtsatz liegt, ohnehin keine Pfändungen bzw Kreditrückzahlungen abzuziehen.

Aus dem Grund, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen würde, haben im Spruch des in Beschwerde gezogenen Be- scheides die entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu entfallen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

(14)

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamt- betrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Art 8 EMRK im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt nach der Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG dar (vgl sinngemäß VwGH 09.09.2014, Ra 2014/22/0062, im Hinblick auf die Erlassung einer auf- enthaltsbeendenden Maßnahme).

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Jedes Kind erhält ein Spielblatt. Wer das erste Wort nennen darf wird erwürfelt oder durch ein Rätsel entschieden. Ein Kind schreibt ein langes Wort in das Wortgitter. Pro

(5 + 10 + 10 = 25 Punkte f¨ ur diesen Teil) In einem Beh¨ alter mit einer durchl¨ assigen Trennwand a, wird der Druck auf beiden Seiten der Trennwand durch entsprechende Bewegung

In einem Beh¨ alter mit einer durchl¨ assigen Trennwand a, wird der Druck auf beiden Seiten der Trennwand durch entsprechende Bewegung des Kolbens konstant gehalten.. Gas aus der

2 StG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine amtliche Veranlagung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung darstellt, deren

- dass in casu offensichtlich keine neuen Beweismittel entdeckt worden sind bzw. die Steuer- verwaltung keine Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt

3 DBG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine amtliche Veranlagung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung darstellt, deren

- dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung behördliche Sendungen in Prozessver- fahren nicht erst dann als zugestellt gelten, wenn der Adressat sie tatsächlich in

- dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung behördliche Sendungen in Prozessver- fahren nicht erst dann als zugestellt gelten, wenn der Adressat sie tatsächlich in